Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 09:00@ Färberlinge

Könnt ihr bitte aufhören die Diskussionen immer wieder auf Null zurückzusetzen!
Wenn Swen aufhört in seiner Methodik jedes Jahr zurückzusetzen

Das wird von der Methodik im ZBR aber nicht vollzogen, sie bemisst einen ,,anderen Gegenstand"
Einen absolut sinnfreien und nicht mit indices vergleichbaren

Ich habe bis heute nicht vollständig nachvollziehen können, was mit der Methodik im ZBR abgebildet wird.
Nichts Sinvolles, und durch den Swen-Sprachnebel wird's nicht leichter

Ich würde aber hier gerne weiterkommen und nicht ständig wieder bei Null anfangen.
Dann mach dir doch n Kopf. Und brauchst du jemanden der für dich vorbetet? (auch wenn es Müll ist, den du deswegen nicht verstehst eben weil es Müll ist?

Ob ich die Methodik im ZBR dann als sachgerecht nachvollziehen kann entscheide ich alleine für mich und bedarf nicht der Ausführungen der Färberlinge.
Erst nichts raffen, dann arrogant sein. Klassischer Dunning-Kruger.


clarion

@polareuD, es wäre schade, wenn keine Diskussion mehr Zustände käme, weil Du gar nicht liest, was wir schreiben.

Ist Dir nicht der Gedanke gekommen, dass Du die von Schwan vorgeschlagene Methodik nicht verstehst,  weil die ausgerechnete Größe keinen Sinn macht? Herr Schwan teilt das reale Jahresbrutto durch ein fiktives Jahresbrutto, das sich ergeben würde, wenn es im betreffenden Jahr keine Besoldungserhöhung geben würde. Die Folge ist, dass ein real vorhandenes höheren Jahresbrutto in der Schwanmethode nicht berücksichtigt wird. Warum tut Herr Schwan das? Keine Ahnung. Ich habe es nicht verstanden, auch nach dem x-ten Erklärungsversuch nicht.

Welchen Gegenstand möchtest Du bemessen, @PolareuD? Vielleicht kommen wir so zu einem fundierten Modell.

clarion

PS: PolareuD, was leistet die Färber-Methode denn nicht?

RandomValue

Zitat von: clarion in Heute um 09:37PS: PolareuD, was leistet die Färber-Methode denn nicht?

Mich würde interessieren, und das wurde noch nicht hier diskutiert(!), wie die "Färber-Methode" sich zu dem Zitat aus dem Urteil des BVerfG Rn 79 verhält:

Zitatund der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist

insbesondere nach dem schönen Beispiel von calrion:

Zitat von: clarion in Heute um 07:18Quasselstrippe, eine Indexreiheesoldungsindex nach der Färber-Methode berechnet sich wie eine klassische Indexreihe
index = reale Jahresbesoldung / Jahresbesoldung des Basisjahrs

[...]

Eine unterjährige Besoldungserhöhung führt immer in zwei Jahren zu einer Indexerhöhung, im Erhöhungsjahr und im Folgejahr. Man kann mit Excel leicht verschiedene Beispiele durchrechnen.

iVM Bundesjogi:
Zitat von: Bundesjogi in Heute um 01:24Prof. Färber hätte hier gerechnet: 550×12*1,054= 6956,4 die kann man erreichen, indem man zum 1.1. um 29,70 erhöht, oder zum 1.7. um 59,4 oder zum 1.12.um 356,4. Oder noch tausend andere Möglichkeiten.

Wenn also der Index keine Information über die Unterjährigkeit mehr enthält, wie kann er dann verhindern, dass die Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen so erfolgt, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt?

Noch weiter: Es reichen Jahr für Jahr Einmalzahlungen im Dezember, ohne dass eine Erhöhung der Grundbesoldung nötig wird. Ich bleibe dabei, der Index liefert zu wenig Informationen über die Besoldung an sich.

SonicBoom

Zitat von: RandomValue in Heute um 10:13Mich würde interessieren, und das wurde noch nicht hier diskutiert(!), wie die "Färber-Methode" sich zu dem Zitat aus dem Urteil des BVerfG Rn 79 verhält:

insbesondere nach dem schönen Beispiel von calrion:

iVM Bundesjogi:
Wenn also der Index keine Information über die Unterjährigkeit mehr enthält, wie kann er dann verhindern, dass die Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen so erfolgt, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt?

Noch weiter: Es reichen Jahr für Jahr Einmalzahlungen im Dezember, ohne dass eine Erhöhung der Grundbesoldung nötig wird. Ich bleibe dabei, der Index liefert zu wenig Informationen über die Besoldung an sich.

Der Index speichert nicht den Kalendertag als Datensatz und sagt nichts über die Struktur der Besoldung – beides ist gewollt, denn das erste ist alimentationsirrelevant, das zweite Sache der zweiten Stufe. Was er leistet, ist das, was Rn. 79 verlangt: die unterjährige Anpassung mit ihrem tatsächlichen Gewicht zu verbuchen statt als Jahresbeginn. ,,Zu wenig Information über die Besoldung an sich" – richtig, gewollt. Über die Unterjährigkeit dagegen trägt er, für den hier diskutierten Einzelschritt, alles. Man muss nur Jahr 2 mitlesen.

clarion hat den Mechanismus bereits genannt – die Erhöhung wirkt in zwei Jahren. Führt man das zu Ende, kippt die Skepsis. Bei dauerhafter Steigerung p, wirksam ab Monat m:

Jahr 1: p · (13 − m)/12
Jahr 2 (zusätzlich): p · (m − 1)/12, Summe = p

Beide Indexzuwächse a₁, a₂ zusammen rekonstruieren den Zeitpunkt eindeutig: m = 1 + 12 · a₂/(a₁ + a₂).

Eine konstant wiederkehrende Dezemberzahlung erzeugt einen einmaligen Niveausprung und danach einen flachen Index – der gegen den weiterlaufenden Tariflohn- und Verbraucherpreisindex zwangsläufig zurückfällt, also genau den Parameter auslöst, den er angeblich umgeht. Will der Dienstherr den Index halten, muss er die Zahlung Jahr für Jahr erhöhen – dann zahlt er aber real mehr, und es liegt keine Umgehung mehr vor. Der einzig verbleibende Einwand – Einmalzahlungen sind nicht ruhegehaltfähig – ist kein Indexproblem, sondern wird als Versorgungsaspekt auf der zweiten Prüfungsstufe gewürdigt (Rn. 102).

Man muss nur Jahr 2 mitlesen!!
Und eben NICHT wie Swen wiederholt zurücksetzen.

Nochmal ganz kurz:
Was ich gaaaaaanz am Anfang mal gesagt habe in einfachsten Worten und es einfach verhallt ist:

Das Problem bei einer Dezember-Erhöhung ist EINMALIG als Versatz in JAHR 1. Führt der Dienstherr das Dezember-Schema fort, so spiegelt sich der Versatz als Fehler im ersten Jahr (der aber minimal ist) wider und wird als Fehler fortgetragen. Dieser Fehler ist aber so klein, dass er in der Fortschreibungsprüfung EBEN NICHT anschlägt. WEIL ER SICH NICHT JEDES JAHR ERNEUT EREIGNET. gute Güte. LOL

clarion

Hallo Random Value,

Der In dex sagt nicht aus, wann im Jahr Besoldungserhöhungen geflossen sind und ob sie als Einmalzahlung geflossen sind, sondern nur dass sie im Kalenderjahr geflossen sind.

Wenn man reale Jahreseinkommen berechnet, spielen fiktive Zahlen doch keine Rolle. (im Gegensatz zum Schwanindex). Insofern verstehe ich deine Bedenken nicht. 

Man kann auf Monats- oder Quartalindizes umsteigen, um das Ganze auf der zeitlichen Schiene genauer aufzulösen. Eine Besoldungserhöhung zum Juli um 4 % in Monatindizes würde bedeuten, dass der Index von Januar bis Juni 100 wäre und von Juli bis Dezember 104. Der Wert 104 bliebe konstant bis zu nächsten Besoldungserhöhungen oder Einmalzahlung. Im Jahresmittel wären es immer noch der Index 102.

Bei einer monatlichen Betrachtung würde eine Einmalzahlung eine einmalige Erhöhung des Indexes bewirken. Der Index würde danach wieder auf den vorherigen Wert sinken.

Man kann aber auch aus dem Verbraucherpreisindex nicht ablesen, ob eine  Preistreibende Steuererhöhung zum Januar oder zum Juli erfolgt würden. Insofern ist eine monatliche Betrachtung nur von akademischen Interesse.

Quasselstrippe

Zitat von: clarion in Heute um 07:18Quasselstrippe, eine Indexreiheesoldungsindex nach der Färber-Methode berechnet sich wie eine klassische Indexreihe
index = reale Jahresbesoldung / Jahresbesoldung des Basisjahrs

Um bei deinem Bespiels zu bleiben. Im Basisjahr sei die Jahresbesoldung 12x
 Im Jahr nach dem Basisjahr steigt die Besoldung um 4% zum 01.07. und im darauf folgenden Jahr wieder nicht, dann lautet der Index
Jahr 1: (6x + 6*1,04x)/12x*100 = 102
Jahr 2: 12*1,04x /12x*100 = 104

Nehmen wir jetzt an die Besoldungserhöhung erfolgt zum 31.12.
Jahr 1: (11x + 30/31x + 1/31*1,04x)/12x*100
im Jahr 2 ist der index dann wieder 104

Eine unterjährige Besoldungserhöhung führt immer in zwei Jahren zu einer Indexerhöhung, im Erhöhungsjahr und im Folgejahr. Man kann mit Excel leicht verschiedene Beispiele durchrechnen.


Herzlichen Dank!

Ich glaube, die Indexberechnung ist mathematisch einfach und nachvollziehbar.
Mich würde jetzt noch interessieren, wie der Index dann am Ende natürlichsprachlich umgesetzt wird.

Wird dann kommuniziert, dass im Jahr nach dem Basisjahr die Besoldungserhöhung bei 2% lag?
Oder wird dann kommuniziert, dass im Jahr nach dem Basisjahr die Besoldungserhöhung bei 4% lag?

Letztlich führt es immer auf die Frage zurück, ob der Terminus einer prozentualen Besoldungserhöhung sich auf den Vergleich zweier Monatsgehälter bezieht (Stichtagsregelung, z.B. immer zum 31.12.) oder ob sich der Begriff auf den Vergleich der Jahresbesoldungen zweier Vergleichsjahre bezieht.

(es geht mir nicht um die Indexberechnung, es geht mir um die Aussagekraft des Terminus "es gab eine Besoldungserhöhung von 4% im Jahr X", was sich also ggf. alles an (zeitlichen) Varianten von Besoldungserhöhungen hinter dieser Aussage verbergen kann, wenn das jemand in eine Presseerklärung schreibt)


clarion

In der Regel wird doch kommuniziert eine Besoldungserhöhung von a % ab dem Datum b sowie eine Einmalzahlung von c Euro zum Datum d. Das ist eine völlig korrekte Beschreibung.

RandomValue

Zitat von: clarion in Heute um 11:18Hallo Random Value,

Der In dex sagt nicht aus, wann im Jahr Besoldungserhöhungen geflossen sind und ob sie als Einmalzahlung geflossen sind, sondern nur dass sie im Kalenderjahr geflossen sind.
Hier liegt mMn ein wichtiger Nachteil dieses Index vor. Diesen kann man beiseite schieben, oder nicht. Ich denke man sollte sich darüber (mehr) Gedanken machen.

Zitat von: SonicBoom in Heute um 10:52Will der Dienstherr den Index halten, muss er die Zahlung Jahr für Jahr erhöhen – dann zahlt er aber real mehr, und es liegt keine Umgehung mehr vor.
Doch liegt vor, denn wenn ich jeden Dezember meine "Ausgleichszahlung" bekommen, kann ich in 11 von 12 Monaten nicht amtangemessen leben. Der überproportional große Ausgleich in einem Monat kompensiert zwar den Betrag, nicht aber den Zeitpunkt der Zuflüsse und Ausgaben. Wer gut genug gestellt ist, kann solche Zeiträume aus Rücklagen überbrücken, dies jedoch als allgemeinen Grundsatz zu unterstellen, dem stimme ich nicht zu.

Nochmal: Es geht um die amtsangemessene Besoldung zur Deckung des Lebensbedarfs. Wenn die gesamte Besoldung pro Jahr zum 1.1. ausgezahlt werden würde, ist es vertretbar, dem Beamten zuzumuten, damit sinnvoll zu haushalten. Es ist für mich aber ein Unterschied, wenn der Beamte 11 Monate in Vorleistung gehen muss, um dann erst im Dezember diesen Betrag zu erhalten. Im Index gibt es keinen Unterschied, ich wünsche mir aber einen anderen Index der diesen Sachverhalt würdigt und abbildet. (Dem muss ja auch nicht jeder zustimmen, ich bin da nicht so ;). )


Zitat von: SonicBoom in Heute um 10:52ist kein Indexproblem, sondern wird als Versorgungsaspekt auf der zweiten Prüfungsstufe gewürdigt (Rn. 102).
Klar, dem Index ist das egal. Nur hift ein hilfreicher Index eben die zweite Stufe zu erreichen. Dieser Index hilft dabei nicht. Warum sollte ich diesen denn verwenden, das macht doch die Beklagte in ihrem Sinn schon?

Zitat von: clarion in Heute um 11:18Man kann aber auch aus dem Verbraucherpreisindex nicht ablesen, ob eine  Preistreibende Steuererhöhung zum Januar oder zum Juli erfolgt würden. Insofern ist eine monatliche Betrachtung nur von akademischen Interesse.

Das ist doch der interessante Punkt, die Unterscheidung zwischen monatlicher und jährlicher Betrachtung. Wenn eine jährliche Betrachtung ausreicht und es für den Besoldungsgeber alles gleich teuer ist, warum dann nicht die Erhöhungen regelmäßig zum 1.1. durchführen?

Rentenonkel

Bei der Frage, wie eine sachgerechte Methodik aussehen könnte, habe auch ich mir aufgrund der zahlreichen Ideen und Nachfragen ein paar Gedanken gemacht, die ich gerne mit Euch teilen möchte:

Im Rahmen der Fortschreibung geht es, so denke ich, darum, ob der Betrag, den der Beamte in dem zu prüfenden Jahr mehr zur Verfügung hatte, sachgerecht fortgeschrieben wurde oder nicht. Es geht also um den Unterschiedsbetrag, den man tatsächlich in einem zu bestimmenden Zeitraum mehr zur Verfügung hatte.

Wenn man sich mal in anderen Rechtsgebieten umschaut, wird man feststellen, dass zwar die Termine unterschiedlich sind, zu denen angehoben wird (Bürgergeld, Kindergeld und Steuerfreibeträge jeweils zum 01.01. des Jahres, Bundestagsbezüge und gesetzliche Renten jeweils zum 01.07. des Jahres), aber eines haben alle Fortschreibungen in den anderen Rechtsgebieten gemeinsam: Sie werden immer für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten neu bestimmt, so dass eine Fortschreibung immer alle 12 Kalendermonate stattfindet.

Ob es dann immer der 01.01. oder der 01.07. sein muss, wäre aus meiner Sicht ein eher kleineres Problem, solange es wirklich in jedem 12. Kalendermonat eine Erhöhung geben würde. Hier kommt noch hinzu, dass die Alimentation der Besoldung folgt, mithin es bezogen auf die Fortschreibung der Altersversorgung bei Pensionären und Rentnern unterschiedliche Zeitpunkte der Anpassung gibt, mithin in den letzten 30 Jahren oft der Pensionär gegenüber dem Rentner das Nachsehen hatte, weil er mehr als 12 Monate warten musste, bis er erneut eine Anpassung erfahren hat, während der Rentner immer regelmäßig nach 12 Monaten zeitnah von der allgemeinen Einkommensentwicklung profitieren durfte.

Davon ausgehend, dass die Regeln der Anpassung der Beamtenbesoldung sich im kohärenten Einklang mit der übrigen Rechtsordnung befinden sollten, stelle ich daher zunächst folgende These in den Raum:

Schritt 1:

Ausgansgsthese:

Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass seine Bezüge zeitnah mit der allgemeinen Einkommensentwicklung fortgeschrieben werden. Eine zeitnahe Anpassung erfordert grundsätzlich eine Anpassung in einem Abstand von 12 Kalendermonaten. Ausnahmsweise kann eine Anpassung auch nach 12 Kalendermonaten erfolgen, sofern fehlende Anpassungen durch spätere Zahlungen innerhalb der nächsten 12 Kalendermonate kompensiert werden.

Schritt 2:

Davon ausgehend, dass diese These richtig ist, geht es im nächsten Schritt bei der Fortschreibung doch darum zu prüfen, ob der Unterschiedsbetrag dieser 12 Kalendermonate evident sachwidrig ist oder nicht.

Schritt 3:
Es liegt in der Natur der Sache, dass alle anderen Anpassungen, die sich aus dem Gesetz ergeben und die der Gesetzgeber berechnet, sich an den Werten (oder Indices) des Vorjahres orientieren. Mithin folgt die Anpassung des Bürgergeldbezuges des Jahres 2025 den Werten aus 2024. Damit läuft ein Vergleich der Indizes von 2025 in meinen Augen ins Leere.

Wenn sich auch der Betrag einer amtsangemessenen Besoldung nicht unmittelbar aus der Verfassung ergibt, so könnte man doch die Höhe des Unterschiedsbetrages bemessen.

Der Senat hat zur Anpassung drei der vier Parameter festgelegt: Der Nominallohnindex, der Tariflohnindex und der Verbraucherpreisindex. Derzeit gewichtet der Gesetzgeber den Tariflohnindex mit 100 % und die anderen beiden mit jeweils 0 %. Davon ausgehend, dass der Senat diese drei Indices als gleichwertig erachtet, sähe damit eine einfach zu handhabende Rechnung allerdings in meinen Augen so aus:

Man berechnet die Veränderung des Vorjahres aller drei Indices, gewichtet jeden mit 1/3 und bildet daraus einen Durchschnitt. Dann hätte man den Anpassungsfaktor, mit dem die Besoldung fortzuentwickeln wäre.
Daraus folgt folgende weitere These:

Die Besoldung der nächsten 12 Monate müsste bei einer idealen Anpassung genau um diesen Index erhöht werden. Dann hätte man die Benchmark, die bemessen würde, um welchen konkreten Eurobetrag die Besoldung eigentlich steigen müsste.

Schritt 4:


Es gibt hier einen Dissenz, welcher Betrag tatsächlich angepasst werden muss. Ich für meinen Teil halte daran fest, dass nicht der Durchschnitt der letzten 12 Monate angepasst werden müsste, sondern die Bezüge, die ohne Anpassung unverändert weitergezahlt würden. Bestärkt werde ich in meiner Ansicht, weil auch in allen anderen Rechtsgebieten, die ich betrachtet habe, unstreitig immer genau dieser Wert genommen wurde, auch wenn es zuvor ausnahmsweise unterjährige Anpassungen gegeben hat.

Schritt 5:

Davon ausgehend, dass auch diese These richtig ist, könnte man nunmehr im nächsten Schritt einen genauen Eurobetrag errechnen, um den die Bezüge angehoben werden müssten. Wenn man diesen Betrag sodann mit 12 Monaten multipliziert, käme aus meiner Sicht exakt der Betrag dabei raus, um den die Besoldung nach den obigen Vorgaben hätte fortgeschrieben werden müssen.

Schritt 6:

Im nächsten Schritt könnte man diesen Betrag dem Betrag gegenüber stellen, um den die Besoldung tatsächlich angepasst wurde. Auch hier gibt es ja wieder einen Dissenz, welcher genaue Betrag das denn eigentlich sein soll oder wie man den berechnen soll. Aus meiner Sicht müsste man an der Stelle berechnen, um welchen Betrag sich die Besoldung tatsächlich in den 12 Monaten angepasst hat. Das ist in meinen Augen die Differenz zwischen der Besoldung, die ohne jedwede Anpassung gezahlt worden wäre, und dem Betrag, der mit der seitens des Gesetzgebers gezahlten Anpassung tatsächlich gezahlt wurde. Das ist für mich der Unterschiedsbetrag, um den es geht.

Schritt 7:

Nachdem man nunmehr die tatsächliche Besoldungserhöhung beziffert hat und die mit der nach den oben genannten Vorgaben verglichen hat, könnte man einen Unterschiedsbetrag zwischen dem Ergebnis aus Schritt 5 und 6 errechnen, so es einen gibt

Schritt 8:

Jetzt kommen wir zu dem aus meiner Sicht schwierigen Teil, und das ist die juristische Würdigung. Zum einen müsste der Senat dem Besoldungsgesetzgeber bei der Gewichtung nach Schritt 1 einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumen. Daraus folgend wäre es verfassungsrechtlich sicherlich unbedenklich, wenn der Unterschiedsbetrag von Schritt 5 und 6 weniger als 5 % voneinander abweicht. Sollte das Ergebnis um mehr als 5 % abweichen, wäre zunächst eine verfassungswidrige Unteralimentation zu vermuten, die der Gesetzgeber sodann im fachgerichtlichen Verfahren widerlegen könnte. 

Rentenonkel

Machen wir das Ganze mal an einem Beispiel fest:

Ein Betroffener (A15) klagt gegen die Anpassung seiner Bezüge des Jahres 2017. Er sieht die Fortschreibungsprüfung als verletzt an.

Mein Lösungsvorschlag:
Zunächst schaue ich mir die Indices des Jahres 2016 (!) an:

Tariflohnindex: 133,04 gegenüber 129,80 (Vorjahr): 3,24
Nominallohnindex: 129,09 gegenüber 125,94: 3,15
Verbraucherpreisindex: 128,09 gegenüber 127,15 = 0,94

Jetzt gewichte ich diese mit jeweils 1/3 und summiere sie
3,24 * 1/3 = 1,08
3,15 * 1/3 = 1,05
0,94 * 1/3 = 0,31

Kumuliert ergibt sich mithin ein Anpassungsfaktor von 2,44

Im nächsten Schritt multiplizier ich die Bezüge aus Monat Januar 2017 (in dem keine Anpassung stattgefunden hat) mit dem Faktor 2,44/100:

5772,72 EUR * 2,77 % = 159,90 EUR

Aufs Jahr gerechnet ergibt sich: 1918,80 EUR

Dem stelle ich nunmehr die tatsächliche Besoldungsentwicklung gegenüber:

Januar bis Juli: gar keine Erhöhung

Ab August 5927,94 EUR, also monatlich 155,22 EUR mehr.

Aufs Jahr gerechnet ergibt sich somit ein Zuwachs von 155,22 EUR * 5 = 776,10 EUR

Somit komme ich zu dem Ergebnis, dass bei einer spitzen Ausrechnung der Beamte statt der notwendigen Anpassung von 1918,80 EUR lediglich 776,10 EUR erhalten hat. Mithin wäre nach dieser Rechnung die Fortschreibung deutlich zu gering ausgefallen. Daher sind die Gegenstände, die in meinen Augen zu bemessen sind, so man denn tatsächlich absolut spitz und genau rechnen möchte, eben genau diesen beiden Beträge.

Wenn man an diesem Punkt in dem fachgerichtlichen Verfahren angekommen wäre, läge der Ball wieder im Spielfeld des Gesetzgebers, der wiederum versuchen könnte, diese mangelnde Anpassung zu rechtfertigen. Dabei dürfte die Argumentation, er habe doch auch im letzten Jahr schon die Bezüge erst im August statt Januar angehoben, weswegen der Beamte doch in diesem Jahr im Januar mehr Bezüge hatte als im Januar davor, in meinen Augen kaum tragfähig sein. Es gibt eben kein Recht im Unrecht, damit kann der Gesetzgeber eben nicht rechtfertigen, dass er, weil er im Vorjahr bereits verspätet oder zu gering angepasst hat, er diese Methodik auch in Zukunft weiter fortschreiben darf.

Etwas anderes würde natürlich gelten, wenn er beschließen würde, dass er immer zum 01.08. die Beamtenbezüge anpasst. Das wäre aber ein anderer Sachverhalt.

Solange der Gesetzgeber kein anderes Datum für die Beamten festsetzt, zu dem er alle 12 Monate die Besoldung anpasst, müsste in meinen Augen der 01.01. das Datum sein, welches der Ausgangspunkt der Betrachtung ist.

clarion

Grundsätzlich würde ich Dir zustimmen, dass im Vorhinein eine aa Besoldung zu gewährleisten ist und nicht das Erstattungsprinzip gelten sollte.

Allerdings haben wir die Randnummern 86 und 87, die besagen, dass der Besoldungsindex bis zu 5 % von den  Vergleichsindizes abweichen darf. Damit fürchte ich, dass das BVerfG das Leben von der Substanz in einem gewissen Rahmen zulässt. 5% Indexabweichung ist so klein nicht und bietet dem Dienstherr hinreichend Puffer.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:38Bei der Frage, wie eine sachgerechte Methodik aussehen könnte, habe auch ich mir aufgrund der zahlreichen Ideen und Nachfragen ein paar Gedanken gemacht [...]
Deine "Gedanken" haben nur leider wenig bis gar nichts mit der BVerfG-Rechtsprechung zu tun. Daher nochmals in Kurzform:

1.) Es gibt vier verschiedene Indizes, die alle auf Jahresbasis ermittelt werden:
- Der Besoldungsindex bildet die Gesamthöhe der tatsächlichen Besoldung ab (im Vergleich zum Basisjahr).
- Der Tariflohnindex bildet die Gesamthöhe des entsprechenden Tariflohns ab (im Vergleich zum Basisjahr).
- Der Nominallohnindex bildet die jahresdurchschnittliche Höhe der Nominallöhne ab (im Vergleich zum Basisjahr).
- Der Verbraucherpreisindex bildet die jahresdurchschnittliche Höhe der Preise ab (im Vergleich zum Basisjahr).

2.) Außerdem gibt es drei "Lampen":
- Wenn der Besoldungsindex weniger als 95% des Tariflohnindex beträgt, geht die erste Lampe an.
- Wenn der Besoldungsindex weniger als 95% des Nominallohnindex beträgt, geht die zweite Lampe an.
- Wenn der Besoldungsindex weniger als 95% des Verbraucherpreisindex beträgt, geht die dritte Lampe an.

Zack feddich.