Autor Thema: Prüfung der Eingruppierung  (Read 17024 times)

Egon12

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Antw:Prüfung der Eingruppierung
« Antwort #15 am: 12.08.2020 13:00 »
Unbestimmte Rechtsbegriffe verhindern, [...]
Zitat
Idealerweise ist es doch so: [...]

Ist ja Alles korrekt aber "ideal" hat man nur im Labor und nicht da wo Menschen arbeiten. Daher meine Frage, woran erkenne ich besondere praktische Erfahrung, besondere Fachkenntnis, Tätigkeiten besonderer Schwierigkeit? I.d.R. unterscheidet sich die Eingruppierung wahrscheinlich nur von einer Wortgruppe zwischen E9c und E12 die aber nur dem Eingefleischten bekannt ist.

Zu deiner Frage ob ein Laie Statik verstehen muss, nein muss er nicht aber kann es nachlesen, Statik ist auf Grund von Naturgesetzen definiert und kein Hexenwerk, da gibt es kein könnte so oder so sein, es gibt nur hält oder bricht.

Um bei dem Beispiel Statik zu bleiben, ab wann bedarf eine Statik denn besonderer Fachkenntnis und besonderer praktischer Erfahrung und wann reicht für eine Statik nur "einfache" Erfahrung oder Fachkenntnis?

Oder wird das Erfordernis der besonderen Fachkenntnis durch den AG festgelegt, d.h. in der einen Baubehörde wird die gleiche Tätigkeit mit besonderer Fachkenntnis beschrieben in einer anderen Baubehörde ggf. nicht?

P.S. ich will es einfach nur verstehen, ich stehe irgendwie auf dem Schlauch.
« Last Edit: 12.08.2020 13:08 von Egon12 »

Spid

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Antw:Prüfung der Eingruppierung
« Antwort #16 am: 12.08.2020 13:14 »
Die Bildung einer Rechtsmeinung zur Eingruppierung geschieht hier im Hause genau so wie geschildert. Hier arbeiten Menschen. Der Unterschied zu anderen AG liegt in der Qualität.

Würdest Du über Eisenbahnbrücken fahren, deren Statik von Laien geprüft wurde?

Die Tätigkeitsmerkmale sind ebenso absolut eindeutig wie Naturgesetze. Eine auszuübende Tätigkeit führt unter den gleichen Umständen stets zu genau einer Eingruppierung.

Hast Du die von mir genannte Rechtsprechung rezipiert? Die steht da nicht, weil ich so gerne Urteile recherchiere.

Organisator

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Antw:Prüfung der Eingruppierung
« Antwort #17 am: 12.08.2020 13:40 »

Um bei dem Beispiel Statik zu bleiben, ab wann bedarf eine Statik denn besonderer Fachkenntnis und besonderer praktischer Erfahrung und wann reicht für eine Statik nur "einfache" Erfahrung oder Fachkenntnis?

Oder wird das Erfordernis der besonderen Fachkenntnis durch den AG festgelegt, d.h. in der einen Baubehörde wird die gleiche Tätigkeit mit besonderer Fachkenntnis beschrieben in einer anderen Baubehörde ggf. nicht?

P.S. ich will es einfach nur verstehen, ich stehe irgendwie auf dem Schlauch.

Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen. Antworten findest in den von mir genannten Fundstellen. Konkreter sind die von Spid zitierten Urteile. Dann wirst du auch erkennen, dass
I.d.R. unterscheidet sich die Eingruppierung wahrscheinlich nur von einer Wortgruppe zwischen E9c und E12 die aber nur dem Eingefleischten bekannt ist.

dies nicht zutreffend ist.

Kurz gesagt, es gibt keine Formulierungshilfe, die dich (in einem Satz) zur gewünschten höheren Bewertung führt.

WasDennNun

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Antw:Prüfung der Eingruppierung
« Antwort #18 am: 12.08.2020 13:46 »
Hier mal Haufe:
Mit der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist in erster Linie die fachliche Qualifikation angesprochen. Die auszuübende Tätigkeit muss einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachwissen erfordern, bei der der Beschäftigte weitgehend auf sich selbst gestellt ist und erneut bis dahin nicht verfügbare Lösungen sucht. Es ist eine Tätigkeit auszuüben, die noch erheblich schwieriger ist als die an die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c gestellten fachlichen Anforderungen. Bejaht werden kann eine besonders schwierige Tätigkeit dann, wenn aufbauend auf dem Anforderungsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenbewältigung notwendig sind. Das Tarifmerkmal "besonders" stellt bei der Aufgabenwahrnehmung hohe qualitative Anforderungen. Diese liegen dann vor, wenn bei der Aufgabenerfüllung die Rechtsmaterie komplex ist und die Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei hohem Abstraktionsgrad bewirkt werden kann.

Weiterhin muss sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. Eine Tätigkeit ist daher nicht schon deswegen besonders schwierig, weil sie unter ungünstigen Umständen oder in sonstiger Weise unangenehmen äußeren Bedingungen geleistet werden muss.


Auf Statik würde ich es mal beziehen, wenn man Dinge wie seinerzeit das Münchner Olympiastation o.ä. zu berechnen hat.

Spid

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Antw:Prüfung der Eingruppierung
« Antwort #19 am: 12.08.2020 13:54 »
Die besondere Schwierigkeit ist ja erst als Heraushebung zu prüfen, wenn besondere Leistungen vorliegen.

Egon12

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Antw:Prüfung der Eingruppierung
« Antwort #20 am: 12.08.2020 14:28 »
Danke erst einmal für eure Mühe, ich werde mir einmal die von euch gegeben Hinweise ansehen