Autor Thema: Neue EGO ab 1.1.2021  (Read 14681 times)

Ron90

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Neue EGO ab 1.1.2021
« am: 03.08.2020 14:22 »
Hallo zusammen,

ich arbeite seit über 20 Jahren in der EDV. Davon seit ca. 15 Jahren im öffentlichen Dienst mit bisher unterschiedlichsten EDV-Tätigkeiten von der Programmierung bis hin zu rein administrativen Dingen und div. Projekten. Ich habe eine Fachinformatiker ähnliche Ausbildung und ein leider abgebrochenes Informatik-Studium. Aufgrund meiner langen EDV-Zugehörigkeit bin ich seit ein paar Jahren als sonstiger Angestellter ganz fies in 11.4 EG9a FG2 (früher 11.4 EG9 FG5) eingruppiert.

1.) Kann mir jmd. sagen wo ich da denn nun ab 1.1.2021 lande? Gibt es hier irgendwelche Überleitungen/Automatismen oder muss die Stelle ganz neu bewertet werden? Kann das auch theoretisch wieder nach unten gehen, auch wenn die Tätigkeiten gleichbleiben? (Bei 11.4 geht ja derzeit nicht weniger.)

2.) Ich habe ausgerechnet auch noch zum 1.1.2021 meinen automatischen Stufenaufstieg von EG9aS4 nach EG9aS5, der ja schon sehr beachtlich ist (gut 400EUR brutto). Angenommen es erfolgt eine schon sehr lange ersehnte Höhergruppierung >EG9a ebenso zum 1.1.2021. Erfolgt die Höhergruppierung von EG9aS4 aus (4 Jahre verschenkt) oder von EG9aS5 aus? (Falls eine Höhergruppierung von EG9aS4 ausgeht wäre es ja ganz „schlau“ das zu tun, damit ich nur den Garantiebetrag bekomme und nicht die 400EUR wie beim regulären Stufenaufstieg.)

3.) Eine Frage die mich schon lange quält … wie ist denn ein vertieftes Teilgebiet definiert bzw. was macht ein Teilgebiet „vertieft“? (siehe derzeit 11.4 EG9b FG3) In meiner Arbeitsplatzbeschreibung sind bei den Anforderungen der Fachkenntnisse einige Vertiefungen beschrieben. Trotzdem wird mir eine höhere Eingruppierung verwehrt. Wie kann das sein? Das widerspricht sich doch irgendwie.
Gleiche Frage stelle ich mir jetzt schon in der neuen EGO … was macht eine Tätigkeit „entsprechend“? (siehe neue EGO 11 EG10 FG1; Eintrittskarte dank sonstigen Angestellten hätte ich ja oder etwa nicht?)

Wäre super, wenn hier jmd. etwas Licht ins Dunkle bringen könnte. Vielen Dank schon mal im Voraus.

Ronny

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #1 am: 03.08.2020 14:40 »
1. Mindestens in E10 Fg. 1, sofern Du tatsächlich "sonstiger Beschäftigter" bist.
2. Bei einer Höhergruppierung, die scheinbar zur gleichen Zeit stattfindet wie ein Stufenaufstieg, findet erst der Stufenaufstieg und dann die Höhergruppierung statt.
3. Nicht ein Teilgebiet ist vertieft, sondern die Fachkenntnisse in diesem Teilgebiet sind es. Es ist eine Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in der Tiefe. Wenn für sie das Fachwissen und die Fähigkeiten des entsprechenden Bildungsabschlusses o.ä. erforderlich ist, entspricht die Tätigkeit diesem.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #2 am: 03.08.2020 16:01 »
Hallo Spid,

erstmal super vielen Dank für die Antwort.

1.) Ich bin def. ein sonstiger Angestellter, da ich ja sonst gar nicht in 11.4 EG9a FG2 sein könnte, oder? Sonst wäre ja ein Studium nötig das ich ja nicht habe. Auch steht in meiner Arbeitsplatzbeschreibung eine etwas längere Begründung warum ich die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen habe, um eben in 11.4 EG9a FG2 überhaupt Platz nehmen zu dürfen. Kann man mir sowas einfach so wegnehmen? Darf ich Dich auch noch bitte fragen wie Du auf die E10 kommst? Wo ist denn diese Überleitung beschrieben? Hast Du da mal bitte einen Link für mich? (Entschuldige bitte dass ich da nun etwas zweifle, aber das wäre zu schön! ;) )

2.) Angenommen es stimmt mit der E10. Wo würde ich da denn landen? Ich habe mir mal diese Höhergruppierungsmatrix angeschaut:
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html
Außerdem die Entgelttabelle 2021:
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2021&matrix=1

Ich würde also zum 1.1.21 von E9a/5 (3831.78EUR) nach E9b/4 (Rückstufung mit 180 € Garantiebetrag; Spielt der Garantiebetrag hier überhaupt eine Rolle da es ja noch weiter geht oder wird der summiert?) nach E10/3 (Wieder eine Rückstufung mit 180 € Garantiebetrag) Was wäre denn dann das neue Gehalt? E10/3 mit einem Betrag, der nicht in der Entgeldtabelle vorhanden ist wie z.B.: 3831.78EUR + 180EUR?

3.) In meiner Arbeitsplatzbeschreibung steht z.B. „erforderliche Fachkenntnisse für Arbeitsvorgang 3: Scripting; Netzwerkkenntnisse, usw." und in derselben Zeile steht dann: „Kenntnistiefe: V = vertiefte Kenntnis einschl. Rechtsprechung und Literatur) das sind doch dann die vertieften Fachkenntnisse, oder? Braucht man hier einen gewissen Prozentsatz des Arbeitsvorgangs?

Vielen Dank nochmal für die Hilfe.

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #3 am: 03.08.2020 17:02 »
1.) Bislang haben wir lediglich möglicherweise die Rechtsmeinung des AG, Du seist sonstiger Beschäftigter. Sonstiger Beschäftigter ist man oder nicht, der Sachverhalt ist einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Der AG könnte durchaus irren - und dürfte einen solche Irrtum auch nach Jahrzehnten noch korrigieren. TB im Abschnitt 11 mit Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (und entsprechende sonstige Beschäftigte) sind mindestens in E10 eingruppiert, siehe die ab dem 01.01.2021 gültigen Tätigkeitsmerkmale. Da Du derzeit in E9a Fg. 2 eingruppiert bist, liegt eine auszuübende Tätigkeit vor, die genau dieses Merkmal mindestens erfüllt. Es handelt sich nicht um eine Überleitung, sondern um eine Höhergruppierung.

2.) Eine Rückstufung findet nicht statt. Die Stufen der höheren Entgeltgruppe sind andere Stufen als jene der bisherigen Entgeltgruppe. Die Höhergruppierung erfolgt, sofern E10 die zutreffende Eingruppierung ist, es könnte sich ja auch eine höhere Entgeltgruppe ergeben, in E10/3, für die Verweildauer in E10/3 erhältst Du das Entgelt der E9a/5 plus 180€ Garantiebetrag.

3.) Betrachtungsebene ist der Arbeitsvorgang, ein tarifliches Merkmal liegt in ihm vor oder nicht. Es kann nicht anteilig an ihm vorliegen. Aus den Schilderungen lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob vertiefte Fachkenntnisse vorliegen.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #4 am: 03.08.2020 17:43 »
Wenn ich Dich richtig verstehe, wird das ja wirklich spannend. Wenn mein AG nach 6 Jahren plötzlich die Sachlage anders einschätzt und meint ich wäre plötzlich kein Sonstiger mehr, dann bleibt mir ja im Endeffekt nur die gerichtliche Überprüfung. Das würde mich dann aber wirklich interessieren wie das ein Richter einschätzt. Zu verlieren habe ich ja in so einem Fall nichts.

Jetzt hätte ich noch eine Frage, die mich interessieren würde …

Was passiert denn mit den ganzen Fachinformatikern? So weit ich weiß sind die derzeit bei uns im Techniker-Bereich 22.2 eingruppiert. Die müssen ja dann auch irgendwie in die Neue 11 rüber. Kann man da schon irgendwelche Rückschlüsse ziehen? Wird da eine EG9a auch wieder zur EG9a oder erfolgt hier auch eine Höhergruppierung?

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #5 am: 03.08.2020 17:55 »
Der AG könnte sich vielmehr auf den Standpunkt stellen, Du seist nie „sonstiger Beschäftigter“ gewesen - und würde damit in der absoluten Mehrzahl der Fälle richtig liegen, da es sich beim „sonstigen Beschäftigten“ gem. BAG-Rechtsprechung um eine absolute Ausnahmeerscheinung handelt, die praktisch nur ausgesprochen selten erreicht wird. In den allermeisten Fällen irrt der AG zugunsten des AN, wenn er annimmt, dieser sei „sonstiger Beschäftigter“.

Bei Eingruppierungen gibt es kein „bei uns“ - und Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit sind nicht nach Abschnitt 22.2 eingruppiert. So man eine Tariflücke annimmt, waren sie bislang nicht eingruppiert und erhalten das Entgelt, daß vereinbart wurde. So man eher dazu neigt anzunehmen, die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale würde zum Zuge kommen, sind sie entsprechend dieser eingruppiert - wobei sich da nur selten eine E9a ergeben wird. Ab dem 01.01.20 sind sie jedenfalls gem. Abschnitt 11 eingruppiert, wobei sich von E6 bis E13 alles ergeben kann.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #6 am: 03.08.2020 18:05 »
So man eher dazu neigt anzunehmen, die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale würde zum Zuge kommen, sind sie entsprechend dieser eingruppiert - wobei sich da nur selten eine E9a ergeben wird. Ab dem 01.01.20 sind sie jedenfalls gem. Abschnitt 11 eingruppiert, wobei sich von E6 bis E13 alles ergeben kann.

Wir haben da welche die derzeit bzw. schon genau so lange wie ich in E9a sind und kann es sein, dass Du Dich im Datum mit dem Abschnitt 11 vertan hast? Du meintest doch den 01.01.2021, oder?

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #7 am: 03.08.2020 18:16 »
Ja, stimmt, das muß 2021 heißen.

Sie sind ja nicht in E9a. Das ist der Unterschied.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #8 am: 03.08.2020 19:52 »
Entschuldige bitte, dass ich Dich nochmal löchern muss …

Bei der Überleitung von der kleinen 9 in die 9a war das ja ein Automatismus, den der AG nicht beeinflussen konnte. Wie ist denn das dann im Falle der neuen EGO? Muss hier der Vorgesetzte eine neue Arbeitsplatzbeschreibung machen oder werden von der Personalabteilung automatisch die vorhandenen Beschreibungen verwendet und neu bewertet? Muss die Personalabteilung überhaupt irgendwas machen oder können die das auch einfach so weiterlaufen lassen? Was denkst Du … wäre hier Eintrag auf Höhergruppierung angezeigt, der in etwa Sinngemäß folgendes enthält: „ …stelle hiermit einen Antrag auf Höhergruppierung ab 1.1.2021 von 11.4 EG9a FG2 nach neuer EGO 11 EG10 FG1. Nach neuer EGO sind sonstige Angestellte mindestens mit E10 einzugruppieren.“ (Würde das ganze natürlich noch etwas geschmeidiger formulieren.)

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #9 am: 03.08.2020 20:14 »
Warum sollte die Tätigkeitsbeschreibung geändert werden? Die auszuübende Tätigkeit ändert sich ja nicht. Aufgrund der auszuübenden Tätigkeit bist Du entsprechend eingruppiert. Die TVP wollten möglicherweise ein Antragserfordernis vereinbaren, haben dabei aber so versagt, daß ihre Absicht sich nicht im Tariftext niedergeschlagen hat und mithin nicht zu erkennen ist, was sie möglicherweise vereinbaren wollten. Mithin bist Du ab dem 01.01.2021 entsprechend der neuen Tätigkeitsmerkmale eingruppiert und kannst dann unmittelbar Eingruppierungsfeststellungsklage erheben, sofern der AG das anders sieht. Sofern Du es weniger konfrontativ möchtest, kannst Du ab Geltung der neuen Tätigkeitsmerkmale einen nicht erforderlichen Antrag auf Höhergruppierung stellen und dem AG zwei Wochen zur Umsetzung lassen und dann Eingruppierungsfeststellungsklage erheben. Dann solltest Du Dich aber auf das wesentliche beschränken und vor allem keinen Murks schreiben wie daß sonstige Beschäftigte mindestens in E10 eingruppiert seien, „Ich beantrage meine Höhergruppierung entsprechend der zum 01.01.21 neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmale. Ich setze Ihnen dazu eine Frist von 14 Tagen zur Umsetzung. Anschließend werde ich Eingruppierungsfeststellungsklage beim zuständigen ArbG erheben.“

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #10 am: 03.08.2020 21:06 »
Du bist wohl hier Tag und Nacht unterwegs … vielen Dank, dass Du mit mir so geduldig bist.  :)

Ich bin eigentlich schon immer bestrebt, dass alles möglichst „friedlich“ abläuft. Wie merke ich denn, dass die das umgesetzt haben? Müssen die mir bis spätestens 1.1.2021 einen Änderungsvertrag vorlegen und nicht erst irgendwann später? Wenn im Änderungsvertrag wieder irgendwas von wg. <E10 steht, wie verhalte ich mich denn dann? Einfach nicht unterschreiben? Wenn bis 1.1.2021 nichts kommt hau ich denen das Dings von Dir um die Ohren … richtig?

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #11 am: 03.08.2020 21:13 »
Ein Änderungsvertrag ist nicht erforderlich. Die tarifliche Wirkung entfaltet sich unmittelbar.

Du kannst ja bis zum 31.01.21 warten, dann siehst Du es auf dem Konto.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #12 am: 03.08.2020 21:31 »
Für mich bleibt das nach wie vor spannend, ob die das dann wirklich so umsetzen oder ob sie sich irgendwelche anderen Späße einfallen lassen. Werde mal bis zum 31.01.2021 warten und falls auf meinem Konto nicht mindestens E10/3 mit E9a/5 + 180€ verbucht wird, dann bekommen die den Spid-Text mit 14 Tage Frist von oben! Also vielen Dank nochmal für Deine ausführliche Hilfe. Du hast mir wirklich sehr geholfen.

Corsi

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #13 am: 04.08.2020 10:50 »
Ein Änderungsvertrag ist nicht erforderlich. Die tarifliche Wirkung entfaltet sich unmittelbar.

Das bedeutet konkret, ich als Arbeitnehmer muss nichts tun, aber die Personalabteilung schon oder? Woher sollte das LBV z.B. in BW das auch wissen, dass sich etwas ändert. oder?

Wenn es so abläuft, dann kann ich das Misstrauen der Kollegen verstehen, dass eben das ohne eigenes Zutun nicht automatisch passieren wird. ;-)

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #14 am: 04.08.2020 10:56 »
Wenn der AG sich so organisiert, daß er bei der Umsetzung einfacher tariflicher Regelungen versagt oder die Umsetzung stark verzögert, klagt man ihm entweder den Arsch weg, sucht sich einen besseren oder beides.