Wenn auf das Arbeitszeitkonto ausschließlich solche Zeitsalden gebucht werden können, die aus der gestalterischen Freiheit des AN hinsichtlich der Arbeitszeit entstehen, können diese täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich gekappt werden, wenn die Vereinbarung für das Arbeitszeitkonto dies und einen Modus für den Abbau vor dem Verfall (bspw. ein Entlastungsgespräch, die Vereinbarung eines Abbauplans...) vorsieht. Es handelt sich lediglich um eine Begrenzung des Gestaltungsspielraums des AN. Zu beachten ist, daß auch hier nicht zum Nachteil des AN vom Tarifvertrag abgewichen werden darf. Ist das Ende des Ausgleichszeitraums vor dem Verfall erreicht, ist finanziell auszugleichen. Das gilt auch bei einer Gleichzeitigkeit des Verfalls und des finanziellen Ausgleichsanspruch, da die Normenkollision nach dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen wäre. Ein Verfall innerhalb des Ausgleichszeitraums ist hingegen unter den genannten Umständen nicht zu beanstanden.