Autor Thema: Wechsel beim gleichen Arbeitgeber (Land/West) - Höhergruppierung  (Read 4733 times)

KakPuh

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Hallo!

Ich habe vielleicht die Chance auf einen Stellenwechsel innerhalb der Landesverwaltung (Versetzung):

Ist es möglich "einfach so" mit Übertragung der neuen Tätigkeiten zum 01.10.20 von einer 11/3 zu einer 12/4 höhergruppiert zu werden, wenn der eigentliche Aufstieg in /4 erst zum 01.03.22 erfolgen würde?
Oder wäre das nur über eine Zulage oder Verkürzung der Stufenlaufzeit möglich?


Danke und Grüße

Spid

  • Gast
Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung ist tariflich abschließend geregelt.

WasDennNun

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Ich habe vielleicht die Chance auf einen Stellenwechsel innerhalb der Landesverwaltung (Versetzung):

Ist es möglich "einfach so" mit Übertragung der neuen Tätigkeiten zum 01.10.20 von einer 11/3 zu einer 12/4 höhergruppiert zu werden, wenn der eigentliche Aufstieg in /4 erst zum 01.03.22 erfolgen würde?
Nein. HG von 11/3 führt zu 12/3 mit Stufenlaufzeit 0
[/quote]
Oder wäre das nur über eine Zulage oder Verkürzung der Stufenlaufzeit möglich?
[/quote]Ersteres ja ohne Probleme, wenn der AG will.
Zweiteres schwieriger da man ja entsprechende Leistungen nachweisen müsste.

KakPuh

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Ersteres ja ohne Probleme, wenn der AG will.
Zweiteres schwieriger da man ja entsprechende Leistungen nachweisen müsste.

Muss man die in der Gruppe nachweisen? In welcher Form und über welchen Zeitraum? Dürfte die Laufzeit dann auf 0 verkürzt werden?

Könnte ich dort anfangen, mich 1 Monat bewähren und dann wird die Stufenlaufzeit auf 0 gekürzt und ich komme ab 11/20 in die 12/4?


Gibt es da auch die Möglichkeit des Kuhhandels? Also KANN ich in 12/4 eingestuft werden? Obwohl der Tarif dem widerspricht? Wäre das damit automatisch außertariflich?

WasDennNun

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Ersteres ja ohne Probleme, wenn der AG will.
Zweiteres schwieriger da man ja entsprechende Leistungen nachweisen müsste.

Muss man die in der Gruppe nachweisen? In welcher Form und über welchen Zeitraum? Dürfte die Laufzeit dann auf 0 verkürzt werden?
Viele AG vertreten die Ansicht, dass man erst nachdem man ca. 50% der Stufenlaufzeit in der EG erbracht hat man beurteilen kann, ob jemand eine Leistung erbringt, die erheblich über den Durchschnitt ist.
Zitat
Könnte ich dort anfangen, mich 1 Monat bewähren und dann wird die Stufenlaufzeit auf 0 gekürzt und ich komme ab 11/20 in die 12/4?
Tariflich geht das.
Zitat
Gibt es da auch die Möglichkeit des Kuhhandels? Also KANN ich in 12/4 eingestuft werden? Obwohl der Tarif dem widerspricht? Wäre das damit automatisch außertariflich?
Tariflich darf der AG nicht nach unten abweichen, nach oben sind ihm tariflich keine Grenzen gesetzt, ob er es aufgrund anderer Umstände nicht darf (TdL ist dagegen, Haushaltsrecht ...) ist möglich.

KakPuh

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Ok, danke für die (hilfreiche) Antwort.  :)
Mal sehen, was der neue AG-Vertreter sich da einfallen lässt.

KakPuh

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Meine jetzige Dienststelle ist nun der Ansicht, sie könne mich nicht versetzen, ich müsste kündigen und bei der neuen Dienststelle neu eingestellt werden. Grund wäre ein Wechsel des übergeordneten Ministeriums (Finanz zu Kultus).

Ich denke, dass das falsch ist, da nur der Arbeitgeber entscheidend ist und der in beiden Fällen das Land ist, oder?

Falls ich mich der Einfachheit halber darauf einlassen würde, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen, hätte das Konsequenzen abgesehen von einer erneuten Probezeit?
Für die Entgeltstufe wäre es ja ggfs. sogar hilfreich, da keine Höhergruppierung, sondern Neueinstellung?!

Würde die Jahressonderzahlung gekürzt auf 3/12 bei Beginn am 01.10.20.?
In einem anderen Thread war die Rede von Zeiten beim gleichen Arbeitgeber. Dann wäre der Vertragswechsel unschädlich.

Spid

  • Gast
Es handelt sich um denselben AG. Schreib doch einfach dem Ministerpräsidenten Dein Begehr - und im selben Schreiben zerpflückst Du die dümmliche, nicht haltbare Argumentation Deiner Dienststelle. In Angelegenheiten des Arbeitsverhältnisses bist Du ja nicht auf den Dienstweg angewiesen, dennoch solltest Du alle zwischen Dir und dem MP stehenden Stellen nachrichtlich beteiligen. Du glaubst gar nicht, wie schnell Deine Versetzung Fahrt aufnimmt.

KakPuh

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Kannst du mir noch den zweiten Teil beantworten @Spid ?

Wenn ich trotzdem kündigen wollte und neu eingestellt werden würde, spräche was dagegen?

Ich denke da an:

Überhaupt möglich?
Probezeit?
Resturlaub?
Jahressonderzahlung?

Spid

  • Gast
Naja, da wäre die Kündigungsfrist, die natürlich einzuhalten wäre. Probezeit bestünde, Wartezeit nach KSchG nicht -> keine Wirkung bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Urlaubsansprüche sind abzugelten. Bei einem nahtlosen Wechsel wird die JSZ nicht berührt.

KakPuh

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Danke!

Kündigunsfrist könnte ich noch einhalten, wenn ich bis nächste Woche kündige, dann wäre das ja vielleicht gar nicht die schlechteste Möglichkeit, da ich mich nicht rumärgern muss und bei der Einstufung ggfs. sogar Vorteile habe.
Aber erstmal muss ich den neuen Personaler zu greifen kriegen...





LeonL

  • Gast
@ spid: Mich interessiert dieses Thema auch. Kannst du kurz noch einmal ausführen, was du damit meinst:

"Probezeit bestünde, Wartezeit nach KSchG nicht"

Ich ging bisher davon aus, dass bei einer Kündigung und nahtloser Wiedereinstellung beim selben AG keine erneute Probezeit gilt? Nun habe ich im §2 TVL gelesen, dass sie doch gilt?

Was meinst du mit Wartezeit nach Kündigungsschutzgesetz? Bedeutet dies, dass zwar ohne Angabe von Gründen, aber in der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann?

Spid

  • Gast
Die Probezeit hat bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen in den Tarifregimen TVÖD/TV-L/TV-H keine Bedeutung, da die Kündigungsfrist unabhängig von der Probezeit geregelt ist - und das ist nunmal die einzige Wirkung einer Probezeit: bei Arbeitsverhältnissen, deren Kündigungsfrist sich nach dem BGB richtet, ist die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen.

Die Wartezeit des KSchG ist jene, die erfüllt sein muß, damit das KSchG gilt.

LeonL

  • Gast
Ergo, wenn die Frist für den Kündigungsschutz dann nicht gilt, gilt der Kündigungsschutz ab sofort? Das heißt, eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist nicht möglich bei einem zweiten direkt anschließenden Arbeitsvertrag beim selben AG?

KakPuh

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Es läuft auf ein neues Arbeitsverhältnis hinaus.
Ich soll nächste Woche den neuen Vertrag bekommen.

Falls mir nun eine der Dienststellen weis machen möchte , dass mir die JSZ gekürzt werden muss, wo kann ich nachlesen, dass die Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses unschädlich ist?

§20 Zielt auf ein Arbeitsverhältnis ab, das wäre bei mir ab 01.11. ein neues. Aber Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber hatte ich ja auch in dem alten Arbeitsverhältnis, dann dann mit Ablauf des 31.10. endet.