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Eingruppierung Stelle
Spid:
Derjenige, der sich disqualifiziert und sich in die unendliche Reihe der Elektromeister einreiht, die herumnölen,es ginge bei der Eingruppierung nicht um Fachwissen im Eingruppierungsrecht, sondern um solches in Elektrogedöns - bloß daß es bei Dir Informatikgedöns ist. Bei der Eingruppierung geht es einzig und allein um Tätigkeitsmerkmale, die im übrigen absolut eindeutig sind und keinerlei fließenden Charakter haben, denn es ergibt sich genau eine Eingruppierung aus den jeweiligen tatsächlichen Umständen. Das ist übrigens die Definition von Eindeutigkeit.
Keeper83:
--- Zitat von: Spid am 05.08.2020 14:32 ---Aus den 50% EDV sind zunächst einmal mindestens 4 AV (jeweils einschließlich Zusammenhangtätigkeiten) zu bilden:
1) Fachanwendungen
2) Datenbankoberflächen
3) SQL
4) EDV-Querschnittsaufgaben
Zu 1): Die Betreuung der Fachanwendungen bedarf - da nicht mit Einschränkungen versehen - wohl unzweifelhaft Fachkenntnisse, die in der Breite über jene der E6 hinausgehen, man ist ohne Anleitung tätig und besitzt auch ein Maß an Gestaltungsspielraum über Standardfälle hinaus. Da eine Steigerung zwar in der Breite, nicht jedoch in Tiefe erkennbar ist, bleibt es bei E9a.
Zu 2): Frontendgestaltung, sehe keinen Unterschied zu 1)
Zu 3): extrem offen beschrieben, könnte alles mögliche sein, von E6 bis E11
Zu 4): Support, wird nicht E9a hinausgehen
Da dies alles zusammen lediglich 50% ausmacht, kann sich im entsprechenden Abschnitt nicht mehr als E9a ergeben.
Bei den anderen 50% liegen keine Bautechnikeraufgaben vor, sondern Bauverwaltungsaufgaben. Sie werden verbreitet zwar auch gerne Bautechnikern aufgegeben, erfüllen aber nicht die vom BAG aufgerufenen Anforderungen an den technischen Charakter einer Tätigkeit. Auch hier sind mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden. Einige haben sL, einige nicht. gvFk werden wohl erforderlich sein, breitere und tiefere Fk sehe ich nicht. Ergibt hier eine Range von E6-E9a.
In keinem der beiden Abschnitte der EGO kann im Anforderungsvergleich mindestens 50% AV >E9a vorkommen. Insgesamt kann sich in keinem der Abschnitte mehr als E9a ergeben. Und auch bei einem Entgeltgruppenvergleich, bei denen die Wertigkeiten aufgerechnet werden, bis sich 50% ergeben, kann nicht mehr als E9a herauskommen.
--- End quote ---
Ich würde dann ganz gerne den 2. Teil der Tätigkeit (Bau) aufgreifen. Ich stimme dir zu, dass es sich in fast allen Punkten um Bauverwaltungstätigkeiten handelt, da keine eigene Planungs- und Ausschreibungsleistung erkennbar ist.
Beim Punkt Bauherrenvertetung bei Durchführung der Baumaßnahme würde ich aber gerne einmal nachhaken. Auch wenn die eigentliche Bauleitung in diesem Fall wohl durch ein Ing.-Büro durchgeführt wird, muss dieses doch Bauherrenseitig kontrolliert werden und Entscheidungen im laufenden Bauprozess getroffen werden. Dies und auch die Technische Abnahme halte ich für Bautechnikeraufgaben.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 06.08.2020 10:01 ---Derjenige, der sich disqualifiziert und sich in die unendliche Reihe der Elektromeister einreiht, die herumnölen,es ginge bei der Eingruppierung nicht um Fachwissen im Eingruppierungsrecht, sondern um solches in Elektrogedöns - bloß daß es bei Dir Informatikgedöns ist. Bei der Eingruppierung geht es einzig und allein um Tätigkeitsmerkmale, die im übrigen absolut eindeutig sind und keinerlei fließenden Charakter haben, denn es ergibt sich genau eine Eingruppierung aus den jeweiligen tatsächlichen Umständen. Das ist übrigens die Definition von Eindeutigkeit.
--- End quote ---
Da ich ja durchaus Fachwissen im Eingruppierungsrecht als notwendig erachte bei der Eingruppierung, ist dein Einwand ja irrelevant. Allerdings disqualifizierst du dich einmal mehr wenn du glaubst, das alleinig Fachwissen im Eingruppierungsrecht zu einer korrekten Eingruppierung führt.
A38 halt.
und eindimensional halt.
Und daher kannst du nicht begreifen, dass die Eindeutigkeit nur bezogen auf einem Moment ist und dieser Moment fließt und daher das Eingruppierungsergebnis von identischen Arbeitsvorgängen zum Glück ständigen Veränderungen (zumindest in dem Eingruppierungsbereich wo ich Fachwissen habe) unterworfen sind und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Und absolut eindeutig sind sie ja erkennbar nicht, sie scheinen dir nur so. Ua erkennbar daran, dass nicht nur Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, da solltest du mal an dem Begriff "absolut" schrauben. Aber das kannst du aufgrund deiner geistigen Disposition nicht und sei dir verziehen.
Spid:
--- Zitat von: Keeper83 am 06.08.2020 10:54 ---
--- Zitat von: Spid am 05.08.2020 14:32 ---Aus den 50% EDV sind zunächst einmal mindestens 4 AV (jeweils einschließlich Zusammenhangtätigkeiten) zu bilden:
1) Fachanwendungen
2) Datenbankoberflächen
3) SQL
4) EDV-Querschnittsaufgaben
Zu 1): Die Betreuung der Fachanwendungen bedarf - da nicht mit Einschränkungen versehen - wohl unzweifelhaft Fachkenntnisse, die in der Breite über jene der E6 hinausgehen, man ist ohne Anleitung tätig und besitzt auch ein Maß an Gestaltungsspielraum über Standardfälle hinaus. Da eine Steigerung zwar in der Breite, nicht jedoch in Tiefe erkennbar ist, bleibt es bei E9a.
Zu 2): Frontendgestaltung, sehe keinen Unterschied zu 1)
Zu 3): extrem offen beschrieben, könnte alles mögliche sein, von E6 bis E11
Zu 4): Support, wird nicht E9a hinausgehen
Da dies alles zusammen lediglich 50% ausmacht, kann sich im entsprechenden Abschnitt nicht mehr als E9a ergeben.
Bei den anderen 50% liegen keine Bautechnikeraufgaben vor, sondern Bauverwaltungsaufgaben. Sie werden verbreitet zwar auch gerne Bautechnikern aufgegeben, erfüllen aber nicht die vom BAG aufgerufenen Anforderungen an den technischen Charakter einer Tätigkeit. Auch hier sind mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden. Einige haben sL, einige nicht. gvFk werden wohl erforderlich sein, breitere und tiefere Fk sehe ich nicht. Ergibt hier eine Range von E6-E9a.
In keinem der beiden Abschnitte der EGO kann im Anforderungsvergleich mindestens 50% AV >E9a vorkommen. Insgesamt kann sich in keinem der Abschnitte mehr als E9a ergeben. Und auch bei einem Entgeltgruppenvergleich, bei denen die Wertigkeiten aufgerechnet werden, bis sich 50% ergeben, kann nicht mehr als E9a herauskommen.
--- End quote ---
Ich würde dann ganz gerne den 2. Teil der Tätigkeit (Bau) aufgreifen. Ich stimme dir zu, dass es sich in fast allen Punkten um Bauverwaltungstätigkeiten handelt, da keine eigene Planungs- und Ausschreibungsleistung erkennbar ist.
Beim Punkt Bauherrenvertetung bei Durchführung der Baumaßnahme würde ich aber gerne einmal nachhaken. Auch wenn die eigentliche Bauleitung in diesem Fall wohl durch ein Ing.-Büro durchgeführt wird, muss dieses doch Bauherrenseitig kontrolliert werden und Entscheidungen im laufenden Bauprozess getroffen werden. Dies und auch die Technische Abnahme halte ich für Bautechnikeraufgaben.
--- End quote ---
Die bauherrenseitige Kontrolle bei extern vergebener Bauleitung beschränkt sich doch auf Feststellungen, die Laien zumutbar sind. Deshalb denke ich nicht, daß die recht engen Maßstäbe des BAG für einen technischen Zuschnitt (siehe u.a. Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82) erfüllt sind. Da kann man eigentlich jeden hinschicken - was ja auch praktisch genau so verbreitet geschieht, wenn überhaupt eine Abnahme stattfindet.
Spid:
--- Zitat von: WasDennNun am 06.08.2020 11:17 ---
--- Zitat von: Spid am 06.08.2020 10:01 ---Derjenige, der sich disqualifiziert und sich in die unendliche Reihe der Elektromeister einreiht, die herumnölen,es ginge bei der Eingruppierung nicht um Fachwissen im Eingruppierungsrecht, sondern um solches in Elektrogedöns - bloß daß es bei Dir Informatikgedöns ist. Bei der Eingruppierung geht es einzig und allein um Tätigkeitsmerkmale, die im übrigen absolut eindeutig sind und keinerlei fließenden Charakter haben, denn es ergibt sich genau eine Eingruppierung aus den jeweiligen tatsächlichen Umständen. Das ist übrigens die Definition von Eindeutigkeit.
--- End quote ---
Da ich ja durchaus Fachwissen im Eingruppierungsrecht als notwendig erachte bei der Eingruppierung, ist dein Einwand ja irrelevant. Allerdings disqualifizierst du dich einmal mehr wenn du glaubst, das alleinig Fachwissen im Eingruppierungsrecht zu einer korrekten Eingruppierung führt.
A38 halt.
und eindimensional halt.
Und daher kannst du nicht begreifen, dass die Eindeutigkeit nur bezogen auf einem Moment ist und dieser Moment fließt und daher das Eingruppierungsergebnis von identischen Arbeitsvorgängen zum Glück ständigen Veränderungen (zumindest in dem Eingruppierungsbereich wo ich Fachwissen habe) unterworfen sind und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Und absolut eindeutig sind sie ja erkennbar nicht, sie scheinen dir nur so. Ua erkennbar daran, dass nicht nur Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, da solltest du mal an dem Begriff "absolut" schrauben. Aber das kannst du aufgrund deiner geistigen Disposition nicht und sei dir verziehen.
--- End quote ---
Nein, mein Einwand trifft genau den Kern. Einzig die tariflichen Tätigkeitsmerkmale, die - ich wiederhole es - absolut eindeutig sind, da sich anhand ihrer aus den tatsächlichen Umständen genau eine Eingruppierung ergibt, bestimmen die Eingruppierung.
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