Abordnung gegen den Willen an eine andere Bundesbehörde

Begonnen von lexus, Gestern um 20:05

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lexus

Meine Partnerin (Bundesbeamtin) soll gegen ihren Willen an eine andere Bundesbehörde (anderer Geschäftsbereich) abgeordnet werden. Die Tätigkeit in der (neuen) Bundesbehörde hat keinen Bezug zur Tätigkeit in der aktuellen Bundesbehörde. Hintergrund ist, dass sie bei der aktuellen Bundesbehörde zwar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden kann, jedoch dienstfähig ist. Die (neue) Bundesbehörde liegt jedoch rund 400 km entfernt und würde erheblich ihre/unsere Lebensumstände verändern. Sie hat ein Schwerbehinderungsgrad von 60 %.

Der einschlägige § 27 BBG sieht zwar eine Abordnung bis zu 2 Jahren ohne Zustimmung vor, jedoch bedarf es zumindest teilweise dienstliche Gründe. Seitens der aktuellen Bundesbehörde liegen augenscheinlich keine dienstlichen Gründe vor. Bei der (neuen) Bundesbehörde besteht Unterstützungsbedarf für ein Projekt, welches jedoch keinen Bezug zur aktuellen Bundesbehörde hat. Zudem ist dort keine Planstelle frei, sondern sie soll ihre Planstelle für die Abordnung mitnehmen.

Für rechtliche oder sonstige Hinweise um die Abordnung zu verhindern/ zu verzögern wäre ich sehr dankbar.

Asperatus

Dass sie bei der derzeitigen Behörde nicht eingesetzt werden kann, ist ein dienstlicher Grund für die Abordnung. Ein dienstilcher Bezug ist nicht erforderlich. Beamte sollen grundsätzlich alle Ämter ihrer Laufbahn ausüben können. Wurde schon die Schwerbehindertenvertretung involviert und dort Rat eingeholt?

lexus

Ich nahm an, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigung ein persönlicher Grund ist. Gibt es für die Auslegung als dienstlichen Grund eine Rechtsquelle/Kommentar?

Die Schwerbehinderung wurde noch nicht einbezogen.

Asperatus

Naheliegend wären die Kommentierungen zu § 27 BBG. Das BVerwG urteilte zum Beispiel:
Zitat"Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie ,,dienstlicher Belang", ,,öffentliches Interesse" und ,,dienstlicher Grund" aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist."

Die Beschäftigungsbehörde hat ein dienstliches Interesse an der Aufgabenerfüllung, dem deine Frau nicht nachkommen kann. Auch der Dienstherr Bundesrepublik Deutschland hat ein dienstliches Interesse, eine Person, die bei Behörde A nicht mehr eingesetzt werden kann, bei Behörde B einzusetzen, weil der Dienstherr sonst eine Person ohne unnötig alimentieren und eine weitere Person einstellen müsste, die dann die Aufgaben erfüllt.

lexus

Ok, vielen Dank. Dann schaue ich in den Kommentar rein. Konkrete Urteile habe ich dazu noch nicht gefunden. Unklar ist auch, dass eine Abordnung die Rückkehr zur Beschäftigungsbehörde erfordert. Dort soll sie jedoch eigentlich nicht mehr zum Einsatz kommen. Dieser Zirkelschluss in Form der Abordnung sieht daher konstruiert aus. Die weite Entfernung vom Wohnort ist kein Grund, den die Beschäftigungsbehörde berücksichtigen muss? In der Stadt, wo die Beschäftigungsbehörde liegt, befinden sich jedenfalls noch zahlreiche andere Bundesbehörden.

BalBund

Zitat von: lexus in Gestern um 22:03Die weite Entfernung vom Wohnort ist kein Grund, den die Beschäftigungsbehörde berücksichtigen muss? In der Stadt, wo die Beschäftigungsbehörde liegt, befinden sich jedenfalls noch zahlreiche andere Bundesbehörden.
Nein, das ist kein Grund, der Bundesbeamte an sich ist örtlich flexibel einsetzbar.

Ob die anderen Behörden geprüft wurden kann hier niemand seriös beurteilen, die Versetzungsverfügung müsste dazu gerichtlich überprüft werden, was aber die Umsetzung nicht sperrt/verhindert.