Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

@GoodBye, richtig. Ich hatte ja geschrieben, dass man nach deiner etwaigen Ausnahme-Anpassung (z.B. im nächsten Jahr) die Fortschreibungsprüfung neu "starten" sollte, um ein verfassungskonformes Besoldungsniveau als Ausgangspunkt für die Bewertung der zukünftigen Entwicklung zu haben.


Ansonsten nochmals kurz zurück zum Verhältnis zwischen der Mindestbesoldung und den höheren Besoldungsgruppen: Das Hamburger Gericht hat ja wie berichtet festgestellt, dass die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2009 um mindestens 35% (!) hätte höher liegen müssen als der tatsächliche Wert. Diesbezüglich kommt es wortwörtlich zu folgender Einschätzung:

"Der oben dargestellte Verstoß niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestabstandsgebot [eigentlich Mindestbesoldungsgebot, Anm. von mir] hat im Rahmen der Gesamtabwägung erhebliches Gewicht. Denn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu dessen Behebung zu einer (auch) für die Besoldungsgruppe des Klägers positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss, ist (noch) hoch. Im Hinblick auf die gebotene Mindestbesoldung der Besoldungsgruppen bis A 10 gibt es hinreichende Anhaltspunkte für den Bedarf nach einer erheblichen Neugestaltung der Besoldungsrechtslage, die wegen des Abstandsgebots jedenfalls noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in der Besoldungsgruppe R 1 zu einer höheren Besoldung führen wird. Deutlich wird dies zudem daran, dass der Fehlbetrag zwischen der Prekaritätsschwelle und der Nettobesoldung der im jeweiligen Besoldungsjahr niedrigsten Besoldungsgruppe erheblich ist, so dass für die Behebung des Verstoßes auch erhebliche Auswirkungen auf die Besoldung bis jedenfalls einschließlich der Besoldungsgruppe R 1 zu erwarten sind."

Insbesondere die genannten "zu erwartenden erheblichen Auswirkungen" auf die R1-Besoldung erscheinen mir absolut folgerichtig und nachvollziehbar. Dennoch vollzieht das Gericht im Anschluss quasi eine 180-Grad-Wende, weil es sich (nach meinem Verständnis) durch die Randnummern 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses "gebunden" fühlt..