Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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DrStrange

Ich wiederhole mich: in welcher Welt ist es erlaubt, den nicht betroffenen Partner eines Beamten dazu zu zwingen Daten zu seinen Einkünften einem Dritten, mit dem er nichts zu tun hat preiszugeben, damit der Beamte seine ihm verfassungsrechltich zustehende amtsangemessene Alimentation erhält?

Meint das BVerfG nicht, der Beamte darf nicht von Dritten abhängig sein?


GoodBye

Wahrscheinlich muss man aufpassen, dass man sich selbst nicht in den Wirren verfängt, die der Gesetzgeber dort inszeniert.

Es ist nicht immer leicht, Absurdes und rechtlich Irrelevantes knapp und pointiert abzutun als das was es ist, nämlich in der Sache nicht zielführend.
Vor allem, wenn dies m.E. bewusst eingesetzt wird.

Nicht selten wurde ich vor Gericht zu Stellungnahmen aufgefordert zu Themen, die eigentlich mit der Sache überhaupt nichts zu tun hatten.

Ziel: Verschleppung, Zeitgewinn, Verunsicherung sähen, ggf. sogar mit irrelevantem Vortrag ein unzutreffendes Ergebnis erzielen.

Rheini

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:49Wahrscheinlich muss man aufpassen, dass man sich selbst nicht in den Wirren verfängt, die der Gesetzgeber dort inszeniert.

Es ist nicht immer leicht, Absurdes und rechtlich Irrelevantes knapp und pointiert abzutun als das was es ist, nämlich in der Sache nicht zielführend.
Vor allem, wenn dies m.E. bewusst eingesetzt wird.

Nicht selten wurde ich vor Gericht zu Stellungnahmen aufgefordert zu Themen, die eigentlich mit der Sache überhaupt nichts zu tun hatten.

Ziel: Verschleppung, Zeitgewinn, Verunsicherung sähen, ggf. sogar mit irrelevantem Vortrag ein unzutreffendes Ergebnis erzielen.

Manche Anwälte neigen halt dazu mit einer Schrotflinte zu schiessen und zu hoffen, dass man mit einem Teilaspekt bei Gericht zum Erfolg kommt.

GoodBye

Zitat von: Rheini in Heute um 08:52Manche Anwälte neigen halt dazu mit einer Schrotflinte zu schiessen und zu hoffen, dass man mit einem Teilaspekt bei Gericht zum Erfolg kommt.

Leider passiert das. Teilweise auch mit Erfolg.

Auch hier wird viel Rauch geworfen. Auch mit dem Ziel, Anknüpfungspunkte für die öffentliche Debatte zu kreieren, die wiederum Druck auf das Verfahren aufbauen soll.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:31Volle Zustimmung, Rentenonkel:

Der Dienstherr sieht sich als Folge des Alimentationsprinzips verfassungsrechtlich in der Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Wenn nun der Besoldungsgesetzgeber in den Teil der Besoldung, der von dem Mindestbesoldungsgebot umfasst wird, mit der von ihm vorgenommenen Bemessung ein Partnereinkommen hinzufügt, um nur so das Mindestbesoldungsgebot zu erfüllen und selbst regelmäßig keine Mindestbesoldung zu gewähren ("regelmäßig" deshalb, weil ein vorhandenes Partnereinkommen als Regelfall betrachtet wird, das die Gewährung der Mindestbesoldung durch den Dienstherrn selbst ausschließt), dann liegt hier eine typische contradictio in adiecto vor.

Denn in dem Moment, in dem es keine Mindestbesoldung mehr geben würde - also nicht ein bestimmter Teil der zu gewährenden Besoldung von dem Mindestbesoldungsgebot umfasst werden würde -, entfiele auch die Möglichkeit, das Einkommen des Ehepartners zu betrachten, da entsprechende Bemessungen der nicht gegebenen Mindestbesoldung nicht vollzogen werden würden. Der Dienstherr würde sich dann weiterhin verpflichtet sehen, die amtsangemessene Besoldung vollständig selbst zu gewährleisten, also den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Entsprechend wird also das Gebot der Mindestbesoldung mitsamt seiner Garantie einer regelmäßig überschrittenen Mindestbesoldung dafür genutzt, um regelmäßig selbst die Mindestbesoldung nicht zu garantieren und also das Mindestbesoldungsgebot nicht zu gewährleisten.

Genau deshalb kann ein Familienmodell für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation keine Rolle spielen, da es keinen Bezugspunkt zum Amt im statusrechtlichen Sinne gibt, das aber der Maßstab für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation ist.

So wie vormals die Mindestalimentation nichts mit einer amtsangemessenen Alimentation zu tun hatte, hat das auch weiterhin die Mindestbesoldung nicht: Die Mindestalimentation umfasste bislang nur die Höhe des Teils der zu gewährenden Netto-Alimentation, in den keine Einschnitte gestattet waren, wie nun die Höhe der Mindestbesoldung nur die Höhe des Teils der zu gewährenden Netto-Besoldung (die weiterhin systematisch die Netto-Alimentation ist) umfasst, in die dem Besoldungsgesetzgeber nur in begründeten Ausnahmefällen ein gleichsgerecht zu verteilender Einschnitt gestattet ist.

Jener im Rahmen des Alimentationsprinzips gegebene Ausnahmefall, dass die Mindestbesoldung nicht in jedem Fall zu gewährleisten ist, wird nun aber vom Gesetzgeber zum Regelfall gemacht (nämlich als vorausgesetzter Regelfall eines zweiten Verdieners in der Familie mit dem Ergebnis, dass die Mindestbesoldung regelmäßig nicht mehr selbst vom Dienstherrn gewährt werden muss), während der Regelfall der regelmäßige Gewährleistung der Mindestbesoldung durch den Dienstherrn zum Ausnahmefall wird, nämlich nur dann garantiert wird, wenn der als solcher geregelte Ausnahmefall eines Alleinverdieners vorliegt. Darin liegen die Widersprüche in sich begründet, die am Ende zu dem Ergebnis führen werden, dass eine so geartete Betrachtung eines Partnereinkommens in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation nicht gestattet ist.

Äußerst interessante Herleitung Swen. Danke.

InternetistNeuland

Zitat von: DrStrange in Heute um 08:46Ich wiederhole mich: in welcher Welt ist es erlaubt, den nicht betroffenen Partner eines Beamten dazu zu zwingen Daten zu seinen Einkünften einem Dritten, mit dem er nichts zu tun hat preiszugeben, damit der Beamte seine ihm verfassungsrechltich zustehende amtsangemessene Alimentation erhält?

Meint das BVerfG nicht, der Beamte darf nicht von Dritten abhängig sein?



Die Welt nennt sich Beihilfe. Du musst sowohl die Einkünfte des Ehegatten offenlegen (Grenze 22.648 €) als auch den Gesundheitszustand da ja Arztrechnungen eingereicht werden.

SwenTanortsch

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:27Äußerst interessante Herleitung Swen. Danke.

Gern geschehen, SonicBoom. Dieser Gedankenkreis führt, denke ich, zum Kern der Problematik. Auch deshalb zeigen sich all jene Regelungen, die auf entsprechenden Grundlagen beruhen, als "Hybridbildungen" im Besoldungsrecht, die also als solche nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sind. Die Folgen werden bspw. in jenem Beitrag freigelegt: http://www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan.pdf

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 20:51Diesen Diskussionen stellen sich, soweit ich es beurteilen kann, bisher jedoch aktuell weder die Politik noch der Senat, so dass die Diskussion hierüber in die Zukunft zu verlegen ist.
Auf welcher genauen Grundlage sollen diese "Diskussionen" basieren? Denn nochmals: In Bezug auf die Mindestbesoldung gibt es (zumindest bislang) eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG: Die Nettoalimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie darf nicht unterhalb von 80% des 2,3-fachen des MÄE liegen.

Um diese Vorgabe zu erfüllen, existieren zurzeit jedoch verschiedene "Lesarten":

1.) Viele hier argumentieren, dass die Besoldung für sich genommen hoch genug sein muss, um die genannte Prekaritätsschwelle zu erreichen. Je nach konkreter Wahl der Annahmen hätte dies im Bund im letzten Jahr mutmaßlich beispielhaft mit einem monatlichen Brutto-Grundgehalt von 4.636 € zuzüglich eines monatlichen Familienzuschlags von 530 € erreicht werden können, siehe die Tabelle von Dogmatikus.

2.) Der Gesetzentwurf des BMI ist hingegen der Meinung, dass zur Erreichung der Prekaritätsschwelle auch ein Partnereinkommen angerechnet werden darf. Entsprechend soll laut Seite 106 des Entwurfs in diesem Jahr ein monatliches Grundgehalt von 2.788 € (bis April) bzw. 3.107 € (ab Mai) zuzüglich eines monatlichen Familienzuschlags von 510 € (bis April) bzw. 530 € (ab Mai) ausreichend sein, um – zusammen mit einem angerechneten Partnereinkommen von 22.648 € – auf eine Nettoalimentation von 55.327 € und damit über die Schwelle zu kommen.

3.) Ich persönlich könnte mir wie erwähnt gegebenenfalls eine Art Kompromisslösung vorstellen, bei der nicht 22.648 € Partnereinkommen, sondern beispielsweise nur 7.236 € angerechnet werden (dürfen). Entsprechend wäre ein monatliches Grundgehalt irgendwo zwischen den beiden obigen Extremwerten erforderlich, um die Prekaritätsschwelle zu erreichen.


Man sieht, die verschiedenen "Lesarten" führen zu sehr unterschiedlichen Ausgangspunkten der (neuen) Besoldungstabelle, nämlich dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A3/2. Und diese unterschiedlichen Ausgangspunkte führen wiederum zu sehr unterschiedlichen Tabellen, wenn man im Anschluss die im Entwurf definierten fixen Abstände innerhalb der Tabelle (horizontal +2,7%, vertikal +2,2%, +5%, +10% bzw. +11%) zugrundelegt..

Ryan

Zitat von: simon1979 in Gestern um 12:09Was bisher übrigens noch keiner so richtig angesprochen hat ist der soziale Aspekt des fiktiven Partnereinkommens von ca. 22.000 €

Das macht bei einem A3 bis A9 Beamten wesentlich mehr aus, als bei einem A13 oder A16 Beamten.

Warum steigt das fiktive Einkommen nicht mit dem Amt des Beamten?

Diese Diskussion führt ins Nichts. Denn streng genommen gibt es gar keine Anrechnung fiktiven Partnereinkommens auf tatsächlich gewährte Besoldungsbestandteile. Das fiktive Partnereinkommen kommt im Gesetz nicht vor, nur in der Diskussion dazu. Und hier auch nur, um die Vorabprüfung zu fälschen (die ja bekanntermaßen nur die niedrigste Besoldungsgruppe in den Blick nimmt).

Nach dem (geplanten) Gesetz wird ein neuer, potenziell hoher Verheirateten-/Alleinverdienerzuschlag eingeführt, der unter sehr restriktiven Bedingungen, zeitlich begrenzt und unter Anrechnung tatsächlichen Einkommens der Kinder und es Partners gewährt werden soll.

Man könnte also beliebig höhere Beträge fiktiven Einkommens in die Gesetzesbegründung schreiben, ohne dass dies Auswirkung auf den Gesetzestext und damit das Ergebnis haben müsste. Wenn ich z.B. überall im Entwurf beim Partnereinkommen 100.000 Euro ersetze - so what? Entsprechend könnte ich auch annehmen, dass im h.D. ein fiktives Einkommen von 200.000 Euro angenommen wird. Das betrifft das Gesetz im engeren Sinne nicht.

Maßgeblich für die Bemessung der neuen Zuschläge ist im Grunde das MÄE und die übrigen Besoldungskomponenten, nicht das fiktive Partnereinkommen.

Es geht dem Dienstherrn einzig und allein darum, das Gefüge aus Rechten und Pflichten einseitig zu seinen Gunsten zu verändern. Die Diskussion um das ansonsten irrelevante fiktive Partnereinkommen bringt zum Ausdruck, dass sich der Dienstherr insbesondere der Verpflichtung entziehen möchte, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren.  Und wer weiß, wie es weiter geht, wenn diese Tür einmal geöffnet wurde...

NvB

#9684
Eigentlich sind wir Beamte doch ein vortreffliches Studiumsobjekt für folgende psychologische Frage:

Wie stark ist die Ausprägung im Bezug auf das Stockholm-Syndrom in der Beziehung zwischen Beamten und Dienstherren fortgeschritten.

Man sollte sich so langsam echt mal Fragen, wäre der Dienstherr eine Person, ob man im privaten Kontext mit solch einer Person interagiert. Die einseitig ihre Interessen vertritt, ihren Vorteil zu ihren Gunsten auslegt und sein Gegenüber eigentlich nur noch verarscht und wissentlich täuscht und gewissse Sachen vorenthält.

Niemand würde mit solch einer Person was zutun haben wollen. Außer der am Stockholm-Syndrom leidende Beamte... wohl als eine Art Selbstgeißelung die erquickend scheint.

Quasselstrippe

Zitat von: NvB in Heute um 14:33Eigentlich sind wir Beamte doch ein vortreffliches Studiumsobjekt für folgene psychologische Frage:

Wie stark ist die Ausprägung im Bezug auf das Stockholm-Syndrom die Beziehung zwischen Beamten und Dienstherren fortgeschritten.

Man sollte sich so langsam echt mal Fragen, wäre der Dienstherr eine Person, ob man im privaten Kontext mit solch einer Person interagiert. Die einseitig ihre Interessen vertritt, ihren Vorteil zu ihren Gunsten auslegt und sein Gegenüber eigentlich nur noch verarscht und wissentlich täuscht und gewissse Sachen vorenthält.

Niemand würde mit solch einer Person was zutun haben wollen. Außer der am Stockholm-Syndrom leidende Beamte... wohl als eine Art Selbstgeißelung die erquickend scheint.

viele Beamte haben sich mit ihrer Spezialausbildung und im Vertrauen auf das Grundgesetz in die Hände eines Monopolisten begeben, da kann nicht mal eben jeder problemlos wieder weg, ohne nicht eine ganz neue Ausbildung machen zu müssen.

Zudem ist es vielleicht auch wie mit dem Frösche kochen. Wenn man das Wasser langsam erwärmt, springen sie nicht aus dem Topf. Wenn sie dann merken, dass sie wirklich gekocht werden sollen, haben sie keine Kraft mehr, weil das warme Wasser seine Wirkung hinterlassen hat. (waren doch die Frösche, oder?)

IcePingu

Was ich interessant finde:
Wenn von einem Partnereinkommen (ob fiktiv oder real sei mal dahingestellt) ausgegangen wird bzw. der Beamte davon "abhängig" ist - öffnet das nicht der Korruption Tür und Tor?
Die Alimentation soll ja auch denke ich dazu beitragen, dass Beamte nicht bestechlich sind - aber mit dieser Regelung steht ja zu befürchten, dass so auch wieder "Gefallen" gegenseitig ausgetauscht werden könnten...
Just my 2 cents.