Hallo zusammen,
inzw. erhielt ich weitere Informationen.
Der fragwürdige Versorgungsausgleich 4,46 v.H. wurde vom LBV auf Grundlage des § 27 Abs.2 LBeamtVGBW in Abzug gebracht. Es hat eigentlich nichts mit Dienstunfähigkeit zu tun sondern mit dem Alter in dem meine Frau verstorben ist. Nach § 37 Abs. 1 LBeamtVGBW werde ich als Witwer so behandeln als wäre meine Frau am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Meine Frau starb als aktive Landesbeamtin vor dem 65 Lebensjahr und für jedes Jahr davor wird das Ruhegehalt um 3,6 v.H. vermindert. Angeblich existiert eine Übergangsregelung nach § 100 Abs. 3 LBeamtVGBW, für Versorgungsfälle die nach dem Inkrafttreten des LBeamtVGBW 1.1.2011 eingetreten sind.
Darin ist geregelt, dass bei Versorgungsfällen die im Jahr 2019 eingetreten sind 63 Jahre und 8 Monate und nicht 65 Lebensjahre gelten. 3,6 v.H. plus 0,86 v.H. = 4,46 v.H.
Ganz schön verwirrend und wie bereits erwähnt orientiert sich das BANST-PT vermutlich an der Vorlage des LBV.
Viele Grüße
Ich Bins