Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Nach welchen Maßstäben findet Eingruppierung statt?
Philipp:
In der Entgeltordnung steht bei den Eingruppierungen für Ingenieure (da gehöre ich zu, deshalb die Frage)
Zitat:
--- Zitat ---1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
--- End quote ---
Meine Frage: Wo finde ich die Protokollerklärung Nr. 2?
Was genau ist der inhaltliche Unterschied zwischen 1. und 2. bis auf, dass nach 1. nur eine heraushebende Tätigkeit vorhanden sein muss und nach 2. mindestens ein Drittel - ist 1. nicht immer erfüllt wenn auch 2. erfüllt ist ?
Man hat mir seitens der Personalabteilung einmal mitgeteilt, dass "Papiere" existieren, nach denen festgelegt ist wann eine Höhergruppierung gegeben ist, bzw. nach welchen Kriterien die Stelle bewertet wird. Sind das diese Protokollerklärungen?
Andersherum gefragt: Welche Tätigkeiten muss meine Stelle aufweisen um von 10 auf 11 gruppiert werden zu können? Die Personalabteilung hält sich hier gefühlt sehr bedeckt und sagt sinngemäß "Ihr Vorgesetzter muss eine aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung einreichen und 'dann schauen wir mal'"
Spid:
Am Ende des jeweiligen Abschnitts der EGO direkt nach Protokollerklärung Nr. 1
Fg. 1 bedarf einer Heraushebung im Umfang mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit, Fg. 2 lediglich zu mindestens einem Drittel.
Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der tariflichen Regelungen. Der AG mag such seine Eingruppierung aufgrund irgendwelcher „Papiere“ bilden, er könnte auch einen Würfelwurf verwenden, seine Rechtsmeinung berührt die Eingruppierung nicht.
Sie muß zu zumindest einem Drittel besondere Leistungen erfordern.
123456:
Dem Ingeniör ist nichts zu schwör.
Kaiser80:
Da haste mit deinem ersten Post aber mal so richtig einen raugehauen du Ulknudel
Organisator:
Die Protokollerklärungen sind in der EntgO direkt unter den Tätigkeitsmerkmalen.
Der inhaltliche Unterschied zwischen E 11 Fallgruppe 1 und 2 ist, dass für FG 1 zu mindestens 50 % besondere Leistungen vorliegen müssen, für FG 2 zur 1/3.
Der Sinn ergibt sich bei Blick in die E 12, die auf die Tätigkeitsmerkmale der E 11 aufbaut und zwar nur die der FG 1 und 3. Bedeutet: Beschäftigte der E 11, FG 2 können nicht in die E 12 eingruppiert werden.
Deine Eingruppierung in die E 11 erfolgt dann, wenn dir Tätigkeiten übertragen werden, die die genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Was dabei besondere Leistungen sind, ergibt sich einerseits aus den Protokollerklärungen und andererseits aus Rechsprechung / Kommentierung.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version