Verlängerung Erwerb hauptberufliche Tätigkeit

Begonnen von tochris06, 14.10.2026 19:53

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tochris06

Hallo liebe Community,

in meiner Behörde hat der Personalbereich einer Kollegin, die sich im Aufstieg vom gD in den hD nach §24 Blv aF befindet, die Dauer des Erwerbs der hauptberuflichen Tätigkeit verlängert. Die Kollegin ist mehrere Wochen erkrankt.
Nach meinem Kenntnisstand kann gemäß Blv nur der Vorbereitungsdienst oder die Probezeit aufgrund von Krankheit verlängert werden. Der bloße Erwerb der hauptberuflichen Tätigkeit jedoch nicht. Gibt es hier eine Rechtsgrundlage, die ich übersehe? Nach dieser Logik müsste jeder Urlaub und jede Krankheit (egal wie kurz) zu einer Verlängerung führen.
Danke euch für eure Expertise.


BalBund

Üblicherweise wird die Personalstelle hier versuchen eine Analogie zum §28 BLV aF zu ziehen und darüber eine Grundlage für die Verlängerung zu ziehen. Hier sollte die Kollegin dringend widersprechen und die genaue Rechtsgrundlage der Erwägungen der Personalstelle einfordern.

Die Neufassung indes sieht vor, dass auch die Tage im ersten Teil des Aufstiegs nachgeholt werden müssen. Daher wäre die zweite Idee, dass die Personaler hier den Vertrauensschutz übersehen haben, den sie genießt.

Der §24 aF gibt tatsächlich nur eine Verlängerung in der Bewährungszeit, welche sich an den Erwerb der laufbahnrechtlichen Voraussetzung anschließt vor. Hier gelten die 20 Arbeitstage starr. 


Verbeamteter

Zitat von: BalBund in 14.10.2026 23:32Der §24 aF gibt tatsächlich nur eine Verlängerung in der Bewährungszeit, welche sich an den Erwerb der laufbahnrechtlichen Voraussetzung anschließt vor. Hier gelten die 20 Arbeitstage starr.


Welche 20 Arbeitstage meinst Du?

Zur Ausgangsfrage: Oft werden hauptberufliche Tätigkeit und Bewährungszeit bei 24 BLV aF vermischt.
Daher als Rückfrage: soll wirklich die hauptberufliche Tätigkeit oder die Bewährungszeit verlängert werden?

Falls die Bewährung - zB wegen einer längeren Erkrankung - nicht festgestellt werden kann, ist die Verlängerung doch positiv für den Beamten (und in 33 BLV nF ausdrücklich vorgesehen).
Die Alternative wäre, dass das Amt der höheren Laufbahn NICHT übertragen wird.
Bitte nicht übersehen, dass es ohne (positive) Bewährungsfeststellung keinen Anspruch auf einen ,,Aufstieg" gibt.


tochris06

Danke euch für die Antworten!

Es geht tatsächlich um die hauptberufliche Tätigkeit von 2 1/2 Jahren. Erst im Anschluss kommt die 6 monatige Bewährung.

Verbeamteter

Zitat von: tochris06 in Gestern um 18:54Danke euch für die Antworten!

Es geht tatsächlich um die hauptberufliche Tätigkeit von 2 1/2 Jahren. Erst im Anschluss kommt die 6 monatige Bewährung.

Danke für die Klarstellung.
Das klingt tatsächlich ungewöhnlich.
Da würde ich mal nachfragen, worauf das gestützt werden soll.
Wenn externe Vorerfahrungen anerkannt werden, können darin ja auch immer ein paar Wochen Erkrankung enthalten sein ...