Der Preis des Amtes – Wenn die Reparatur das System veraendert

Begonnen von Durgi, 14.09.2026 17:33

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Durgi

genau deshalb hatte ich den Thread "Der Preis des Amtes" genannt.

Denn eigentlich muesste doch zuerst die Frage beantwortet werden, welchen Wert ein Amt aufgrund von Verantwortung, Anforderungen, Bindungen und Inanspruchnahme hat. Erst daraus sollte sich sein Preis ergeben.

Wenn aber irgendwann die Entwicklung der sozialen Untergrenze massgeblich bestimmt, wie weit das gesamte Besoldungsgebaeude nach oben verschoben werden muss, stellt sich fuer mich erneut die Ausgangsfrage:

Bestimmen wir dann noch den Preis des Amtes....oder bestimmt irgendwann der Preis des sozialen Mindeststandards den Wert des Amtes?

Und irgendwann ist ein Gebaeude eben nicht mehr dasselbe Gebaeude, nur weil auf jeder Rechnung weiterhin "Reparatur" steht.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Dogmatikus

Der Mindeststandard ist doch aber mehr oder weniger durch das BVerfG gesetzt.

Auf diesem Mindeststandard aufbauend kann man dann den "Preis des Amtes" versuchen zu bestimmen. Der Mindeststandard gibt einem insoweit eine Leitlinie, wie viel einem das niedrigste Amt mindestens wert sein muss.

Was wäre denn dein Vorschlag für eine Bewertung?

SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:28Der Mindeststandard ist doch aber mehr oder weniger durch das BVerfG gesetzt.

Auf diesem Mindeststandard aufbauend kann man dann den "Preis des Amtes" versuchen zu bestimmen. Der Mindeststandard gibt einem insoweit eine Leitlinie, wie viel einem das niedrigste Amt mindestens wert sein muss.

Was wäre denn dein Vorschlag für eine Bewertung?

Eine Bewertung ausgehend (vormals vom Grundsicherungsniveau) nun vom Median-Äquivalenteinkommen ist nicht möglich, da die Bewertung ausnahmslos aus innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien heraus zu vollziehen ist. Das MÄE ist kein solches Kriterium.

Dass zwischenzeitlich de facto alle Dienstherrn unsachliche Erwägungen wie eben vormals mittelbar der Grundsicherungsniveau und heute das Median-Äquivalenzeinkommen als einen Maßstab zur Besoldungsbemessung heranziehen, macht die Sache nicht besser. Denn so wie vormals die Mindestalimentation hat heute auch die Mindestbesoldung allein keinen sachlichen Bezug zur amtsangemessenen Besoldung und Alimentation. Es ist entsprechend zur Besoldungsbewertung untauglich. Weiterhin gilt, was ich eingangs formuliert habe: Eine Konkretisierung kann immer erst am Ende erfolgen. Sie muss dann aber auch eine Konkretisierung sein, also unabhängig vom MÄE geschehen.

Wie gesagt, es ist zwar komplex, aber insgesamt nicht sonderlich schwierig eine sachgerechte Neubewertung einzelner Ämter oder aller Ämter vorzunehmen, unabhängig davon, dass dabei immer der Teufel im Detail steckt. Wollte man sie vornehmen, man muss sich nur an die notwendigen Maßgaben halten, die das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit ausgeführt hat.

Platz für noch mehr Verwirrung als der heute de facto geschaffenen sollte man der Sache m.E. allerdings besser nicht einräumen, denke ich, soll heißen: Dienstherrn, die sich nicht einmal in der Lage sehen, bereits einfachste Besoldungsbemessungen sachgerecht vorzunehmen, können offensichtlich an komplexeren Aufgaben nur erst recht scheitern. Wer schon auf einfachstem Niveau nicht in der Lage ist, die den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive hinreichend auszufüllen, sollten besser das tun, wozu er in der Lage ist: nämlich den Kopf weiterhin in den Sand zu stecken, um nicht noch mehr Chaos und Unheil zu stiften.

Das BMI hat - anders als die Dienstherrn der Länder - im Entwurf eine Neuordnung vorgenommen, die offensichtlich nicht evident sachwidrig ist und also einen sachlichen Kern hat. Insofern liegt hier ein Entwurf vor, der vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Ich denke, in Anbetracht des ansonsten herrschenden Chaos ist das ein Ergebnis, das bemerkenswert, weil ausreichend ist. Mehr ist meiner Meinung nach - realistisch betrachtet - nicht zu erwarten.

BVerfGBeliever

#93
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:08Das BMI hat - anders als die Dienstherrn der Länder - im Entwurf eine Neuordnung vorgenommen, die offensichtlich nicht evident sachwidrig ist und also einen sachlichen Kern hat. Insofern liegt hier ein Entwurf vor, der vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird.
So so.

Im von dir gelobten BMI-Entwurf finden sich unter anderem folgende Sätze (denen ich explizit zustimme!):
- "Das aus Artikel 33 Absatz 5 GG abgeleitete Abstandsgebot ist ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und erfordert die Wahrung der relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen." (S. 117)
- "Ein Indiz für eine Unteralimentierung liegt nach den Vorgaben des BVerfG nicht erst bei einer deutlichen Verringerung bzw. Einebnung dieser Abstände vor, sondern bereits dann, wenn die Abstände zweier zu vergleichender Besoldungsgruppen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um 10 % oder mehr abgeschmolzen wurden." (S. 117)
- "Die Akzeptanz der Besoldungsstruktur ist insbesondere auch dadurch gewährleistet, dass die Abstufungen in der Besoldung sich erkennbar an der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter und somit am Leistungsprinzip orientieren." (S. 118)
- "Vielmehr ist zu konstatieren, dass Veränderungen im Gefüge der Besoldungsgruppen auch unterhalb der vom BVerfG definierten Schwellen der Unzulässigkeit zu einer schleichenden Abschmelzung der Abstände geführt haben, welchen die vom BVerfG aufgestellten Kriterien gerade entgegenwirken sollen." (S. 118)
- "Das BVerfG hat mehrfach das Verbot einer solchen schleichenden Abschmelzung betont, welche die Unterschiede zwischen den mit den Ämtern verknüpften Besoldungsgruppen in letztlich unzulässiger Weise verwischt." (S. 118)

So weit, so gut, so richtig. Anschließend macht der BMI-Entwurf jedoch exakt das, was er selbst in den obigen Sätzen als "verboten" bezeichnet hat. Er reduziert beispielsweise den Abstand zwischen A3 und A16, der in der 2022er Besoldungstabelle immerhin noch bei 200% gelegen hatte (2.693 EUR <-> 8.078 EUR), signifikant auf nur noch 169% (3.646 EUR <-> 9.798 EUR).

Und das soll in deinen Augen "offensichtlich nicht evident sachwidrig" sein? Ernsthaft?

abi

Das ist zumindest eine Zusammenfassung woraus sich der Wert des Amtes ergeben kann bzw. derzeit ergibt. Demnach sind die Kriterien dazu sichtbar, die zumindest aus dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu entnehmen sind.

Die Frage, die sich stellt, ob die hier aufgeführten Kriterien der sachgerechten Begründung gegenüber dem BVerfG genügen würden.

Hierbei geht es um die Wertigkeit des Amts, die fiskalischen Gesichtspunkte folgen danach. Hier wäre ggf. anzuknüpfen, ob die Kriterien (die die Wertigkeit des Amtes einpreisen) den althergebrachten Grundsätzen des Beamtentums entsprechen und gleichzeitig in der heutigen Zeit belastbar alle Kriterien beinhalten.

Die Vierteilung der Laufbahnen (eD, mD, gD, hD) wird zuvor betrachtet, je höher die Anforderungen an die Vorbildung und das Maß an Verantwortung sind, desto höher ist die Zuordnung im Laufbahnsystem. Ist die Ausführung der hergebrachten Grundsätze weiterhin verwendbar? Hält die strikte Einteilung der Laufbahngruppen der Globalisierung und die Kommunikationsveränderung (Internet) der letzten Jahrzehnte stand? Inwieweit haben sich die Tätigkeiten in den jeweiligen Ämtern verändert? Wie sieht es mit der Arbeitsbelastung der einzelnen Ämter aus? Ist die strikte Trennung der Laufbahnen untereinander noch zeitgemäß?

Als Beispiele aufgeführt:
Einfacher Dienst: Einfache, stark vorgegebene Tätigkeiten.
Mittlerer Dienst: Ausführende Tätigkeiten mit begrenztem Spielraum.
Gehobener Dienst: Sachbearbeitung mit eigenständiger Verantwortung und ersten Führungsaufgaben.
Höherer Dienst: Konzeptionelle Aufgaben, Leitung von Abteilungen, strategische Verantwortung und weitreichende Entscheidungsbefugnisse.

Die Bewertung von Dienstposten richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Nach § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern bzw. Laufbahngruppen zuzuordnen
Verfahren ist hier beschrieben
Die Dienstpostenbewertung dient dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Damit soll gewährleistet werden, dass der individuelle Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt wird. Die Dienstpostenbewertung wirkt sich nicht unmittelbar auf die Besoldung von Beamtinnen und Beamten aus, weder positiv noch negativ. Es entsteht kein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung oder auf eine bestimmte Bewertung eines Dienstpostens.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert den Begriff ,,Stellenbeschreibung" wie folgt (kann m.E. auch auf den Prozess der Ämterwertigkeit angewendet werden):
,,Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie definiert die Aufgabe und die Kompetenz dieser Stelle und beschreibt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zur Erfüllung dieser Aufgabe verrichtet werden müssen. Sie ist damit Teil der Organisation des betrieblichen Arbeitsablaufes, indem sie festlegt, an welcher Stelle welche Arbeit zu verrichten ist. Sie ist Teil der Personalplanung, indem die Gesamtheit der Stellenbeschreibungen ausweist, wieviel Personal benötigt wird."
(BAG, Beschluss vom 31. Januar 1984 – 1 ABR 63/81 –, Rn. 31, juris.)
Die Stellenbeschreibung bildet somit die Grundlage für die sogenannte Wertigkeit einer Stelle, d.h. der Wert einer Stelle ist zu bemessen und festzulegen. Die Tätigkeitsdarstellung konkretisiert für die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten die auszuübenden Tätigkeiten an dem jeweiligen Arbeitsplatz.

Mit der Bewertung wird einem Dienstposten und einem Arbeitsplatz eine Wertigkeit zugesprochen und in Form einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe im Gesamtgebilde eines Organisations- und Stellenplans mit Planstellen und Stellen abgebildet. Voraussetzung dafür ist eine vollständige und aktuelle Beschreibung aller Aufgaben, Anforderungen und Befugnisse, die einer Planstelle bzw. dem konkreten Dienstposten und einer Stelle bzw. dem konkreten Arbeitsplatz zugewiesen sind.

M.E. sollte vor einem solchen Prozess zuvorderst die (politische) Frage gestellt werden, ob für diese Tätigkeit (Amt) zwingend ein Beamter benötigt wird. Auch ein solcher Prozess dürfte mit einem Kriterienkatalog abzuarbeiten sein. Stellt sich die hoheitliche Tätigkeit des Amtes dar, dann wäre der Prozess zum Bestimmen des Amts zu starten. Sobald der Prozess fest steht (Kriterienkatalog zur Amtswertigkeit) kann mit den fiskalischen Prozessen begonnen werden.
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:08Eine Bewertung ausgehend (vormals vom Grundsicherungsniveau) nun vom Median-Äquivalenteinkommen ist nicht möglich, da die Bewertung ausnahmslos aus innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien heraus zu vollziehen ist. Das MÄE ist kein solches Kriterium.

Das habe ich ja auch gar nicht behauptet. Aber man muss ja eine Bewertung treffen. Und diese Bewertung muss man dann doch an den bekannten Prüflinien des BVerfG messen. Was bringt dir eine Ämterbewertung, die offensichtlich unter der Mindestbesoldung liegt?

Faunus

ZitatEinfacher Dienst: Einfache, stark vorgegebene Tätigkeiten.
Mittlerer Dienst: Ausführende Tätigkeiten mit begrenztem Spielraum.
Gehobener Dienst: Sachbearbeitung mit eigenständiger Verantwortung und ersten Führungsaufgaben.
Höherer Dienst: Konzeptionelle Aufgaben, Leitung von Abteilungen, strategische Verantwortung und weitreichende Entscheidungsbefugnisse.

Bevor man sich darüber Gedanken macht, sollte zuerst die Frage stehen "Wo sind dieses Ämter/Dienste eigentlich heute tatsächlich nötig"?
Es wird so gehen, wie bei Bahn & Post und die Demokratie ist nicht zusammmengebrochen.
Warum wird ein einfacher Dienst überhaupt gebraucht?
Ist ein Richter am "Amtsgericht" nicht als Zeitbeamter oder gar Angestellter mit Möglichkeit der Verbeamtung bei Aufstieg zum Landesgericht sinnvoller?
Möchten wir bitte das Beamtentum wieder dahin bekommen, dass man stolz sein kann, verbeamtet zu werden?
Würde es nicht Sinn machen die Altersgrenze der Verbeamtung auf z.B. 60 anzuheben, um nicht nur die Besten sondern auch die erfahrendsten Köpfe noch für u.U. 10 Jahre zu rekrutieren? Müssen unausgereichfte 25-jährige wirklich schon verbeamtet werden und wäre eine Untergrenze nicht vielleicht sinnvoll mit z.B. nicht vor dem 35 Lebenshjahr?
Sind 180.000/a für einen Bundesverfassungsrichter tatsächlich ausreichend? Wenn ich mir die Gehälter in den Vorstandsetagen so ansehe... In meinem unmittelbaren Arbeitsumfeld sind Ämter schlichtweg nicht argumentierbar und in der Regel eher mit Personen besetzt, die in der freien Marktwirtschaft scheitern würden/gescheitert sind. Von Bestenauslese kann hier nicht die Rede sein.

Was wollen wir alle von einem Amtsträger/in? Das er/sie in sein/ihr Amt hineinwachsen kann. Dazu müssen beste Voraussetzungen mitgebracht werden.

Btw.  Heute feiert das Bundesverfassungsgericht seinen 75. Geburtstag. Alles Gute zum Geburtstag, einen erfolgreichen und noch lange währenden Dienst an unserer Demokratie und nur die besten, unparteiischen, ehrlichen, sachlichen... Staatsdiener.







SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 14:27Das habe ich ja auch gar nicht behauptet. Aber man muss ja eine Bewertung treffen. Und diese Bewertung muss man dann doch an den bekannten Prüflinien des BVerfG messen. Was bringt dir eine Ämterbewertung, die offensichtlich unter der Mindestbesoldung liegt?

Was sich ggf. als eine Kritik an Deinen Sichtweisen anhört, war nicht so gemeint, sondern als Kritik am Handeln der Besoldungsgesetzgeber, Dogmatikus.

Zugleich spricht nichts dagegen, das MÄE, nachdem es bemessen worden ist, als Teil des Kontrollmaßstabs ebenfalls als Gesetzgeber dafür einzusetzen, eine sachgerechte Ämterneubewertung dahingehend zu prüfen, ob sie am Ende gleichfalls vor der Rechtsprechung des BVerfG Bestand haben kann. Dazu hat aber dieser Ämterneubewertung erst einmal vorweg zu geschehen; denn erst, nachdem sie vollzogen worden ist, kann sie auch geprüft werden.

Was also nicht geht - da sage ich Dir als Juristen nichts Neues -, ist, das MÄE als Ausgangspunkt der Besoldungsbemessung im Rahmen auch von Ämterneubewertungen zu nutzen.

Eine sachgerechte Bemessung der gegenwärtigen Besoldung ist von deren nachträglichen Prüfung anhand der Maßstäbe des BVerfG systematisch zu trennen, da die Parameter des "Pflichtenhefts" entsprechend weder dazu bestimmt noch geeignet sind, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Am Ende bleibt es dabei, dass die aus dem Alimentationsprinzip hergeleiteten Maßgabe ist, dass die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen ist. Das MÄE bleibt allein nur ein Teil des Kontrollverfahrens, ob die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besoldung der Gestaltungsdirektive des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebots amtsangemessenen Unterhalts gerecht wird.