Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

#9870
Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:39Für wie viele Kreise gibt es überhaupt eine Erhebung des MÄE?

Ich spiele jetzt mal den Advocatus diaboli und frage: Wenn das in Bayern 10 Kreise wären, wo wäre das Problem, dort 10 verschiedene Tabellen aufzustellen und jeder bekommt (mit den fixen Abständen) das, was in der Region abzubilden ist? Für den Bund hätte das natürlich über alle Bundesländer hinweg eine Vielzahl von Tabellen zur Folge. Für die Länder ist es evtl. weniger problematisch in der Umsetzung.

Ja schon klar: Art 3 GG, Amtsangemessenheit usw...

Das BVerfG stellt jedoch als Prüfungsmaßstab die Prekaritätsschwelle auf. Und die ist nunmal in München anders als in Cottbus.

  • Regelt man daher wirklich gleiches ungleich, oder liegt die Ungleichheit darin, dass ich dem Staat ohne Existenzängste in Cottbus mit weniger Besoldung dienen kann als in München?
  • Bezieht sich die Amtsangemessenheit nur auf die Amtsbezeichnung, oder vielmehr auch darauf, wie ich dieses Amt in meiner örtlichen Umgebung ausfüllen kann? Benötigt es für das Ansehen des jeweiligen Amtes nicht eine finanzielle Ausstattung, die mich in meiner unmittelbaren Umgebung das Amt auch angemessen ausfüllen lassen?

Diese Fragen bieten alle wirklich viel Stoff zum Forschen. Schade, dass ich keine Zeit für eine weitere Dissertation habe...  :)

Rentenonkel hat die Problematiken gerade noch einmal präzisiert: Das Median-Äquivalenzeinkommen ist genauso wie zuvor die Mindestalimentation - auch wenn beide Maßstäbe sich aus unterschiedlichen Rechtsgebieten ableiten - eine Bezugsgröße, die am Ende nur den Teil der zu gewährenden Netto-Alimentation (die der Senat hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs der Mindestbesoldung als Netto-Besoldung betrachtet, was systematisch nicht überzeugt) umfasst, der als Mindestalimentation vom absoluten Alimentationsschutz umfasst war und der als Mindestbesoldung einen nun im Ausnahmefall abwägungsfähigen Nettobetrag umfasst, der als Untergrenze der amtsangemessenen Netto-Alimentation fungiert - oder einfacher ausgedrückt: Die Mindestalimentation hat in jedem Fall und die Mindestbesoldung markiert im Regelfall den geringst möglichen Betrag, der nicht unterschritten werden darf, da jeder unterhalb dieser Vergleichsschwelle liegender Netto-Betrag sich als evident unzureichend darstellt.

Mehr hat die Mindestalimentation nicht ausgesagt und mehr sagt jetzt die Mindestbesoldung nicht aus. Entsprechend ist sie ein in jedem Fall untaugliches Instrument, um die Höhe einer amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu bestimmen. Entsprechend gilt auch hier weiterhin das, was der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 in der Rn. 30 als einen Grundsatz der verfassungsrechtlichen Prüfung formuliert hat: "Die Parameter [des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts"; ST.] sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen."

Das Verkennen der methodischen Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats liegt, wenn man die Parameter des "Pflichtenhefts" in mathematischer Exaktheit dazu verwenden wollte, um eine verfassungsmäßige Besoldung zu bemessen, darin, dass sie dazu angelegt sind, um eine evident unzureichende Besoldung und Alimentation von einer nicht evident unzureichenden Besoldung und Alimentation zu unterscheiden, um also entscheiden zu können, ob eine gewährte Besoldung und Alimentation als verfassungswidrig oder verfassungskonform zu betrachten ist. Die methodische Zielrichtung des Senats zielt also darauf ab, eine in entsprechenden Gesetzen geregelte Besoldung und Alimentation auf ihren verfassungskonformen Gehalt hin zu prüfen, richtet sich also in erster Linie an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die - sofern sie entsprechend angerufen wird - in diese Prüfung eintreten muss. Der methodische Ausfluss dieser Zielrichtung ist das "Pflichtenheft".

Entsprechend darf ebenfalls der Gesetzgeber - sofern er mit Blick auf die Gegenwart und Zukunft eine zu gewährende oder mit Blick auf die Vergangenheit eine gewährte Besoldung und Alimentation prüfen will - das "Pflichtenheft" ebenfalls entsprechend verwenden und es sollte ihm - da die von ihm gesetzlich geregelte Besoldung und Alimentation der gerichtlichen Prüfung unterworfen ist, sofern die judikative Gewalt entsprechend angerufen wird - sogar angeraten sein, seine im Rahmen gesetzgeberischer Tätigkeit vollzogenen oder zu vollziehenden Regelungen anhand des "Pflichtenhefts" zu prüfen. Denn wenn er auch im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung die Maßstäbe zur Bemessung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation selbst zu erstellen hat, wird die Prüfung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation solange an den Kontrollmaßstäben des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen sein, wie es diese nicht als entscheidungstragende Gründe verändert (was mit hoher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Doppelverdienerannahme unter Aufgabe der Alleinverdienerannahme allein deshalb umgehend geschehen würde, weil die Doppelverdienerannahme alsbald fast ausnahmslos den gesetzlichen Regelungen im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots zugrunde liegt, wenn es den Gesetzgebern gelingen würde, die Doppelverdienerannahme im Rahmen unserer Rechtsordnung hinreichend zu begründen - das unabhängig davon, dass ich davon ausgehe, dass sich die Doppelverdienerannahme im Rahmen unserer Rechtsordnung hinsichtlich des Mindestbesoldungsgebots prinzipiell nicht sachgerecht wird begründen lassen; denn im Rahmen der auch heute weiterhin gegeben Verfassungswirklichkeit wäre die Folge regelmäßig allein schon eine zwangsläufig mittelbare Geschlechterdiskriminierung).

Allerdings besteht zwischen der Prüfung einer vom Gesetzgeber vollzogenen oder erst noch zu vollziehenden gesetzlichen Regelung und der gesetzlichen Regelung selbst ein gewaltenteilender Unterschied: Eine vom Gesetzgeber vollzogene Prüfung ist oder kann bzw. sollte zumindest Teil des Gesetzgebungsverfahrens sein, auch wenn der Gesetzgeber an sich nichts als ein Gesetz schuldet; diese Prüfung macht aber kein Gesetz aus und macht es auch noch nicht als solche zu einem Gesetz. Erst die Verabschiedung (und im Bund Ausfertigung durch den Bundespräsidenten) sowie Veröffentlichung eines Gesetzes macht dieses zu einer Rechtsnorm. Die von einem Gericht nach Anruf vollzogene Prüfung ist hingegen im Rahmen der Gewaltenteilung etwas verfassungsrechtlich grundlegend Anderes.

Entsprechend ist es zu verstehen, dass die Parameter des "Pflichtenhefts" nicht dazu verwendet werden dürfen, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich sei. Die amtsangemessene Besoldung und Alimentation lässt sich auch weiterhin nur sachgerecht begründen, nicht aber mathematisch exakt berechnen.

Als Folge führen alle Versuche, das Median-Äquivalenzeinkommen - egal, in welcher der möglichen Formen, in denen es bemessen wird - zur Bemessung einer amtsangemessenen Besoldung und Alimentation verwenden zu wollen, methodisch in die Irre. Weder kann mit dem Median-Äquivalenzeinkommen die Höhe der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation als Ganze noch kann mit ihm eine Besoldungskomponente wie bspw. ein Ortszuschlag in exakter Höhe bemessen werden.

Denn nicht umsonst ist zunächst einmal seine Unterteilung sowohl in NUTS II-Regionen als auch in Raumordnungsregionen viel zu grob (beide Unterteilungen sind noch einmal erheblich weniger differenziert als die Gebietskörperschaften des WoGG, die trotz ihrer regelmäßig erheblich differenzierteren Form ebenfalls schon zu grob sind, um einen erheblich differenzierten Ortszuschlag sachlich rechtfertigen zu können), während hinsichtlich der Großstädte nur eine Auswahl vorliegt, die wiederum - selbst wenn in der statistischen Erfassung deren Anzahl erheblich ausgeweitet werden würde - ebenfalls schwerlich gegenüber den gerade genannten Gebietskörperschaften hinreichend abgegrenzt werden könnten, um das zu erfüllen, was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls in Fortführung seiner regelmäßig auch schon zuvor ausgeführten Rechtsprechung in der Entscheidung vom 4. Mai 2020 in aller gebotenen Klarheit ausgeführt hat (und worauf Rentenonkel ebenfalls präzise hinweist):

"Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit." (Rn. 61; Hervorhebungen durch ST.)

Das hier in der Vergangenheit vielfach betrachtete Abgrenzungsproblem - das, weil es vielfach hinsichtlich der Mietenstufe des WoGG betrachtet worden ist, hier nicht noch einmal wiederholt werden müsste - zeigt sich nun wiederkehrend genau darin, dass bspw. zwei aneinander grenzenden Kreisen oder Gemeinden regelmäßig wiederkehrend im Bundesgebiet eine erheblich unterschiedliche Mietenstufe zugewiesen ist, dass sich aber insbesondere in den lokalen Grenzflächen der beiden Kreise oder Gemeinden ein entsprechender Unterschied empirisch regelmäßig nicht hinreichend nachweisen lässt. Genau deshalb - das WoGG ist Teil der Sozialgesetzgebung - erkennt die Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig jeden individuellen Bedarf, der aus einer Unterkunft entspringt, solange an, wie er sich als angemessen zeigt, also dann auch ggf. erheblich über den Betrag hinausgeht, der an sich im Rahmen der am Wohnort bemessenen Mietenstufe zu gewähren wäre. Darin zeigt sich nun, was der Senat meint, wenn er das ausführt, was ich im Zitat hervorgehoben habe: Jede Regelung von Ortszuschlägen im Beamtenrecht muss sich am Ende ebenfalls vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen.

Auch deshalb hat der historische Besoldungsgesetzgeber ab 1873 bis 1973 - in dieser Zeit wurde im unterschiedlichen Maße regelmäßig ein Ortszuschlag auf Reichs- und nach 1949 Bundesebene in jedoch streckenweise unterschiedlichen Formen gewährt; de jure ist das Ortszuschlagswesen im Bund erst noch einmal 20 Jahre später beendet worden, nachdem es schon zuvor de facto "nur noch" soziale Komponenten geregelt hatte, die unabhängig von einem bestimmten Ort der je eigenen Beamtengruppe in unterschiedlicher Höhe geregelt worden sind: eben der Verheirateten- und kinderbezogene Familienzuschlag - in zeitlichen Abständen und insbesondere, sofern er die Form und Höhe von Ortszuschlägen grundlegend ändern wollte, umfassende empirische Prüfungen der an einem Wohn- oder Dienstort dem Beamten anfallenden Wohnkosten vorgenommen, um so zu gesetzlichen Regelungen zu gelangen, die eine hinreichend sachgerechte Form und Höhe der besoldungsdifferenzierenden Zuschläge garantieren sollten.

All das haben weder Bayern noch auch Nordrhein-Westfalen so vollzogen, als sie nach 2020 einen im erheblichen Maße differenzierten Ortszuschlag, der Form nach identisch aus dem WoGG mittelbar abgeleitet, geregelt haben. Dahingegen haben sie das sachlich untaugliche Mittel der Mindestalimentation verwendet, um in letztlich rein mathematischer Form und unter Absehung von der oben ausgeführten Rechtsprechung des Senats in verfassungswidriger Weise ein je eigenes Ortszuschlagswesen zu regeln.

Jede entsprechende Fortführung auf Grundlage der Mindestbesoldung zeitigt nun zwangsläufig dasselbe Ergebnis. Denn auch ein sachgerechter Ortszuschlag kann nicht mathematisch exakt bemessen, sondern nur sachlich hinreichend begründet werden. Dabei bleibt auch hier das zu gewärtigen, was Rentenonkel ebenfalls präzise ausgeführt hat, nämlich dass jede Besoldungsdifferenzierung am Ende der Höhe nach immer nur zu einer "Nebenkomponente" der Besoldung führen kann, weshalb auch ein Ortszuschlag - um nicht zu typischen "Hybridbildungen" im Besoldungsrecht zu führen - nur in einer verhältnismäßig geringen Höhe gewährt werden kann. Denn selbst, wenn der Gesetzgeber den maßgeblichen Unterkunftsbedarf in jedem Fall individuell bemessen wollte - wozu er verfassungsrechtlich berechtigt wäre, wenn sich auch ein entsprechender Verwaltungsaufwand sicherlich haushaltsrechtlich nur schwerlich rechtfertigen ließe -, dürfte er dennoch einen nur verhältnismäßig geringen Ortzuschlag gewähren, da weiterhin das Amt im statusrechtlichen Sinne der Maßstab der amtsangemessenen Alimentation ist und nicht sein Dienst- oder Wohnort. Es bleibt im Rahmen der eingeschränkten Wohnortwahl die private Entscheidung des Beamten, welche Kosten er für die Unterkunft aufbringen will; und es bleibt weiterhin, sofern man den Dienstort einer entsprechenden Bemessung zugrunde legen wollte, zu beachten, dass die Unterkunftskosten des Beamten regelmäßig an seinem Wohn-, nicht aber an seinem Dienstort anfallen. Ein Ortszuschlag, der am Dienstort anknüpft, kann erst recht nur in verhältnismäßig geringer Höhe geregelt werden, da ansonsten auch hier fast zwangsläufig gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen werden wird.

SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:39Für wie viele Kreise gibt es überhaupt eine Erhebung des MÄE?

Ich spiele jetzt mal den Advocatus diaboli und frage: Wenn das in Bayern 10 Kreise wären, wo wäre das Problem, dort 10 verschiedene Tabellen aufzustellen und jeder bekommt (mit den fixen Abständen) das, was in der Region abzubilden ist? Für den Bund hätte das natürlich über alle Bundesländer hinweg eine Vielzahl von Tabellen zur Folge. Für die Länder ist es evtl. weniger problematisch in der Umsetzung.

Ja schon klar: Art 3 GG, Amtsangemessenheit usw...

Das BVerfG stellt jedoch als Prüfungsmaßstab die Prekaritätsschwelle auf. Und die ist nunmal in München anders als in Cottbus.

  • Regelt man daher wirklich gleiches ungleich, oder liegt die Ungleichheit darin, dass ich dem Staat ohne Existenzängste in Cottbus mit weniger Besoldung dienen kann als in München?
  • Bezieht sich die Amtsangemessenheit nur auf die Amtsbezeichnung, oder vielmehr auch darauf, wie ich dieses Amt in meiner örtlichen Umgebung ausfüllen kann? Benötigt es für das Ansehen des jeweiligen Amtes nicht eine finanzielle Ausstattung, die mich in meiner unmittelbaren Umgebung das Amt auch angemessen ausfüllen lassen?

Diese Fragen bieten alle wirklich viel Stoff zum Forschen. Schade, dass ich keine Zeit für eine weitere Dissertation habe...  :)

Und um Deine Fragen zu beantworten, Dogmatikus:

Dem Gesetzgeber unterliegt im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung insbesondere der Pflicht - hier findet sich die Antwort auf Deine zweite Frage -, für eine angemessene Besoldung und Alimentation des jeweiligen Amts im statusrechtlichen Sinne Sorge zu tragen, welches letzteres durch die Rechtstellung des Beamten nach Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe (leistungsbezogene Zulagen kann man funktionell als "Zwischenbesoldungsgruppen" begreifen) und Laufbahngruppen gekennzeichnet ist. Beamte, die ein gleichwertiges Amt bekleiden, das durch die Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist, sind dem Grundsatz nach gleichwertig zu besolden und zu alimentieren, da es nur das eine unteilbare Berufsbeamtentum gibt. Dabei muss zwischen dem Amt im statusrechtlichen und dem Amt im funktionellen Sinne unterschieden werden: Das Statusrecht begründet die Rechtsstellung des Amts; die ihm zugewiesene Aufgabe seine Funktion.

Entsprechend ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die amtsangemessene Besoldung im Rahmen unterschiedlich zugewiesener Aufgaben funktionell nach der Wertigkeit ihrer Leistung zu differenzieren, wobei dennoch das Amt im statutsrechlichen Sinne Ausgangspunkt und Ziel der angemessenen Besoldung und Alimentation sein muss; deshalb ist es dem Gesetzgeber gestattet, leistungsbezogene Zulagen im funktionellen Sinne zu gewähren, die aber regelmäßig nicht so hoch sein dürfen, dass sie die Besoldung und Alimentation unterschiedlich wertiger Ämter ganz oder im zu weitgehenden Maße einebnen (auch hierzu, insbesondere zum grundsätzlichen Unterschied zwischen Zulagen und Zuschlägen, die systematisch präzise, in der gewordenen rechtlichen Verfasstheit jedoch nicht immer präzise vom Gesetzgeber voneinander getrennt werden, habe ich hier in der Vergangenheit wiederkehrend geschrieben, woran sich länger im Forum Lesende ggf. erinnern werden).

Darüber hinaus kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, da er sich im Rahmen der Gewährung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation verpflichtet sieht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu besolden und zu alimentieren, im Rahmen derselben Rechtsstellung besoldete und alimentierte Beamte - sie bekleiden also dasselbe Amt - und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich seiner Familienverhältnisse durch Zuschläge unterschiedlich zu besolden und zu alimentieren, also die sozialen Lebensverhältnisse in der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation bis zu einem gewissen Grad zu beachten. Das gilt nicht minder bis zu einem gewissen Grad hinsichtlich unterschiedlicher Lebenshaltungskosten, die sich aus unterschiedlichen Dienstorten ergeben, an die der Beamte ob seines verfassungsrechtlich besonderen Status im besonderen Maße auch dann noch gebunden ist, wenn kein strenges Residenzprinzip mehr geregelt wird. Dennoch hat der Beamte seinen Lebensmittelpunkt so zu wählen, dass er die ihm zugewiesenen Aufgaben, die regelmäßig am Dienstort anfallen oder von dort ihren funktionellen Ausgangspunkt erhalten, uneingeschränkt verrichten kann.

Entsprechend ist es weitgehend unerheblich im Sinne Deiner ersten Frage, ob der Bundesbeamte in Cottbus oder München seinen Dienst verrichtet. Denn er bekleidet an beiden Orten dasselbe Amt, wenn er dasselbe Amt bekleidet, und ist dann an beiden Orten im statusrechtlichen Sinne gleich zu besolden - das Amt im statusrechtlichen Sinne ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur derselben Laufbahn, sondern auch derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist; es gibt keine "Zwischenämter" -, wobei es dem Bundesgesetzgeber ebenfalls nicht verwehrt ist, unterschiedliche Lebenshaltungskosten, die aus unterschiedlichen Unterkunftskosten resultieren, durch einen Ortszuschlag bis zu einem gewissen Grad zu beachten; er ist allerdings nicht verpflichtet, solange er für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation sorgt, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten, die auch aus der Unterkunft herrühren können, vollständig auszugleichen oder überhaupt zu beachten. Nicht umsonst wird es Beamte geben, die in München geringere Unterkunftskosten haben (und sei es, weil sie dort noch bei ihren Eltern leben und dort gar keine Unterkunftskosten anfallen) als Beamte, die ihren Dienstort in Cottbus vorfinden.

Wer sich über die hier zu beachtenden Grundsätze des Berufsbeamtentums systematisch schlau machen will, dem sei weiterhin Rudolf Summers - dem vormaligen Herausgeber der Zeitschrift für Beamtenrecht - wie gehabt grundlegender Beitrag "Das Amt im statusrechtlichen Sinne" empfohlen, den sein Nachfolger Matthias Pechstein in dem auch ansonsten vorzüglichen Band "Rudolf Summer. Beiträge zum Beamtenrecht" 2007 auf den Seiten 45 ff. erneut abgedruckt hat. Eine größere Präzision der thematischen Darstellung wird man weder in einem Beitrag davor noch in einem danach finden, weshalb der 2014 viel zu früh gestorbene Rudolf Summer heute mehr denn je fehlt. Denn er hatte die Gabe, Fähigkeit und Kenntnis, komplexe (beamten-)rechtliche Problematiken systematisch aufzulösen und sie so methodisch händelbar zu machen. Einen sehr viel größeren Genuss an Fachlichkeit wird man bis heute wiederkehrend kaum finden, da Teil seiner Gabe, Fähigkeit und Kenntnis war, dass er die Problematiken in einer Präzision und Klarheit betrachten konnte, welche letztere beide mit Verständlichkeit eine enge Symbiose eingegangen sind.

GeBeamter

Der Spiegel macht mit einem Rechner auf, leider hinter Bezahlschranke.
Und für mich mit der Frage, in welcher Konstellation die dort in der Überschrift genannten 1150€ für A14 zwei Kinder herkommen sollen.

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/beamtenbesoldung-rechner-zeigt-wie-viel-bundesbeamte-der-ordnung-a-kuenftig-verdienen-a-18d4cc03-e75b-4534-ba3d-7554d930c112

Rheini


Dogmatikus

#9874
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:47Und um Deine Fragen zu beantworten, Dogmatikus:
...

Swen, wie immer großer Dank für deine ausführlichen Erwägungen, die mich teils zum weiteren Nachdenken angeregt haben, teils fast schon banal die Diskussion auf den Boden holen wollten, Stichwort "Gesetz ist etwas anderes als gerichtliche Überprüfung".

Meine Gedanken setzen aber gerade bei dem letzten Punkt ein. Natürlich erschließt sich mir all das Gesagte. Ich erkenne das Problem der Neben- statt Hauptkomponente, der gleichen Ämterwertigkeit usw.

Ich frage mich nur eines und hoffe, ich kann dies nachvollziehbar darstellen:
Wenn ein Dienstherr gemäß seiner gestalterischen Verpflichtung im Gesetz darlegt und begründet, welche Ämterwertigkeit er hinter dem jeweiligen Amt aus welchem Grunde hinterlegt, gleichwohl aber begründet, dass diese Wertigkeit vor dem Hintergrund der jeweiligen Lebenshaltungskosten zu sehen ist, und verschiedene Tabellen für verschiedene Orte (Dienst- oder Wohnort sei dahingestellt) aufstellt, was passierte dann im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung?

Ich mache ein Beispiel auf:
  • Der Bund stellt ein Besoldungsgesetz auf, in welchem die Ämter mit konkreten Wertigkeiten hinterlegt werden, alles schick begründet, so wie wir uns das wünschen. Nicht mathematisch aus dem MÄE hergeleitet, sondern prozedural aus sich selbst heraus.
  • Sodann legt er jedoch - wie auch immer - fest, dass er davon ausgeht, dass die Besoldung gleichwohl die konkreten Lebens- und v.a. Wohnungskosten zu berücksichtigen hat. Dass dies grundsätzlich geht, haben wir ja festgestellt, sonst gäbe es keine zulässigen Ortszuschläge. Ja ich weiß, es sind Zuschläge, aber halte noch ein wenig durch.  :D 
  • Er stellt sodann auf dieser Grundlage zwei Tabellen auf. Nennen wir sie einfach der Übersichtlichkeit München und Cottbus. Es liegt auf der Hand, dass die Tabelle München bei einem höheren Ausgangswert A3/2 beginnt als die Tabelle Cottbus. Ich gehe sogar so weit zu sagen, dass es dazu führt, dass A6-München mehr verdient als A7-Cottbus.
  • Die Empörung ist groß und der A7-Cottbus-Beamte erhebt Widerspruch, Klage, das Gesetz landet vor dem BVerfG.

Was passiert nun? Ich habe noch nicht ganz den Punkt gefunden, an welchem das BVerfG sagen würde, dass das so nicht geht. Bitte hilf mir dabei, ihn zu finden.  :D

Wir haben es gerade nicht mit Zuschlägen zu tun, sodass es nicht darum geht, welchen Anteil solche an der Gesamtbesoldung ausmachen.
Die Prüfung des Pflichtenhefts würde mMn auf kein Problem stoßen. Wenn der Gesetzgeber pauschalieren darf, dann darf er auch konkretisieren. (Diese Frage war übrigens ein großer Teil meiner wissenschaftlichen Veröffentlichung, allerdings in einem ganz anderen Gebiet). Erhebt man den MÄE von Cottbus und misst daran die vom Gesetzgeber natürlich nicht mathematisch, sondern profunde begründete Mindestbesoldung Cottbus-Tabelle, dann ergibt sich kein Fehlbetrag.

Auch Abstandsgebot und Fortschreibungsprüfung der Cottbus-Tabelle begegnen keinen Bedenken.

Hinsichtlich Art. 3 GG habe ich bereits ausgeführt, dass ich es nicht gänzlich von der Hand weisen würde, dass unterschiedliche Lebenshaltungskosten dazu führen könnten, ansonsten gleiches ungleich zu regeln, weil eben keine völlig gleichen Sachverhalte vorliegen. Komplett überzeugt bin ich zwar selber nicht, aber letztlich auch, weil ich kein profilierter Verfassungsrechtler bin, sondern andere Schwerpunkte habe. Mit dem bisschen, was aus Studium und Referendariat hängen geblieben ist, hätte ich hier zwar Problembewusstsein, aber bin nicht sicher, ob hier wirklich ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen würde. Sind unterschiedliche Lebenshaltungskosten, die sich ja statistisch erfassen lassen, nicht ein Unterschied, den der Gesetzgeber anführen könnte?

Bleibt noch die Ämterwertigkeit, die ich bisher wahrscheinlich am wenigsten verstanden habe. Führt diese in meinem Beispiel deiner Meinung nach zwingend dazu, dass das BVerfG sagen muss: A6 in München darf nicht mehr verdienen als A7 in Cottbus?

Wenn ja: Wie ist das mit dem föderalen System vereinbar, in welchem bereits jetzt diese Unterschiede bestehen? Warum darf der A14-Sachse mehr verdienen als der A15-Pfälzer? Warum der A15-Thüringer mehr als der A16-Niedersachse?

Jetzt kann man natürlich sagen: Die Ämterwertigkeit muss sich nur innerhalb der eigenen Tabelle eines Bundeslandes widerspiegeln. Ich weiß aber nicht, ob mich das überzeugt.
  • Zum einen kann durch verschiedene Familienkonstellationen bspw. ein A5-Beamter mit 5 Kindern mehr Besoldung erhalten als ein A6-Beamter mit einem Kind, auch innerhalb der gleichen Tabelle. Das wird als unproblematisch angesehen. Hier wird auf konkrete Situationen abgestellt. Auch der Dienst- bzw. Wohnort ist aber eine solche konkrete Situation.
  • Zum anderen wäre die Ämterwertigkeit innerhalb der Cottbus-Tabelle genauso eingehalten wie innerhalb der München-Tabelle.

Die entscheidende Frage bleibt also: Darf ein einzelner Dienstherr verschiedene Tabellen in seinem Geltungsbereich aufstellen?

Ich habe hier schon insgesamt auch ein großes Problembewusstsein und spiele ja wie gesagt nur den advocatus diaboli. Aber den überzeugenden Knackpunkt habe ich vor diesen Hintergründen bisher noch nicht gehört.

GeBeamter

Zitat von: Rheini in Heute um 08:50A14/2 2 Kinder

Darum ging es mir nicht.

Was soll der Vergleichsmaßstab sein? Sie kündigen ja an, A14 zwei Kinder bekäme durch den Entwurf 1150€ mehr. Brutto oder netto? Und hat der A14 die zwei Kinder auf einmal bekommen (Zwillinge?). Solche Steigerungen hab ich für meine Konstellation A14, 3K bisher nicht feststellen können. Aber vielleicht liegt es daran, dass ich die Steigerung mit vorher vergleiche (also bereits FZ für 3 Kinder und erste Stufe der Tarifübernahme). 1150 mehr kommt mir deutlich zu hoch vor (außer es ist ein Jahresbetrag). Wenn der Spiegel natürlich einen A14 ohne Kinder genommen hat und den mit einem A14 2K vergleicht, bei dem der Partner in Elternzeit ist, käme das evtl hin.

Johnny75

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:37Darum ging es mir nicht.

Was soll der Vergleichsmaßstab sein? Sie kündigen ja an, A14 zwei Kinder bekäme durch den Entwurf 1150€ mehr. Brutto oder netto? Und hat der A14 die zwei Kinder auf einmal bekommen (Zwillinge?). Solche Steigerungen hab ich für meine Konstellation A14, 3K bisher nicht feststellen können. Aber vielleicht liegt es daran, dass ich die Steigerung mit vorher vergleiche (also bereits FZ für 3 Kinder und erste Stufe der Tarifübernahme). 1150 mehr kommt mir deutlich zu hoch vor (außer es ist ein Jahresbetrag). Wenn der Spiegel natürlich einen A14 ohne Kinder genommen hat und den mit einem A14 2K vergleicht, bei dem der Partner in Elternzeit ist, käme das evtl hin.

Verglichen wird der Entwurf mit den Brutto-Bezügen ab 04/2025 bei sonst gleichen Bedingungen:

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.


Für A14 und drei Kinder betragen diese Steigerungen brutto +21,33% in Stufe 2 bis hinunter zu +13,04% in Stufe 8.

Rheini

@GeBeamter

Du hattest Dir erhofft das ein Zeitungsartikel jede Konstellation aufgreift bzw. alle Parameter berücksichtigt?

Manche Artikel sind ja zu oberflächlich, aber das wäre zuviel erwartet.

GoodBye

Tatsächliche Verhältnisse werden durch einen sachgerecht ermittelten, tatsächlich vorhandenen Bedarf abgebildet.

Dies tut das MAE nicht. Es ist als Ausgangspunkt für eine Differenzierung nach unterschiedlichen Bedarfen nicht geeignet.

GeBeamter

Zitat von: Rheini in Heute um 10:13@GeBeamter

Du hattest Dir erhofft das ein Zeitungsartikel jede Konstellation aufgreift bzw. alle Parameter berücksichtigt?

Manche Artikel sind ja zu oberflächlich, aber das wäre zuviel erwartet.

Nein, ich konnte den Artikel wegen der Paywall nicht lesen und habe nur die Überschrift gesehen, die ja im Prinzip ein Orchideen-Szenario  darstellt bzw. einen Referenzzustand zugrunde legt, der ja über ein Jahr und zwei (per Abschlag) übertragene Tarifergebnisse beinhaltet.

Johnny75

Zitat von: Rheini in Heute um 10:13@GeBeamter

Du hattest Dir erhofft das ein Zeitungsartikel jede Konstellation aufgreift bzw. alle Parameter berücksichtigt?

Manche Artikel sind ja zu oberflächlich, aber das wäre zuviel erwartet.


Die Zahlen aus dem Artikel sind korrekt, sie stimmen jedenfalls mit denen des Entwurfs und des hiesigen Rechners überein.

Dass Brutto nicht netto ist und dass die +2,8% aus der Übertragung des Tarifergebnisses nichts mit der aA zu tun haben, ist natürlich ebenso klar...


@GeBeamter: Zugrunde gelegt wird der Stand im April 2025, da war die +3% Erhöhung bereits erfolgt.

Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 10:19Tatsächliche Verhältnisse werden durch einen sachgerecht ermittelten, tatsächlich vorhandenen Bedarf abgebildet.

Dies tut das MAE nicht. Es ist als Ausgangspunkt für eine Differenzierung nach unterschiedlichen Bedarfen nicht geeignet.

Deswegen begründet der DH in meinem Beispiel ja gerade nicht mathematisch mit dem MÄE, sondern mit einer Begründung, die auf unterschiedliche Bedarfe in unterschiedlichen Regionen abstellt.