Autor Thema: Höhergruppierung und Stufeneinteilung  (Read 2812 times)

Einzelstück

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Höhergruppierung und Stufeneinteilung
« am: 20.08.2020 14:51 »
Hallo zusammen,
es besteht die berechtigte Möglichkeit, dass ich demnächst von 9b in 9c wechsle. An sich eine schöne Sache, der Antrag wurde im Januar 2020 gestellt, der Wechsel wäre demnach auch dort zu vollziehen und nachzuzahlen (oder?)
Problem: Ich wechsle jetzt im Oktober 2020 innerhalb der 9b von der Erfahrunsstufe 5 in die 6. Vorher wird auch keine Entscheidung wegen der 9c erwartet. Wenn ich dann aber in die 9c komme, bi nich dann in der 9c 5 oder 9c 6? Denn Im Januar war ich ja noch in der Stufe 5 - und müsste ich dann nochmal 5 Jahre in der Stufe 5 bleiben? Damit hätte ich zumindest 5 Jahre lang quasi nichts gewonnen...? Oder sollte ich den Antrag jetzt zurückziehen und im Oktober nochmal stellen?  :D
Ich hoffe das war veständlich und mir kann jmd. einen Rat geben..
Thx!

Spid

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Antw:Höhergruppierung und Stufeneinteilung
« Antwort #1 am: 20.08.2020 14:57 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Er ist tariflich völlig unbeachtlich und muß vom AG, der ohnehin nicht über die Eingruppierung entscheidet, nicht mal zur Kenntnis genommen, geschweige denn bearbeitet werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Höhergruppierung ist einzig der Zeitpunkt, zu dem die eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung stattgefunden hat.

Einzelstück

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Antw:Höhergruppierung und Stufeneinteilung
« Antwort #2 am: 20.08.2020 15:05 »
Oha, das wäre ja dann schon 2017 als ich hier eingestellt wurde?
Würde dann ab diesem Zeitpunkt die Stufe 5 neu beginnen? Und gibt es dazu eine Quelle? Unser Personalrat hat davon nämlich nichts gesagt (was nichts heißt, besonders viel Ahnung haben sie nicht...)
Danke schon mal für die schnelle Antwort!

Kat

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Antw:Höhergruppierung und Stufeneinteilung
« Antwort #3 am: 20.08.2020 15:14 »
Wenn dir dann schon Aufgaben nach 9c übertragen worden sind, ist das so. Was die Stufenlaufzeit angeht müßtest du also dann von 2017 ausgehen. Lediglich die Nachzahlung in Geld wird nur 6 Monate rückwirkend erfolgen wegen der Ausschlußfrist. Mit etwas Glück erkennt man Deinen Antrag im Januar 2020 als Geltendmachung an und die 6 Monate laufen ab da rückwirkend (so war es bei uns der Fall).

Ich habe allerdings den Eindruck, daß viele Personalämter von Personalrecht nicht wirklich viel Ahnung haben wenn man sieht, was da teilweise so gemacht und (nach-)gezahlt wird.

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Antw:Höhergruppierung und Stufeneinteilung
« Antwort #4 am: 20.08.2020 15:19 »
Tausend Dank!
Gibt es das irgendwo zum Nachlesen bzw. belegen? Ich kann dem AG nicht mit "das ist so" kommen, da kommt ganz sicher ein "nee, ist nicht so" und dann stehen wir da...
Ich finde bei Google nichts gescheites dazu aber ihr seid euch da ja wohl sicher..

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung und Stufeneinteilung
« Antwort #5 am: 20.08.2020 15:21 »
Wenn seitdem eine auszuübende Tätigkeit gegeben ist, die zu Deiner Eingruppierung in E9c führt, bist Du seit 2017 in E9c eingruppiert. Sofern der AG seinerzeit eine Ermessensentscheidung zur Anerkennung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung getroffen hat, ist er weiterhin daran gebunden. Hat er eine bestehende Stufe eines anderen AG im öD oder TVÖD-Anwenders bei unmittelbarem Wechsel übernommen, ist das anders, da die Stufe 5 der E9c eine andere Stufe ist als die Stufe 5 der E9b. Ggfs. besteht dann lediglich Anspruch auf Zuordnung zu Stufe 1, 2 oder 3, ja nach Umfang der einschlägigen Berufserfahrung. Die Tarifautomatik ergibt sich aus §12 TVÖD.