Autor Thema: Eingruppierung Stelle  (Read 14519 times)

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #45 am: 11.08.2020 11:11 »
Mir fehlt es weder an Fachkenntnissen noch an Verständnis, es fehlt der Tätigkeit an den Tätitgkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe, da Komplexität tariflich keine Relevanz hat.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #46 am: 11.08.2020 11:33 »
Tätigkeit an den Tätitgkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe
Die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppen können durchaus bei den bei der genannten AVs im IT Bereich vorliegen.

Da sie durchaus auch die Anforderungen einer Hochschulbildung entsprechen können (was mWn ja zur E10 führen würde) bzw. bei einer zusammenfassende Betrachtung zu umfassenden Fachkenntnissen führen können (wäre dann ja 9b, oder?)
Denn z.B. "Datenbankoberflächen"/"Frontendgestaltung" kann durchaus mehr sein als Klicki Bunti zusammenschalten und kann entsprechende Tätigkeiten enthalten, die einer höheren Entgeltgruppe genügen.
(sei es Geschäftsprozesse, Orchestrierungen von Schnittstellen, ....)

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #47 am: 11.08.2020 11:41 »
Da es nicht an Breite, sondern an Tiefe fehlt, kann eine zusammenfassende Betrachtung nicht zur Feststellung umfassender Fachkenntnisse führen. Ich sehe keinen Arbeitsvorgang, in dem sich das Erfordernis eines Hochschulstudiums ergäbe. Die Feststellung dieses Merkmals ist einer zusammenfassenden Betrachtung nicht zugänglich. Mithin kann das Erfordernis nicht vorliegen.

Exekutor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #48 am: 11.08.2020 11:47 »
Aus den 50% EDV sind zunächst einmal mindestens 4 AV (jeweils einschließlich Zusammenhangtätigkeiten) zu bilden:

1) Fachanwendungen
2) Datenbankoberflächen
3) SQL
4) EDV-Querschnittsaufgaben

Zu 1): Die Betreuung der Fachanwendungen bedarf - da nicht mit Einschränkungen versehen - wohl unzweifelhaft Fachkenntnisse, die in der Breite über jene der E6 hinausgehen, man ist ohne Anleitung tätig und besitzt auch ein Maß an Gestaltungsspielraum über Standardfälle hinaus. Da eine Steigerung zwar in der Breite, nicht jedoch in Tiefe erkennbar ist, bleibt es bei E9a.
Zu 2): Frontendgestaltung, sehe keinen Unterschied zu 1)
Zu 3): extrem offen beschrieben, könnte alles mögliche sein, von E6 bis E11
Zu 4): Support, wird nicht E9a hinausgehen

Da dies alles zusammen lediglich 50% ausmacht, kann sich im entsprechenden Abschnitt nicht mehr als E9a ergeben.

Bei den anderen 50% liegen keine Bautechnikeraufgaben vor, sondern Bauverwaltungsaufgaben. Sie werden verbreitet zwar auch gerne Bautechnikern aufgegeben, erfüllen aber nicht die vom BAG aufgerufenen Anforderungen an den technischen Charakter einer Tätigkeit. Auch hier sind mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden. Einige haben sL, einige nicht. gvFk werden wohl erforderlich sein, breitere und tiefere Fk sehe ich nicht. Ergibt hier eine Range von E6-E9a.

In keinem der beiden Abschnitte der EGO kann im Anforderungsvergleich mindestens 50% AV >E9a vorkommen. Insgesamt kann sich in keinem der Abschnitte mehr als E9a ergeben. Und auch bei einem Entgeltgruppenvergleich, bei denen die Wertigkeiten aufgerechnet werden, bis sich 50% ergeben, kann nicht mehr als E9a herauskommen.

Ich würde dann ganz gerne den 2. Teil der Tätigkeit (Bau) aufgreifen. Ich stimme dir zu, dass es sich in fast allen Punkten um Bauverwaltungstätigkeiten handelt, da keine eigene Planungs- und Ausschreibungsleistung erkennbar ist.
Beim Punkt Bauherrenvertetung bei Durchführung der Baumaßnahme würde ich aber gerne einmal nachhaken. Auch wenn die eigentliche Bauleitung in diesem Fall wohl durch ein Ing.-Büro durchgeführt wird, muss dieses doch Bauherrenseitig kontrolliert werden und Entscheidungen im laufenden Bauprozess getroffen werden. Dies und auch die Technische Abnahme halte ich für Bautechnikeraufgaben.

Die bauherrenseitige Kontrolle bei extern vergebener Bauleitung beschränkt sich doch auf Feststellungen, die Laien zumutbar sind. Deshalb denke ich nicht, daß die recht engen Maßstäbe des BAG für einen technischen Zuschnitt (siehe u.a. Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82) erfüllt sind. Da kann man eigentlich jeden hinschicken - was ja auch praktisch genau so verbreitet geschieht, wenn überhaupt eine Abnahme stattfindet.

Dass einzig richtige, was du hier jemals von dir gegeben hast ist das schwarz markierte. Ich hab selten so einen Müll gelesen wie diesen Erguss hier.

Du kannst doch nicht mal einen Hammer von einem Kugelschreiber unterscheiden. Ich lach mich scheckig. Einem Laien ist die Abnahme bzw. Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung möglich und zuzumuten. Solltest du Eigenheimbesitzer sein tut mir sofern vorhanden deine Familie leid. Heizkörper sind bei dir Wandduschen und Fenster fehlen wegen der Energiebilanz.  ;D ;D ;D

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #49 am: 11.08.2020 11:53 »
Ich sehe keinen Arbeitsvorgang, in dem sich das Erfordernis eines Hochschulstudiums ergäbe.
Ich kann sie mir sehr wohl vorstellen bei entsprechenden Anwendungen
(sei es Geschäftsprozesse, Orchestrierungen von Schnittstellen, ....)

Pepper2012

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 249
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #50 am: 11.08.2020 11:54 »
Dass einzig richtige, was du hier jemals von dir gegeben hast, ist das schwarz markierte. Ich hab selten so einen Müll gelesen wie diesen Erguss hier.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #51 am: 11.08.2020 12:14 »
Aus den 50% EDV sind zunächst einmal mindestens 4 AV (jeweils einschließlich Zusammenhangtätigkeiten) zu bilden:

1) Fachanwendungen
2) Datenbankoberflächen
3) SQL
4) EDV-Querschnittsaufgaben

Zu 1): Die Betreuung der Fachanwendungen bedarf - da nicht mit Einschränkungen versehen - wohl unzweifelhaft Fachkenntnisse, die in der Breite über jene der E6 hinausgehen, man ist ohne Anleitung tätig und besitzt auch ein Maß an Gestaltungsspielraum über Standardfälle hinaus. Da eine Steigerung zwar in der Breite, nicht jedoch in Tiefe erkennbar ist, bleibt es bei E9a.
Zu 2): Frontendgestaltung, sehe keinen Unterschied zu 1)
Zu 3): extrem offen beschrieben, könnte alles mögliche sein, von E6 bis E11
Zu 4): Support, wird nicht E9a hinausgehen

Da dies alles zusammen lediglich 50% ausmacht, kann sich im entsprechenden Abschnitt nicht mehr als E9a ergeben.

Bei den anderen 50% liegen keine Bautechnikeraufgaben vor, sondern Bauverwaltungsaufgaben. Sie werden verbreitet zwar auch gerne Bautechnikern aufgegeben, erfüllen aber nicht die vom BAG aufgerufenen Anforderungen an den technischen Charakter einer Tätigkeit. Auch hier sind mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden. Einige haben sL, einige nicht. gvFk werden wohl erforderlich sein, breitere und tiefere Fk sehe ich nicht. Ergibt hier eine Range von E6-E9a.

In keinem der beiden Abschnitte der EGO kann im Anforderungsvergleich mindestens 50% AV >E9a vorkommen. Insgesamt kann sich in keinem der Abschnitte mehr als E9a ergeben. Und auch bei einem Entgeltgruppenvergleich, bei denen die Wertigkeiten aufgerechnet werden, bis sich 50% ergeben, kann nicht mehr als E9a herauskommen.

Ich würde dann ganz gerne den 2. Teil der Tätigkeit (Bau) aufgreifen. Ich stimme dir zu, dass es sich in fast allen Punkten um Bauverwaltungstätigkeiten handelt, da keine eigene Planungs- und Ausschreibungsleistung erkennbar ist.
Beim Punkt Bauherrenvertetung bei Durchführung der Baumaßnahme würde ich aber gerne einmal nachhaken. Auch wenn die eigentliche Bauleitung in diesem Fall wohl durch ein Ing.-Büro durchgeführt wird, muss dieses doch Bauherrenseitig kontrolliert werden und Entscheidungen im laufenden Bauprozess getroffen werden. Dies und auch die Technische Abnahme halte ich für Bautechnikeraufgaben.

Die bauherrenseitige Kontrolle bei extern vergebener Bauleitung beschränkt sich doch auf Feststellungen, die Laien zumutbar sind. Deshalb denke ich nicht, daß die recht engen Maßstäbe des BAG für einen technischen Zuschnitt (siehe u.a. Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82) erfüllt sind. Da kann man eigentlich jeden hinschicken - was ja auch praktisch genau so verbreitet geschieht, wenn überhaupt eine Abnahme stattfindet.

Dass einzig richtige, was du hier jemals von dir gegeben hast ist das schwarz markierte. Ich hab selten so einen Müll gelesen wie diesen Erguss hier.

Du kannst doch nicht mal einen Hammer von einem Kugelschreiber unterscheiden. Ich lach mich scheckig. Einem Laien ist die Abnahme bzw. Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung möglich und zuzumuten. Solltest du Eigenheimbesitzer sein tut mir sofern vorhanden deine Familie leid. Heizkörper sind bei dir Wandduschen und Fenster fehlen wegen der Energiebilanz.  ;D ;D ;D

Erzähl uns doch lieber wieder etwas zu Deinen Stereotypen. Oder zur Eingruppierung von Standesbeamten.
Wann immer Du Dich zur Sache eingelassen hast, hast Du versagt, so jüngst hier oder prominent hier. Wo bleibt denn nun die relevante Rechtsprechung zu Deiner Rechtsmeinung? Ich habe zwei rechtskräftige LAG-Urteile für meine beigebracht und Du warst hier monatelang nicht gesehen. Das zeigt uns, daß Du in einer Tätigkeit, die nach obergerichtlicher Feststellung nur eine leichte Geistesarbeit verlangt, bestens aufgehoben bist. Aber auch, wenn Du Dich nicht zur Sache einläßt, sorgt Deine universale Unzulänglichkeit für unfreiwillige Komik, z.B. bei Deiner neuen “Stereotype“ - zum Schießen! Daß Dir vor diesem Hintergrund eine Umgebung, in der Dir gesagt wird: „immerhin hast Du es ganz doll versucht“, vorziehst, ist nicht verwunderlich.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #52 am: 11.08.2020 12:16 »
Ich sehe keinen Arbeitsvorgang, in dem sich das Erfordernis eines Hochschulstudiums ergäbe.
Ich kann sie mir sehr wohl vorstellen bei entsprechenden Anwendungen
(sei es Geschäftsprozesse, Orchestrierungen von Schnittstellen, ....)

Dein höheres Maß an Vorstellungsvermögen rückt Dich in die Nähe von Dame Rowling.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #53 am: 11.08.2020 13:01 »
Dein höheres Maß an Vorstellungsvermögen rückt Dich in die Nähe von Dame Rowling.
Danke.
Schade das dir das Fachwissen fehlt zu verstehen was die notwendigen Tätigkeiten sind.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #54 am: 11.08.2020 13:16 »
Ich sehe keinen Arbeitsvorgang, in dem sich das Erfordernis eines Hochschulstudiums ergäbe.
Ich kann sie mir sehr wohl vorstellen bei entsprechenden Anwendungen
(sei es Geschäftsprozesse, Orchestrierungen von Schnittstellen, ....)

Dein höheres Maß an Vorstellungsvermögen rückt Dich in die Nähe von Dame Rowling.

Danke für das Kompliment. Du kannst ja richtig nett sein.

Und jetzt geh zu deinen Laien du Lutscher.

Leidest Du an einer Persönlichkeitsstörung? Oder warum hältst Du Dich für @WasDennNun? Ansonsten gilt weiterhin:
Erzähl uns doch lieber wieder etwas zu Deinen Stereotypen. Oder zur Eingruppierung von Standesbeamten.
Wann immer Du Dich zur Sache eingelassen hast, hast Du versagt, so jüngst hier oder prominent hier. Wo bleibt denn nun die relevante Rechtsprechung zu Deiner Rechtsmeinung? Ich habe zwei rechtskräftige LAG-Urteile für meine beigebracht und Du warst hier monatelang nicht gesehen. Das zeigt uns, daß Du in einer Tätigkeit, die nach obergerichtlicher Feststellung nur eine leichte Geistesarbeit verlangt, bestens aufgehoben bist. Aber auch, wenn Du Dich nicht zur Sache einläßt, sorgt Deine universale Unzulänglichkeit für unfreiwillige Komik, z.B. bei Deiner neuen “Stereotype“ - zum Schießen! Daß Dir vor diesem Hintergrund eine Umgebung, in der Dir gesagt wird: „immerhin hast Du es ganz doll versucht“, vorziehst, ist nicht verwunderlich.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #55 am: 11.08.2020 13:22 »
Dein höheres Maß an Vorstellungsvermögen rückt Dich in die Nähe von Dame Rowling.
Danke.
Schade das dir das Fachwissen fehlt zu verstehen was die notwendigen Tätigkeiten sind.

Es ist mein überragendes Fachwissen, das mich erkennen läßt, daß die notwendigen Tätigkeiten eben keine höhere Entgeltgruppe ergeben - und zwar deshalb, weil im seinerzeitigen Entwurf dieses Abschnitts der EGO Bund, die ja von Kommunen und Ländern weitgehend übernommen wurden, in 4 Entgeltgruppen je zwei Fallgruppen gestrichen wurden, die abgebildet hätten, was Du als höherwertig siehst. Das hat es aber eben nicht in die EGO geschafft. Rechtsfolge ist nun, daß es nicht abgebildet ist - und somit nicht eingruppierungsrelevant. Man hat sich hauptsächlich auf Fachkenntnisse versteift.

Admin

  • Administrator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 551
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #56 am: 11.08.2020 14:12 »

Danke für das Kompliment. Du kannst ja richtig nett sein.

Und jetzt geh zu deinen Laien du XXXXXX

Sperrung für ein paar Tage wegen Beleidigung.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #57 am: 11.08.2020 14:41 »
Es ist mein überragendes Fachwissen, das mich erkennen läßt, daß die notwendigen Tätigkeiten eben keine höhere Entgeltgruppe ergeben
Tätigkeiten eines BSC Informatikers soso, gestrichen, soso, nicht relevant ah ja.

Das kann nur an deinem laienhaften Verständnis von Informatik liegen.
Zur Info diese von dir benannten AVs :
1) Fachanwendungen
2) Datenbankoberflächen
3) SQL
4) EDV-Querschnittsaufgaben

können alle die Spannweite von E6-E12 haben, je nachdem was wirklich dahinter steht.



Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #58 am: 11.08.2020 14:47 »
Nein, Dein laienhaftes Unverständnis der tariflichen Eingruppierungsvoschriften führt dazu, daß Du nicht erkennst, daß ich Deine fachlichen Vorbringungen sehr wohl verstanden habe, ich sie auch schätze, sie jedoch im aktuellen Tarifregime wirkungslos verpuffen.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung Stelle
« Antwort #59 am: 11.08.2020 14:52 »
Nein, Dein laienhaftes Unverständnis der tariflichen Eingruppierungsvoschriften führt dazu, daß Du nicht erkennst, daß ich Deine fachlichen Vorbringungen sehr wohl verstanden habe, ich sie auch schätze, sie jedoch im aktuellen Tarifregime wirkungslos verpuffen.
Wieso? Kommen die Tätigkeiten eines BSC Informatikers nicht zur E10?