Autor Thema: Eingruppierung Stelle  (Read 14931 times)

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #15 am: 05.08.2020 15:42 »
da wir nichts spezielles über die einzelnen AVs wissen, sind weiterhin mehr als die von Spid angenommen E9a möglich.
Umfassende Fachkenntnis können auch z.B. bei Datenbankoberflächen notwendig, wenn nicht sogar wahrscheinlich, sein, gleichermaßen kann auch der Gestalltungsspielraum erheblich sein, auch (je nach Fachanwendung) ist auch eine besondere Leistungen erkennbar.
 Auch kann eine Orchestrierung diverser Schnittstellen, unterschiedlicher Fachanwendung mit allen damit verbunden informationstechnischen Hürden, Mappings, Synchronisierungen etc. durchaus zu einer anderen Tiefe (wegen der zu nutzenden Technologien) als die FI Ausbildung vermittelt führen. Also nichts mit nur die Breite erweitert sich.
Denn bekanntermaßen steigt die Komplexität nicht linear.
Auch ist eine DB nicht ein DB, es macht durchaus einen Unterschied, ob man mit Giga,Terra oder Petadaten arbeitet. Da wäre auch nicht ein: ist halt nur mehr an Daten in der Datenbank und es bleibt bei der "Tiefe" mit mehr Breite im Sinne des Tarifes.
Also lass dich nicht entmutigen und fordere Klarheit von deinem AG

dw131

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #16 am: 05.08.2020 15:54 »
So wie ich meinem Chef kenne sagt der "Überarbeite mal deine Stellenbeschreibung und wir geben die an einen Externen zur Bewertung." Deshalb frage ich explizit nach was drinnen stehen müsste und vor allem wie es formuliert sein muss um überhaupt Chancen zu haben. Ob es am Ende bei der 9b bleibt oder eine 11 wird, ist meinem Chef wahrscheinlich ziemlich egal, er weis das alles läuft, was ich aber konkret in welcher Tiefe mache, kann er am Ende gar nicht beurteilen.

Spid

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #17 am: 05.08.2020 15:56 »
Nur wenn man den Rechtsbegriff der umfassenden Fachkenntnisse verkennt, wären ebensolche im Bereich der Frontendprogrammierung oder der Anwendungsbetreuung erforderlich - und da ein verkannter Rechtsbegriff die Eingruppierung nicht berührt, ist die Einbringung unbeachtlich. Wir befinden uns im Zertifikatslevel und verlassen dieses auch nicht. Daran ändert auch Technologienutzung nichts, da sie dem Grundtätigkeitsbild ohnehin inhärent ist. Komplexität ist - übrigens aufgrund einer Begebenheit mit fast schon anekdotenhaftem Charakter bei der Aushandlung der EGO Bund, die ja u.a. im Bereich IT weitestgehend Pate stand für die im Bereich VKA sowie der Neufassung im Bereich TV-L und TV-H - kein tariflich relevantes Merkmal mehr. Die Größe einer Datenbank berührt weder die Tiefe noch die Breite der benötigten Fk.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #18 am: 05.08.2020 16:32 »
Die Größe einer Datenbank berührt weder die Tiefe noch die Breite der benötigten Fk.
Meinst du. Gerichtlich schon überprüft?
Die Fachkenntnisse sind im PetaDB Bereich nicht vergleichbar mit denen einer Haus und Hof DB mit ein paar Terra Platte und Speicher. (Hier war vor einigen Jahren noch ein akademischer Zuschnitt erkennbar, aber DB ist ja DB  ;D)

Nur wenn man sich nicht mit den verschieden Grad der notwendigen inhaltlichen Fachkenntnis der Materie auskennt, kommt bei den Begriffen wie Frontendprogrammierung oder Anwendungsbetreung (eben Worthülsen) und vermutet keine Fachkenntniszunahme in Tiefe und Breite (umfassende Fachkenntnis) ab einem gewissen Grad der Unterschiede in den Systemen und der Orchestrierung dieser Systeme.
Insbesondere bei einer zusammenfassende Beurteilung, kommt man da schnell dazu, dass 'in quantitativer und
qualitativer Hinsicht eine Erweiterung der Fachkenntnisse zu „umfassenden Fachkenntnissen“ vorliegen' kann.
Auch wenn es für dich "nur" Frontendprogrammierung und Anwendungsbetreung und SQL ist.

Da ich also nicht den Rechtsbegriff der umfassenden Fachkenntnisse verkennen, geht ja dein Einwand ins leere.

Spid

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #19 am: 05.08.2020 17:00 »
Es liegt in der Natur der Sache, daß Menschen Tätigkeiten, die in einem mindestens losen Bezug zur eigenen Tätigkeit stehen, maßlos überschätzen. So ist es auch bei Dir. Du verkennst den Rechtsbegriff nicht nur der umfassenden Fachkenntnisse sondern der Fachkenntnisse überhaupt. Komplexitätsgade, Skalierungsproblematiken, Problematiken hinsichtlich historisch vorhandener Beschränkungen in Größe und Übertragung... sind allesamt völlig unbeachtlich. Die TVP wollten derlei nicht abbilden. Sie haben sich für die weitestgehende Übernahme der Tätigkeitsmerkmale aus der EGO Bund entschieden - und bei deren Formulierung hat man mehrere Fallgruppen gestrichen, die Komplexität abbilden sollten, mit der Begründung "Das hatten wir doch im BAT, davon wollten wir doch weg." Auch die Kenntnis bspw. im Bereich mehrerer Programmiersprachen oder ihrer Varianten und Abarten, wie man sie vielleicht, vielleicht auch nicht für die Frontendprogrammierung benötigt, können eine Steigerung in der Tiefe darstellen, da das BAG bereits 1997 entscheiden hat, daß auch die vollständige Kenntnis von Programmiersprachen auf einem Niveau, das deren sichere Anwendung erlaubt, nicht einmal das Niveau gründlicher Fachkenntnisse erreicht. Der Fachkenntnisbegriff der EGO wie auch der vorhergegangenen VergO ist nunmal ein spezieller, der sich nunmal rein auf Kenntnisse und nicht etwa auf deren Verknüpfung, Schwierigkeiten und Umstände bei der Anwendung oder sonstiges bezieht.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #20 am: 06.08.2020 07:53 »
Es liegt in der Natur der Sache, daß Menschen Tätigkeiten, die in einem mindestens losen Bezug zur eigenen Tätigkeit stehen, maßlos überschätzen. So ist es auch bei Dir. Du verkennst den Rechtsbegriff nicht nur der umfassenden Fachkenntnisse sondern der Fachkenntnisse überhaupt. Komplexitätsgade, Skalierungsproblematiken, Problematiken hinsichtlich historisch vorhandener Beschränkungen in Größe und Übertragung... sind allesamt völlig unbeachtlich. Die TVP wollten derlei nicht abbilden. Sie haben sich für die weitestgehende Übernahme der Tätigkeitsmerkmale aus der EGO Bund entschieden - und bei deren Formulierung hat man mehrere Fallgruppen gestrichen, die Komplexität abbilden sollten, mit der Begründung "Das hatten wir doch im BAT, davon wollten wir doch weg." Auch die Kenntnis bspw. im Bereich mehrerer Programmiersprachen oder ihrer Varianten und Abarten, wie man sie vielleicht, vielleicht auch nicht für die Frontendprogrammierung benötigt, können eine Steigerung in der Tiefe darstellen, da das BAG bereits 1997 entscheiden hat, daß auch die vollständige Kenntnis von Programmiersprachen auf einem Niveau, das deren sichere Anwendung erlaubt, nicht einmal das Niveau gründlicher Fachkenntnisse erreicht. Der Fachkenntnisbegriff der EGO wie auch der vorhergegangenen VergO ist nunmal ein spezieller, der sich nunmal rein auf Kenntnisse und nicht etwa auf deren Verknüpfung, Schwierigkeiten und Umstände bei der Anwendung oder sonstiges bezieht.
mein Glück ist das ich mich eben nicht Selbstüberschätze und meine Grenzen erkennen kann, was ja nicht jedem gegen ist.
Ich weiß nur aufgrund meines Wissens, Könnens und meiner Fähigkeiten (im Bereich IT), wo der FI aufhört Dinge aufgrund seiner Ausbildung zu können, und wo "nur" aufgrund von Skalierung, Abstraktionsniveau etc. es sich um umfassende Fachkenntnis handelt.
Dinge die jemand Fachfremdes eben absolut nicht einschätzen kann und er daher meiner Hilfe bedarf.

Wie gesagt, Dinge die vor Jahrzehnten noch ein Bildungsniveau des Studiums benötigten um sie zu beherrschen, sind heute (aufgrund der daraus erwachsenden Technologie) auch von einem FI beherrschbar (und es gibt durchaus ITler die denken, sie sind immer noch Speerspitze...).
Was aber weiterhin nicht bedeutet, das jeder FI pauschal DB Admin -Kraft seiner Ausbildung- kann.

Da du und andere jedoch nicht den fachlich-intellektuellen Horizont haben kannst, diese fließende Grenzen zu überblicken, ist es meine Aufgabe eben die Gerichte und vorab die AG (und nicht dich) davon zu überzeugen, das dem so ist.

Mein Erfolg gibt mir zum Glück Recht.

Spid

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #21 am: 06.08.2020 08:00 »
Solange Du das BAG nicht dazu bringst, seine Rechtsprechung zur Natur des Rechtsbegriffes der Fachkenntnisse zu ändern oder (und besser) die TVP davon überzeugst, Tätigkeitsmerkmale in diesem Bereich zu vereinbaren, die Komplexitätsmerkmale beinhalten, gibt es keine fließende Grenze und keine Steigerung der Tiefe von Fachkenntnissen durch Komplexität. Ob Du irgendwen vom Gegenteil überzeugst oder einen Döner ißt, hat genau dieselbe Wirkung auf die Eingruppierung: keine!

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #22 am: 06.08.2020 08:22 »
Solange Du das BAG nicht dazu bringst, seine Rechtsprechung zur Natur des Rechtsbegriffes der Fachkenntnisse zu ändern oder (und besser) die TVP davon überzeugst, Tätigkeitsmerkmale in diesem Bereich zu vereinbaren, die Komplexitätsmerkmale beinhalten, gibt es keine fließende Grenze und keine Steigerung der Tiefe von Fachkenntnissen durch Komplexität.
Warum sollte ich, das Tarifwerk ist doch klar genug.
Zitat
Ob Du irgendwen vom Gegenteil überzeugst oder einen Döner ißt, hat genau dieselbe Wirkung auf die Eingruppierung: keine!
Erstens sind sie ja durch meine Überzeugungkraft solange "richtig" eingruppiert solange eben nicht ein Gericht es negiert, insofern hat es eine gehörige faktische Auswirkung: Auf dem Konto meiner Leute, und das ist mir persönlich wichtiger.
Da sie mir dadurch ständig Döner ausgeben können.
Und wenn jemand meint Informatik ist Binär, und die Grenzen sind nicht fließend und so ahnungslos ist, dass man nicht erkennt (eigentlich erkennen kann) wo in der Informatik umfassende Fachkenntnis anfängt, der darf gerne im 20. Jahrhundert sitzen bleiben und seine Zugehfrau morgens begrüssen.
Derweil erfreuen sich meine Jungs und Deerns eines weiteren Döners.... auch wenn es noch nicht gerichtlich beim BAG finalisiert ist, dass Ding mit der korrekten Eingruppierung.
Zum Glück zählt zunächst mal nur die Rechtsmeinung des AGs, alles andere ist nachrangig.

Spid

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #23 am: 06.08.2020 08:26 »
Informatik kann fließen, so viel sie will. Da es bei der Eingruppierung nicht um Informatik geht sondern um Tätigkeitsmerkmale und diese nicht fließend sind sondern eindeutig, läuft Dein gesamter Vortrag ins Leere. Du verkennst weiterhin, daß die TVP sich gegen die Vereinbarung von Komplexitätsmerkmalen entschieden haben und zudem verkennst Du die Natur des Rechtsbegriffes der Fachkenntnisse.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #24 am: 06.08.2020 09:47 »
Informatik kann fließen, so viel sie will. Da es bei der Eingruppierung nicht um Informatik geht sondern um Tätigkeitsmerkmale und diese nicht fließend sind sondern eindeutig, läuft Dein gesamter Vortrag ins Leere. Du verkennst weiterhin, daß die TVP sich gegen die Vereinbarung von Komplexitätsmerkmalen entschieden haben und zudem verkennst Du die Natur des Rechtsbegriffes der Fachkenntnisse.
O-ha, so disqualifizierendes habe ich von dir noch nie was gelesen.
Hätte nicht gedacht das dein Dysfunktion so weit geht.
Den Widerspruch den du da von dir gibst kannst du wahrscheinlich nicht erkenne.

Bei der Eingruppierung einer Tätigkeit im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik geht es nicht um Informatik (Schenkelklopf).
Tätigkeitsmerkmale sind eindeutig (Schenkelklopf 2) und nicht fließend (Schenkelklopf 3) sind also klar abzählbar definiert und unterliegen keiner Veränderung.

Zum Glück hat sich selbst die Informatik schon lange aus dem Binären Denken verabschiedet.

Und zum Glück habe ich mit meinem vermeintlichen verkennen der Natur der Rechtsbegriffe so große Erfolge, die selbst ein Papst meinen Leuten nicht nehmen kann.

Aber sehr erheiternd, klingt nach Passierschein A38

Nur mal zur Denkanregung: Das was vor 10 Jahren umfassende Fachkenntnis bei der Eingruppierung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik war, ist es heute nicht mehr.

Aber zum Glück fließt nix und hat Eingruppierung nix mit Informatik zu tun.



Spid

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #25 am: 06.08.2020 10:01 »
Derjenige, der sich disqualifiziert und sich in die unendliche Reihe der Elektromeister einreiht, die herumnölen,es ginge bei der Eingruppierung nicht um Fachwissen im Eingruppierungsrecht, sondern um solches in Elektrogedöns - bloß daß es bei Dir Informatikgedöns ist. Bei der Eingruppierung geht es einzig und allein um Tätigkeitsmerkmale, die im übrigen absolut eindeutig sind und keinerlei fließenden Charakter haben, denn es ergibt sich genau eine Eingruppierung aus den jeweiligen tatsächlichen Umständen. Das ist übrigens die Definition von Eindeutigkeit.

Keeper83

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #26 am: 06.08.2020 10:54 »
Aus den 50% EDV sind zunächst einmal mindestens 4 AV (jeweils einschließlich Zusammenhangtätigkeiten) zu bilden:

1) Fachanwendungen
2) Datenbankoberflächen
3) SQL
4) EDV-Querschnittsaufgaben

Zu 1): Die Betreuung der Fachanwendungen bedarf - da nicht mit Einschränkungen versehen - wohl unzweifelhaft Fachkenntnisse, die in der Breite über jene der E6 hinausgehen, man ist ohne Anleitung tätig und besitzt auch ein Maß an Gestaltungsspielraum über Standardfälle hinaus. Da eine Steigerung zwar in der Breite, nicht jedoch in Tiefe erkennbar ist, bleibt es bei E9a.
Zu 2): Frontendgestaltung, sehe keinen Unterschied zu 1)
Zu 3): extrem offen beschrieben, könnte alles mögliche sein, von E6 bis E11
Zu 4): Support, wird nicht E9a hinausgehen

Da dies alles zusammen lediglich 50% ausmacht, kann sich im entsprechenden Abschnitt nicht mehr als E9a ergeben.

Bei den anderen 50% liegen keine Bautechnikeraufgaben vor, sondern Bauverwaltungsaufgaben. Sie werden verbreitet zwar auch gerne Bautechnikern aufgegeben, erfüllen aber nicht die vom BAG aufgerufenen Anforderungen an den technischen Charakter einer Tätigkeit. Auch hier sind mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden. Einige haben sL, einige nicht. gvFk werden wohl erforderlich sein, breitere und tiefere Fk sehe ich nicht. Ergibt hier eine Range von E6-E9a.

In keinem der beiden Abschnitte der EGO kann im Anforderungsvergleich mindestens 50% AV >E9a vorkommen. Insgesamt kann sich in keinem der Abschnitte mehr als E9a ergeben. Und auch bei einem Entgeltgruppenvergleich, bei denen die Wertigkeiten aufgerechnet werden, bis sich 50% ergeben, kann nicht mehr als E9a herauskommen.

Ich würde dann ganz gerne den 2. Teil der Tätigkeit (Bau) aufgreifen. Ich stimme dir zu, dass es sich in fast allen Punkten um Bauverwaltungstätigkeiten handelt, da keine eigene Planungs- und Ausschreibungsleistung erkennbar ist.
Beim Punkt Bauherrenvertetung bei Durchführung der Baumaßnahme würde ich aber gerne einmal nachhaken. Auch wenn die eigentliche Bauleitung in diesem Fall wohl durch ein Ing.-Büro durchgeführt wird, muss dieses doch Bauherrenseitig kontrolliert werden und Entscheidungen im laufenden Bauprozess getroffen werden. Dies und auch die Technische Abnahme halte ich für Bautechnikeraufgaben.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #27 am: 06.08.2020 11:17 »
Derjenige, der sich disqualifiziert und sich in die unendliche Reihe der Elektromeister einreiht, die herumnölen,es ginge bei der Eingruppierung nicht um Fachwissen im Eingruppierungsrecht, sondern um solches in Elektrogedöns - bloß daß es bei Dir Informatikgedöns ist. Bei der Eingruppierung geht es einzig und allein um Tätigkeitsmerkmale, die im übrigen absolut eindeutig sind und keinerlei fließenden Charakter haben, denn es ergibt sich genau eine Eingruppierung aus den jeweiligen tatsächlichen Umständen. Das ist übrigens die Definition von Eindeutigkeit.
Da ich ja durchaus Fachwissen im Eingruppierungsrecht als notwendig erachte bei der Eingruppierung, ist dein Einwand ja irrelevant. Allerdings disqualifizierst du dich einmal mehr wenn du glaubst, das alleinig Fachwissen im Eingruppierungsrecht zu einer korrekten Eingruppierung führt.
A38 halt.

und eindimensional halt.

Und daher kannst du nicht begreifen, dass die Eindeutigkeit nur bezogen auf einem Moment ist und dieser Moment fließt und daher das Eingruppierungsergebnis von identischen Arbeitsvorgängen zum Glück ständigen Veränderungen (zumindest in dem Eingruppierungsbereich wo ich Fachwissen habe) unterworfen sind und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Und absolut eindeutig sind sie ja erkennbar nicht, sie scheinen dir nur so. Ua erkennbar daran, dass nicht nur Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, da solltest du mal an dem Begriff "absolut" schrauben. Aber das kannst du aufgrund deiner geistigen Disposition nicht und sei dir verziehen.

Spid

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #28 am: 06.08.2020 11:31 »
Aus den 50% EDV sind zunächst einmal mindestens 4 AV (jeweils einschließlich Zusammenhangtätigkeiten) zu bilden:

1) Fachanwendungen
2) Datenbankoberflächen
3) SQL
4) EDV-Querschnittsaufgaben

Zu 1): Die Betreuung der Fachanwendungen bedarf - da nicht mit Einschränkungen versehen - wohl unzweifelhaft Fachkenntnisse, die in der Breite über jene der E6 hinausgehen, man ist ohne Anleitung tätig und besitzt auch ein Maß an Gestaltungsspielraum über Standardfälle hinaus. Da eine Steigerung zwar in der Breite, nicht jedoch in Tiefe erkennbar ist, bleibt es bei E9a.
Zu 2): Frontendgestaltung, sehe keinen Unterschied zu 1)
Zu 3): extrem offen beschrieben, könnte alles mögliche sein, von E6 bis E11
Zu 4): Support, wird nicht E9a hinausgehen

Da dies alles zusammen lediglich 50% ausmacht, kann sich im entsprechenden Abschnitt nicht mehr als E9a ergeben.

Bei den anderen 50% liegen keine Bautechnikeraufgaben vor, sondern Bauverwaltungsaufgaben. Sie werden verbreitet zwar auch gerne Bautechnikern aufgegeben, erfüllen aber nicht die vom BAG aufgerufenen Anforderungen an den technischen Charakter einer Tätigkeit. Auch hier sind mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden. Einige haben sL, einige nicht. gvFk werden wohl erforderlich sein, breitere und tiefere Fk sehe ich nicht. Ergibt hier eine Range von E6-E9a.

In keinem der beiden Abschnitte der EGO kann im Anforderungsvergleich mindestens 50% AV >E9a vorkommen. Insgesamt kann sich in keinem der Abschnitte mehr als E9a ergeben. Und auch bei einem Entgeltgruppenvergleich, bei denen die Wertigkeiten aufgerechnet werden, bis sich 50% ergeben, kann nicht mehr als E9a herauskommen.

Ich würde dann ganz gerne den 2. Teil der Tätigkeit (Bau) aufgreifen. Ich stimme dir zu, dass es sich in fast allen Punkten um Bauverwaltungstätigkeiten handelt, da keine eigene Planungs- und Ausschreibungsleistung erkennbar ist.
Beim Punkt Bauherrenvertetung bei Durchführung der Baumaßnahme würde ich aber gerne einmal nachhaken. Auch wenn die eigentliche Bauleitung in diesem Fall wohl durch ein Ing.-Büro durchgeführt wird, muss dieses doch Bauherrenseitig kontrolliert werden und Entscheidungen im laufenden Bauprozess getroffen werden. Dies und auch die Technische Abnahme halte ich für Bautechnikeraufgaben.

Die bauherrenseitige Kontrolle bei extern vergebener Bauleitung beschränkt sich doch auf Feststellungen, die Laien zumutbar sind. Deshalb denke ich nicht, daß die recht engen Maßstäbe des BAG für einen technischen Zuschnitt (siehe u.a. Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82) erfüllt sind. Da kann man eigentlich jeden hinschicken - was ja auch praktisch genau so verbreitet geschieht, wenn überhaupt eine Abnahme stattfindet.

Spid

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Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #29 am: 06.08.2020 11:37 »
Derjenige, der sich disqualifiziert und sich in die unendliche Reihe der Elektromeister einreiht, die herumnölen,es ginge bei der Eingruppierung nicht um Fachwissen im Eingruppierungsrecht, sondern um solches in Elektrogedöns - bloß daß es bei Dir Informatikgedöns ist. Bei der Eingruppierung geht es einzig und allein um Tätigkeitsmerkmale, die im übrigen absolut eindeutig sind und keinerlei fließenden Charakter haben, denn es ergibt sich genau eine Eingruppierung aus den jeweiligen tatsächlichen Umständen. Das ist übrigens die Definition von Eindeutigkeit.
Da ich ja durchaus Fachwissen im Eingruppierungsrecht als notwendig erachte bei der Eingruppierung, ist dein Einwand ja irrelevant. Allerdings disqualifizierst du dich einmal mehr wenn du glaubst, das alleinig Fachwissen im Eingruppierungsrecht zu einer korrekten Eingruppierung führt.
A38 halt.

und eindimensional halt.

Und daher kannst du nicht begreifen, dass die Eindeutigkeit nur bezogen auf einem Moment ist und dieser Moment fließt und daher das Eingruppierungsergebnis von identischen Arbeitsvorgängen zum Glück ständigen Veränderungen (zumindest in dem Eingruppierungsbereich wo ich Fachwissen habe) unterworfen sind und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Und absolut eindeutig sind sie ja erkennbar nicht, sie scheinen dir nur so. Ua erkennbar daran, dass nicht nur Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, da solltest du mal an dem Begriff "absolut" schrauben. Aber das kannst du aufgrund deiner geistigen Disposition nicht und sei dir verziehen.

Nein, mein Einwand trifft genau den Kern. Einzig die tariflichen Tätigkeitsmerkmale, die - ich wiederhole es - absolut eindeutig sind, da sich anhand ihrer aus den tatsächlichen Umständen genau eine Eingruppierung ergibt, bestimmen die Eingruppierung.