Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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GoodBye

Spannend wird es dann im Doppelbeamtenhaushalt. Da müsste das fiktive Partnereinkommen dann ja doppelt angerechnet werden.

Schmiss

Hallo zusammen und ein frohes Neues Jahr.

Nachdem ich nun jahrelang mitgelesen habe und dadurch gefühlt mehrere Seminare in Beamtenbesoldung erfolgreich absolviert habe, möchte ich auch etwas beitragen.

Ich nehme einfach mal an, der Dienstherr kann die Anrechnung eines (fiktiven) Partnereinkommens und die Abkehr vom Alleinverdienerhaushalt begründen. Da stellt sich mir die Frage der praktischen Umsetzung.

Ich orientiere mich am aktuellen Urteil des BVerfG für Berlin. Da muss jetzt der Gesetzgeber die Jahre 2008 bis 2020 nachträglich heilen. Ob jetzt nur für Widersprechende und Klagende oder für alle sei dahingestellt. Dafür müssen neue Besoldungstabellen für die entsprechenden Jahre erstellt werden. So wie ich das Urteil verstanden habe, wird hierfür aber noch kein Partnereinkommen angerechnet.

Diese nachträglich aufgestellten Tabellen müssen nun aber aufgrund der Fortschreibungspflicht entsprechend den nun geltenden Indizes (allg. Lohnindex, Inflation, ...) folgen. Diese "Fortschreibungstabellen" müssen durch Berlin bis zum 31.03.2027 erstellt werden, gelten aber rückwirkend dann bereits ab 2025.

Es fehlen somit die Jahre 2020 - 2025 als "neue Tabelle". Die Entwicklung der Indizes aber gilt auch hierfür durch die Rückbeziehung auf 1996.

Jetzt habe ich hierfür ein theoretisches Beispiel:
Angenommen, das Medianeinkommen 2020 bedingt für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern 4.000 netto monatlich. Für das Jahr 2025 bedingt es 4.500 Euro. Für 2020 gilt "ohne Partnereinkommen". Weiterhin möchte Berlin ab 2025 ein Partnereinkommen berücksichtigen. Es soll wie in NRW 538 Euro monatlich betragen. Wenn Berlin also jetzt sagt, 4.000 aus 2020 + 538 vom Partner = 4538 und damit höher als die benötigten 4500 Euro, dann hätte die Familie genug. Das würde aber außer acht lassen, dass es von 2020 bis 2025 Besoldungserhöhungen gegeben hat. Oder es könnte sogar bedeuten, dass die Bezüge um 38 Euro gekürzt werden könnten. Also nur rechnerisch und theoretisch. Wenn ich also jetzt ab dem Jahr 2020 die Bezüge anhand der Indizes jährlich steigere, müsste ich für das Jahr 2025 auch mit den Bezügen ohne Partnereinkommen auf über 4500 Euro kommen. 

Mir stellt sich also die Frage, wie der Gesetzgeber aufgrund der Fortschreibungspflicht anhand der Indizes überhaupt jemals ein Partnereinkommen anrechnen möchte, da die "Ausgangsbezüge 2020" ohne dieses gerechnet werden.

Ich hoffe, ich konnte meine Gedanken verständlich einbringen. Habe ich etwas falsch dargestellt oder etwas übersehen?

VG

GoodBye

2025 ist seit heute vorüber. Ein nachträgliches Partnereinkommen rechtlich nicht möglich.


Schmiss

Dann eben ab 2026. Oder ab 2027. Wäre ja meiner Meinung nach egal, da ich ja davon ausgehe, dass es gar nicht eingeführt werden kann. Wie oben dargestellt. Mir geht es eher darum, ob ich etwas übersehen oder falsch verstanden habe.

BVerfGBeliever

Zitat von: Schmiss in Heute um 15:23Ich hoffe, ich konnte meine Gedanken verständlich einbringen. Habe ich etwas falsch dargestellt oder etwas übersehen?
Die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens verstößt in meinen Augen eindeutig gegen Leitsatz 7 des BVerfG-Urteils, weil die Besoldung eines alleinverdienenden 4K-Beamten dann keinen "hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko" sicherstellen würde. Und auch bei der Anrechnung eines realen Partnereinkommens bin ich weiterhin ausgesprochen skeptisch, ob und wie dies mit den BVerfG-Vorgaben (u.a. Leitsatz 2) in Einklang zu bringen wäre.

Bezüglich der Fortschreibungsprüfung hast du zwar prinzipiell Recht, dass eine niedrige Besoldung (aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens, um in der untersten Besoldungsgruppe auf dem Papier netto über die Prekaritätsschwelle zu kommen) die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Prüfparameter "gerissen" werden. Allerdings ist zu beachten, dass hier jeweils die Bruttobesoldung eines Single-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe betrachtet wird, so dass es keinen direkten Eins-zu-Eins-Link zur Nettoalimentation des untersten 4K-Beamten gibt (die für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung herangezogen wird).