Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:00,Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet, sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen."

Anhand dieser Formulierung schließe mehre Dinge:
1.) Der Gesetzgeber hat aus Sicht des Senats seine Rechtsprechung umgangen
2.) Ein Detektieren war nach der alten Methode nicht möglich
3.) Der Senat möchte seine Methode verändern, damit er das dem Gesetzgeber erschweren möchte

Jetzt muss man sich darüber Gedanken machen, wann denn überhaupt Einmalzahlungen notwendig sein sollten und wieso genau das wichtig sein könnte.
Kleiner Hinweis:
Wenn die Tarifparteien eine 200€ plus 1% Erhöhung vereinbaren, dann kam bei der Berechnung vorher halt nur 1% an.
Wenn die Tarifparteien Erhöhung der JSZ um 1000€ vereinbaren plus 1%, dann kam bei der Berechnung vorher halt nur 1% an.
Sprich der Gesetzgeber konnte stumpf diese Fixen Anteile ignorieren und die Rechtssprechung umgehen.
Die Spitzausrechnung aka Jahresbesoldungsbetrachtung löst mit einem Schlag das Problem und ermöglicht es , da identisch erzeugt, die anderen direkt zu nutzen.

Das ist das was man da rauslesen kann.

clarion

Schuldig bist Du auch die Begründung, warum die Besoldung zum 1. Januar genauso hoch wie die unterjährige Besoldungserhöhung sein sollte.

Maximus

#1082
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:00Ich leite dass, was ich schreibe, im Wesentlichen aus Randnummer 79 ab: Hier formuliert der Zweite Senat einen Halbsatz, der mich hat aufhorchen lassen:

,,Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet, sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen."

Anhand dieser Formulierung schließe mehre Dinge:
1.) Der Gesetzgeber hat aus Sicht des Senats seine Rechtsprechung umgangen
2.) Ein Detektieren war nach der alten Methode nicht möglich
3.) Der Senat möchte seine Methode verändern, damit er das dem Gesetzgeber erschweren möchte

Lieber Rentenonkel,

wenn man sich den ganzen Beschluss anschaut, muss man doch feststellen, dass Karlsruhe diesen gut verständlich und in "relativ einfacher" Sprache formuliert hat. Die  Sätze sollen so verstanden werden, wie sie aufgeschrieben wurden. Karlsruhe wollte sicherlich nicht, dass man die Sätze erst noch groß interpretieren muss. Ich würde daher die RN 79 "wörtlich" nehmen und nicht so viel "reinlesen".

In der RN 79 geht es um den Zweck der Spitzausrechnung.

Die Rechtsprechung des Senats, also die 5%-Grenze, soll nicht umgangen werden...nicht mehr und nicht weniger. Um irgendwelche "Vorjahresreste" geht es hier nicht. Sonst hätte sich Karlsruhe dazu auch geäußert. 

Nach RN 79 und nach RN 83 sollen der Besoldungsindex und auch der Tariflohnindex "spitz" berechnet werden (damit die 5%-Grenze nicht umgangen wird)

vereinfachtes Bespiel (Tariferhöhung 12% zum 01.03; Besoldungserhöhung 12% zum 01.09)

alte Methode: Besoldungsindex und Tarifindex stehen beide bei 112

Färber-Methode: Tarifindex würde bei 110 und der Besoldungsindex bei 104 stehen

Etwaige Einmalzahlungen könnte man hier auch noch reinrechnen.

Man kann an dem Bespiel schön erkennen, dass mit der Färber-Methode, dass Umgehen der 5%-Grenze verhindert wird. Warum sollen jetzt noch irgendwelche "Vorjahresreste" ausgerechnet werden? Karlsruhe hätte dies in der RN 79 klar und deutlich (wie der ganze Beschluss es ist ) formulieren können.

GoodBye

Wie geht denn die Färber-Methode mit der für 2026 geplanten Erhöhung in BB in den Folgejahren 2027 ff. um, wenn sich das Land nicht verpflichten würde, zukünftig entsprechend der Steigerung der Nominallöhne zu erhöhen? Wir
sprechen hier von Erhöhungen von 15 bis 20% in 2026.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:45Wie geht denn die Färber-Methode mit der für 2026 geplanten Erhöhung in BB in den Folgejahren 2027 ff. um, wenn sich das Land nicht verpflichten würde, zukünftig entsprechend der Steigerung der Nominallöhne zu erhöhen? Wir
sprechen hier von Erhöhungen von 15 bis 20% in 2026.

Auch in den Folgejahren wird jeweils die tatsächliche Jahresbruttobesoldung berechnet. Ich sehe da gar kein Problem. Das Land Brandenburg hat dann ggf. einen kleinen Puffer. Darauf kann es sich aber nicht ewig ausruhen. Das Gebot der Mindestbesoldung und das Abstandsgebot müssen weiterhin eingehalten werden. Die höheren Besoldungsgruppen können allein schon deshalb auch in Zukunft nicht dauerhaft ausgeklammert werden, auch wenn es jetzt eine kräftige Erhöhung gab. Du musst alles im Zusammenspiel sehen. Das ist ja der "geniale Trick", den sich Karlsruhe ausgedacht hat.

GoodBye

Zitat von: Maximus in Heute um 15:17Auch in den Folgejahren wird jeweils die tatsächliche Jahresbruttobesoldung berechnet. Ich sehe da gar kein Problem. Das Land Brandenburg hat dann ggf. einen kleinen Puffer. Darauf kann es sich aber nicht ewig ausruhen. Das Gebot der Mindestbesoldung und das Abstandsgebot müssen weiterhin eingehalten werden. Die höheren Besoldungsgruppen können allein schon deshalb auch in Zukunft nicht dauerhaft ausgeklammert werden, auch wenn es jetzt eine kräftige Erhöhung gab. Du musst alles im Zusammenspiel sehen. Das ist ja der "geniale Trick", den sich Karlsruhe ausgedacht hat.

Von welchem Puffer sprichst du? Du kannst allenfalls einen mathematischen Puffer meinen. Die Erhöhung ist nämlich verfassungsrechtlich betrachtet nicht Teilhabe, sondern - und da können wir gerne zum Mathematischen zurückkehren - Aufholung eines zu niedrigen Ausgangsniveaus der Fortschreibung. Unabhängig davon, ob die Gesetzgeber dies freiwilig tun oder per Beschluss dazu verdonnert werden.

Wenn der Gesetzgeber den mathematischen Puffer, den du hier siehst, tatsächlich nutzt, werden in kommenden Jahren keine Parameter gerissen und die Methode versagt verfassungsrechtlich komplett. Und zwar nicht nur bei höheren Besoldungsgruppen.

Da hilft es auch nichts, dass du hilfsweise Mindestbesoldung und Abstandsgebot in den Raum wirfst. Unabhängig davon, wie häufig man hier in diese Kontext hören konnte, dass Vorabprüfung und Stufe 1 ja überhaupt nichts miteinander zu tun haben, hilft das Abstandsgebot wie in der aktuellen Situation bei vielen nicht weiter, es wird nämlich kein zweiter Parameter gerissen.

Das Ziel der Umgehungsvermeidung wird auf diesem Wege konterkariert.



,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:18[...] Denn BVerfGBeliever arbeitet fast durchgehend mit sachlich falschen Zusammenfassungen dessen, was ich sage (aus welchen Gründen auch immer) [...]
Hallo Swen, ich denke nicht, dass dein Vorwurf zutrifft. Ich beziehe mich in der Regel explizit auf deine konkreten Aussagen und übernehme dabei teilweise sogar Formulierungen von dir, die ich selbst so nie verwenden würde. Willkürliches Beispiel: Die Besoldung unseres bekannten Berliner R1-Richters wurde im August 2015 von 5.613,11 EUR auf 5.781,50 EUR, also um 168,39 EUR erhöht. Hätte er diese Anpassung stattdessen bereits (fiktiv) zum Jahresbeginn erhalten, dann wäre seine Jahresgesamtbesoldung entsprechend um 7 * 168,39 EUR, also 1.178,73 EUR höher gewesen. Die von dir so bezeichnete "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" (wie gesagt, ich übernehme Formulierungen von dir, die ich selbst nie verwenden würde) bildet diese Differenz zwischen den beiden "Szenarien" 1:1 in den jeweils ermittelten Indexwerten ab. Jetzt zu deinen diesbezüglichen konkreten Aussagen:

1.) Am Montag habe ich dich so verstanden, dass du mir zugestimmt hast, dass die "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" die Differenz (1.179 EUR) zwischen den beiden "Szenarien" korrekt ermittelt (schließlich nennst du sogar den konkreten Betrag, den ich vorher gar nicht explizit erwähnt hatte).
2.) Gestern schreibst du jedoch plötzlich wortwörtlich wieder, dass "die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet".

Könntest du uns also bitte den Inhalt deines gestrigen Beitrags erläutern, der zum einen offenkundig faktenwidrig ist (siehe oben), zum anderen aber auch insbesondere in direktem Widerspruch zu deinem eigenen Beitrag von Montag steht?