Die Tätigkeitsbeispiele im TV-V sind nicht sonderlich hilfreich. Einerseits sind sie häufig so speziell, daß die Eingruppierung nicht anhand ihrer erfolgt, sondern anhand der Oberbegriffe, andererseits sind sie der unmittelbare und unverfälschte Wille der TVP, so daß bei Zutreffen des Beispiels die Eingruppierung zwingend anhand des Beispiels erfolgt, auch wenn die Tätigkeit im Vergleich zum Oberbegriff deutlich unter- oder überkomplex daherkommt, bspw. gelten die Beispiele 7.4.4 und 9.4.2 für alle Erfüller des Tätigkeitsbeispiels, egal wie sehr sich die Tätigkeit nach unten oder oben aus den Oberbegriffen abhöbe, also bspw. bei 7.4.4 nur Wasser, ein Tarif,ausschließlich Haushaltskunden vs. Wasser, Strom, Gas mit diverser Tarif- und Kundenstruktur, oder 9.4.2 in Datteln vs. Hagnau jeweils für das Gesamtnetz.