Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SwenTanortsch

Also alles wie gehabt.

Zitat von: clarion in Gestern um 19:28@Swen, ich habe den Eindruck, dass Du wenn Du argumentativ nicht wieder weißt,  Nebelkerzen wirfst, zu Beispiel die Sache mit Revision des statistischen Bundesamtes.

Man beachte die Größenordnungen solcher Generalrevisionen, nämlich 0,2% in 10 Jahren und setze das in Relation zu der 5% Grenze des BVerfG. Das bedeutet schlicht, dass der Dienstherr schon extrem auf die Kante genäht haben müsste, bevor eine Generalrevision sich überhaupt praktisch auf die Fortschreibungsprüfung auszuwirkt. Du bist doch derjenige, der betont, dass es nicht auf die mathematische Exaktheit ankommt, sondern den Zahlen nur eine indizielle Bedeutung zukommt.

Kennst Du den Unterschied zwischen Festpreisindex und Kettenindex? Weißt Du, welcher Art die vom BVerfG verwendeten Indizes sind? Und weißt Du, wie man von der einen Form in die andere Form umrechnet, ganz ohne fiktive Zahlen? Ich habe den Eindruck, dass dem nicht so ist.



Und schau, clarion: Das vermeintliche Haar in der Suppe, so wie ich das prognostiziert habe. Erneut lässt du dich nicht auf eine Diskussion ein, nimmst also eine von mir dargestellte Problematik nicht als solche zur Kenntnis, sondern wählst ausschließlich das aus, was du meinst angreifen zu können, um das sogleich wieder mit Unterstellungen zu verbinden, nämlich dass ich nicht weiterwüsste, Nebelkerzen werfen würde und offensichtlich keine Ahnung habe. Dein Eindruck produziert folglich das Ergebnis. So einfach ist das.

Wie gesagt, das Jahr 2006 war zunächst eines von vielen Beispielen, die genannt werden können. Weiterhin werden die verschiedenen Indices auf verschiedener statistischer Grundlage gebildet, darüber haben wir bereits gesprochen, nämlich über die Problematik genereller Tatsachen im Verfassungsprozessrecht. Auch das klammerst du aus, um mir zu unterstellen, dass ich nicht wüsste, wovon ich spreche.

Am Ende brauchst du dich mit der Problematik nicht auseinanderzusetzen, die gegeben ist, nämlich dass weder in einer Zwei-Punkte-Methodik noch in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit Veränderungen im Betrachtungszeitraum zu Veränderungen des Gesamtergebnisses führen.

Stattdessen reagierst du erneut rhetorisch, eben in der verkappten Unterstellung, dass ich eben keine Ahnung hätte, was am Ende in Frageform geschieht.

Als Ergebnis dieser Frage soll ich nun deines Erachten wieder und wieder umfassend darlegen, sodass du dann wieder und wieder ein Detail mit wenigen Worten rausgreifst, um so den unendlichen Regress fortzusetzen.

Das ist die Form, die du hier seit Wochen praktizierst.

Ergo: Lös das von mir dargestellte Problem im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsprozessrechts auf. Das kannst du nur in einer hinreichenden Darstellung. Denn der Ball liegt in deinem und nicht in meinem Feld, da ich meine Positionen regelmäßig umfassend darlege und mich regelmäßig umfassend mit der Kritik beschäftige. Jetzt ist es an dir, das von mir geschilderte Problem im Rahmen von Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht als nicht gegeben nachzuweisen, also insbesondere deine Thesen zu begründen, also den Eindruck, ich würde Nebelkerzen werfen.

Ich bin gespannt auf deinen nächsten Beitrag.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 23:00Hallo Swen, du stellst uns ja sehr gerne und häufig irgendwelche Fragen. Hier mal ein paar willkürliche und aktuelle Beispiele aus den letzten Tagen:

- "Machst Du das eigentlich in anderen Themenbereichen auch, von denen du keine Ahnung hast, also bist dort ebenfalls felsenfest davon überzeugt, zu wissen, was Sache ist, obgleich Du Dich letztlich [...] gar nicht mit dem Thema beschäftigt hast?" (Quelle)
- "Du weißt schon, was das Statistische Bundesamt tut, wenn es eine Generalrevision vollzieht, oder?" (Quelle)
- "Willst du weiterhin behaupten, eine Zwei-Punkte-Methodik sei sachgerecht, obgleich du das nicht an der Rechtsprechung des Senats erhärten könntest, vielmehr erkennen und anerkennen musst, dass der Senat eindeutig begründet, wieso für jedes Besoldungsjahr ab 1996 eine "Spitzausrechnung" durchzuführen ist und sie dann auch entsprechend so vollzieht?" (Quelle)
- "Siehst du eine Zwei-Punkte-Methode, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und darin ebenso zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit steht, weiterhin als sachgerecht an oder nicht?" (Quelle)
- "Willst du dich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen und also eine Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachten, oder willst du der Rechtsprechung des Senats folgen?" (Quelle)
- "Meinst du diese Form der Arithmetik?" (Quelle)
- "Wie willst du einen Gegenstand benennen oder einen Maßstab bilden, wenn du den prinzipiellen Unterschied zwischen C. I. und C. II nicht beachtest?" (Quelle)
- "Du weiß wirklich nicht, wovon ich spreche, oder?" (Quelle)
- "Der prinzipielle Unterschied zwischen C. I. und C. II ist dir schon klar, oder?" (Quelle)
- "Willst du jetzt ernsthaft, dass ich auch noch diesen banalen Unterschied erkläre, nachdem wir hier seit über drei Wochen diskutieren?" (Quelle)
- "Wie will man hier ernsthaft diskutieren, wenn man gar nicht weiß, wie man die Entscheidungen des BVerfG liest?" (Quelle)
- "Willst Du diesen Unsinn aus dem Beitrag 787 - der durch permanentes Wiederholen nur immer noch peinlicher wird - nun weiterhin wiederholen oder nicht, BVerfGBeliever?" (Quelle)
- "Willst du diesen Unsinn weiterhin behaupten oder nicht?" (Quelle)
- "Oder willst du immer noch den peinlichen Blödsinn behaupten, den du heute morgen im Beitrag 787 gepostet hast?" (Quelle)


Zur Abwechslung möchte ich den Spieß mal für einen kurzen Moment umdrehen und dir eine einzige und simple Frage stellen, die ich extra für dich im Stile deiner obigen Beispiele formuliert habe, so dass deren Beantwortung dir entsprechend keinerlei Schwierigkeiten bereiten sollte:

- "Siehst du die im aktuellen BVerfG-Beschluss durchgeführte Spitzausrechnung und Indexwertermittlung als sachgerecht an oder nicht?"

Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.