Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, erhält in jedem Fall TG nach § 6, also auch TB251. Insofern muss ich meinen ersten Beitrag revidieren.
Die 14€ setzten sich zusammen aus Frühstück, Mittag und Abendessen. Also den Tagessätzen des Essens der Truppenverpflegung. Ob das jetzt wirklich genau 14€ sind lass ich mal dahin gestellt, müssten aber eher krumme Beträge sein.
Dies hat sich seit dem 1. Juni 2020 geändert. Nunmehr sind es 14 Euro (§ 3 Abs. 2 S. 1 TGV i. V. m. § 8; 6 Abs. 1 S. 2 BUKG i. V. m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG).
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar wenn 1. LÄNGER als 12h vom Wohnort entfernt und 2. der Hin- und Rückweg LÄNGER als 3h dauert
Das ist nicht korrekt. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn eine der beiden Voraussetzungen (
oder) gegeben ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV).
Die Vergleichsrechnung (Deckelung) des TG nach § 6 TGV entfällt nur, wenn der Berechtigte täglich an den Wohnort zurückkehrt
und ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten ist. Das entspricht nicht dem Wortlaut der TGV, aber das BVerwG hat mit Urteil vom 14. Juni 2012 (Az 5 A 1.12) höchstrichterlich entschieden, dass eine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 S. 1 TGV vorzunehmen ist. Das kann natürlich der nichtfachkundige Leser der TGV nicht ahnen. Leider hat es der Verordnungsgeber in den letzten acht Jahren nicht für nötig erachtet, im Sinne der Rechtsklarheit die TGV entsprechend anzupassen.
Dass die 14 Euro Wegstreckenentschädigung bei 35 Kilometern einfacher Entfernung nach § 6 dem Trennungstagegeld nach § 3 entsprechen, ist wirklich Zufall.
Für die Nachtschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, würdest du zweimal 14 Euro Trennungstagegeld erhalten. Das ist wichtig für die Vergleichsrechnung, die bei dir erfolgt. Würde amtlich unentgeltliche Verpflegung gewährt (hier vermutlich nicht der Fall?), würde das Trennungstagegeld gekürzt (20 % für Frühstück, 40 % für Mittag und Abendessen). Werden alle drei Mahlzeiten unentgeltlich gestellt, entfällt somit auch der Anspruch auf Trennungstagegeld.
Da du TG nach § 6 erhälst, spielen die gefahrenen Kilometer eine Rolle (kürzeste verkehrsübliche Entfernung; also durchaus zeitlich länger, aber keine gesperrten oder nur für land-/forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Straßen). Manchmal wird da aber nicht so streng geprüft.
Das Trennungsübernachtungsgeld erhält man nur bei Anspruch auf TG nach § 3 TGV. Dabei handelt es sich um "notwendige Übernachtungskosten", also keine Pauschale. Wird amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt, gibt es folglich kein Trennungsübernachtungsgeld. Die notwendigen Übernachtungskosten sind beispielsweise die Miete für eine Pendlerwohnung. Im Geschäftsbereich BMVg wird pro Standort festgelegt, welcher Betrag (abhängig vom Mietniveau) als "notwendig" erachtet wird.
Interessehalber: Wie viel beträgt die reine Arbeitszeit und die Arbeitszeit mit Pflicht-Pausen, aber ohne Wegezeit?
Mir stellt sich die Frage, wenn an einigen Tagen die tägliche Rückkehr aufgrund "Tagdienst" doch zumutbar ist, ob dann pauschal die generelle Unzumutbarkeit festgestellt werden kann. Was dazu jemand Rat?