Wenn seitdem eine auszuübende Tätigkeit gegeben ist, die zu Deiner Eingruppierung in E9c führt, bist Du seit 2017 in E9c eingruppiert. Sofern der AG seinerzeit eine Ermessensentscheidung zur Anerkennung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung getroffen hat, ist er weiterhin daran gebunden. Hat er eine bestehende Stufe eines anderen AG im öD oder TVÖD-Anwenders bei unmittelbarem Wechsel übernommen, ist das anders, da die Stufe 5 der E9c eine andere Stufe ist als die Stufe 5 der E9b. Ggfs. besteht dann lediglich Anspruch auf Zuordnung zu Stufe 1, 2 oder 3, ja nach Umfang der einschlägigen Berufserfahrung. Die Tarifautomatik ergibt sich aus §12 TVÖD.