Ja, dies ergibt sich aus dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes (BAT-33-Anh15) vom 21. Juni 1977. Dieser gilt nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 1 Teil C Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) fort.
"Angestellte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei den Sicherheitsdiensten [Nachrichtendiensten] des Bundes eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Bundes nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten." (§ 2 Abs. 1 BAT-33-Anh15)
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen mit den Besoldungsgruppen gilt § 11 Satz 2 BAT i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund entsprechend. Demnach erhält ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes mit Entgeltgruppe E10 eine Zulage in Höhe von 250 Euro seit Jahresbeginn 2020. Die Zulage ist grundsätzlich nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 2 Abs. 5 BAT-33-Anh15).