Autor Thema: [TV-A] Stellenwertigkeit und Eingruppierung  (Read 17314 times)

buerocratix

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Antw:[TV-A] Stellenwertigkeit und Eingruppierung
« Antwort #30 am: 06.08.2020 15:41 »
Maßgeblich für die Beurteilung, ob hier ein ingenieursmäßiger Zuschnitt vorliegt, sind die Kriterien des BAG für Technische Beschäftigte, u.a. festgelegt im Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82. Da nur ein Arbeitsvorgang vorliegt und die Anwendung im Vordergrund steht, ist eine Verortung im BT Ziff. 7 Unfug. Die zuvor genannten Kriterien sehe ich hingegen erfüllt. Allerdings seheich keine besonderen Leistungen im Tarifsinne. Weitere Heraushebungen sind nicht zu prüfen. E10 dürfte zutreffend sein.

Damit ich dich richtig verstehe:
  • Du siehst einen ingenieursmäßigen Zuschnitt und würdest BT Ziff. 4 anwenden.
  • Der einzige Arbeitsvorgang lautet "Teamleitung". Leitende Tätigkeiten werden aber in BT Ziff. 4 erst ab EG 14 Fg. 3 "belohnt". Tja, Pustekuchen.
  • Die Stellenbezeichnung "Teamleiter" und die Tätigkeit "Anleitung und Führung der Mitarbeiter/-innen eines Teams" münden immer in einem einzigen Arbeitsvorgang "Teamleitung", ganz gleich was sonst noch da steht. Kaffeetrinken + Leitungsaufgaben würde zum gleichen Ergebnis führen.
  • "Besondere Leistungen" in BT Ziff. 4 sind nicht "besondere Leistungen" in BT Ziff. 7. Während Leitungsaufgaben als "Besondere Leistungen" in Ziff. 7 aus der EG 10 in die EG 11+ führen, führt sie in BT Ziff. 4  nicht aus der EG 10 heraus, da sie hier keine "besonderen Leistungen" sind.

buerocratix

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Antw:[TV-A] Stellenwertigkeit und Eingruppierung
« Antwort #31 am: 06.08.2020 15:44 »
Sollte es nur E10 sein (und nur E10 angeboten werden), dann werden sie niemanden finden. E10 ist Minimum, was für jemand mit den genannten Abschlüssen (Geoinformatik, Vermessung, bei Geografie bin ich mir unsicher) in Frage kommt und das ohne Teamleitung.

Vergleichbare Stellen im TVÖD-Bereich sind E11 und das häufig sogar ohne Teamleitung.

Davon gehe ich ebenfalls stark aus. Bedeutet das, dass der TVöD VKA dem TV-A bei solchen und ähnlichen Stellen in Bezug auf die Vergütung überlegen ist?
« Last Edit: 06.08.2020 15:50 von buerocratix »

Spid

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Antw:[TV-A] Stellenwertigkeit und Eingruppierung
« Antwort #32 am: 06.08.2020 15:48 »
Maßgeblich für die Beurteilung, ob hier ein ingenieursmäßiger Zuschnitt vorliegt, sind die Kriterien des BAG für Technische Beschäftigte, u.a. festgelegt im Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82. Da nur ein Arbeitsvorgang vorliegt und die Anwendung im Vordergrund steht, ist eine Verortung im BT Ziff. 7 Unfug. Die zuvor genannten Kriterien sehe ich hingegen erfüllt. Allerdings seheich keine besonderen Leistungen im Tarifsinne. Weitere Heraushebungen sind nicht zu prüfen. E10 dürfte zutreffend sein.

Damit ich dich richtig verstehe:
  • Du siehst einen ingenieursmäßigen Zuschnitt und würdest BT Ziff. 4 anwenden.
  • Der einzige Arbeitsvorgang lautet "Teamleitung". Leitende Tätigkeiten werden aber in BT Ziff. 4 erst ab EG 14 Fg. 3 "belohnt". Tja, Pustekuchen.
  • Die Stellenbezeichnung "Teamleiter" und die Tätigkeit "Anleitung und Führung der Mitarbeiter/-innen eines Teams" münden immer in einem einzigen Arbeitsvorgang "Teamleitung", ganz gleich was sonst noch da steht. Kaffeetrinken + Leitungsaufgaben würde zum gleichen Ergebnis führen.
  • "Besondere Leistungen" in BT Ziff. 4 sind nicht "besondere Leistungen" in BT Ziff. 7. Während Leitungsaufgaben als "Besondere Leistungen" in Ziff. 7 aus der EG 10 in die EG 11+ führen, führt sie in BT Ziff. 4  nicht aus der EG 10 heraus, da sie hier keine "besonderen Leistungen" sind.

Ja.

Ich würde aber - ungeachtet der Eingruppierung - durchaus davon ausgehen, daß der AG das Entgelt einer höheren Entgeltgruppe zahlen wird.

buerocratix

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Antw:[TV-A] Stellenwertigkeit und Eingruppierung
« Antwort #33 am: 06.08.2020 16:20 »
Maßgeblich für die Beurteilung, ob hier ein ingenieursmäßiger Zuschnitt vorliegt, sind die Kriterien des BAG für Technische Beschäftigte, u.a. festgelegt im Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82. Da nur ein Arbeitsvorgang vorliegt und die Anwendung im Vordergrund steht, ist eine Verortung im BT Ziff. 7 Unfug. Die zuvor genannten Kriterien sehe ich hingegen erfüllt. Allerdings seheich keine besonderen Leistungen im Tarifsinne. Weitere Heraushebungen sind nicht zu prüfen. E10 dürfte zutreffend sein.

Damit ich dich richtig verstehe:
  • Du siehst einen ingenieursmäßigen Zuschnitt und würdest BT Ziff. 4 anwenden.
  • Der einzige Arbeitsvorgang lautet "Teamleitung". Leitende Tätigkeiten werden aber in BT Ziff. 4 erst ab EG 14 Fg. 3 "belohnt". Tja, Pustekuchen.
  • Die Stellenbezeichnung "Teamleiter" und die Tätigkeit "Anleitung und Führung der Mitarbeiter/-innen eines Teams" münden immer in einem einzigen Arbeitsvorgang "Teamleitung", ganz gleich was sonst noch da steht. Kaffeetrinken + Leitungsaufgaben würde zum gleichen Ergebnis führen.
  • "Besondere Leistungen" in BT Ziff. 4 sind nicht "besondere Leistungen" in BT Ziff. 7. Während Leitungsaufgaben als "Besondere Leistungen" in Ziff. 7 aus der EG 10 in die EG 11+ führen, führt sie in BT Ziff. 4  nicht aus der EG 10 heraus, da sie hier keine "besonderen Leistungen" sind.

Ja.

Ich würde aber - ungeachtet der Eingruppierung - durchaus davon ausgehen, daß der AG das Entgelt einer höheren Entgeltgruppe zahlen wird.

Danke. Das ist – gleich in mehrfacher Hinsicht – ernüchternd.