Autor Thema: Überstundenentgelt und Zeitzuschläge bei vorübergehender höherw. Tätigkeit  (Read 1960 times)

Börnie

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Kolleginnen und Kollegen (alle in EG 3 eingruppiert) im Kommunalen Ordnungsdienst übernehmen zurzeit vorübergehend EG 7-Tätigkeiten und erhalten eine entsprechende Zulage nach § 14 TVöD.
In der Zeit der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit sind auch Überstunden angefallen. Das Überstundenentgelt und die Zeitzuschläge werden jetzt doch richtigerweise auf Grundlage der Eingruppierung (also EG 3, für das Überstundenentgelt max. St. 3, für die Zeitzuschläge max. St. 4) und nicht aufgrund der Zulage nach § 14 TVöD berechnet?

Haufe ist da sehr kryptisch in seiner Antwort: "Es ist davon auszugehen, dass sich das Überstundenentgelt und die Zeitzuschläge bei vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe richten, in der der Beschäftigte eingruppiert ist und nicht nach der Entgeltgruppe, die der übertragenen höherwertigen Tätigkeit entspricht (vgl. auch § 15 TVöD)."
Gibt es hierzu irgendwelche Urteile, die diese Haufe-Meinung untermauern?

Spid

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Mir ist kein Urteil bekannt, da aber an keiner relevanten Stelle des Tarifvertrags auf das Entgelt, sondern auf die Entgeltgruppe und Stufe abgehoben wird, sehe ich keinen Raum für eine andere Interpretation als jene, die auch der Haufe Kommentar darlegt.