Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 19:33Ggf. hat es Handlungsdruck gegeben, da Maidowski gesundheitsbedingt in den Ruhestand versetzt wurde. Hätte man die Entscheidung hinausgeschoben, wäre das Verfahren weitgehend von vorne ausgerollt werden müssen.


Im Nebel stochern

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 19:27Hermine jedenfalls rechnet jetzt so weiter:

405 Euro minus 15 Euro "Schulden" aus dem Vorjahr= 390 Euro

390 Euro gegenüber 420 Euro ergibt 92,9 %
Immerhin. Zwar noch nicht korrekt, aber zumindest schon mal deutlich weniger falsch als bei Swen:
- Die Schwan-Methodik behauptet, Max' Taschengeld betrage 82,14% dessen, was seine Schwester bekommt.
- Die neue Hermine-Methodik kommt wie von dir geschildert auf 92,86%.
- Der tatsächliche Wert liegt natürlich weiterhin bei 96,43%.


P.S. Gäbe es die Erhöhungen bei Max immer erst im Dezember, dann würde die Schwan-Methodik übrigens absurderweise behaupten, dass Max im betrachteten fünften Jahr lediglich 34,52% (!) des Taschengeldes seiner Schwester bekäme. Hermine käme hingegen auf 73,81% und tatsächlich wären es 86,90% (365 EUR vs. 420 EUR)..

cyrix42

@PolareuD: Naja, bevor ein Verfassungsgericht wohlwissentlich falsche Beschlüsse fällt, würde es wohl doch eher den Unmut auf sich ziehen, noch ein paar Jahre länger zu brauchen, es dafür aber ordentlich zu machen. Oder meinst du nicht? Das BVerfG ist ja jetzt nicht gerade dafür bekannt, dass es lieber schneller irgendwelche Beschlüsse heraushaut, als dass es länger über diese berät...

clarion

Hallo Rentenonkel,

Es fehlt an der Definition des Begriffs Unterschiedsbetrag.

Wenn ich Dich richtig verstehe, willst du den Unterschiedsbetrag aus der Differerenz zwischen einer fiktiven Soll-Jahresbesoldung und der real gewährten Ist-Jahresbesoldung  errechnen. Die fiktive  Soll-Besoldung willst Du ermitteln, im dem Du berechnest, welche Besoldung es gegeben hätte, wenn die im betreffenden Jahr gewährte unterjährige Besoldungserhöhung in gleicher prozentualen Höhe bereits zum 1. Januar gewährt worden wäre.

Wenn Du das gemeint haben solltest, ist der Unterschiedsbetrag genau dann Null, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist.
1.) Die Ist-Besoldung wurde tatsächlich zum ersten Januar angehoben, egal ob die Erhöhung 0,01% oder 100% betrug.
2.) Oder es gab im Betreffenden Jahre gar keine Besoldungserhöhung, denn Irgendwas mal Null ist immer Null

Das heißt also, Du hast einen Unterschiedsbetrag von Null, sowohl in Situationen, die mit Sicherheit verfassungsgemäß sind (Verdoppelung der Bezüge zum ersten Januar) als auch in Situationen, die mit Sicherheit nicht verfassungsgemäß sind (mehrere Jahre gar keine Besoldungserhöhung).

Mir scheint der Unterschiedsbetrag mit der von mir vermuteten Definition deshalb kein taugliches Maß zu sein, um die Vermutung der Amtangemessenheit zu verstärken oder zu widerlegen..

Darüber hinaus möchte ich auch noch mal auf Deine Begründung zum 1. Januar eingehen. Du postulierst, eine verfassungsgemäße Besoldung muss zwingend durch eine Besoldungserhöhung zum 1. Januar gewährleistet werden. Wenn das nicht gewährleistet wird, entstehen Schulden, die den Beamten im Folgejahr zurück gezahlt werden. Da es aber zurück gezahlte Schulden sind, dürfen sie nicht als ein Einkommen des Folgejahrs gewertet werden.

Du begründest das mit dem BVerfG Urteil vom 04.05.2020. In diesem Urteil erläutert das BeVerfG, dass es von einer fiktiven Besoldungserhöhung zum ersten Januar ausgeht, obwohl das Geld aufgrund einer unterjährigen Besoldungserhöhung real nicht zur Verfügung steht, im Gegensatz dazu werden Sockelbeträge und Einmalzahlungen nicht berücksichtigt. Das BVerfG ging davon aus, dass sich diese beiden Effekte schon in etwa herausmitteln und glaubte daher auf eine Spitzberechnung verzichten zu können.

Im Nachgang wurde in der Fachpresse u.a. von Frau Färber in der ZBR diskutiert, dass es sich eben nicht heraus mitteln und die fiktiven Jahreseinkommen zu hoch sind.

Daraufhin revidiert das BVerfG folgerichtigkeit im Beschluss von 2025 diese Sichtweise und rechnet die realen Jahreseinkünfte spitz aus. Unter Anbetracht dieser zeitlichen Entwicklung halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass das BVerfG wieder eine Rolle rückwärts macht und einen neuen Maßstab entwickelt, in dem fiktive Einnahmen eine Rolle spielen.

Zudem überzeugt mich die Argumentation überhaupt nicht. Du hast m.E. nicht darlegen können, warum es zwingend der 1. Januar sein muss. Heute kann man an den Zapfsäulen sehen, dass Benzin ca. 10-15% teurer ist als vorgestern. Die Inflation schlägt eben nicht am ersten Januar zu und bleibt den Rest des Jahres konstant.

Darüber hinaus hast Du auch noch nicht präsentiert, wie Du den Unterschiedsbetrag mit den volkswirtschaftlichen Parametern vergleichen willst.

Ich glaube, Du reitest mit dieser Idee ein ziemlich mausetotes Pferd, oder?

PolareuD

@ Clarion

Macht Rentenonkel gar nicht. Es handelt sich um eine rein indizielle Betrachtung, wenn er eine Besoldungsanpassung zum 1.1. ermittelt und dann mir der realen Anpassung vergleicht.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

clarion

Ich würde schon gern von Rentenonkel die Definition des Unterschiedsbetrags lesen.

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 20:21@ Clarion

Macht Rentenonkel gar nicht. Es handelt sich um eine rein indizielle Betrachtung, wenn er eine Besoldungsanpassung zum 1.1. ermittelt und dann mir der realen Anpassung vergleicht.

Wen juckt denn bitte irgendeine selbst hergeleitete ,,indizielle Betrachtung"? Das ist wahrlich dämlich. Ich kann mich auch vors Finanzamt Buxtehude stellen, morgens schauen wieviele mit Mercedes ankommen wie viele mit Fiat. Dann daraus ,,indiziell" für mich ableiten wieviele Beamte unteralimentiert sind. Aber natürlich wieder ohne genauen Betrag. Also: weder Taschengeld noch Autos werden es richten. Es wird korrekt so gerechnet wie es gebraucht wird. S a c h g e r e c h t