Autor Thema: Neue EGO ab 1.1.2021  (Read 14664 times)

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #45 am: 06.08.2020 16:33 »
Der AG kann grundsätzlich jederzeit eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ohne Dein Einverständnis vornehmen - auch dann, wenn er sie jetzt vornimmt und sie ab dem 01.01.21 eingruppierungsrelevant wäre.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #46 am: 06.08.2020 16:46 »
Gilt das auch bei Schwerbehinderten?

Angenommen eine Behinderung verschlechtert sich. Dann kann doch nicht einfach herabgruppiert werden, oder?

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #47 am: 06.08.2020 16:50 »
Was an „nicht eingruppierungsrelevant“ hast Du nicht verstanden?

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #48 am: 06.08.2020 16:52 »
Du schreibst doch, dass sie dann doch ab 1.1.2021 relevant wäre.

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #49 am: 06.08.2020 17:02 »
Auch wenn sie später eingruppierungsrelevant wäre. Was hat das mit einer - im Falle einer tariflichen Änderung nicht zu beanstandenden - Herabgruppierung zu tun?

WasDennNun

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #50 am: 06.08.2020 17:30 »
Du schreibst doch, dass sie dann doch ab 1.1.2021 relevant wäre.
Man kann jetzt auszuübenden Tätigkeiten so zuweisen, dass jetzt nichts passiert, aber dann am 1.1. der Hammer fällt.
Jetzt ist es dem Beamtenkalkrieselhirn egal, weil ja irrelevant und nichts passiert und am 1.1. ist es ihm auch egal, weil: kann er ja nichts dafür, dass die die EGs hochrutschen, issich ja Tarifautomatik.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #51 am: 06.08.2020 17:37 »
Jetzt ist es dem Beamtenkalkrieselhirn egal, weil ja irrelevant und nichts passiert und am 1.1. ist es ihm auch egal, weil: kann er ja nichts dafür, dass die die EGs hochrutschen, issich ja Tarifautomatik.
Oder eben dann nicht hochrutschen, weil sie vorher verändert wurden oder habe ich das falsch verstanden?

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #52 am: 06.08.2020 17:56 »
Ersteres. Genau so ist es, jetzt kann man kreativ Deine Tätigkeit anpassen, daß sich jetzt nichts ändert, dafür aber ab dem 01.01. kein oder nur ein bescheidener Höhergruppierungsgewinn entsteht. Wobei diese kreativen Möglichkeiten in Deinem konkreten Fall sehr begrenzt sind.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #53 am: 06.08.2020 18:32 »
Weil sich ja die Tätigkeitsmerkmale nicht verändern, richtig? Trotzdem wäre das ja schon ziemlich fies! Derjenige möge in der Hölle …

Aber jetzt nochmal zu den besonderen Leitungen. Das habe ich noch nicht so wirklich intus …

Ich zitiere mal WasDennNun aus einem anderen Thread da er dieses Thema sehr hervorgehoben hat …


Entscheidender ist so etwas:
Analysieren, Erarbeiten von Problemlösungen und sofern möglich eigenes
Beheben der systemtechnischen und anwendungsorientierten Problem-
/Fehlersituationen
telefonisch, per Fernwartungstool oder vor Ort (First- und
Second-Level-Support)
Das ist schon ausgereifterer Second-Level-Support, und wenn man dafür auch noch hier und da was an Skripten, Code etc. basteln muss, ist es 3level. Bzw.  Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt die man selbständig bearbeiten muss.
Und da man vor abheben des Telefonhöres nicht weiß welches Niveau es ist, gilt das höchste der Gefühle  ;) für die ganzen Tätigkeiten des Supports, sie sind dann ein Arbeitsvorgang und können nicht zwischen Anteile 1,2,3level unterschieden werden.
Das müsste der AG per Arbeitsorganisation entsprechend steuern (also einer der nur first macht und alles weitergibt)

Sowas habe ich eigentlich ständig. Mind. 50% der Dinge die da bei mir ankommen, habe ich noch nie gehabt und das bei 15 Jahren in dem Job. Frei nach dem Motto: Öfter mal was Neues! Liegt der Fehler in meinem Script sonst wo oder evtl. in meinem Paket in der Softwareverteilung usw.? Hat das ein Kollege verbockt? Dann ist natürlich er zuständig oder muss ich sogar einer externen Firma hinterherlaufen, dass die das fixen usw.

Geht sowas schon als besonderen Leitung durch?

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #54 am: 06.08.2020 20:22 »
Doch, die Tätigkeitsmerkmale ändern sich - aber es wäre schwierig, Dir eine Tätigkeit zuzuweisen, die aktuell ebenfalls zur Eingruppierung in E9a führt und am 01.01. nicht mindestens in E10. In Abschnitt 11 käme da nur 11.3 infrage - oder 11.5, aber wer hat schon 40 Beschäftigte in der Datenerfassung, um sie Dir zu unterstellen...

Besondere Leistungen sind solche Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, die über die umfassenden Fachkenntnisse bzw. das abgeschlossene einschlägige Hochschulstudium hinausgehen - oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten. Letzteres ist deutlich niederschwelliger, da es egal ist, wen und wieviele man anweisen darf und das auch für externe Dienstleister gilt. Ersteres hingegen bedarf durch das Attribut „besondere“ eine gewichtige und deutliche Heraushebung hinsichtlich der Fachkenntnisse und solcher praktischer Erfahrungen, die nicht verbreitet sind.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #55 am: 06.08.2020 21:06 »
Ich seh´ schon … das wird echt schwierig mit den besonderen Leistungen. Ich brauch dringend ein paar externe Mitarbeiter, die dann zwar 1000EUR/Tag einstreichen, aber ich komme zumindest in die E11!

Sicherheit ist doch auch ein ganz heikles Thema. Unser Haus muss BSI-Zertifiziert sein. (IT-Grundschutz) Wie ist das denn, wenn man für so einen einzelnen Baustein verantwortlich ist? Das klingt doch auch irgendwie besonders. Bin auch schon mal auditiert worden.

Organisator

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #56 am: 07.08.2020 08:07 »
Das klingt doch auch irgendwie besonders. Bin auch schon mal auditiert worden.

irgendwie besonders reicht nicht ganz. Besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung sind es.
Braucht man für den IT-Grundschutz (den ja jede Behörde haben muss) Kenntnisse über das Hochschulstudium hinaus und dazu noch jahrelange praktische Erfahrung?

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #57 am: 07.08.2020 08:10 »
„Besondere praktische Erfahrung“ bedeutet ja zudem, daß sie außergewöhnlich und nicht weit verbreitet ist. Das dürfte auf Grundschutz kaum zutreffen.

Ron90

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #58 am: 07.08.2020 08:46 »
Stimmt - da habt ihr schon recht. Ich überlege ja nur ein bisschen, damit ich das Alles ein bisschen besser einschätzen kann.

Bleiben wir nochmal bei der Weisung, die ja etwas einfacher zu sein scheint.

Wie ist das z.B., wenn wir EINEN E6-9a haben, dem ich irgendwelche Dinger innerhalb seines Spektrums anschaffen darf. Mit wieviel Zeitanteil muss der für mich ausgelastet sein? Reicht da ab und zu mal oder ein Drittel, 50% oder braucht er eine Vollauslastung meinerseits? Reicht das für eine weisungsgebundene, besondere Leistung?

Spid

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Antw:Neue EGO ab 1.1.2021
« Antwort #59 am: 07.08.2020 08:59 »
Maßgeblich ist der zeitliche Umfang des Arbeitsvorgangs, in dem die Weisungsbefugnis anfällt. Dieser muß 50% betragen.