Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Rallyementation

umgemünzt auf die von S.T. vorgegebene Rn. 306, damit die Beträge nicht irritieren.


Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:07Du störst dich also unter anderem daran, dass die Senats-Methodik für 2020 eine Besoldungserhöhung von 4,97% ermittelt. Na, dann schauen wir doch mal, was in Berlin in den Jahren 2019 und 2020 so los war, um der Sache auf den Grund gehen zu können

1.) Im Jahr 2019 lag die R1 A14-Besoldung von Januar bis März bei 6.293,04 5.406,39 €. Zum 01.04. wurde sie um 4,3% erhöht, so dass sie von April bis Dezember bei 6.563,64 5.638,86 € lag. Somit hatte also ein R1 A14-Beamter im Jahr 2019 eine real gewährte Jahresgesamtbesoldung in Höhe von 78.851,88 67.868,91 (drei Mal 6.293,04 5.406 € plus neun Mal 6.563,64 5.639 € plus 900 € Weihnachtsgeld).
2.) Im Jahr 2020 lag die R1 A14-Besoldung im Januar bei 6.563,64 5.638,86 €. Zum 01.02. wurde sie um 4,3% erhöht, so dass sie von Februar bis Dezember bei 6.845,88 5.881,33 € lag. Somit hatte also unser R1 A14-Beamter im Jahr 2020 eine real gewährte Jahresgesamtbesoldung in Höhe von 82.768,32 71.233,49 (ein Mal 6.563,64 5.639 € plus elf Mal 6.845,88 5.881 € plus 900 € Weihnachtsgeld).

BVerfGBeliever

Hallo Rallyementation, vielen Dank! Und lustig, dass die R1-Erhöhung mit 4,967% tatsächlich einen Tick besser war als die A14-Erhöhung mit "nur" 4,957%..  :)

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:40Wie werden denn die Haushaltsmittel verbucht? Genauer, werden bei überjährigen Laufzeiten die Beträge im Vorjahr verbucht und nur nicht zur Auszahlung gebracht?

Z.B. Laufzeit von 1.3.25 bis 1.7.26: Werden die Haushaltsmittel alle unter Besoldung in 2025 verbucht? Nicht genutzte HHM könnten aufgrund der Jährlichkeit in großen Topf fließen und im nächsten Jahr per Verpflichtungsermächtigung (2026) aus dem Topf gezogen werden. ODER sie dienen in 2025 als zusätzliche HHM für andere Vorhaben? Im letzteren Fall könnten man das sogar als zu Lasten der Beamtenschaft auslegen.

Das Prinzip der Jährlichkeit legt fest, dass der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen ist und dient so der Haushaltsaufstellung. Es dient damit der Sicherung des Budgetrechts des Parlaments.

Das Prinzip der Jährigkeit bezieht sich hingegen auf den Haushaltsvollzug. Ermächtigungen dürfen nur zu im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und Leistungen, soweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Anschließend verfallen sie ersatzlos, soweit nichts anderes bestimmt ist. Genau deshalb kommt es regelmäßig zu Nachtragshaushalten.

War eigentlich mein Beitrag 83 unklar formuliert, PolareuD, oder wieso gehen mit Ausnahme von Deinem und Rentenonkels Beitrag hier die Ausführungen ansonsten weiterhin ohne irgendeinem Bezug zum Thema, also zum Verfassungsrecht, weiter?

accipiter

Ich klage seit 2008. Habe schon eine Nachzhlg in 2022 erhalten und weiter geklagt und werde 2026 oder 2027 die nächste Nachzhlg rückwirkend bis 2008 erhalten. Der Erkenntnisgewinn war und ist, dass eine Nachzhlg aufgrund des Index überschaubar war und auch künftig sein wird. Die Nachkommastellendiskussion ist zwar akademisch interessant; bringt in der Sache aber eher wenig. Interessanter ist die Berechnung des MÄE für Flächenländer und Bund. Durchschnitt, Höchstwert, 95 Perzentil, Ortszuschlag etc. und ob und wenn ja wie hoch darf ein Partnereinkommen sein. Will damit nicht sagen das die Diskussion zur Indexberechnung im Hinblick auf die dritte Nachkommastelle richtig, falsch oder sinnfrei ist. Aber zur Wahrheit gehört dazu. Das BVerfG hat entschieden. Wie auch immer und gefallene Bäume bleiben liegen. Da ist es erst einmal egal wer welche Abhandlung wo veröffentlicht hat.
Und evident sind Nachkommastellen schon mal gar nicht.

PolareuD

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:18War eigentlich mein Beitrag 83 unklar formuliert, PolareuD, oder wieso gehen mit Ausnahme von Deinem und Rentenonkels Beitrag hier die Ausführungen ansonsten weiterhin ohne irgendeinem Bezug zum Thema, also zum Verfassungsrecht, weiter?

Alles gut, Swen. Mir ist es bisher nur noch nicht gelungen deinen Beitrag 83 zu durchdringen, was aber daran liegen könnte, dass ich den Beschluss des VG Berlin nicht vor zu liegen hatte und aktuell habe.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 18:56Alles gut, Swen. Mir ist es bisher nur noch nicht gelungen deinen Beitrag 83 zu durchdringen, was aber daran liegen könnte, dass ich den Beschluss des VG Berlin nicht vor zu liegen hatte und aktuell habe.

Wichtig als die einzelne Zahl ist in jenem Beitrag eher, was ich zur evidenten Sachwidrigkeit sage. Denn wenn man die Subsumtion versteht - die logischen Zusammenhänge, auf denen die Folgerungen beruhen und die zu den hier sogar zwangsläufigen Schlüssen führen -, werden viele Diskussionen überflüssig, da es dazu keine Fragen mehr geben kann.

DeltaR95

#96
Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:40Wie werden denn die Haushaltsmittel verbucht? Genauer, werden bei überjährigen Laufzeiten die Beträge im Vorjahr verbucht und nur nicht zur Auszahlung gebracht?

Z.B. Laufzeit von 1.3.25 bis 1.7.26: Werden die Haushaltsmittel alle unter Besoldung in 2025 verbucht? Nicht genutzte HHM könnten aufgrund der Jährlichkeit in großen Topf fließen und im nächsten Jahr per Verpflichtungsermächtigung (2026) aus dem Topf gezogen werden. ODER sie dienen in 2025 als zusätzliche HHM für andere Vorhaben? Im letzteren Fall könnten man das sogar als zu Lasten der Beamtenschaft auslegen.

Haushaltsmittel werden in dem Jahr gebucht, in dem sie real anfallen, heißt in diesem Fall 2025 und 2026 in der geplant anfallenden Höhe. Dies gilt für die Zahlbarmachung bis zum 31.12. eines Haushaltsjahres - unter bestimmten Umständen können Ausgaben mit einer "Schonfrist" noch Anfang Januar des folgenden Haushaltsjahres zu Lasten des Vorjahres verbucht werden.

Nicht genutzte Haushaltsmittel verfallen am Ende des Haushaltsjahres, sofern nichts anderes bestimmt ist oder die Bildung von Ausgaberesten im Folgejahr explizit erlaubt ist.

Haushaltsmittel eines Kapitel/Titels können nur dann "anderweitig" im Haushaltsjahr verwendet werden, wenn ein Nachtragshaushalt dies so bestimmt oder die Kapitel/Titel gegenseitig als deckungsfähig im Haushaltsgesetz ausgeworfen sind. Letzteres kann man dem Haushaltsgesetz entnehmen.

Wichtig ist, es gibt nur ein Haushaltsgesetz für das aktuelle Jahr (heute 2026) und Eckwerte ("Finanzplanung") für die Folgejahre (regulär die nächsten 4).

Verpflichtungsermächtigungen bedarf es bei Personalausgaben nach meiner Kenntnis nicht, diese VE braucht man nur für Verträge des Bundes mit Dritten.

Edit: Ist auch so...

ZitatAusnahme von der Veranschlagungspflicht:

Bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (i.S. des § 38 (4) BHO) sind Verpflichtungsermächtigungen weder zu veranschlagen, noch für den Haushaltsvollzug zu fordern. Nach den VV Nr. 5 zu § 38 BHO sind "Verpflichtungen für laufende Geschäfte" solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung - auf Ausgaben der HGr. 4 (Personalausgaben) [...] beziehen.

PolareuD

@ Swen, DeltaR95

Danke für die Info. Als Ingenieur habe ich mit der Haushaltsmittelbewirtschaftung keine Erfahrung und war mir nicht sicher, ob das thematisch hier mit rein spielen könnte.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

@PolareuD und Rentenonkel

Ihr könnt anscheinend als einzige hier Swens Argumentation durchdringen. Ich kann das leider nicht. Vielleicht fehlen mir einfach ein paar Gehirnwindungen ;). Manchmal ist es hilfreich, wenn das "Problem" von einer anderen Person nochmals erklärt wird.

Seit ihr auch der Meinung, dass die Färber-Methode sachwidrig ist? Und wenn ja, warum?

Was ist der eigentliche Zweck der Spitzausrechnung? Und warum wird dieser Zweck mit der Färber-Methode nicht erreicht?

Danke!!!

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:50Hallo Rentenonkel, nur ganz kurz: Nein, das kann man nicht. Konkret an "unserem" Beispiel: Der Angestellte bekommt in den ersten drei Jahren kumuliert 190.417,62 €. Der Beamte bekommt kumuliert 187.772,18 €, also insgesamt rund 1,39% weniger als der Angestellte (alle Werte nominal ohne Abzinsung). Die Schwan-Methodik ermittelt hingegen irgendwelche "fiktiven" Werte, die keinerlei Bezug zu irgendeinem (!) tatsächlichen realen Sachverhalt haben.

Der Beamte hat in den drei Jahren insgesamt jedoch 2.645,44 Euro weniger bekommen. Bezogen auf das Jahresgehalt des letzten Jahres sind das jedoch nicht nur 1,7 % sondern in Summe 4,1 % des letzten Jahresgehaltes.

Mithin wird meiner Meinung nach die kumulierte Abweichung ins Verhältnis gesetzt zu dem letzten Jahresgehalt und nicht, wie der Senat/Färber und Du, zu der insgesamt ausgezahlten Summe. Da wird dann deutlich, dass es nicht gute und schlechte Jahre gibt, die sich gegenseitig ausgleichen, sondern die immer leicht schlechtere Bezahlung System hat. Die Unteralimentierung wird jedes Jahr, bezogen auf das Jahresgehalt, größer. Die Frage ist an der Stelle in meinen Augen jedoch, ob sie als Beweis für die kontinuierliche Unteralimentierung tragfähig ist oder nicht.

Wenn man immer die Gesamtsummen gegenüber stellt, dann wäre eine systematische Unteralimentierung bis zu 5 % legitim und bei immer höheren Bruttogehältern wäre die Lücke tatsächlich auch nominal jedes Jahr größer. Das kann und darf doch nicht in unserem Sinne sein ... und ist, so vermute und hoffe ich, auch nicht im Sinne des Senats.

Maximus

#100
Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 16:24
Zitat- Der (fehlerhafte) Schwan-Index liegt hingegen bei 101,25 im ersten Jahr, bei 102,52 im zweiten Jahr und bei 103,80 im dritten Jahr.

Mit anderen Worten: Die Beamtenbesoldung ist im dritten Jahr um 1.113,94 € oder rund 1,7% niedriger als das Angestelltengehalt (64.449,68 € statt 65.563,62 €). Diese Tatsache (!) wird korrekt durch die Senats/Färber-Indexwerte ausgedrückt (107,42 vs. 109,27). Der Schwan-Index behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung sei im dritten Jahr stattdessen um rund 5,0% niedriger als das Angestelltengehalt (103,80 vs. 109,27). Mit jedem weiteren Jahr steigt das Ausmaß des Fehlers der Schwan-Methodik immer weiter an.

Wenn man die Zahlen so versteht wie Du, ist es so. Der Schwan Index soll aber nicht den Fehlbetrag aufdecken, der durch eine prozentuale Erhöhung auszugleichen ist, sondern wie PolareuD es ausgedrückt hat, den Einmalbetrag aufdecken, der nötig wäre, um die kumulierte Differenz zwischen dem Indexlohn und dem "Beamtengehalt" in dem betrachteten Zeitraum zu heilen.  (Das wird der Autor möglicherweise nicht im Blick gehabt haben und die Berechnung anders vertreten, rein mathematisch kann man es jedoch genau so nutzen, wie ich es beschrieben habe)

Um es mal konkret zu machen: Die Färber/Senat Methode berechnet die Differenz in dem Jahr, wenn also der Beamte in dem Jahr 1,7 % mehr bekommen würde, wäre die Differenz zum Index geheilt.

Die Schwan Methode sagt jedoch nichts anderes aus, als dass diese 1,7 % ja nur helfen würden, die Differenz für die Zukunft zu nivellieren und berechnet den Betrag, den es als Einmalbetrag für die Heilung für die Vergangenheit bedürfte, und das ist bei Deinem Beispiel 109,27 - 103,80 = 5,47 (%) des Jahresgehaltes des aktuellen Jahres. Bedauerlicherweise wird dieser Betrag jährlich größer und nie kleiner, da werde ich später noch tiefergehender zu eingehen.

@ Rentenonkel, BVerfGBeliever

Euer Rechenbeispiel ist fehlerhaft. Diesen Fehler macht auch Swen immer wieder. Er vergleicht Äpfel mit Birnen.

Ihr rechnet Folgendes:

107,42 vs. 109,27 = 1,85 (Färber-Methode)
103,80 vs. 109,27 = 5,47 (Schwan-Methode)

Jetzt würde von Swen behauptet werden, dass hier der 5%-Grenzwert überschritten wird bzw. dass bei der Färber-Methode die "Rechtsprechung umgangen wurde". Das ist falsch!!!!

Warum steht bei der Schwan-Methode auch 109,27? Dieser Wert wurde nicht mit der Schwan-Methode ausgerechnet. Somit werden "Äpfel mit Birnen" verglichen. Ein Tarifindex, der mittels der Schwan-Methode ausgerechnet worden wäre, würde deutlich niedriger liegen...weit unter 109,27. Dann würde auch der 5%-Grenzwert nicht mehr gerissen werden.

Somit fällt auch Swens Argumentation, dass die Färber-Methode nicht sachgerecht ist, in sich zusammen.

Swen hört mir ja nicht mehr zu und will auf meine Argumente nicht eingehen. Jedenfalls ist dies eine weitere "Schwäche" der Schwan-Methode. Swen wendet sie nur auf den Besoldungsindex an und erhält dadurch falsche Zahlen.  Dieses Vorgehen ist jedenfalls nicht sachgerecht.