Autor Thema: Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Minus  (Read 5623 times)

clericus organization

  • Gast
Hallo,

ich gehe davon aus, dass sich mein Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Minus befindet.

Wie viele Minusstunden sind eurer Meinung bei Beendigung unerheblich, sodass keine Rückforderung der nicht erbrachten Arbeitsleistung droht?

Spid

  • Gast
Auf die Erheblichkeit kommt es nicht an.

clericus organization

  • Gast
ca. - 20 Stunden

Pepper2012

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Soviel, wie nach der Dienstvereinbarung zulässig ist.

Spid

  • Gast
Es kommt auch nicht auf den Umfang an. Wenn der AG die Lage der Arbeitszeit bestimmt, sind Minusstunden sein Problem. Auch wenn der AN selbst wesentlich die Lage der Arbeitszeit bestimmt, bleiben Minusstunden ein AG-Problem, sofern kein Arbeitszeitkonto vereinbart worden ist und dort eine wirksame Regelung enthalten ist, die Minusstunden zum Problem des AN machen

wedo

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Es kommt auch nicht auf den Umfang an. Wenn der AG die Lage der Arbeitszeit bestimmt, sind Minusstunden sein Problem. Auch wenn der AN selbst wesentlich die Lage der Arbeitszeit bestimmt, bleiben Minusstunden ein AG-Problem, sofern kein Arbeitszeitkonto vereinbart worden ist und dort eine wirksame Regelung enthalten ist, die Minusstunden zum Problem des AN machen

@Spid: gilt das auch für ein Gleitzeitkonto?

Spid

  • Gast
Was ist ein Gleitzeitkonto?

clericus organization

  • Gast
Bei uns existiert eine DV, wo eine Gleitzeitregelung vereinbart wurde.

Insbesondere steht dort bei Fehlzeitsstunden (Minderstunden):

[...] es kann eine Fehlzeit von maximal 10 Stunden in den Folgemonat übernommen werden, wenn dies nicht durch Urlaub, beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ähnliches ausgeschlossen ist.

Also gehe ich richtig in der Annahme, dass mir bei Minusstunden dann kaum noch finanziele Konsequenzen, wie z.B. Rückzahlung der Minderleistung drohen?

Spid

  • Gast
Sofern kein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, gibt es keine Minusstunden.

WasDennNun

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Der TE hat doch ein Arbeitszeitkonto, also hat er auch Minusstunden.
Also muss er doch mit finanzielle Konsequenzen rechnen, wenn er in der Lage gewesen ist das Konto auszugleichen.
Oder?

Spid

  • Gast
Ein Arbeitszeitkonto besteht nur, wenn es betrieblich oder einzelvertraglich vereinbart worden ist. Unzählige, vor allem kommunale AG haben vergessen, bei Abschluß von Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. Ein solches muß explizit vereinbart werden, eine implizite Vereinbarung - bspw. weil die Betriebsparteien ein Arbeitszeitkonto in der Dienst-/Betriebsvereinbarung erwähnen oder dort die Buchung von Stunden zulassen/vorsehen - ist nicht möglich.

Zudem genügt nicht das Vorhandensein eines Arbeitszeitkontos, der AN muß auch über genügend gestalterischen Freiraum bei der Arbeitszeit verfügen, um sich „Minusstunden“ zurechnen lassen zu müssen. Insbesondere dann, wenn die Gestehung von „Minusstunden“ auf die Ausübung des Direktionsrechts des AG zurückzuführen ist, bleibt dieser darauf sitzen.

Texter

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Ein solches muß explizit vereinbart werden, eine implizite Vereinbarung - bspw. weil die Betriebsparteien ein Arbeitszeitkonto in der Dienst-/Betriebsvereinbarung erwähnen oder dort die Buchung von Stunden zulassen/vorsehen - ist nicht möglich.

Sofern dieses aber zuvor schon vereinbart war, müsste es doch zulässig sein, oder?

Spid

  • Gast
Sofern ein Arbeitszeitkonto individuell oder betrieblich vereinbart wurde, durchaus. Wenn negative Salden darauf gebucht werden sollen, bedarf auch dies der expliziten Vereinbarung. Sofern gewollt ist, daß „Minusstunden“ irgendwann eine Rechtsfolge, z.B. Entgeltminderung bei Ausscheiden, für den AN haben, bedarf auch das der expliziten Vereinbarung. Unterscheidet sie nicht, ob „Minusstunden“ durch den AN oder den AG veranlasst worden sind, ist sie unwirksam.

Alatar

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Theorie und Praxis klaffen hier auseinander.

Minusstunden werden bei uns in der Praxis nahezu immer in Geld betragsmäßig zurückgefordert.
Ob das zulässig ist oder nicht, sei dahingestellt. Wo kein Kläger, da kein Richter. 99% zahlen auch zurück.

Spid

  • Gast
Inwiefern klaffen Theorie und Praxis auseinander? Wer eine ungerechtfertigte Forderung bedient, ist in Theorie wie Praxis ein Depp. Wer gehäuft ungerechtfertigte Forderungen erhebt und durch Aufrechnung beitreibt, ist in Theorie wie Praxis ein Betrüger.