Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Ryan

Swen, letzter Versuch:

Man nehme an, der Gesetzgeber zahle seinem Beamten wie folgt:

                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr   Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
---------------------------------------------------------------------------------
Gesamt                 70.000            85.000            15.000

Die fettgedruckten 10.000 werden von Dir systematisch unterschlagen. In seiner Haushaltsplanung für das Kalenderjahr 2 muss der Gesetzgeber auch die Folgen der Erhöhungsinitiative des 1. Kalenderjahres zusätzlich einplanen, also insgesamt 15.000 und nicht nur 5.000 aus seiner neuen Initiative. Denn der Beamte erhält ja am Ende tatsächlich auch 15.000 Euro mehr in Kalenderjahr 2.

Der Besoldungsindex nach Schwan kommt zu einer Erhöhung von (85.000/80.000 -1)*100 = 6,25%; tatsächlich sind es aber (85.000/70.000 -1)*100 = 21,43%

SonicBoom

Zitat von: Ryan in Heute um 12:46Swen, letzter Versuch:

Man nehme an, der Gesetzgeber zahle seinem Beamten wie folgt:

                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr   Differenz
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1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
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Gesamt                 70.000            85.000            15.000

Die fettgedruckten 10.000 werden von Dir systematisch unterschlagen. In seiner Haushaltsplanung für das Kalenderjahr 2 muss der Gesetzgeber auch die Folgen der Erhöhungsinitiative des 1. Kalenderjahres zusätzlich einplanen, also insgesamt 15.000 und nicht nur 5.000 aus seiner neuen Initiative. Denn der Beamte erhält ja am Ende tatsächlich auch 15.000 Euro mehr in Kalenderjahr 2.

Der Besoldungsindex nach Schwan kommt zu einer Erhöhung von (85.000/80.000 -1)*100 = 6,25%; tatsächlich sind es aber (85.000/70.000 -1)*100 = 21,43%

Und oben drauf packen wir noch die Prinzipien von jährigkeit, jährlichkeit, verfassungswidrigkeit und weitergeltung und swens Hirn explodiert endgültig

GoodBye

Was macht ihr mit der Fortschreibung, wenn in 2026 die Sünden der Vergangenheit durch Anhebung der Mindestbesoldung um 25% behoben werden (wohl eher nicht Thema einer wirtschaftlichen Teilhabe)?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

PolareuD

Kick Vote: SonicBoom

Wegen unflätigem Benehmen!


Jeder hat seine eigene Meinung, man muss nicht einer Meinung sein, aber diffamieren aufgrund unterschiedlicher Meinungen ist inakzeptabel.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: Ryan in Heute um 12:46Swen, letzter Versuch:

Man nehme an, der Gesetzgeber zahle seinem Beamten wie folgt:

                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr  Differenz
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1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
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Gesamt                70.000            85.000            15.000

Die fettgedruckten 10.000 werden von Dir systematisch unterschlagen. In seiner Haushaltsplanung für das Kalenderjahr 2 muss der Gesetzgeber auch die Folgen der Erhöhungsinitiative des 1. Kalenderjahres zusätzlich einplanen, also insgesamt 15.000 und nicht nur 5.000 aus seiner neuen Initiative. Denn der Beamte erhält ja am Ende tatsächlich auch 15.000 Euro mehr in Kalenderjahr 2.

Der Besoldungsindex nach Schwan kommt zu einer Erhöhung von (85.000/80.000 -1)*100 = 6,25%; tatsächlich sind es aber (85.000/70.000 -1)*100 = 21,43%

Wenn ich mich richtig erinnere, wird die Besoldung noch immer monatsweise und nicht in Halbjahren gewährt und kennt auch die Betrachtung der Besoldung als Ganze im Besoldungsjahr keine Unterteilung in zwei Halbjahre. Ich würde entsprechend weiterhin dazu raten, sich an der tatsächlichen Besoldungsrechtslage zu halten und also besser bei dem von Dir ursprünglich angeführten Beispiel der 26. Kammer zu bleiben und jenes zu konkretisieren.

Entsprechend müsstest Du nun also Dein Beispiel - willst Du die in der ZBR vorgeschlagene Methodik verwenden - auch mit jener Methodik berechnen, was Du allerdings nicht tust. In ihrem Rahmen müsstest Du dazu zunächst das am Ende des Besoldungsvorjahrs gewährte Grundgehalt in den Blick nehmen, um dann für das zu betrachtende Besoldungsjahr die entsprechenden Berechnungen durchführen.

Wenn also im Besoldungsvorjahr der Grundgehaltssatz 70.000,- € / 12 = 5.833,33 € betragen hat, um zum Januar des zu betrachtenden Besoldungsjahrs auf 85.000,- € / 12 = 7.083,33 € angehoben zu werden, dann bemisst ebenfalls die in der ZBR eine für das zu betrachtende Jahr um 21,42 % angehobene Besoldung, sofern die Besoldung im zu betrachtenden Jahr zum Januar angehoben worden ist.

Und nun hat es der Besoldungsgesetzgeber selbst in der Hand, in welchem Maße er in diesem Besoldungsjahr den Beamten an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen beteiligt. Er müsste nun zunächst einmal vor sich und dem Haushaltsgesetzgeber - der er in Personalunion ist - selbst rechtfertigen, wieso er das Grundgehalt in jenem Besoldungsjahr um 21,42 % anheben wollte, sodass diese Anhebung im Rahmen der Fortschreibung fortwirkt.

Es dürfte also davon auszugehen sein, dass er entsprechend extreme Anhebungen nur dann vollziehen wollte, weil er in der Vergangenheit eine dauerhafte verfassungswidrige Unteralimentation geregelt haben dürfte, die er nun heilen wollte, so wie das bspw. der Bund im aktuellen Gesetzentwurf in Teilen geplant hat. Oder soll Dein Extrembeispiel eines in einem Besoldungsjahr um mehr als 20 % angehobenen Grundgehaltssatzes nun ein Regelfall sein? Diese Fragen müsstest Du zunächst einmal klären, um den Zweck zu konkretisieren, den Du als Besoldungsgesetzgeber mit entsprechenden Anhebungen verfolgtest. Denn wenn Du nun als Besoldungsgesetzgeber entsprechende Anhebungen ohne sachlichen Grund vornehmen wolltest, müsste Dir der Haushaltsgesetzgeber - er ist verfassungsrechtlich gezwungen, die ihm aus Steuern erwachsenen Haushaltsmittel sparsam einzusetzen - entsprechende Anhebungen sicherlich untersagen, da ihr Resultat eine erhebliche Überalimentation zulasten des Steuerzahlers darstellen müsste.

Sofern Du als Besoldungsgesetzgeber entsprechende Anhebungen anhand eines sachlichen Grundes vollziehen wolltest, sollte davon auszugehen sein, dass Du im Gesetzgebungsverfahren ein aus der Vergangenheit herrührendes Defizit ausgleichen wolltest (wie im der aktuelle Gesetzentwurf bspw. für die Besoldungsgruppe A 16), um nun aktuell im zu regelnden Besoldungsjahr und danach auch zukünftig die Beamten an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen teilhaben zu lassen.

Daraus folgte für das aktuelle Besoldungsjahr, je nachdem, in welchem Monat die Anhebung vorgenommen worden wird, folgende tatsächliche Anhebung im Besoldungsjahr als effektiver Zufluss:

zum Januar:  Anhebung der Besoldung als Ganzes um 15.000,- € (12/12)
zum Februar: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 13.750,- € (11/12)
zum März: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 12.500,- € (10/12)
zum April: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 11.250,- € (9/12)
zum Mai: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 10.000,- € (8/12)
zum Juni: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 8.750,- € (7/12)
zum Juli: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 7.500,- € (6/12)
zum August:  Anhebung der Besoldung als Ganzes um 6.250,- € (5/12)
zum September: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 5.000,- € (4/12)
zum Oktober: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 3.750,- € (3/12)
zum November: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 2.500,- € (2/12)
zum Dezember: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 1.250,- € (1/12)

Zu Beginn des nächsten Besoldungsjahrs wäre der Grundgehaltssatz ohne weitere Anhebung gegenüber dem Vorvorjahr nach wie vor um 21,42 % angehoben, also - sofern im nächsten Kalenderjahr ebenfalls nicht die Nominallöhne und Verbraucherpreise steigen würden - identisch verfassungskonform wie zum Januar des gerade betrachteten Besoldungsjahrs.

Allerdings hätten wir für das gerade betrachtete Besoldungsjahr eine nach wie vor erhebliche Spreizung der tatsächlich gewährten angehobenen Besoldung, je nachdem, zu welchem Monat in jenem gerade betrachteten Besoldungsjahr die unterjährige Anhebung vollzogen worden wäre oder nicht. So darf man vermuten, dass - sofern im gerade betrachteten Besoldungsjahr die entsprechende Anhebung erst zum Dezember erfolgt wäre - in diesem Jahr weiterhin eine erhebliche Unterbesoldung fortgesetzt worden wäre (die tatsächlich angehobene Besoldung betrug dann im Besoldungsjahr 1.250,- €, notwendig wäre nach Ansicht des Besoldungsgesetzgebers aber in jenem Jahr eine Anhebung um 15.000,- gewesen).

Entsprechend schreibt die in der ZBR vorgeschlagene Methodik dieses Besoldungsdefizit des betrachteten Jahrs für die Zukunft fort. Denn es bliebe ja bestehen, wenn nun zum Januar des Folgejahrs ein amtsangemessenes Grundgehalt gewährt werden würde und die weitere Anpassung auch in den kommenden Jahren nicht regelmäßig signifikant höher als die der steigenden Nominallöhne und Verbraucherpreise ausfallen würde, würde als fortgeschrieben werden, so wie das eben in einer Fortschreibungsprüfung der Fall, also ihr Zweck ist. Die in unserem Beispiel 13.750,- € an Einsparungen im gerade betrachteten Besoldungsjahr würden entsprechend fortgeschrieben werden.

Da nun aber der Gesetzgeber die dargestellten einfachen Zusammenhänge problemlos in den Blick nehmen kann, wird er folglich in jenem entscheidenden Jahr, von dem Du sprichst, ganz sicher keine oder vielleicht eine ggf. spätestens zum Februar oder März vollzogene unterjährige Besoldungsanhebung durchführen, da er sich ja im Rahmen der ihn treffenden materiellen Darlegungslast und Einschätzungsprärogative über die Zusammenhänge im Klaren ist, die ich gerade beschrieben habe. Es wäre unsinnig eine erhebliche verfassungswidrige Unteralimentation dauerhaft ab einem bestimmten Besoldungsjahr heilen zu wollen, um das Unterfangen dann ausgerechnet durch eine spät im Jahresverlauf gewährte unterjährige Besoldungsanhebung in diesem Besoldungsjahr selbst zu konterkarieren.

Entsprechend dürfte es also kein Problem sein, wenn der Bund aktuell ähnlich wie in Deinem Beispiel eine erhebliche Anhebung der Grundgehaltssätze in bspw. der Besoldungsgruppe A 16 plant, um so den von ihm geschaffenen und eingestandenen verfassungswidrigen Zustand heilen zu wollen.

In diesem Sinne gilt also auch für Dein Beispiel - sobald man es konkretisiert und die in der ZBR vorgeschlagene Methodik sachgerecht anwendet - prinzipiell das, was ich vorhin für den Berliner Fall geschrieben habe:

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:15Nachdem in Berlin im Jahr 2009 erneut keine Anpassung der Besoldung erfolgt ist, ist 2010 bis 2017 jeweils eine Anhebung der Besoldung zum August geregelt worden (in 40 von 96 Monaten), im Besoldungsjahr 2018 erfolgte die Anpassung zum Juni (in sieben von zwölf Monaten), 2019 zum April (in neun von zwölf Monaten), 2020 zum Februar (in elf von zwölf Monaten) und 2021 zum Januar (in zwölf von zwölf Monaten). In 79 von 144 Monaten des Betrachtungszeitraums ist ein Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erfolgt. In 65 der 144 Monaten ist keine Anhebung der Besoldung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erfolgt.


Zugleich muss man weiterhin die haushaltsrechtlichen und besoldungsrechtlichen Zusammenhänge im Blick behalten, wie ich sie dargestellt habe. Denn eine Anhebung der Besoldung im betrachteten Besoldungsjahr erst bspw. zum Dezember würde ja zu signifikanten Einsparungen im Haushalt zulasten der davon betroffenen Beamten im betrachteten Besoldungsjahr führen.

Entsprechend kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, wo nun eigentlich Dein Problem ist.

Bundesjogi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:08Entsprechend kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, wo nun eigentlich Dein Problem ist.
Das haben wir jetzt ausreichend oft gelesen und verstehen es (im Gegensatz zu dir). Ryans Beispiel war schlecht gewählt und es ist bezeichnend, dass du ausgerechnet darauf eingehst und nicht auf die ca. 20 bei denen der Schwan-Index teilweise spektakulär daneben liegt. Aber es ist egal, Erkenntnisgewinn ist hier nicht mehr zu holen, deshalb kann man das gerne auch schließen. Viel Glück vor Gericht, denk an mich wenn der/die Richter*In dir erklärt, dass du nicht rechnen kannst.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:08Wenn also im Besoldungsvorjahr der Grundgehaltssatz 70.000,- € / 12 = 5.833,33 € betragen hat, um zum Januar des zu betrachtenden Besoldungsjahrs auf 85.000,- € / 12 = 7.083,33 € angehoben zu werden, dann bemisst ebenfalls die in der ZBR eine für das zu betrachtende Jahr um 21,42 % angehobene Besoldung, sofern die Besoldung im zu betrachtenden Jahr zum Januar angehoben worden ist.
Nein. Das Beispiel von Ryan lautet wie folgt:
- Im ersten Jahr liegt die monatliche Besoldung von Januar bis Juni bei 5.000,00 € und von Juli bis Dezember bei 6666,67 €.
- Im zweiten Jahr liegt die monatliche Besoldung von Januar bis Juni bei 6666,67 € und von Juli bis Dezember bei 7.500,00 €.
Die tatsächliche Jahresgesamtbesoldung hat sich also von 70.000 € auf 85.000 € oder um rund 21,43% erhöht. Die ZBR-Schwan-Methodik behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung habe sich stattdessen nur um 6,25% erhöht.



Des Weiteren zitiere ich mich unten ausnahmsweise mal selbst. Bitte versuche doch zumindest mal für einen kurzen Moment, die Argumente der von mir genannten Forenteilnehmer (ich hätte noch viele weitere aufzählen können!) "anzunehmen". Danke im Voraus.

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:41Ansonsten würde ich dir dringend nochmals die Lektüre des gestrigen Beitrags von Ryan (den du ja immerhin kürzlich noch explizit gelobt hattest) ans Herz legen. Dort beschreibt er anschaulich die drei Varianten:

1.) Die (falsche) früher verwendete "Naive Methodik". Hierzu könnte man noch anmerken, dass der resultierende Fehler langfristig "überschaubar" bleibt, weil zwar falsche Zeitpunkte, aber zumindest die korrekten prozentualen Erhöhungen berücksichtigt werden.

2.) Die (korrekte) Spitzausrechnung. Alternativ darfst du sie gerne als Zwei-Punkte-Methodik, VG-Berlin-Methodik, Färber-Methodik, BVerfG-Methodik, DRB-Methodik, VG-Hamburg-Methodik, Ryan/clarion/Milerek/Durgi/Maximus/SonicBoom/Bundesjogi/MoinMoin/maxg/DeGr/phantomghost/etc.-Methodik oder mit einem beliebigen anderen Begriff deiner Wahl bezeichnen.

3.) Die (falsche) Schwan-Methodik. Hierzu könnte man noch anmerken, dass der resultierende Fehler im Zeitablauf immer größer wird, weil systematisch zu niedrige prozentuale Erhöhungen berücksichtigt werden.

Versuch

Ihr diskutiert jetzt ernsthaft seit ja ist und verschwendet so kostbare Lebenszeit?
Welchen Mehrwert hat es für euch, wenn Sven seinen Fehler endlich zugestehen würde?
Last ihn doch in seinem Elfenfeinturm... Bei anderen Themen hat er hier ja schon viele Mehrwerte gebracht

phantomghost

ZitatBitte versuche doch zumindest mal für einen kurzen Moment, die Argumente der von mir genannten Forenteilnehmer (ich hätte noch viele weitere aufzählen können!) "anzunehmen". Danke im Voraus.

@swen

Du veröffentlichst einen Beitrag mit einer von dir (!) vorgeschlagenen Methodik in einer Fachzeitschrift und stellst diese damit zur Diskussion. Deine Methodik wird (sehr) kritisch kommentiert. Soweit so normal. Es wäre ein Gebot intellektueller Redlichkeit (Max Weber), die Argumente deiner ,,Gegner" ernst zu nehmen. Du solltest diesen Argumenten ggf. sogar mehr Gewicht geben als den Argumenten die möglicherweise für deine Position sprechen.

Das kann ich bisher nicht im Ansatz erkennen. Im Grunde wiederholst du nur deine Position, ohne auf zentrale Gegenargumente (die viele hier formulieren) auch nur ansatzweise einzugehen. Schade. Der Wille zur Wahrheit sollte über dem Wunsch stehen, mit der eigenen Meinung recht zu behalten.


SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 14:40Kick Vote: SonicBoom

Wegen unflätigem Benehmen!


Jeder hat seine eigene Meinung, man muss nicht einer Meinung sein, aber diffamieren aufgrund unterschiedlicher Meinungen ist inakzeptabel.

Swen hat schon keine Meinung mehr. Er hat ein Dogma. KickVote: Swen Grund: uneinsichtig, dogmatisch, lernunfähig, herablassend, passiv aggressiv

SonicBoom

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 15:16Das haben wir jetzt ausreichend oft gelesen und verstehen es (im Gegensatz zu dir). Ryans Beispiel war schlecht gewählt und es ist bezeichnend, dass du ausgerechnet darauf eingehst und nicht auf die ca. 20 bei denen der Schwan-Index teilweise spektakulär daneben liegt. Aber es ist egal, Erkenntnisgewinn ist hier nicht mehr zu holen, deshalb kann man das gerne auch schließen. Viel Glück vor Gericht, denk an mich wenn der/die Richter*In dir erklärt, dass du nicht rechnen kannst.

So wird es sein, allein er selbst traut sich nicht seine eigene These in der Realität zu testen. Stattdessen stolziert er hier wie ein Gockel durch die Gegend dem schon hundert andere gesagt haben, dass ihm Kot am hintern klebt. Ja schließt diesen Thread!