Autor Thema: Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle  (Read 6082 times)

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #15 am: 11.08.2020 08:47 »

Hallo Börnie, ich bin seit 2011 bei der Gemeinde in Sachsen angestellt. Seit 2003 bin ich im öD. 'Leider' bin ich erst 35 ;)

Ich wollte mich einfach mal absichern, da meine AL von heute auf morgen weg ist und sie ja für Personal zuständig war. Da sie ausgefallen ist, ist meine Bürgermeisterin zu einer anderen Verwaltung, die das dann für sie ausgearbeitet hat. Mir war eigentlich klar, dass ich nur die E9a kriegen werde, jedoch finde ich es amüsant, da ich ja dieselben Tätigkeiten ausübe werde, wie meine AL, aber trotzdem weniger erhalte, mit der Begründung des fehlenden Studiums.

LG
und danke für eure Rückmeldungen

btw. Tariflich ist zwar nicht mehr herauszuholen, aber vielleicht an anderer Stelle? So könnten aus der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten Personalentwicklungsmöglichkeiten entstehen, die mit der Bürgermeisterin verhandelt werden könnten....

missy4star

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #16 am: 11.08.2020 11:20 »
Ich habe vorhin noch einmal mit meiner BM gesprochen. Die Begründung warum ich nur eine E9a erhalte statt einer E10 liegt darin, dass mir langjährige Erfahrung in der Führung von Mitarbeitern fehlt. Fakt ist auch, dass ich die Aufgaben 1:1 übernehme.

Spid

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #17 am: 11.08.2020 11:42 »
Die vorgebrachte Begründung trägt nicht.

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #18 am: 11.08.2020 12:00 »
Ich habe vorhin noch einmal mit meiner BM gesprochen. Die Begründung warum ich nur eine E9a erhalte statt einer E10 liegt darin, dass mir langjährige Erfahrung in der Führung von Mitarbeitern fehlt. Fakt ist auch, dass ich die Aufgaben 1:1 übernehme.

Wenn die Gemeinde niemand anderen findet und Du pokern kannst, bitte um übertarifliche Zulage bis zum Erreichen der EG10 in entsprechender Stufe.

Das kann der BM mit Gemeinderat doch sicherlich absegnen, wenn tarifliche Möglichkeiten nicht funktionieren.

Spid

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #19 am: 11.08.2020 12:26 »
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf nicht der Zustimmung des AN.

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #20 am: 11.08.2020 15:04 »
Und wenn diese außerhalb der eigenen Qualifikation liegt?

Spid

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #21 am: 11.08.2020 15:07 »
Das muß schon sehr deutlich sein, um es unzumutbar zu machen. Derlei ist hier nicht im Ansatz erkennbar.

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #22 am: 11.08.2020 15:25 »
Nicht?
gvFK vs. guFK + sL + bes. verantwortungsvoll + bes. Schwierigkeit / Bedeutung

Wo würdest du ansonsten einen sehr deutlichen Unterschied sehen?

Spid

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #23 am: 11.08.2020 15:39 »
Also reden wir auf der Qualifikationsseite gerade mal über den Unterschied zwischen einer Berufsausbildung und einer Berufsausbildung mit einer Fortbildung.

Organisator

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Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #24 am: 11.08.2020 16:00 »
Das stimmt hinischtlich der Qualifikation.

Sollten bei der Prüfung der Zumutbarkeit der vorübergehend übertragenen Tätigkeiten nicht auch noch die Tätigkeitsmerkmale (der höherwertigen Aufgaben) berücksichtigt werden?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle
« Antwort #25 am: 11.08.2020 16:09 »
Es wäre darzulegen, inwiefern der konkrete AN in einem solchen Maße von seiner tatsächlichen Qualifikation und individuellen Fähigkeiten für die vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit ungeeignet wäre, daß deren Übertragung unzumutbar wäre. Das mag im konkreten Einzelfall mal vorkommen.