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Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Minus

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Spid:
Ein Arbeitszeitkonto besteht nur, wenn es betrieblich oder einzelvertraglich vereinbart worden ist. Unzählige, vor allem kommunale AG haben vergessen, bei Abschluß von Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. Ein solches muß explizit vereinbart werden, eine implizite Vereinbarung - bspw. weil die Betriebsparteien ein Arbeitszeitkonto in der Dienst-/Betriebsvereinbarung erwähnen oder dort die Buchung von Stunden zulassen/vorsehen - ist nicht möglich.

Zudem genügt nicht das Vorhandensein eines Arbeitszeitkontos, der AN muß auch über genügend gestalterischen Freiraum bei der Arbeitszeit verfügen, um sich „Minusstunden“ zurechnen lassen zu müssen. Insbesondere dann, wenn die Gestehung von „Minusstunden“ auf die Ausübung des Direktionsrechts des AG zurückzuführen ist, bleibt dieser darauf sitzen.

Texter:

--- Zitat von: Spid am 07.08.2020 14:27 ---Ein solches muß explizit vereinbart werden, eine implizite Vereinbarung - bspw. weil die Betriebsparteien ein Arbeitszeitkonto in der Dienst-/Betriebsvereinbarung erwähnen oder dort die Buchung von Stunden zulassen/vorsehen - ist nicht möglich.

--- End quote ---

Sofern dieses aber zuvor schon vereinbart war, müsste es doch zulässig sein, oder?

Spid:
Sofern ein Arbeitszeitkonto individuell oder betrieblich vereinbart wurde, durchaus. Wenn negative Salden darauf gebucht werden sollen, bedarf auch dies der expliziten Vereinbarung. Sofern gewollt ist, daß „Minusstunden“ irgendwann eine Rechtsfolge, z.B. Entgeltminderung bei Ausscheiden, für den AN haben, bedarf auch das der expliziten Vereinbarung. Unterscheidet sie nicht, ob „Minusstunden“ durch den AN oder den AG veranlasst worden sind, ist sie unwirksam.

Alatar:
Theorie und Praxis klaffen hier auseinander.

Minusstunden werden bei uns in der Praxis nahezu immer in Geld betragsmäßig zurückgefordert.
Ob das zulässig ist oder nicht, sei dahingestellt. Wo kein Kläger, da kein Richter. 99% zahlen auch zurück.

Spid:
Inwiefern klaffen Theorie und Praxis auseinander? Wer eine ungerechtfertigte Forderung bedient, ist in Theorie wie Praxis ein Depp. Wer gehäuft ungerechtfertigte Forderungen erhebt und durch Aufrechnung beitreibt, ist in Theorie wie Praxis ein Betrüger.

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