Autor Thema: Kündigung wissen. Besch. befristet gilt §30 oder §34  (Read 2170 times)

lunula

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Hallo Leute,

ich habe folgendes Problem und wenn ich einen Beitrag dazu übersehen habe tut es mir leid.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Seit dem 15.09.2020 besteht ein befristeter Vertrag (bis 30.06.2023) als "wissenschaftliche Beschäftigte" nach Regelung des §2 Absatz 1 WissZeitVG, Entgeltgruppe 13, gefördert von der DFG.
(Ich bin zur Zeit in einem Promotionsprojekt und habe einen Bachelor-, sowie Masterabschluss.)
Nun habe ich eine neue Stelle zum 01.09.20 in Aussicht und habe dafür ordentlich am 30.07.20 meine Kündigung zum 31.08.20 eingereicht.
Laut Info der TV-L Tabelle ( https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/kuendigungsfristen.html) bin ich davon ausgegangen, dass für mich die Regelungen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse gelten, da ich wissenschaftlicher Mitarbeiter bin.
D.h. ich gehe davon aus, dass die Regelung: "nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt" für mich nicht gilt da; bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse. Also für mich §34 des TV-L gilt.
In meinem Arbeitsvertrag gibs es dazu keine Info- Nur der Hinweis auf:  §2 Absatz 1 WissZeitVG, Entgeltgruppe 13, gefördert von der DFG.

Da die Personalabteilung mir jetzt sehr unfreundlich mitgeteilt hat, dass die alles prüfen würde bis zum 14.08.20. Was irgendwie knapp wird um zu entscheiden ob ich meinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben kann; benötige ich hinsichtlich des von mir beschriebenen Sachverhalts eine klare Aussage.

Hat jemand eine Info oder eine Idee an wen ich mich wenden kann?
Vielen Dank!


Organisator

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Antw:Kündigung wissen. Besch. befristet gilt §30 oder §34
« Antwort #1 am: 05.08.2020 16:54 »
Unabhängig von den möglichen rechtlichen Regelungen: Was hindert dich daran, den neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben und zum 01.09.2020 die neue Stelle anzutreten?

Spid

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Antw:Kündigung wissen. Besch. befristet gilt §30 oder §34
« Antwort #2 am: 05.08.2020 17:01 »
15.09.2020 bis 30.06.2023 sind deutlich länger als 12 Monate.

lunula

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Antw:Kündigung wissen. Besch. befristet gilt §30 oder §34
« Antwort #3 am: 05.08.2020 17:08 »
15.09.2020 bis 30.06.2023 sind deutlich länger als 12 Monate.
Danke für den Input
Ah okay, ich dachte es ging um ein bestehendes Verhältnis von mind. 12 Monaten?!
Und nicht um die Vertragslaufzeit. Oder ist das jetzt wieder das gleiche...
Aber generell hatte ich den Eindruck dass für meinen Fall §34 des TV-L gilt.

Bastel

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Antw:Kündigung wissen. Besch. befristet gilt §30 oder §34
« Antwort #4 am: 06.08.2020 06:58 »

Ah okay, ich dachte es ging um ein bestehendes Verhältnis von mind. 12 Monaten?!


Nein.