Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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AltStrG

Zitat von: Besoldungswiderspruch in Gestern um 17:41Dankeschön  :)

Um mal wieder auf das fPE zurückzukommen:

https://oeffentlicher-dienst-news.de/experte-ueber-bundesalimentationsgesetz-oeffentlicher-dienst/

Der Rechtswissenschaftler Professor Christian Koch von Universität Speyer erklärt, was der Paradigmenwechsel beim Alimentationsprinzip bedeutet, wo verfassungsrechtliche Risiken lauern und warum massenhafte Widersprüche kein Automatismus sein müssen.

"Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch eine neue Berechnungssystematik ins Spiel gebracht. Was bedeutet das konkret?


Das Gericht hat eine sozialwissenschaftlich unterlegte Median-Äquivalenz-Systematik zur Grundlage gemacht und damit die Abkehr vom bisherigen Orientierungsmodell der Grundsicherung eingeleitet. Dadurch ist ein Familienmodell zunächst als Abstands-Basis in das System hineingerechnet worden, das der Gesetzesentwurf bereitwillig aufgenommen hat. Er sieht hier eine Möglichkeit, die Basis für einen Neuanfang zu finden. Denn eine rückwirkende Berechnung der jahrzehntelang unterlassenen Anpassungen nach dem aktuellen System würde erhebliche finanzielle Konsequenzen haben müssen. Das Äquivalenzeinkommen-Modell bietet einen Ausweg, indem letztlich statt des Alleinverdienermodells das Doppelverdienermodell Grundlage wird.

Das Doppelverdienermodell setzt ein fiktives Partnereinkommen an. Hat dieses Konstrukt Bestand vor Gericht?

Ich könnte mir vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht angesichts einer entsprechend neu begründeten Besoldungssystematik sagen würde, ja, hier ist das Median-Äquivalenz-Modell zugrunde gelegt worden, der Gesetzgeber führt damit einen Weg weiter, den wir vorgezeichnet haben, und bewegt sich damit innerhalb seines grundsätzlich weiten Gestaltungsermessens. Das Gericht könnte also weniger eindeutig ablehnend reagieren, als es die aktuelle Kritik der Verbände und Gewerkschaften nahelegt.

Sieht der Großteil der Juristen anders. Aber wie immer gilt: drei Juristen, vier Meinungen, keine Berufung an das BVerfG.

Es haben auch viele Juristen gesagt, ein Beschluss des BVerfG wie im September 25 sei unmöglich, es müsse im Bestand weiterentwickelt werden, die aA ist nicht verfassungswidrig.

Tja.

Ich stelle mir eben vor, dass das BVerfG das Partnereinkommen komplett kassiert, weil es evident rechtswidrig ist. Und bislang lag ich mit meinen Einschätzungen nicht falsch.

GoodBye

So sehe ich das auch. Wenn das BVerfG den Gesetzgeber ständig an seinen Mindestvorgaben rumdoktern lässt, kann es sich den Beschluss auch sparen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AndreasS

Zitat von: PolareuD in Gestern um 17:48Und jetzt bestimme noch den Betrag als wären die Anpassungen jeweils zum 01.01. eines Jahres erfolgt und ermittele die jeweilige Differenz.

Also eine Art "Schadensberechnung"

GeBeamter

Wobei man genau lesen muss, was der Herr Professor da sagt. Er spricht davon, dass das BVerfG das Partnereinkommen in einer neuen Besoldungssystematik akzeptieren könnte.
Nun haben wir im Bund ja den Fall, dass diese neue Besoldungssystematik rückwirkend Geltung beanspruchen soll. Da wäre ich mir dann mit der Prognose zu Gunsten der Interessen des Dienstherrn nicht so sicher.

Und es mag gut sein, dass Karlsruhe das zukünftig in einer neuen Systematik akzeptiert. Zuvor muss der Dienstherr aber auflösen, wie er in den Fällen, in denen er über die im Anspruch genommenen, beamtenrechtlichen Pflichten de facto für eine Erwerbslosigkeit des Partners sorgt (ständige Wechsel des Dienstortes durch Abordnungen,...), Sorge trägt, dass der Beamte und seine Familie nicht mehr amtsangemessen oder sogar prekär oder gar in Armut besoldet wird. Da fehlt mir ob der Zuschlagsberechtigungen aus § 41 Gesetz-E bislang die Phantasie.

SwenTanortsch

Ich schreibe wie gehabt fett in den Beitrag hinein, damit klar ist, worauf sich meine Aussagen beziehen, Durgi

Zitat von: Durgi in Gestern um 14:40Swen und Believer,

Vielleicht kommen wir weiter, wenn wir einmal einige ganz konkrete Fragen klaeren.
Fangen wir mal mit dir an, Swen Wir fangen immer mit mir an und hören auch immer mit mir auf - aber man zu:

Du bestaetigst ausdruecklich, dass die reale Jahresbesoldung eines Berliner A14 zwischen 1996 und 2020 von 48.727 € auf 71.233 € gestiegen ist und der Besoldungsindex folglich 146,19 betraegt.

Das ist so. Ich nehme mal die mir vorliegenden Daten für die Bundesbesoldung, wie sie in der ZBR im Januarbeitrag erstellt und verwendet worden sind - wir befinden uns ja im Forum der Bundesbeamten; da interessieren diese Daten mehr als die des Berliner Rechtskreises, auf den ich nachher noch einmal zurückkommen werde -, und bemessen mit dem Basisjahr 1996 den Zeitraum bis 2022 (vgl. zu den nachfolgenden Daten die Tab. 1 und 2 des Januar-Beitrags). 1996 betrug das "spitz" bemessene Besoldungsniveau in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 für einen in ein Dienstverhältnis eintretenden Beamten 48.727,45 €, 2022 für einen in den Dienst eintretenden Beamten 76.722,97 €. Das Besoldungsniveau ist vom Basisjahr 1996 ausgehend um 57,45 % gestiegen. Im selben Zeitraum sind die Nominallöhne um 56,11 % gestiegen - womit dreierlei deutlich wird: Erstens kann man so betrachtet argumentieren, dass der zum 1. Januar 2023 neu in das Amt eingetretene Beamte ggf. ein Besoldungsniveau vorgefunden hat, das sich zum Bezugspunkt 1996 im Vergleich zu einem am selben Tag in die private Wirtschaft eingetretenen Lohnbeschäftigten sogar leicht verbessert dargestellt hat, nämlich um 1,34 %P.

Zweitens bleibt eine solche Betrachtung aber zunächst einmal nur eine Einzeltatsache, die darüber hinaus unrealistisch wäre - wenn man sie als Einzeltatsache weiterhin im Blick behielte -, da es faktisch ausgeschlossen ist, dass es in der Bundesrepublik Deutschland einen neu in das Amt eintretenden Bundesbeamten geben würde, der sogleich in der Endstufe besoldet werden würde. Entsprechend muss klar sein, dass wir mit der Typisierung nicht eine Einzeltatsache in den Blick nehmen, sondern eine generelle Tatsache, die also dazu dient, in einem konkreten Normenkontrollverfahren quantitative Indizien im Rahmen der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung zu bilden.

Dabei sagte das Besoldungsniveau als solches zunächst nichts aus, da für die Lohnentwicklung ein Vergleichsgegenstand zum Besoldungsniveau de facto nicht gebildet werden könnte; entsprechend sind die Vergleichsgegenstände - im Rahmen genereller Tatsachen -  die prozentuale Erhöhung der Löhne als Nominallohnindex und die prozentuale Erhöhung des Besoldungsniveaus als ein so - anhand von zwei Datenpunkten - gebildeter Besoldungsindex. Entsprechend können wir im Rahmen der so durchgeführten Bemessung als eine zweifellos bestehende generelle Tatsache festhalten, dass sich das Besoldungsniveau in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 von 1996 nach 2022 um 57,45 % erhöht hat, während sich die Nominallöhne im selben Zeitraum um 56,11 % entwickelt haben.

Drittens bleibt aber festzuhalten, dass es in der Parameterbetrachtung im Rahmen der Fortschreibungsprüfung am Ende nicht um das angehobene Besoldungsniveau zwischen zwei Datenpunkten - hier: Anfang 1996 bis Ende 2022 - geht, sondern darum, zu betrachten, dass die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung nur gewahrt wird, wenn die wirtschaftliche Situation der Beamten kontinuierlich an die Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Lage angepasst wird (Rn. 46).

Entsprechend kann in der Fortschreibungsprüfung nicht ausgeklammert werden, dass die wirtschaftliche Situation der Bundesbeamten im jeweiligen Besoldungsjahr ebenfalls davon geprägt war, dass zwischen Anfang 1996 und Ende 2022 die Besoldung zwischen 2005 und 2007 gar nicht und 1997 zum März, 1999 zum Juni, 2003 zum Juli und 2004 zum April bzw. August sowie zwischen 2014 und 2016 jeweils zum März, 2017 zum Februar, 2018 zum März, 2019 zum April, 2020 zum März und 2021  und 2022 jeweils zum April unterjährig angehoben worden ist; ebenfalls sind ab 2003 insgesamt zum Nachteil der entsprechenden Beamten erhebliche Veränderungen im Sonderzahlungsrecht vorgenommen worden. Dabei bleibt weiterhin in den Blick zu nehmen, dass der Senat 2020 in der Rn. 30 eine ,,Spitzausrechnung", bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden würde, als noch nicht regelmäßig geboten betrachten hat, um aber ebenfalls auszuführen:

"Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht." (Rn. 31)

Nachdem also auch nach 2020 eine minutiöse Betrachtung der Besoldungsentwicklung noch nicht als regelmäßig geboten betrachtet worden war, der Senat aber gleichfalls bereits nicht verkannt hatte, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht, führt er aktuell in der Rn. 79 im Rahmen des gewandelten "Pflichtenhefts" aus:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen."

Er stellt nun also die Notwendigkeit einer "Spitzausrechnung" in den Kontext der von ihm im Zitat betrachteten Verfassungskrise, die er als tatsächlich gegeben betrachtet, da er davon ausgeht, dass es Versuche gibt, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen; denn nichts anderes ist eine Verfassungskrise, weil eine staatliche Gewalt, die sich nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält, nicht im Rahmen der Verfassung handelt.

Von daher erwartet der Senat nun im Rahmen einer "Spitzausrechnung" eine minutiöse Abbildung der Veränderung der Besoldung, was hinsichtlich der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg mit zwei Prämissen verbunden ist. Die eine Prämisse  ist, dass nun für jedes Besoldungsjahr das tatsächlich gewährte Besoldungsniveau bemessen werden muss; denn nur dann erfolgt eine minutiöse Abbildung der Veränderung der Besoldung. Die zweite Prämisse ist, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Wenn also die Bemessung des Besoldungsniveaus minutiös zu geschehen hat, muss im Rahmen einer Zeitreihe das Ergebnis der Bemessung als quantifizierender Prozentwert für jedes Besoldungsjahr dieser Zeitreihe hinreichend abbilden, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Anders ließen sich die beiden Zitate nicht in Einklang bringen und ließen sich dann also Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nicht verhindern.

Dabei besteht hier im Forum Einigkeit darin, dass, wenn die Besoldung bspw. zum 1. April des Besoldungsjahrs um 1,5 % angehoben wird, effektiv nur eine Anpassung der Besoldung im Besoldungsjahr um 1,13 % erfolgt.


1. Wenn dieser Index mathematisch korrekt ist: Welchen verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt bildet der von Dir bevorzugte Wert 123,85 konkret ab? Das Ergebnis der von mir im ZBR-Beitrag vorgenommenen Bemessung für den Zeitraum von 1997 bis 2022 mit dem Basisjahr 1996 ist nun - Teil der minutiösen Bemessung des Besoldungsniveaus sind insbesondere auch die jeweiligen seit 1996 in den verschiedenen Besoldungsjahren vorgenommenen Veränderungen im Sonderzahlungsrecht, da auch diese Veränderungen das Besoldungsniveau im jeweiligen Besoldungsjahr verändert haben; hier sind nach 2003 erhebliche Einschnitte in die Besoldung vollzogen worden, die bis heute im Rahmen einer Fortschreibungsprüfung durch die damals abgesenkte Besoldung fortwirken - ein Besoldungsindex von 46,02 % (der von Dir genannte Wert von 23,85 bezog sich auf die Anhebung der Berliner Besoldung). Er liegt insofern um 11,43 %P niedriger, als wenn man nur für zwei Datenpunkte - die Jahre 1996 und 2022 - den prozentualen Unterschied des Besoldungsniveaus bemisst, wie das oben mit dem Ergebnis einer entsprechenden Steigerung des Besoldungsniveaus um 57,45 % erfolgt ist.

Damit wird aber zunächst einmal deutlich, dass im Rahmen der Bemessung von nur zwei Datenpunkten - des Besoldungsjahrs 1996 und des Besoldungsjahrs 2022 - offensichtlich keine Fortschreibungsprüfung vollzogen wird. Denn die unterjährigen Besoldungsanpassungen werden von einer solchen Betrachtung ausgeklammert.

Dahingegen gibt der Besoldungsindex von 46,02 % als generelle Tatsache als Prozentwert minutiös das wieder, was den betreffenden Beamten im Rahmen der vorgenommenen Typisierung in den Besoldungsjahren zwischen 1997 und 2022 zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung stand. Der um 11,43 %P niedrigere Besoldungsindex zum dem, der nur die prozentuale Veränderung des Besoldungsniveaus für den selben Zeitraum wiedergibt, beruht nun darauf, dass in der im ZBR-Beitrag vorgeschlagenen Methodik beachtet wird, dass die Bundesbesoldung zwischen 2005 und 2007 gar nicht, während sie 1997, 1999, 2003 und 2004 sowie zwischen 2014 und 2022 regelmäßig nur unterjährig angehoben worden ist und weil nach 2003 erhebliche Veränderungen im Sonderzahlungsrecht insgesamt zum Nachteil der entsprechenden Beamten vollzogen worden sind (s.o.).

Der im Bund regelmäßig geringere Differenzwert zwischen den beiden Besoldungsindices von hier 57,45 % und 46,02 % - eine Differenz von 11,43 %P - gegenüber den Berliner Differenzwerten beruht nun darauf, dass in Berlin zwischen Sommer 2004 und Sommer 2010 gar keine Anhebung der Besoldung erfolgt ist (also in einem erheblich längeren Zeitraum als im Bund) und zwischen 2010 und 2017 die Anhebung regelmäßig weit in die zweite Jahreshälfte - durchgehend zum August - verschoben worden ist, um auch noch in den Jahren danach erst langsam wieder - und dann insgesamt genau einmal - zum Jahresbeginn vorgenommen worden zu sein. Insofern bildet die Methodik auch hier minutiös die Beteiligung der Berliner Beamten ab, die noch einmal nicht zuletzt durch die regelmäßig viel später in einem Besoldungsjahr gewährte Besoldungsanpassung und eine im Vergleich zum Bund noch nachteiligere Sonderzahlungsregelung insgesamt erheblich schlechter ausgefallen ist, was aber auch hier, wenn man ebenfalls die Entwicklung der Berliner Besoldung nur anhand von zwei Datenpunkten - dem Basisjahr und dem zu betrachtenden Jahr - heranzieht und so auch hier dann die Fortschreibung der Besoldung zwischen diesen beiden Datenpunkten wie eine Art Black Box behandelt, ebenfalls nicht hinreichend abgebildet wird, wie das bspw. die Tab. 1 im Januar-Beitrag zeigt.


2. Wo genau verlangt das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung einer von Dir so bezeichneten "Wirksamkeit" der Besoldungsentwicklung anstelle der Entwicklung des Besoldungsniveaus selbst? Ich denke, dass ist in dem, was ich jetzt in diesem Beitrag, aber auch schon gestern geschrieben habe, deutlich geworden, insbesondere geht es um den Zweck, Versuche, bei der Anpassung der Besoldung die Rechtsprechung des Senats zu unterbinden, wozu eben nun anders als bislang eine "Spitzausrechnung" im Rahmen der Fortschreibungsprüfung verlangt wird, mit der die Veränderung der Besoldung für jedes Besoldungsjahr minutiös abgebildet werden muss. Darüber hinaus hat der Senat in der Rn. 153 der aktuellen Entscheidung im Folgenden hinsichtlich des Handeln des Berliner Besoldungsgesetzgeber auf der einen Seite eine Kenntnisnahme der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, um aber auf der anderen Seite eine wirksame Korrektur zur fordern, die Berlin aber hinsichtlich der A-Besoldung auch nach der letzten Entscheidung nicht entsprechend vorgenommen hat, wie das der Senat aktuell klarstellt:

"Anzuerkennen ist zwar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip in den folgenden Gesetzgebungsverfahren der Jahre 2016 bis 2020 zur Kenntnis genommen wurde (vgl. etwa Abghs.-Drucks. 18/0390, S. 17 ff.; 18/2028, S. 16 ff.). Aber die Anstrengungen sind – insbesondere in Ansehung der faktischen Versteinerung der Grundgehaltssätze in den Jahren 2004 bis 2010 – unzureichend, um die feststellbare evidente Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wirksam zu korrigieren und damit dem Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 GG zu entsprechen."

Auch hier wird also deutlich, dass es dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes darum geht, dass eine feststellbare evidente Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wirksam korrigiert wird. Tatsächlich feststellbar bleibt aber die Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung nur - wie gerade oben gezeigt -, wenn die Fortschreibungsprüfung kontinuierlich Besoldungsjahr für Besoldungsjahr vorgenommen wird, weshalb sie auch erst auf dieser methodischen Grundlage wirksam korrigiert werden kann. Anhand von nur zwei Datenpunkten ist das aber wie gezeigt nicht möglich.


3. Falls das Bundesverfassungsgericht dies nicht ausdruecklich verlangt: Warum soll dann ausgerechnet diese von Dir eingefuehrte Groesse den massgeblichen Pruefungsgegenstand bilden? Das Bundesverfassungsgericht hat am Ende eine sachgerechte Fortschreibungsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen die Methodik zur "Spitzausrechnung" die Veränderung der Besoldung für jedes Besoldungsjahr minutiös abzubilden hat. Das tut - wie in den letzten Beiträge gezeigt - die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, die am Ende de facto auf die Betrachtung von nur zwei Datenpunkten hinausläuft und darüber hinaus wiederkehrend längere Zeiträume als die zwölf Monate eines Kalenderjahrs als Besoldungsjahr bemisst (insbesondere darin liegt ihr evident sachwidriger Gehalt). Die vorgeschlagene Methodik erfasst diese Veränderungen hingegen effektiv. Sie lässt sich, obgleich sie ggf. erheblich stärker ins Verfassungsrecht eingreift, zugleich sachlich begründen. Da der Autor jener ZBR-Beiträge darüber hinaus - wenn ich das richtig sehe - keine andere Methodik kennt, die den Zweck und die verlangte Form des Bundesverfassungsgerichts erfüllt, hat er, nachdem er sich für jenen Beitrag aus dem Dezember mit dem Handeln der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Gesetzgeber und der Literatur beschäftigt hat, wie es sich nach 2015 entwickelt hat, jene Methodik ausgewählt, insbesondere weil sie sich ja - wenn auch mit einem notwendigen Aufwand - begründen lässt. Nicht alles, was sich begründen lässt, macht sich allerdings das Bundesverfassungsgericht zu eigen. Das lässt sich aber nicht ändern.


SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Gestern um 14:404. Du kritisierst die Berliner Methodik regelmaessig als sachwidrig. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Verwaltungsgerichte, das Bundesverfassungsgericht, Prof. Faerber und weitere Akteure ueber Jahre hinweg nicht lediglich unvollkommen gerechnet, sondern den falschen Pruefungsgegenstand betrachtet haben? Zunächst einmal ist es bis zur aktuellen Entscheidung in keinem Fall sowohl vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch vor dem Bundesverfassungsgericht erheblich geworden, als Ausnahmefall eine "Spitzausrechnung" durchzuführen. In keinem Fall hat eine ausnahmsweise vorgenommene "Spitzausrechnung" zwischen 2016 und 2020 erheblichen Einfluss genommen, also die gefällte Entscheidung erheblich verändert.

Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass die vom Verwaltungsgericht Bremen, Verwaltungsgericht Halle und Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein jeweils angewandten Methodiken zur "Spitzausrechnung", obgleich sie tendenziell zu niedrigeren Parameterwerten führen als die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen einer noch nicht so explizierten Fortschreibungsprüfung, wie sie heute expliziert ist, sachgerecht waren, dass aber die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit auch schon vor der aktuellen Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht evident sachwidrig gewesen ist. Denn die Methodiken der drei genannten Verwaltungsgerichte haben in jedem Fall das Besoldungsjahr als das zwölfmonatige Kalenderjahr betrachtet, sodass - trotz der tendenziell niedrigerer Parameterwerte als die der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit - die auf dieser Grundlage erstellten Parameter nicht zu beanstanden waren, während die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederkehrend Zeiträume betrachtet, die erheblich über das jeweilige Besoldungsjahr hinausgreifen, worin insbesondere m.E. der evident sachwidrige Gehalt dieser Methodik begründet ist. Da dieser evident sachwidrige Gehalt der Parameterbemessung ebenfalls - als Folge der evident sachwidrigen Methode, die also regelmäßig nicht das jeweilige Besoldungsjahr zum Gegenstand der Bemessung macht - die Parameterwerte der aktuellen Entscheidung betrifft, betrachtet ich diese Parameter im Einzelnen als mindestens problematisch, was solange unschädlich ist, wie auch mit dieser Methode der Berliner Verwaltungsgerichtbarkeit der Senat zum Schluss gekommen ist, dass die betrachtete Besoldung verfassungswidrig ist, was in 95 % der Fälle der Fall ist. In den weiteren fünf Prozent der Fälle - die Methodik führt regelmäßig zu höheren Parameterwerten - müsste entsprechend eine weitere Parameterbemessung erfolgen, auf deren Grundlage und mit den weiteren Kriterien der zweiten Prüfungsstufe dann die wertende Betrachtung durchzuführen wäre.


5. Falls ja: Auf welcher Grundlage soll das Gericht kuenftig von einer etablierten Betrachtung des Besoldungsniveaus zu einer Betrachtung der von Dir definierten "Wirksamkeit" wechseln? Ich denke, was ich diesbezüglich meine, dürfte deutlich geworden sein, wobei ich derzeit darüber nachdenke, ob man hinsichtlich der Grundgehaltssätze - hilfsweise - eine entsprechende "Zwei-Punkte-Prüfung" durchführen sollte, um so im Rahmen der Indizienwirkung keinen eigenen Parameter, aber eben ein hilfsweise Indiz an die Hand zu bekommen, das im Rahmen der wertenden Betrachtung insbesondere einen Blick auf die Frage nach dem Leistungsgrundsatz und Leistungsprinzip möglich machte, da sich vergleichsweise zeigte, wie sich das Grundgehaltsniveau vom Basisjahr 1996 ausgehend entwickelt hat. Hier ist aber bislang noch nicht in die Begründungsarbeit eingestiegen worden, sodass ich noch nicht sagen kann, ob dieser Gedanke am Ende sachlich wirklich schlüssig und tragfähig ist. Wichtig bliebe dabei zugleich der rein hilfsweise Vergleichscharakter.

6. Du fuehrst aus, die Berliner Methodik liefere teilweise Werte, die ueber einer fiktiven Anpassung zum Jahresbeginn liegen. Selbst wenn dies zutreffen sollte: Weshalb folgt daraus die Richtigkeit der Schwan-Methodik und nicht lediglich die moegliche Fehlerhaftigkeit eines anderen Ansatzes?Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Nur weil die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit m.E. nachweisbar evident sachwidrig ist, kann ja nicht daraus folgen, dass eine andere Methode nicht evident sachwidrig sei. Jede Methode muss sich zur Durchführung einer sachgerechten Evidenzprüfung als Fortschreibungsprüfung für sich allein als sachgerecht begründen lassen.

Darüber hinaus gehe ich weiterhin nicht davon aus, dass es nicht doch noch weitere Methodiken zur "Spitzausrechnung" gibt, die sich also ebenfalls sachgerecht begründen lassen. Die Darlegung der Methodik in der ZBR und ihre derzeit erfolgende Begründung sind dabei als Beitrag zur Rechtsbildung zu begreifen, beinhaltet aber nicht den Anspruch, dass damit die reine Wahrheit und die einzige Wahrheit vertreten werden könnte - denn eine solche Sicht auf die Dinge wäre im Rahmen der Betrachtung von generellen Tatsachen während einer Evidenzprüfung mehr als verwegen.

Dahingegen ist es derzeit für den Autor jener ZBR-Beiträge und der jetzt erstellten Begründung der vorgeschlagenen Methodik so, dass er zurzeit keine andere Methodik kennt, die er sachgerecht begründen könnte, also hat er diese zur Begründung ausgewählt, weil er sie als begründungsfähig ansieht. Ob der Begründungsversuch am Ende erfolgreich war und ob die Methodik je zur Anwendung kommen sollte, haben andere zu entscheiden. Mehr als das, was getan wurde, kann nicht getan werden. Irgendwann, wenn etwas fertig ist (das ist es nach meinem Kenntnisstand noch nicht ganz; die Erarbeitung befindet sich ja noch in der Korrekturphase), muss man loslassen: Reisende soll man nicht aufhalten.


Ist es nicht vielmehr so, dass Du bislang primaer begruendet hast, weshalb andere Methodiken problematisch sein sollen, waehrend der positive Nachweis noch aussteht, weshalb gerade die Schwan-Methodik den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Pruefungsgegenstand sachgerechter abbildet? So ist das, es kennen zwar schon einzelne Leser Teile der Begründung. Aber am Ende muss sie sich als Ganze als tragfähig erweisen, ansonsten muss man am Ende akzeptieren - sofern sich dann keine hinreichenden argumentativen Verbesserung finden ließen -, dass dann mit recht großen Aufwand für die Tonne gearbeitet worden wäre. Auch das ließe sich nicht ändern, um nicht zu sagen, auch dann würde gelten: Mund abwischen, weitermachen.

Ich gehe am Ende davon aus, dass die langwierige und anstrengende, aber auch wirklich interessante und lehrreiche Beschäftigung den Autor nicht blöder gemacht hat. Das dürfte für ihn auf jeden Fall ein Gewinn sein - oder anders ausgedrückt: Man muss die positiven Seiten im Leben betrachten, was bedeutet, dass ich mit zunehmenden Alter sowieso nur noch die Rückseite von Spiegeln anschaue. Das ist weniger erschreckend...


Und die fuer mich inzwischen entscheidende Frage:

Wenn die Schwan-Methodik tatsaechlich realitaetsnaeher sein soll, weshalb muss sie sich dann zunehmend von der tatsaechlich gewaehrten Besoldung loesen und einen zusaetzlichen Bewertungsbegriff der "Wirksamkeit" einfuehren, waehrend die reale Jahresbesoldung bereits vollstaendig feststeht? Den Begriff muss sie nicht einführen; vielmehr geht sie in Anlehnung an das VG Schleswig-Holstein davon aus, dass sie effektiv ist und auch und gerade (aber nicht nur) deshalb begründet werden kann. Wenn ihr Gehalt am Ende auch wirksam ist, nur umso besser, soll heißen, die Wirksamkeit ermisst sich an der Indizienwirkung, ist also letztlich eine Art von Graden. Das aber ist schon allein im Rahmen von zwei Stufen, von der die eine quantitative Parameter und die andere qualitative Kriterien betrachtet, m.E. weiterhin eine komplexe Angelegenheit - und zwar ihm Rahmen der Einschätzungsprärogative und der Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers nur umso mehr.

Eines ist aber sicher: Ich freue mich auf die weitere Rechtsprechung, da ich mittlerweile nach wiederkehrend langer Beschäftigung mit der aktuellen sicher bin, nun doch das eine oder andere durchdrungen zu haben. Ich bin gespannt, wohin es mit der weiteren Rechtsprechung des Senats weitergehen wird.

Soweit so gut. Lasset die Spiele beginnen.


:D



@ BVerfGBeliever

Will man bemessen, was ein Beamter tatsächlich in einem Besoldungsjahr mehr gegenüber dem Vorjahr zur Verfügung hat, muss man den monatlichen Betrag heranziehen, der am Ende des vorherigen Jahres gewährt worden ist. Denn die Besoldung des Beamten wird monatsweise und nicht jahresweise bemessen. Entsprechend wird auch vorgegangen, wenn regelmäßig zum 1. Januar die Anhebung der Besoldung im Besoldungsjahr erfolgt und die Besoldung dann zwölf Monate lang und also i.d.R. zwölf Mal im Jahr angehoben wird. Genau da sind wir dann wieder beim Stuttmann-Zitat.

@ Rheini

Ich kann das verstehen. Allzu lange sollten wir ggf. nicht mehr hier weitermachen, wenn wir nicht zu einem Konsens kommen sollten (wie auch immer der aussieht).

@ GoodBye

Da das Bundesverfassungsgericht eine solche Typisierung nicht vorsieht, erfolgt sie nicht. Sie wäre allerdings hinsichtlich der R-Besoldung eventuell auch tückisch, weil hier - wenn ich das richtig erinnere 1997 - der ersten Lebensaltersstufe zwei weitere vorgelagert wurden, sodass die erste Lebensaltersstufe nicht mehr mit dem 31. Lebensjahr, sondern mit dem 27. Lebensjahr begonnen hat (ich schreibe aus der Erinnerung, eventuell war das auch zeitlich früher und differieren die Altersangaben): Im Ergebnis ist damals die R-Besoldung am Ausgangspunkt der Besoldungsordnung R im signifikanten Maße abgesenkt worden, was mit dazu geführt hat, dass heute die Probleme in der R-Besoldung gegeben sind, die gegeben sind.

@ Quasselsstrippe

Nach Ablauf der Frist und mit der Feststellung im Rahmen der ermächtigenden Vollstreckungsanordnung spricht das Verwaltungsgericht quasi wie in einer Leistungsklage Recht und also dem Kläger die Summe zu, die ihm nach diesem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens auf Grundlage der weiterhin als verfassungswidrig zu betrachtenden Gesetzeslage zusteht.

Soweit nun erst einmal für heute.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:49Das Bundesverfassungsgericht hat am Ende eine sachgerechte Fortschreibungsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen die Methodik zur "Spitzausrechnung" die Veränderung der Besoldung für jedes Besoldungsjahr minutiös abzubilden hat. Das tut [...] die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, die am Ende de facto auf die Betrachtung von nur zwei Datenpunkten hinausläuft und darüber hinaus wiederkehrend längere Zeiträume als die zwölf Monate eines Kalenderjahrs als Besoldungsjahr bemisst (insbesondere darin liegt ihr evident sachwidriger Gehalt). Die vorgeschlagene [ZBR-Schwan-]Methodik erfasst diese Veränderungen hingegen effektiv. Sie lässt sich, obgleich sie ggf. erheblich stärker ins Verfassungsrecht eingreift, zugleich sachlich begründen.
Nochmals zu deinem gestrigen Berliner Beispiel, jeweils zuzüglich Weihnachtsgeld:
- Im Jahr 2004 lag die Besoldung bei 4.261 € (Jan bis Mär), 4.304 € (Apr bis Jul) sowie 4.347 € (Aug bis Dez).
- Im Jahr 2005 lag die Besoldung bei 4.347 € (Jan bis Dez).

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das tatsächlich gewährte Besoldungsniveau, indem sie die real ausgezahlten Beträge minutiös für jedes Besoldungsjahr aggregiert - also 52.369,49 € im Jahr 2004 sowie 52.798,60 € im Jahr 2005 - und die zugehörigen Besoldungsindex-Werte ermittelt. Im Ergebnis ist der 2005er Indexwert um 0,82% höher als der 2004er Indexwert, weil die real gewährte Besoldung im Jahr 2005 um 429,11 € bzw. 0,82% höher war als im Jahr 2004. Des Weiteren ermöglicht die Methodik eine kontinuierliche Fortschreibungsprüfung, da sie die Indexwerte für alle Besoldungsjahre der Zeitreihe bereitstellt.

Im Gegensatz dazu liefert die ZBR-Schwan-Methodik für die Jahre 2004 und 2005 den exakt gleichen Indexwert. Mit anderen Worten: Die Methodik behauptet, die tatsächlich gewährte ("tatsächlich wirksame") Besoldung sei in beiden Jahren exakt identisch gewesen, obwohl jedoch real im Jahr 2005 insgesamt 429,11 € mehr gezahlt wurden als im Jahr 2004.

Welche der beiden Methodiken erfüllt also in deinen Augen den Zweck und die verlangte Form des Bundesverfassungsgerichts..?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:43Im Gegensatz dazu kommt die ZBR-Schwan-Methodik grundsätzlich (konstruktionsbedingt und systematisch) zu einem falschen Ergebnis. Das konkrete Ausmaß des Fehlers hängt natürlich vom jeweiligen Einzelfall ab, aber z.B. der falsche Wert von 123,85 (im aktuellen ZBR-Schwan-Beitrag) ist im Vergleich zum korrekten Wert von 146,19 in meinen Augen durchaus eine gewisse "Hausnummer". Und nochmal: An diesem prinzipiellen Fehler kann auch keine noch so detaillierte "rechtliche Begründung" irgendetwas ändern. Zwei plus zwei ist vier, das gilt (man mag es kaum glauben) auch für Juristen.. ;)

Ich hatte es Frühjahr schon mal gesagt und wiederhole es hier gerne noch einmal:

Die Problematik bei der eigentlichen Berechnungsmethode des Senats ist, dass man, wenn die Erhöhung immer unterjährig erfolgt, bei dem Index nur marginale Veränderungen wahrnimmt, die den Verdacht einer evident unzureichenden Besoldung mithin eher widerlegen als vermuten lassen. Über einen längeren Zeitraum betrachtet ergibt sich jedoch ein anderes Bild.

Um bei den Zahlen zu bleiben: Wenn jemand seit 1995 die Erhöhung erst am 01.07. statt am 01.01. erhält, fehlen ihm kumuliert über die Jahre 146,19 - 123,85 = 22,34 % eines Jahresgehaltes. Wenn man die Differenz zwischen demjenigen, der immer am 01.01. eine Lohnerhöhung hatte und dem Beamten kumuliert, kommt man mathematisch genau auf das Ergebnis.

Die juristische Frage, die daraus erwächst, ist für mich, wenn ich es richtig verstehe, kann man diese kumulierte Abweichung immer noch als unwesentlich betrachten oder ist diese kumulierte Abweichung nicht vielmehr ein Beweis dafür, dass die Anpassungen evident unzureichend waren, obwohl die Berechnung nach der Methode des Senats eine solche Vermutung zunächst nicht vermuten lässt?

Ich verstehe die Schwan Methode übrigens nicht als eine Korrektur der Berechnungsmethode des Senats, sondern als mögliche Ergänzung, um eine kumulierte Schlechterstellung der Beamten sichtbar zu machen. Wenn nach der Senat Methode bereits eine Verletzung des Parameters sichtbar wird, ist die Schwan Methode ohnehin obsolet.

Auch wenn ich die Diskussion juristisch und auch im Ergebnis für uns spannend finde, bin ich bisweilen über die Schärfe in der Diskussion und persönlichen Angriffe erschrocken. Ich kann verstehen, dass das Thema hoch emotional und auch kräftezehrend ist; man kann sich ja auch in der Sache trefflich streiten. Persönliche Anfeindungen oder Unterstellungen helfen in meinen Augen nicht weiter.

Hier wird immer wieder die Berechnung angezweifelt. Dem Autor ist doch bewusst, dass er anders rechnet. Dass dabei nicht das andere Ergebnis zu erwarten ist, ist doch auch denklogisch.

Die eigentliche Frage ist jedoch, ob diese Methode juristisch ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentierung sein kann oder ob sie juristisch nicht tragfähig ist. Schaden dürfte sie, so denke ich, jedoch auch dann nicht, wenn das Gericht der Argumentation nicht folgen sollte.

InternetistNeuland

Zitat von: Pumpe14 in Gestern um 12:28Ist es eigentlich denkbar, dass das fiktive Partnereinkommen stärker steigt als die zur Berechnung der Alimentation zugrunde liegenden Indizes, und deswegen die jährliche Anpassung geringer ausfällt, oder ist das ausgeschlossen?



Im hessischen Entwurf steigt das Partnereinkommen in 2027 um 4% Netto während die Besoldung nur 2,8% Brutto ansteigt.

Versuch

Zitat von: Rheini in Gestern um 16:31@Swen und andere

Eure Diskussion (und ein hoffentlich gemeinsames Ergebnis) finde ich richtig und wichtig. Was ich nur aus Januar und zu Teilen auch jetzt wieder mitnehme, nähert Ihr euch zumindest für mich erkennbar, nicht an. Eure Diskussion beginnt nur andere , zumindest nehme ich das so wahr, Diskussionen und Themen zunehmend zu überlagern.

Daher war und ist mein Vorschlag, dieses wichtige Thema in einem eigenen Thread versuchen zu klären und bestenfalls zu einem gemeinsamen Verständnis zu kommen und dies dann hier in diesen Thread wieder einzubringen.

Fern liegt es mir und ich denke keiner hat es so verstanden, diese Diskussion abzuwürgen.

Das Thema ist weder (immer noch) wichtig noch findet m.M.n. eine Annäherung statt.
Es nervt nur noch.
Jetzt wird unter dem Deckmantel "wir diskutieren nicht" diskutiert.
Das ist ab Lächerlichkeit kaum zu überbieten.

Ich finde es super und bin Sven total dankbar, das Thema aaB public gemacht hat.
Gleichzeitig waren und sind seine Beiträge kaum lesbar.
Ich dachte immer, das muss so sein bis andre diese Themen kurz und prägnant erläutert haben
Seitdem lese ich seine Beiträge kaum/nicht mehr.
Dass Rechnungen, die jeder 6 Klässler, der Prozentrechnung kann, ernsthaft diskutiert werden und er wie ein bockiges Kleinkind falsche Rechnungen verteidigt, hat seine Autorität bei mir massiv verschlechtert.
Schade...

GoodBye

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 08:07Im hessischen Entwurf steigt das Partnereinkommen in 2027 um 4% Netto während die Besoldung nur 2,8% Brutto ansteigt.

Dumm nur, dass sich die jährliche Steigerung des MAE, ich ehe davon aus, dass man diese für 2027 schlichtweg prognostiziert hat, sich im Rahmen der Ermittlung der Netto-Mindestbesoldung auf die ganze Familie auswirkt (2,3).

Heißt bei dieser Konstellation, dass die Beamtenfamilie auch so wieder oder weiter Richtung Prekariat rückt, da das fiktive Partnereinkommen die jährliche Steigerung des MAE nicht auffangen kann, wenn z.B. die Besoldung nur 2,8 % brutto steigt.



,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Wie gehabt - dieses Mal kurz; denn nun fangen wir tatsächlich an, uns zu wiederholen - als Fettdruck im Text.

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 07:29Nochmals zu deinem gestrigen Berliner Beispiel, jeweils zuzüglich Weihnachtsgeld:
- Im Jahr 2004 lag die Besoldung bei 4.261 € (Jan bis Mär), 4.304 € (Apr bis Jul) sowie 4.347 € (Aug bis Dez). Zentral ist der Betrag am 31. Dezember, nämlich 4.347 € ......
- Im Jahr 2005 lag die Besoldung bei 4.347 € (Jan bis Dez). ...... denn effektiv hat der Beamte zum Januar kein höheres Gehalt erhalten als am 31. Dezember - er ist also zum Januar 2005 nicht besser besoldet worden, seine Besoldung ist effektiv nicht angehoben worden, und zwar zu keinem Zeitpunkt 2005. Die ihm monatlich gewährten Mittel - um die geht es, denn nur die kann er einsetzen, um seinen täglichen Bedarf zu decken - haben sich nicht verändert; alles andere ist ein statistischer Effekt, der dazu führt, dass - wie gestern gezeigt - weder die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Effektivität noch die aus ihr folgende Wirksamkeit geprüft werden könnten. Eine Anhebung der Besoldung hätte das Besoldungsniveau 2005 erhöht. Denn dann sprechen wir sowohl von einer Erhöhung als auch einer Anpassung der Besoldung. Beides ist 2005 tatsächlich nicht geschehen und wird vom Besoldungsgesetzgeber auch nicht behauptet. Entsprechend muss der statistische Effekt das Ergebnis verzerren, da er eine Anhebung der Besoldung suggeriert, von der auch der Besoldungsgesetzgeber nicht ausgeht

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das tatsächlich gewährte Besoldungsniveau, indem sie die real ausgezahlten Beträge minutiös für jedes Besoldungsjahr aggregiert völlig d'accord - also 52.369,49 € im Jahr 2004 sowie 52.798,60 € im Jahr 2005 - und die zugehörigen Besoldungsindex-Werte ermittelt. Im Ergebnis ist der 2005er Indexwert um 0,82% höher als der 2004er Indexwert, weil die real gewährte Besoldung im Jahr 2005 um 429,11 € bzw. 0,82% höher war als im Jahr 2004 so ist das im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wie im April-Beitrag gezeigt beruht dieser statistische Effekt darauf, dass die Besoldung 2004 durch die unterjährige Besoldungsanpassung zum April in jenem Jahr abgesenkt worden ist, als Folge entstehen diese 0,82 % - sie hatte der Beamte 2005 effektiv zu keiner Zeit mehr zur Verfügung - nur, indem der Betrachtungszeitraum 2005 ausgeweitet wird, wodurch am Ende de facto nicht der Zeitraum des Besoldungsjahrs bemessen wird. Des Weiteren ermöglicht die Methodik eine kontinuierliche Fortschreibungsprüfung, da sie die Indexwerte für alle Besoldungsjahre der Zeitreihe bereitstellt. Weiterhin geht in eine solche Bemessung nicht das ein, was dem Beamten effektiv zur Deckung des täglichen Bedarfs tatsächlich im Besoldungsjahr für das Besoldungsjahr zur Verfügung steht - wie gesagt: Wenn im Besoldungsniveau 2022 als generelle Tatsache dem typisierten Beamten 76.722,97 € gewährten worden sind und 1996 48.727,45 €, dann weist die "Zwei-Punkt-Prüfung" einen Besoldungsindex von 57,45 % als generelle Tatsache aus, ebenso die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das ist aber nicht der effektive Besoldungsindex, der bemisst, was der Beamte tatsächlich zwischen 1996 und 2022 zur Deckung seines täglichen Bedarfs zur Verfügung hat. Denn selbst, wenn zwischen 1996 und 2022 in einem Jahr gar keine Besoldung gewährt worden wäre, würde der Besoldungsindex 57,45 % betragen, ebenfalls, wenn zwischen 1996 und 2021 keine Besoldung gewährt worden wäre - entsprechend widersprechen beide Methodiken einer "Spitzausrechnung" dem Zweck der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Spitzausrechnung, nämlich Versuche zu verhindern, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen. Denn um diese Versuche zu umgehen, ist die Fortschreibung der Besoldung zu prüfen, und zwar jahresweise für jedes Besoldungsjahr. Denn der Besoldungsgesetzgeber hat die Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung, weswegen eine Methodik, die diese kontinuierliche Fortschreibung nicht prüft, nicht sachgerecht sein kann. Wie gesagt, nun kommen wir langsam wieder in eine Wiederholungsschleife.

Im Gegensatz dazu liefert die ZBR-Schwan-Methodik für die Jahre 2004 und 2005 den exakt gleichen Indexwert. Mit anderen Worten: Die Methodik behauptet, die tatsächlich gewährte ("tatsächlich wirksame") Besoldung sei in beiden Jahren exakt identisch gewesen, obwohl jedoch real im Jahr 2005 insgesamt 429,11 € mehr gezahlt wurden als im Jahr 2004.

Welche der beiden Methodiken erfüllt also in deinen Augen den Zweck und die verlangte Form des Bundesverfassungsgerichts..?

PolareuD

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:05Ich hatte es Frühjahr schon mal gesagt und wiederhole es hier gerne noch einmal:

Die Problematik bei der eigentlichen Berechnungsmethode des Senats ist, dass man, wenn die Erhöhung immer unterjährig erfolgt, bei dem Index nur marginale Veränderungen wahrnimmt, die den Verdacht einer evident unzureichenden Besoldung mithin eher widerlegen als vermuten lassen. Über einen längeren Zeitraum betrachtet ergibt sich jedoch ein anderes Bild.

Um bei den Zahlen zu bleiben: Wenn jemand seit 1995 die Erhöhung erst am 01.07. statt am 01.01. erhält, fehlen ihm kumuliert über die Jahre 146,19 - 123,85 = 22,34 % eines Jahresgehaltes. Wenn man die Differenz zwischen demjenigen, der immer am 01.01. eine Lohnerhöhung hatte und dem Beamten kumuliert, kommt man mathematisch genau auf das Ergebnis.

Die juristische Frage, die daraus erwächst, ist für mich, wenn ich es richtig verstehe, kann man diese kumulierte Abweichung immer noch als unwesentlich betrachten oder ist diese kumulierte Abweichung nicht vielmehr ein Beweis dafür, dass die Anpassungen evident unzureichend waren, obwohl die Berechnung nach der Methode des Senats eine solche Vermutung zunächst nicht vermuten lässt?

Ich verstehe die Schwan Methode übrigens nicht als eine Korrektur der Berechnungsmethode des Senats, sondern als mögliche Ergänzung, um eine kumulierte Schlechterstellung der Beamten sichtbar zu machen. Wenn nach der Senat Methode bereits eine Verletzung des Parameters sichtbar wird, ist die Schwan Methode ohnehin obsolet.

Auch wenn ich die Diskussion juristisch und auch im Ergebnis für uns spannend finde, bin ich bisweilen über die Schärfe in der Diskussion und persönlichen Angriffe erschrocken. Ich kann verstehen, dass das Thema hoch emotional und auch kräftezehrend ist; man kann sich ja auch in der Sache trefflich streiten. Persönliche Anfeindungen oder Unterstellungen helfen in meinen Augen nicht weiter.

Hier wird immer wieder die Berechnung angezweifelt. Dem Autor ist doch bewusst, dass er anders rechnet. Dass dabei nicht das andere Ergebnis zu erwarten ist, ist doch auch denklogisch.

Die eigentliche Frage ist jedoch, ob diese Methode juristisch ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentierung sein kann oder ob sie juristisch nicht tragfähig ist. Schaden dürfte sie, so denke ich, jedoch auch dann nicht, wenn das Gericht der Argumentation nicht folgen sollte.

Exakt, so ich ich das jetzt auch verstanden. Es geht also im Endeffekt, wenn man es so nennen will, um das Aufzeigen eines ,,Wohlstandsverlustes" über die Jahrzehnte.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"