Ich habe gerade zufällig auf der Internetseite "Frag-einen-Anwalt.de" eine Frage gelesen, die du geschrieben haben könntest. Zumindest klingt sie sehr ähnlich. Meiner Meinung nach stimmt die Antwort des Rechtsanwaltes nicht.
In § 32 BZRG ist aufgeführt, was in ein Führungszeugnis aufgenommen wird. In § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG steht weiterhin, dass Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, solange im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Sollte also diese Verurteilung deine einzige sein und unter 90 Tagessätzen liegen, dürfte sie nicht im Führungszeugnis sein.
In § 32 Abs. 3 BZRG sind die Unterschiede zum behördlichen Führungszeugnis aufgeführt. Dort sind also zusätzlich
- freiheitsentziehende Maßnahmen der Besserung und Sicherung,
- Verwaltungsentscheidungen, die nicht länger als 10 Jahre zurückliegen,
- Eintragungen wegen Schuldunfähigkeit, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und/oder
- abweichende Personendaten
aufzunehmen.
In § 32 Abs. 4 BZRG ist weiterhin aufgeführt, dass auch dann beispielsweise eine Verurteilung mit einer Tagessatzhöhe bis 90 Tagessätzen in ein Behördenführungszeugnis aufgenommen wird, wenn es im Gewerbezusammenhang etc. begangen wurde.
Ich bin also der Meinung, dass dann dein Führungszeugnis "sauber" ist.