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Prüfung der Eingruppierung

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WasDennNun:

--- Zitat von: Egon12 am 12.08.2020 11:23 ---unbestimmte Rechtsbegriffe sind Kacke :) denn hier beginnt das Rumgeeiere. Selbst wenn entsprechende Merkmale in der Tätigkeitsbeschreibung vorkommen, kann ich nicht einschätzen welche das sind.

--- End quote ---
Genau! Besser wäre es zu jeden erdenklichen Arbeitsvorgang alle halbe Jahre einen neuen Katalog mit der Einschätzung wo es einzugruppieren ist bereitzustellen.
Und Arbeitsvorgänge die noch im Katalog drin sind, werden zunächst als EG1 Tätigkeiten angesehen.

Spid:
Unbestimmte Rechtsbegriffe verhindern, daß man sich alle zwei Wochen treffen und neue Kataloge vereinbaren muß - und wenn das nicht klappt, man mit Tätigkeitskatalogen von vor 30 Jahren arbeiten muß. Mir erschließt sich zudem nicht, warum die Zugänglichkeit durch Laien ein Qualitätsmerkmal darstellen sollte - oder ist Statik Kacke, weil die Eingruppierungsspezialisten des BVA nicht aufgrund laienhafter Kenntnisse der Naturgesetze unter Nutzung eines Bauingenieursforums in der Lage sind, die Statik einer Eisenbahnbrücke zu überprüfen? Zumal die entsprechenden Merkmale in der Tätigkeitsbeschreibung auch nichts verloren haben, sie werden durch die beschriebene Tätigkeit erfüllt oder nicht. Ich schrieb bereits an anderer Stelle:

--- Zitat ---Idealerweise ist es doch so: der AG legt fest, was seine Mitarbeiter alles für ihn tun sollen. Dann strukturiert das jemand und schnürt Arbeitspakete, verteilt das auf Organisationseinheiten und schließlich auf einzelne Stellen. Die auszuübende Tätigkeit für jede Stelle wird beschrieben. Jemand, der mit Eingruppierungsrecht hinreichend vertraut ist, bildet zusammen mit jemandem, der mit der Tätigkeit vertraut ist, eine Rechtsmeinung dazu, welche Arbeitsvorgänge vorliegen. Jemand, der mit der Tätigkeit vertraut ist, listet auf, welche Rechtsvorschriften usw. jeweils dafür benötigt werden. Zudem legt er die bestehenden Ermessensspielräume dar. Jemand, der mit Eingruppierungsrecht hinreichend vertraut ist, bildet daraus die Rechtsmeinung zur Wertigkeit der Arbeitsvorgänge sowie der Tätigkeit insgesamt.
--- End quote ---

Kaiser80:
Ich finde die Lösung im TV-V recht charmant. Es gibt zumindest Beispiele an denen man sich orientieren kann.

Organisator:

--- Zitat von: Kaiser80 am 12.08.2020 11:38 ---Ich finde die Lösung im TV-V recht charmant. Es gibt zumindest Beispiele an denen man sich orientieren kann.

--- End quote ---

Beispiele haben aber den Nachteil, dass versucht wird, krampfhaft die tatsächlich benötigten Tätigkeiten in dieses Beispiel reinzupressen um daraus einen vermeintlichen Eingruppierungsanspruch herzuleiten.

Zweckmäßiger, insbesondere für die Aufgabenerledigung, ist die Beschreibung der Tätigkeiten, so wie sie ausgeübt werden sollen. Fürs Verfahren hat sich Spid eingelassen.

Spid:
Die Tätigkeitsbeispiele im TV-V sind nicht sonderlich hilfreich. Einerseits sind sie häufig so speziell, daß die Eingruppierung nicht anhand ihrer erfolgt, sondern anhand der Oberbegriffe, andererseits sind sie der unmittelbare und unverfälschte Wille der TVP, so daß bei Zutreffen des Beispiels die Eingruppierung zwingend anhand des Beispiels erfolgt, auch wenn die Tätigkeit im Vergleich zum Oberbegriff deutlich unter- oder überkomplex daherkommt, bspw. gelten die Beispiele 7.4.4 und 9.4.2 für alle Erfüller des Tätigkeitsbeispiels, egal wie sehr sich die Tätigkeit nach unten oder oben aus den Oberbegriffen abhöbe, also bspw. bei 7.4.4 nur Wasser, ein Tarif,ausschließlich Haushaltskunden vs. Wasser, Strom, Gas mit diverser Tarif- und Kundenstruktur, oder 9.4.2 in Datteln vs. Hagnau jeweils für das Gesamtnetz.

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