zu a.)
Nein, die eventuelle Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist nur zu prüfen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte „als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat“ im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (§ 43 Abs. 4 HBesG). Den äußerst seltenen Fall (der hier aber auch nicht vorliegt), in dem eine Angestellte oder ein Angestellter eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung bezieht, hat der hessische Gesetzgeber nicht mit einbezogen.
zu b.)
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird nie auf die Berechtigten aufgeteilt. Gibt es mehrere Berechtigte, dann bekommt der- oder diejenige den (vollen) Kinderanteil (oder eine entsprechende Leistung), der/die das Kindergeld bezieht (§ 43 Abs. 5 HBesG). Sie können es also ganz einfach steuern, ob Sie den Kinderanteil im Familienzuschlag bekommen oder Ihre Ehefrau die Kinderzulage nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen.