Autor Thema: [BY] Lehramt:Wechsel "Lehrer (Mittelschule) A12" zu "Studienrat (Gymnasium A13)"  (Read 2320 times)

firaX

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Hallo,

fiktiver Fall von Lehrer A.

Lehrer A besitzt die Lehrbefähigung Gymnasium und Mittelschule, letztere Erworben durch eine Zweitqualifizierung. Er hat nach dem Vorbereitungsdienst Gymnasium vier Jahre in TV-L (E13 und E11) als LAV verbracht + 9 Monate Zivildienst abgeleistet. Er wurde 2017 auf Probe als Lehrer (A12) an der Mittelschule verbeamtet; dort ein Jahr später auf Lebenszeit. In A12 wurde die Dienstzeit auf 09/2012 fiktiv vorverlegt, weshalb er sich nun, stand 09/2020 in A12/6+0 Monate befindet.

Lehrer A hat nun via Rückkehrrecht an die ursprüngliche Schulart eine neue Beamtenstelle (ebenfalls Dienstherr Freistaat Bayern, aber Personalverwaltende Stelle KM statt Regierung) am Gymnasium in A13+Z erhalten und angenommen. Dies soll intern via "Versetzung" erfolgen (normalerweise wäre es eine normale neue Planstelle). Es stellen sich nun folgende Fragen:

1.) Welchen rechtlichen Charakter hat diese Versetzung? Es ist keine Beförderung im klassischem Sinne, da das nächst Höhere Amt von "Lehrer A12" => "Lehrer A12Z" => "Studienrat (MS) A13" wäre, Lehrer A wird jedoch direkt Studienrat (Gym) A13+Z , also im Prinzip ein neuer Laufbahnschwerpunkt.

2.) Was passiert mit der Stufenlaufzeit? Hier gäbe es drei Möglichkeiten:
a) Wie eine Beförderung => sprich A12/6+0 ergibt A13/6+0
b) fiktiver Eintritt 09/2012 wird beibehalten, aber auf A13 hochgerechnet. Dies würde ergeben A13/6+2 Jahre bei alter Tabelle, A13/7+2 Jahre bei neuer Tabelle (die mit A13/5 anfängt).
c) neue Vorverlegung des Diensteintritts: Hier würden 2 Jahre TV-L wegfallen und man wäre, je nach Tabelle (alt vs neu) wieder bei A13/6+0 oder eben A13/7+0

3.) Im Gymnasialbereich gilt, dass das Datum der Verbeamtung auf Lebenszeit als Startdatum der Wartezeit Richtung Oberstudienrat (A14) zählt (ca 11 Jahre). Nach Art. 15, Abs. 3 BayLlbG wird auch dieses Datum fiktiv vorverlegt und zwar eben um TV-L Zeiten und Zivildienst (ggf. noch um Elternzeit). Steht Lehrer A, auch wenn er jetzt aus A12 kommt, diese Vorverlegung ebenso zu? Zumindest Zivildienst + 3 Jahre TV-L (1 Jahr abgezogen, weil dies zur Probezeitverkürzung führt) müssten doch berücksichtigt werden, denn bei Verbeamtung auf A12 gab es so einen Modus nicht (andere Beförderungsgrundlage!).

4.) Bleibt die Lebenszeitverbeamtung erhalten?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Vielleicht kennt sich jemand rechtlich aus. Es ist ein sehr spezieller Fall, der jedoch immer mehr Kandidaten betreffen wird.

veronica.mars

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ich kann nur zu Punkt 2 was sagen:
Zitat
2.) Was passiert mit der Stufenlaufzeit? Hier gäbe es drei Möglichkeiten:
a) Wie eine Beförderung => sprich A12/6+0 ergibt A13/6+0
b) fiktiver Eintritt 09/2012 wird beibehalten, aber auf A13 hochgerechnet. Dies würde ergeben A13/6+2 Jahre bei alter Tabelle, A13/7+2 Jahre bei neuer Tabelle (die mit A13/5 anfängt).
c) neue Vorverlegung des Diensteintritts: Hier würden 2 Jahre TV-L wegfallen und man wäre, je nach Tabelle (alt vs neu) wieder bei A13/6+0 oder eben A13/7+0

Ich habe vor der Verbeamtung in A13Z 6 Jahre bei einem Bildungsträger gearbeitet. Von diesen 6 Jahren wurden mir 4 auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
Art. 31 BayBesG sagt:
Zitat
(2) 1Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 2Dies gilt nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen


Es wird also sicher was angerechnet, allerdings kommt es dann wirklich darauf an, ob es als neues Beamtenverhältnis gilt, oder als Beförderung.

Übrigens der fiktive Diensteintritt hat meines Wissens nichts mit den Erfahrungsstufen in der Besoldung zu tun, sondern nur mit dem Dienstjubiläum (für das es irgendwann Geld und nen Tag frei gibt)

Lehrersachen sind aber oft ziemlich speziell, das wäre wahrscheinlich ein Fall für die Rechtsberatung von deimen Lehrerverband.