Zeiten einer Beurlaubung können grundsätzlich nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Die Zeiten könnten als Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, sofern das jüngste Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab drei Jahren geht der Gesetzgeber wohl davon aus, dass es ausreichende Betreuungsangebote gibt, die einer Berufstätigkeit beider Eltern nicht im Wege stehen. Ist die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt (5 Jahre), könnte ein Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG in Betracht kommen.
Es wären also folgende Fragen zu stellen:
1. Wann vollendet das jüngste Kind das dritte Lebensjahr in Verbindung mit Beginn und Ende der geplanten Beurlaubung?
2. Hat der Ehemann bereits Anspruch auf gesetzliche Rente z. B. durch versicherungspflichtige Beschäftigung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis oder würde er mit diesen Versicherungszeiten zusammen mit den Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI die Wartezeit erfüllen und somit einen Anspruch erwerben?
Eine vollständige Lücke entsteht also nicht, auch wenn ich nicht vermute, dass das Einkommen (Kombination aus Altersversorgung und ggf. gesetzlicher Rente) im Alter gleich hoch wäre als wenn keine Beurlaubung stattgefunden hätte.
Durch irgendwelche Zahlungen kann das Ruhegehalt (Pension) nicht erhöht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder privat fürs Alter vorzusorgen.