Autor Thema: Änderung der Eingruppierung E9B zu 9A obwohk eigentlich S-Tabelle  (Read 3081 times)

Jojo

  • Gast
Hallo zusammen,
ich habe ein Problem zu welchem ich gerne eure Meinung und bestenfalls einen hilfreichen Tipp hören würde:

Ich bin seit 2004 als Erzieher im ÖD des Landes Baden-Württemberg in der Heimerziehung tätig. In meinem Arbeitsvertrag (natürlich noch BAT) steht:
Eingestellt als Erzieher, Sozial- und Erziehungsdienst.

Mit der Einführung des TV-L wurde ich zuerst in die E8 Eingruppiert und dann nach einem "Bewährungsaufstieg" - so nannte man das mit den neuen Stellenbeschreibungen Mitte 2008 in die "normale" E9 eingruppiert.
Einige Kollegen erhielten die verlängerten Stufenlaufzeiten - ich jedoch nicht. Auf meine Nachfrage diesbezüglich wurde mir lediglich bescheinigt, dass meine Entgeltstufe die Stufe 9 sei.
Mündlich wurde mir mitgeteilt ich sei "sonstiger Beschäftigter" nach 20.4 - in derTätigkeit eines Sozialpädagogen aufgrund meines Kentnissstandes. Schriftlich habe ich das jedoch nicht. Ich war also seit 2008 in der E9 mit normalen Stufenlaufzeiten beschäftigt.
2019 wurde ich in die E9B eingruppiert - war in der Stufe 5 und sollte 2022 in die Stufe 6 kommen.

Heute erhielt ich nun die Mitteilung, ich sei ab sofort E9A - mit einer Rückforderung der zu viel bezahlten Bezüge für die letzten 6 Monate, inkl. eine Rücksetzung meiner Stufenlaufzeiten also E9 Stufe 5 - erstes Jahr.
Dies wurde mir lediglich über die Gehaltsabrechnung mitgeteilt.

Mündlich wurde mir erklärt ich sei eben Erzieher und habe die letzten Jahre zu viel Gehalt erhalten - dies müsse nun korrigiert werden und die E9A Stufe 5 sei eben die richtige Entgeltgrupe. Ich würde ja sowieso bald von der, ebenfalls rückwirkenden, Überleitung in die S8b profitieren.

Hat jemand eine Idee wie ich damit umgehen sollte? Natürlich habe ich entsprechend profitiert die letzten Jahre, aber eine Gehaltskürzung um 400€ von einem auf den anderen Tag + Rückforderung mit der Gehaltsabrechnung August sind natürlich happig. Ich hatte mich da auch mit meiner Lebensplanung auf die Eingruppierungszusage verlassen...

Wie wird das hier gesehen? Was kann oder sollte ich tun?

Spid

  • Gast
Eingruppierungsfeststellungsklage, der AG müßte dann darlegen, warum seine bisherige Rechtsmeinung zur Eingruppierung falsch gewesen sei.

Isie

  • Gast
Ich würde zunächst die Überleitung in den TV-L, den Bewährungsaufstieg nach E 9 und die Überleitung nach E 9a sowie die Überleitung in die S-Tabelle prüfen. Es ist gar nicht so einfach, das alles fehlerfrei nachzuvollziehen. Dabei könnte sich auch herausstellen, dass die Gehaltseinbuße gar nicht so hoch ist wie befürchtet.
Mit welcher Vergütungsgruppe wurdest du 2004 eingestellt und in welche Lebensaltersstufe wurdest du eingestuft?
Bei der Aufrechnung der Überzahlung mit dem Entgelt muss die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.

Jojo

  • Gast
Danke,

ich hatte mir eingebildet die 12! Jahre in der E9 und die anschließende Überleitung in die E9b würden mich in irgendeiner Weise schützen - Stichwort Vertrauensschutz oder ähnliches.

Wenn die Entgeltstufe damals einfach falsch festgelegt wurde kann ich dann gar nichts tun? bzw. mich dagegen wehren, dass alles plötzlich mit meinem Gehalt verrechnet wird?

2004 wurde ich in VB eingestellt, bei der Überleitung in den TV-L war ich erst in E82 dann 3 und wurde dann in E9 Stufe 2 gruppiert (2008).

Erschwerend kommt ja hinzu, dass ich nun obwohl die S Tabelle eigentlich maßgebend wäre die Differenz zwischen E9a und E9b für 6 Monate rückwirkend abgezogen bekomme.

Hilft mir da eine Eingruppierungsfeststellungsklage, auch wenn sie feststellen, dass ich eigentlich hätte nach 20.6 Erzieher mit schwieriger Tätigkeit hätte bezahlt werden müssen?

Gruß

Spid

  • Gast
Eine Überleitung aus Vb führte jedenfalls in die E9 und nicht in die E8.

Eine Eingruppierungsfeststellungsklage führt zur gerichtlichen Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe.

Zeitablauf ist ohne daß Hinzutreten weiterer Umstände nicht dazu geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen.

Isie

  • Gast
Welches Vergleichsentgelt hättest du am 01.11.2006?

McOldie

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Eine Eingruppierung als Erzieher in VergGr. Vb war früher nur möglich, wenn
 - fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 vorlagen oder
- bei besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
2006 erfolgte eine Überleitung nach E 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten). Mit der neuen Entgeltordnung 2012 wurden diese Tätigkeiten dann endgültig der Entgeltgruppe 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten, keine Stufe 5 und 6) zugeordnet.
Ab 1.1.17 gab es zusätzlich noch Entgeltgruppenzulagen.
2019 erfolgte dann eine Überleitung dieser Tätigkeiten  nach E 9a und ab 1.1.20 für schwierige Tätigkeiten nach S 8a (Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5).

Einen Bewährungsaufstieg gab es im Bereich des TV-L nicht.
Wenn du 2008 Sozialpädagogentätigkeit ausgeübt hast, wäre eine Eingruppierung nach E 9 als sonstiger Beschäftigter korrekt. Ab 2017 hätte eine Entgeltgruppenzulage in Höhe von 100 Euro gezahlt werden müssen.
2019 wäre dann eine Überleitung nach E 9b möglich und ab 1.1.20 nach S 11b.
Außerdem muss der Arbeitgeber bei einer Rückforderung die 6-monatige Ausschlussfrist bechten.
Hier scheint einiges schief gelaufen zu sein,sodass die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten zu sein scheint. Allerdings ist dieses mit einem Risiko behaftet, dass du ggf. auf den Kosten sitzen bleibst, wenn du nicht obsiegst.

Jojo

  • Gast

- bei besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
2006 erfolgte eine Überleitung nach E 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten). Mit der neuen Entgeltordnung 2012 wurden diese Tätigkeiten dann endgültig der Entgeltgruppe 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten, keine Stufe 5 und 6) zugeordnet.
Ab 1.1.17 gab es zusätzlich noch Entgeltgruppenzulagen.
2019 erfolgte dann eine Überleitung dieser Tätigkeiten  nach E 9a und ab 1.1.20 für schwierige Tätigkeiten nach S 8a (Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5).

Einen Bewährungsaufstieg gab es im Bereich des TV-L nicht.
Wenn du 2008 Sozialpädagogentätigkeit ausgeübt hast, wäre eine Eingruppierung nach E 9 als sonstiger Beschäftigter korrekt. Ab 2017 hätte eine Entgeltgruppenzulage in Höhe von 100 Euro gezahlt werden müssen.
2019 wäre dann eine Überleitung nach E 9b möglich und ab 1.1.20 nach S 11b.
Außerdem muss der Arbeitgeber bei einer Rückforderung die 6-monatige Ausschlussfrist bechten.
Hier scheint einiges schief gelaufen zu sein,sodass die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten zu sein scheint. Allerdings ist dieses mit einem Risiko behaftet, dass du ggf. auf den Kosten sitzen bleibst, wenn du nicht obsiegst.

Mein Vergleichsentgelt muss ich ert raussuchen - 2006 ist lange her....

Gut ich hatte sowohl Koordinationsaufgaben (bis 2010) als auch besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. Eingestellt wurde ich tatsächlich in Vc, der Bewährungsaufstieg war dann wohl die "vierjährige Bewährung". Ich wurde 2006 in E8 und 2008 in die E9 übergeleitet.

Dann wäre meine Eingruppierung also 2008 "falsch" gewesen und ein Rechtsstreit (ich wäre versichert also kein Risiko) wohl aussichtlos.

Hab ich das richtig verstanden, dass ich aus den Jahren zuvor keine Ansprüche ableiten kann wenn 2008 schlicht ein Fehler gemacht wurde von dem ich bis in diesem Jahr profitierte?

Ja es werden nur 6 Monate rückwirkend abgezogen. 388€ und ein paar Cent pro Monat da ich ja nur 90% arbeite. Wenn ich aber nun nach 20.6 Eingruppiert wäre, also die E9a 2019 die Richtige EG war fehlt doch wiederum die Zulage nach Anlage F - I - 13 für die Erzieher?
Diese bekam ich nicht mit dem Verweis darauf ich sei ja E9 nach 20.4, was jetzt niemand mehr wissen will.

Spid

  • Gast
Korrekte Sachverhaltsschilderungen sind die Voraussetzung für eine korrekte Bearbeitung von Fragen. Vb ist eine andere Vergütungsgruppe als Vc.

Vc mit Aufstieg in Vb wurde in E8 übergeleitet, unter den geschilderten Rahmenbedingungen der Bewährungsaufstieg auch unter dem neuen Tarifregime nachgeholt, die Höhergruppierung in 2008 in E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten zutreffend. Sofern Du nicht mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 (E8) fachlich zu koordinieren hattest oder KitaLtg/stvKitaLtg warst, war Vc mit Aufstieg in Vb aufgrund der Schilderung (mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten) zutreffend, mithin auch E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und nun E9a.

Isie

  • Gast
Das Vergleichsentgelt 11.2006 ist Basis für die Stufenzuordnung in EG 8. Das wird vermutlich nicht falsch sein, weil keine besonderen Probleme ersichtlich sind. Die Stufenzuordnung beim Bewährungsaufstieg müsste man überprüfen und vor allem die Überleitung nach EG 9a. Erst danach kann man die Überleitung in die S-Tabelle prüfen. Und erst dann kann man feststellen, wie hoch die monatliche Gehaltseinbuße ist.

Novus

  • Gast
Also von:
Vc BAT Verg O (Teil II G) Nr.5
zu
Vb BAT Verg O (Teil II G) Nr.5

nach Ablauf der Bewährungszeit - wäre dann die E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten gewesen - Punkt und Glück für dich - da hast du einige Jahre vom Fehler der Personaler profitiert.

Rückwirkend solltest du dann also zum 01.01. in die S8b eingruppiert sein - von der Stufe 9a / 5 (denn die Stufe bleibt nnach §37 ja erhalten) in die S8b Stufe 4 ... beim Jahr bin ich mir unsicher... S8b Stufe 4 Jahr 3/R?