Ein Arbeitszeitkonto besteht nur, wenn es betrieblich oder einzelvertraglich vereinbart worden ist. Unzählige, vor allem kommunale AG haben vergessen, bei Abschluß von Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. Ein solches muß explizit vereinbart werden, eine implizite Vereinbarung - bspw. weil die Betriebsparteien ein Arbeitszeitkonto in der Dienst-/Betriebsvereinbarung erwähnen oder dort die Buchung von Stunden zulassen/vorsehen - ist nicht möglich.
Zudem genügt nicht das Vorhandensein eines Arbeitszeitkontos, der AN muß auch über genügend gestalterischen Freiraum bei der Arbeitszeit verfügen, um sich „Minusstunden“ zurechnen lassen zu müssen. Insbesondere dann, wenn die Gestehung von „Minusstunden“ auf die Ausübung des Direktionsrechts des AG zurückzuführen ist, bleibt dieser darauf sitzen.