Doch, die Tätigkeitsmerkmale ändern sich - aber es wäre schwierig, Dir eine Tätigkeit zuzuweisen, die aktuell ebenfalls zur Eingruppierung in E9a führt und am 01.01. nicht mindestens in E10. In Abschnitt 11 käme da nur 11.3 infrage - oder 11.5, aber wer hat schon 40 Beschäftigte in der Datenerfassung, um sie Dir zu unterstellen...
Besondere Leistungen sind solche Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, die über die umfassenden Fachkenntnisse bzw. das abgeschlossene einschlägige Hochschulstudium hinausgehen - oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten. Letzteres ist deutlich niederschwelliger, da es egal ist, wen und wieviele man anweisen darf und das auch für externe Dienstleister gilt. Ersteres hingegen bedarf durch das Attribut „besondere“ eine gewichtige und deutliche Heraushebung hinsichtlich der Fachkenntnisse und solcher praktischer Erfahrungen, die nicht verbreitet sind.