Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Rentenonkel

@clarion:

Nicht ich habe das definiert, sondern ich habe versucht, dass was der Senat sagt,  rechtswissenschaftlich auszulegen. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann definiert der Senat eine Besoldung, die ab dem 01.01. gezahlt wird, als Normfall. Gleichzeitig erwartet er, so sehe ich das, bei einer unterjährigen Anpassung eine Anpassung der Gesamtbesoldung. Wenn man nur und immer die Gesamtbesoldung in den Blick nehmen könnte, dann wären die anderen Regeln, die der Senat aufgestellt hat, obsolet. Dann müsste man im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Herangehensweise beweisen, dass das höchste deutsche Gericht Recht gesprochen hat, und Regeln aufgestellt hat, die man gar nicht braucht, weil man nach der ersten Regel ja schon alle anderen Regeln beachtet hat, mithin der Senat unnütze Regeln aufgestellt hat.

Wenn man seine Staatsprüfung so aufbaut, dann bin ich mir sicher, dass man die Prüfung im nächsten Jahr wiederholen darf. Gerade der Senat ist sich bei der Wortwahl sehr bewusst, dass diese Worte eine gewisse Kraft entfalten. Ihnen daher keine Bedeutung beizumessen, indem man einen Index nicht bereinigt, dürfte nur dann zu rechtfertigen sein, wenn das Ergebnis der Prüfung im zweiten Schritt, also bei der Gegenüberstellung mit den anderen Indizes, bereits so überwältigende Ergebnisse liefern, die eine weitere Verschärfung obsolet erscheinen lassen. Bei über 95 % in der Berliner Besoldung war das so, so dass eine Umsetzung der anderen Regeln obsolet waren. Daher darf man das eher so verstehen, dass diese Regeln als Drohung Richtung Besoldungsgesetzgeber zu verstehen sind. Ulrich Battis hat ja schon vor geraumer Zeit in der ständigen Umgehung der Rechtsprechung eine Verfassungskrise gesehen. Darauf reagiert der Senat nun und sagt, wir haben noch ein paar Pfeile mehr im Köcher, falls es notwendig werden sollte.

Gleichwohl gibt es sicherlich mehrere Methoden, um das umzusetzen, was der Senat möchte. Wenn er sich auf eine konzentriert hätte, hätte er den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unnötig eingeschränkt. Das darf und will er aber nicht.

Daher wäre die Frage an Dich als ausgewiesene Expertin in Indexketten, wie man den Index am besten anpassen kann, um das zu erreichen, was der Senat erreichen will.

Er möchte, und so verstehe ich ihn, so rechnen, wie die Krankenkasse von Rudi Rotwein.

clarion

#1081
Eine Diskussion der Schwachstellen ist doch wesentlich,  wenn man vor Gericht Erfolg haben will. Sonst klatscht die Gegenseite die Schwachstellen den Klägern direkt um die Ohren.

Ihr merkt ich habe große Probleme, mittels fiktiver Werte Indizes zu liefern, dass wir unteralimentiert sind. Ich glaube eben nicht, dass uns automatisch eine Besoldungserhöhung zum 1. Januar zustünde. Und das aus folgenden Gründen.
1.) Die Preise und Nominallöhne steigen nicht zwingenderweise zum 1.1.
2.) Das BVerfG erlaubt mit Einführung der 5% Grenze ganz bewusst ein begrenztes Nachlaufen der Besoldung hinter den übrigen Parametern.

Nun zum Vorschlag

Beispiel.

Basisjahr Besoldung 10000 Euro, VPI 100
Jahr 1 Besoldung 10200,  VPI 104 Es hätte also 10400 Euro geben müssen, 200 Euro fehlen
Jahr 2 Besoldung 10400, davon sind 200 Euro Schulden für Jahr 1, also hat der Beamte effektiv 10200 für Konsum erhalten, der VPI imm Jahr 2 betrage 106, Es hätte also 10600 Euro geben müssen, es fehlen dann 10.600-10.200 = 400 Euro, usw.

Und wenn der Fehlbetrag zu hoch wird, z.B 5% vom Sollbetrag,  ist es ein Indiz für Nicht Amtangemessenheit

Außerdem finde ich, dass der Tariflohnindex als Vergleichsparameter nur semi-gut geeignet sind. Denn dass man die TB auch nur sparsam abgespeist hat und auch die TB Reallohnverluste hatten, macht diesen Index m.E. weniger geeignet. Zudem sind diese Indizes sehr hoch korreliert, da die Tarifergebnisse häufig auf Beamte übertragen wird. Der Vergleich zweier hoch korreliert Größen macht wenig Sinn, weder in der Mathematik noch in der Physik.

Das wäre ein spontaner Auftakt. Ich habe nicht durchgerechnet, ob das für Berlin zu anderen Ergebnissen  führt. Aber diese Rechnung wäre doch besser zu erläutern und kommt ohne  fiktive Zahlen aus.

clarion

Nun gehe ich ins Wochenende  ohne Handy, bis Sonntag Abend.  Bin gespannt.

cyrix42

M.E. trägt der "Schuldenansatz" nicht. Grob gesprochen läuft die Frage dann darauf hinaus, ob die kumulierten Fehlbeträge 5% des Jahreseinkommens erreichen, oder ob in einem Jahr die Fehlbeträge 5% des Jahreseinkommens erreichen. M.E. läuft es gemäß des BVerG-Urteils auf die zweite Interpretation hinaus, da sonst im Urteil vermutlich viel häufiger die entsprechende Abweichung festgestellt werden hätte müssen. Zugegebenermaßen habe ich dies aber nicht nachgerechnet und würde mich auf entsprechenden Hinweis auch gern korrigieren.

M.E. kann die Beamtenbesoldung (laut Urteil) dauerhaft 5% hinter den Vergleichsindizes zurückbleiben, ohne, dass die entsprechenden "Warnlampen angehen". Eine Verpflichtung, den "Fehlbetrag" eines Jahres in einem anderen wieder aufzuholen (und also zusätzlich als Besoldung abzugelten) sehe ich so nicht. Es wäre interessant zu sehen, woraus eine Verpflichtung abgeleitet werden soll, aus der verfassungsgemäß erfolgten Besoldung im Jahr X (auch wenn diese unterhalb der Vergleichsindizes liegt, aber eben nicht so viel, dass eine nicht-verfassungsgemäße Alimentation festgestellt werden müsste) einen Fehlbetrag abzuleiten, der dann im Jahr X+1 on top kommen solle...

Mir erscheint dies als Wunschdenken.

clarion

Hallo cyrix,

Dein erster Absatz stimmt nicht. Auch bei der von BVerfG verwendeten Festpreisindex kumulieren mehrere leichte Reallohnverluste mit der Zeit auf über 5%, da die Besoldungsindexe weniger stark steigen als die VPI.

Ich vermute, dass mein Vorschlag nicht zu einem wesentlich anderen Ergebnis als im Berliner Beschluss führt. Aber Rentenonkel möchte einen alternativen Weg durchprüfen. Mein Vorschlag wäre einer, den man leicht erläutern könnte.

Rentenonkel

@clarion: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft Gesetze und staatliche Maßnahmen nicht auf ihre politische oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die eigene Auffassung von Vernunft oder Gerechtigkeit an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung zu setzen.

Im deutschen Verfassungsrecht bezeichnet die Formel Judicial Self Restraint deshalb den zentralen Grundsatz der gerichtlichen Zurückhaltung, wonach nicht zu untersuchen ist, ob der Gesetzgeber die ,,zweckmäßigste oder gerechteste Lösung" gefunden hat.

Der Prüfungsmaßstab des BVerfG beschränkt sich stattdessen darauf, ob der Gesetzgeber die äußeren verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums (Ermessen) eingehalten hat.

Dies beinhaltet im Wesentlichen:

Willkürverbot: Die gewählte Lösung darf nicht sachfremd sein. Sie verletzt das Grundgesetz erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist.

Verhältnismäßigkeit: Das Gesetz muss ein legitimes Ziel verfolgen und das gewählte Mittel muss geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig) sein.

Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Ungleichbehandlungen müssen durch sachliche, rechtfertigende Gründe tragfähig sein.

Der Gesetzgeber übertrug de facto im Prüfungszeitraum immer nur das Tarifergebnis weitgehend wirkungsgleich, aber nicht immer zeitgleich, auf die Beamten. Damit hat der Gesetzgeber den Tariflohnindex ins Spiel gebracht. An den obigen Grundsätzen ist jetzt zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich vertretbar ist, so zu handeln.

Der Senat ist es jetzt zu dem Ergebnis gekommen, dass er das darf, solange die Besoldungsentwicklung vom Prinzip her

1.) im Verhältnis zur Tariflohnentwicklung
2.) im Verhältnis zur Nominallohnentwicklung und
3.) im Verhältnis zur Verbraucherpreisentwicklung

jeweils nicht mehr als 5 % dahinter zurück bleibt.

Wenn man eine sachgerechte Methode finden möchte, dass abzubilden, dann muß nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung finden, sondern eine, die sich an den Spielregeln des Verfassungsrechts und des Senats hält. Das ist der Maßstab für sachgerecht.

Daher mag die Frage aus mathematischer Sicht spannend sein, ob es nicht zweckmäßigere Lösungen gibt, irgendwas anders zu bemessen. Das ist ja auch das, was Mathematiker oft machen müssen, also einen möglichst exakten Wert ermitteln, mit dem weiter gearbeitet werden kann.

Hier ist es jedoch anders. Der Senat will anhand des Quotienten zunächst einmal ein Indiz haben, ob der Gesetzgeber die äußeren verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums (Ermessen) verlassen haben könnte.

Diese Unterscheidung ist sehr, sehr wichtig, weil man sonst gedanklich hängen bleibt.

Ich versuche dass mal anhand der Rentenanpassung der Hinterbliebenenrente zu verdeutlichen.

Die Rentenversicherung muss immer prüfen, ob das eigene Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden muss. Dazu verlangt der Gesetzgeber, dass wir Bruttobeträge verwenden, die jedoch immer um pauschale Abzüge zu bereinigen sind, um auf ein fiktives Netto zu kommen. Mit diesem fiktiven Netto wird dann weiter gerechnet.

Wenn jemand zum Beispiel eine eigene Altersrente bezieht, sind das pauschal 13 %. Jetzt bekommt die Witwe einen Anpassungsbescheid über ihre eigene Rente. Sie freut sich, dass die Rente auf 1000 Euro brutto steigt. Nach Abzug von KV und PV bleiben ihr 880 Euro über.

Danach bekommt sie einen Bescheid über die Witwenrente. Darin wird die eigene Rente durch den pauschalen Abzug von 13 Prozent von 1000 Euro auf 870 Euro bereinigt. Mit diesem Wert wird dann weiter gerechnet.

Jetzt ruft die Witwe erbost an und fragt nach, wie es sein kann, dass sie jetzt auf einmal 10 Euro weniger Altersrente bekommt als im Bescheid davor, den sie vor einer Woche bekommen hat.

Auch da muss man immer und immer wieder betonen, dass die Einkommensbereinigung nur realitätsnah, aber nicht exakt bemessen sein muss und eine vermeintlich zu starke Einkommensbereinigung für die Einkommensanrechnung im Verlaufe der weiteren Betrachtung sogar vorteilhaft ist, weil das so berechnete, eigentlich zu geringe Netto sich auf die Einkommensanrechnung dämpfend auswirkt.

In echt bekommt die Witwe also weiterhin 880 Euro eigene Altersrente (und nicht 870 Euro), und gleichzeitig 4 Euro mehr Witwenrente, als wenn man statt pauschaler Werte exakte Werte heranziehen würde.

Über diese Brücke zu gehen, dass man darauf vertrauen soll, dass der zweite Bescheid den ersten in seiner Wirkung nicht aufhebt, man in echt mehr Geld bekommt, als da steht, und das sogar für sie günstig ist, fällt vielen Witwen sehr, sehr schwer.

So ähnlich ist es hier auch: Ich muss nicht beweisen, dass die Färber Methode falsch ist. Natürlich ist die Altersrente in Höhe von 880 Euro richtig bemessen. Dennoch funktioniert die Einkommensbereinigung bei der Hinterbliebenenrente anderen Regeln, so dass für deren Bemessung der Wert 870 gilt.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Nicht ich habe das definiert, sondern ich habe versucht, dass was der Senat sagt,  rechtswissenschaftlich auszulegen.

Versuch gescheitert?

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Wenn ich das richtig verstanden habe, dann definiert der Senat eine Besoldung, die ab dem 01.01. gezahlt wird, als Normfall.

Falsch verstanden. Falls du anderer Ansicht bist bitte schlichte Herleitung mit normativem Bezug so wie es jeder Verwaltungswirt im mittleren Dienst beherrscht und im gehobenen Dienst noch schöner kann.

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Gleichzeitig erwartet er, so sehe ich das, bei einer unterjährigen Anpassung eine Anpassung der Gesamtbesoldung.

Durch eine unterjährige Besoldungserhöhung wird die Jahresgesamtbesoldung ohnehin angepasst aber das ist schlichte Addition. Mithin Mathematik erste Klasse.

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Wenn man nur und immer die Gesamtbesoldung in den Blick nehmen könnte, dann wären die anderen Regeln, die der Senat aufgestellt hat, obsolet.

Wieso? Ne komm sags nicht. Du interpretierst nur wieder.

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:28Dann müsste man im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Herangehensweise beweisen, dass das höchste deutsche Gericht Recht gesprochen hat, und Regeln aufgestellt hat, die man gar nicht braucht, weil man nach der ersten Regel ja schon alle anderen Regeln beachtet hat, mithin der Senat unnütze Regeln aufgestellt hat.

Nein. Einfach nein.


Durgi

#1087
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 16:37Danke für die erfrischend schlichte Antwort, Durgi, die sich m.E. auf den Punkt gebracht wie folgt zusammenfassen lässt (korrigiere mich, wenn ich zu pointiert zusammenfassen sollte): Ich wähle aus der aktuellen Entscheidung genau das aus, was mir für meinen Zweck dienlich, also zunutze ist. Ich brauche die Entscheidung gar nicht weiter in seinen Gesamtzusammenhang zu interpretieren - insbesondere den Zweck des signifikanten Rechtsprechungswandels in den Blick zu nehmen, der sich nicht nur, aber gerade auch in der Rn. 79 der aktuellen Entscheidung offenbart -, sondern ich mache weiter als wie zuvor, eben im Rahmen des mich leitenden Nützlichkeitsprinzips, das ich nicht Pragmatismus nenne.

Um ehrlich zu sein: Ich finde das erfreulich, weil sich nun zeigen muss, ob diese erfrischende Schlichtheit der Argumentation vor der zukünftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bestand haben wird.

Darf ich Dir die folgende Frage stellen, nämlich aus welchen Gründen und zu welchen Zwecken der Senat nun Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung in eine neue Phase seiner Rechtsprechung eintritt - oder tritt er Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung gar nicht in eine neue Phase seiner Rechtsprechung ein, sondern lässt seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht mit der aktuellen Entscheidung wie seit 2020 gehabt bestehen?

Swen,

eine Bitte habe ich allerdings fuer den weiteren Verlauf unserer Diskussion.

Wenn ich mir schon die Muehe mache, meine Position bewusst knapp, praezise und einlassungsfaehig zu formulieren, dann erwarte ich, dass Du diese Position auch so wiedergibst, wie ich sie tatsaechlich vertreten habe.

Bitte fasse meine Aussagen kuenftig nicht mehr in eigenen Worten zusammen, wenn Du ihnen dabei Begriffe, Motive oder Leitgedanken hinzufuegst, die ich nie geaeussert habe.

In Deinem letzten Beitrag schreibst Du beispielsweise, ich folge einem "Nuetzlichkeitsprinzip" und waehle aus der Entscheidung "genau das aus, was mir dienlich ist". Beides habe ich weder geschrieben noch sinngemaess vertreten.

Das ist keine Zusammenfassung meiner Position, sondern bereits deren Bewertung.
Genau dadurch verschiebt sich die Diskussion. Wir sprechen dann nicht mehr ueber meine Argumente, sondern ueber Deine Interpretation meiner Argumente.

Wenn Du meine Auffassung kritisieren moechtest, dann zitiere sie bitte zunaechst korrekt oder gib sie zumindest inhaltlich zutreffend wieder. Erst danach koennen wir darueber streiten, ob sie ueberzeugt oder nicht.

Alles andere fuehrt dazu, dass ich zunaechst Deine Zusammenfassung korrigieren muss, bevor wir ueberhaupt zur eigentlichen Sachfrage gelangen. Ich halte das weder fuer effizient noch fuer einen wissenschaftlich sauberen Diskurs und ist fuer mich eine reine Zeitverschwendung. Ich bin hier nicht aus Spass an der Freude im Forum - der Hintergedanke war Transparenz, wo Transparenz moeglich ist ohne preiszugeben.
Deshalb meine ausdrueckliche Bitte: Kritisiere gerne meine Position....aber bitte meine tatsaechliche Position und nicht eine von Dir umformulierte Version davon.
Der vorstehende Absatz begruendet keinen neuen sachlichen Streitpunkt. Er betrifft ausschliesslich die Form unserer weiteren Diskussion und bedarf daher aus meiner Sicht keiner inhaltlichen Erwiderung.

Zu deiner Frage:
Ja, ich sehe durchaus Fortentwicklungen in der aktuellen Entscheidung. Insbesondere die staerkere Einordnung der amtsangemessenen Alimentation in den Kontext einer funktionsfaehigen, leistungsfaehigen und rechtsstaatlichen Verwaltung sowie die deutlicher hervorgehobene Abwaegungsfaehigkeit materieller Besoldungsbestandteile halte ich fuer relevante Akzentuierungen gegenueber der bisherigen Rechtsprechung.

Daraus folgt fuer mich jedoch gerade nicht, dass damit saemtliche bisherigen methodischen Aussagen oder Berechnungsansaetze stillschweigend ersetzt oder relativiert worden waeren.

Ein Rechtsprechungswandel vollzieht sich nach meinem Verstaendnis nicht dadurch, dass man ihn aus einzelnen Passagen oder einer vermuteten Gesamtintention rekonstruiert, sondern dadurch, dass sich dieser Wandel in den tragenden Gruenden der Entscheidung selbst nachvollziehbar niederschlaegt.

Genau deshalb trenne ich zwischen zwei Ebenen:
Erstens der Frage, ob die aktuelle Entscheidung neue verfassungsrechtliche Akzente setzt. Das bejahe ich.
Zweitens der Frage, ob sich daraus ohne ausdrueckliche Begruendung zugleich ein neuer methodischer Massstab fuer die Spitzausrechnung ableiten laesst. Genau das sehe ich bislang nicht.

Deshalb lautet meine Position auch nicht, dass "alles beim Alten" geblieben sei.
Sie lautet vielmehr, dass ich einen Rechtsprechungswandel dort anerkenne, wo ihn die Entscheidung selbst traegt ...nicht dort, wo er erst durch Rueckgriff auf hypothetische Beratungsablaeufe oder teleologische Rekonstruktionen erschlossen werden muss.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"