Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: clarion in Heute um 06:42Hallo Netzguru,

wir Beamte dürfen doch gar nicht streiken. Und was die Besoldung angeht, können Beamte bei Lichte betrachtet nur so tun, als ob sie verhandelten. Schlussendlich ist das Folklore, denn die Parlamente bestimmen, was sie uns zukommen lassen wollen. Und wenn man in den Parlanten meint, das Tarifergebnis der Arbeitnehmer wäre später oder reduziert auf uns zu übertragen, kann man dagegen nichts machen, solange alles im 5% Rahmen bleibt.



Theoretisch könnte man 1,5 übliche Tarifübertragungen streichen. Jedoch wäre dann bereits im zweiten oder dritten Jahr der Index im roten Bereich. Wie nur müsste dann eine Besoldungserhöhung im vierten Jahr aussehen. Man kommt schnell im Berliner Szenario an.

clarion

Der böswillige Dienstherr könnte uns immer hart an der 5% Klippe führen. Immer wenn sich in der   zweiten Jahreshälfte der Absturz abzeichnet, könnte noch eine Sonderzahlung ausgeschüttet werden, und darüber hinaus könnte man jedes Zehntel Prozent Besoldungserhöhung scharf kalkulieren.

MoinMoin

Zitat von: clarion in Gestern um 22:34Wie sind uns alle einig, dass eine verspätete Besoldungsanpassung zu einem finanziellen Schaden führt.
Das stimmt so Pauschal nicht.
Hier ein (realitätsfernes) Beispiel zur Verdeutlichung:
Wir haben eine korrekte Besoldung zum Jahresanfang.
Wir haben in den Monaten bis auf Juni 0% Inflation.
Wir haben im Juni eine Inflation von 6% und eine Besoldungsanhebung um 6%.
Wir haben ganzjährig eine korrekte Besoldung.
Und keinen finanziellen Schaden.



clarion

Dann ist die Besoldungserhöhung auch nicht verspätet.

GoodBye

Es ist wirklich ernüchternd, diese Diskussion hier weiter zu verfolgen.

Weiß überhaupt noch jemand, weshalb wir sie führen?

Mein Beispiel: Beamtenehe zweimal A15 (5 Kinder), Betrachtung ab 2020

Zunächst: Kinderzuschläge ab 3. Kind fehlen seit 2020 ganz offiziell, aber hey, wenn kümmert das

Weiter und das ist das Entscheidende:

Das Gericht wird uns ab 2020 eventuell sagen, dass leider nur bis A13 zwei Parameter gerissen sind und das wir A15er keine Nachzahlung erhalten werden, obwohl eine Reparatur ohne Verletzung der Binnenabstände nahezu ausgeschlossen ist. Unabhängig davon, dass man sich bereits darüber streiten kann, ob für höhere Ämter der Vergleichsindex überhaupt passend ist.

Swen versucht wenigstens auf dieses Problem eine Antwort zu finden.

Wie sieht es bei den anderen aus?

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

MoinMoin

Zitat von: clarion in Heute um 07:27Dann ist die Besoldungserhöhung auch nicht verspätet.
Stimmt, Asche auf mein Haupt.
Wie würde da eigentlich der Inflationsindex\Jahresinflation aussehen?

RandomValue

Zitat von: Durgi in Gestern um 13:01Guten Morgen zusammen. Hat ein wenig gedauert - man sehe es mir nach :)
(konkrete Antwort am Schluss...also schoen bis ganz unten lesen :D)

@Swen,

ich glaube, dass Dein letzter Beitrag sehr deutlich zeigt, wo unser eigentlicher Dissens liegt. Du stellst eine Reihe rhetorischer Fragen auf, die jedoch alle auf derselben Grundannahme beruhen: Dass eine Fortschreibungspruefung nur dann sinnvoll sein kann, wenn sie die unterjaehrigen Zuflusszeitpunkte der Besoldungserhoehungen dauerhaft konserviert und in die Zukunft fortschreibt.

Genau diese Annahme halte ich fuer methodisch und verfassungsrechtlich nicht tragfaehig. Dazu wie folgt:

1. Du vermischst Besoldungsniveau und Zahlungszufluss.
Die Fortschreibungspruefung des BVerfG dient der Frage, wie sich das erreichte Besoldungsniveau entwickelt hat. Sie dient nicht der Rekonstruktion jedes einzelnen Zahlungsstroms innerhalb eines Jahres.

Anschaulich:
Die Frage lautet nicht: "Wann kam das Geld auf dem Konto an?"
Die Frage lautet: "Welches Besoldungsniveau hatte das Amt?"
Das sind zwei verschiedene Betrachtungen.

2. Ein Besoldungsindex misst keine Monatszahlungen, sondern Besoldungsniveaus.
Wenn ein Richter 2003 ein Besoldungsniveau von 59.524 EUR hatte und 2021 ein Besoldungsniveau von 85.104 EUR, dann ergibt sich daraus mathematisch ein bestimmter Indexwert.
Das ist keine politische Bewertung.
Das ist die Definition eines Index.


3. Du kritisierst die Berliner Methode dafuer, dass sie auf das Ergebnis schaut. Genau das soll sie aber.
Du schreibst sinngemaess, dass es nahezu egal sei, was zwischen 2004 und 2020 passiert.
Ja.Fuer die Frage des erreichten Besoldungsniveaus ist das weitgehend richtig.

Denn das BVerfG fragt nicht:
"Wie oft wurde erhoeht?"

Sondern:
"Welches Niveau wurde erreicht?"
Am Ende interessiert den Richter nicht, wie oft man die Treppe benutzt hat, sondern auf welcher Etage man angekommen ist.

4. Deine Argumentation fuehrt zu einem logischen Widerspruch.
Einerseits sagst Du, die volle Wirkung einer Besoldungserhoehung entfalte sich in den Folgejahren.
Andererseits moechtest Du die unterjaehrigen Einfuehrungseffekte dauerhaft konservieren.

Beides gleichzeitig geht nicht.
Entweder wirkt eine Erhoehung dauerhaft. Oder ihr Einfuehrungszeitpunkt bleibt dauerhaft praegend.
Beides zugleich ist mathematisch ausgeschlossen.


5. Dein "Dezember-Beispiel" beweist nicht die Fehlerhaftigkeit der Berliner Methode.
Du argumentierst, ein Gesetzgeber koenne kuenftig jede Erhoehung in den Dezember legen und dadurch Geld sparen.
Das mag politisch sogar zutreffen. Nur beweist das keinen Fehler der Methodik.
Es beweist lediglich, dass ein Gesetzgeber versucht, Kosten zu reduzieren ;)

Sueffisanter:
Wenn jemand zu wenig tankt, ist nicht der Tachometer kaputt, der Fahrer tankt nur zu wenig.

6. Die eigentliche Schwaeche Deiner Position liegt im Umgang mit den Zwischenjahren.
Du kritisierst die Berliner Methode dafuer, dass sie die Zwischenjahre nicht stark genug gewichtet.
Gleichzeitig behandelst Du dieselben Zwischenjahre ausschliesslich ueber ihre Zuflusszeitpunkte.
Das fuehrt dazu, dass aus einem einmaligen Einfuehrungseffekt eine dauerhaft fortwirkende Groesse gemacht wird.
Genau hier sehe ich den methodischen Fehler.


7. Die entscheidende Frage bleibt unbeantwortet.
Warum soll fuer die Fortschreibungspruefung eine fiktive Besoldung, die niemals gezahlt wurde, relevanter sein als das tatsaechlich erreichte Besoldungsniveau?
Genau darauf finde ich in Deinen Beitraegen bislang keine Antwort.
Denn letztlich laeuft Deine Argumentation darauf hinaus, dass eine fiktive Januar-Besoldung verfassungsrechtlich bedeutsamer sein soll als die tatsaechlich gesetzlich festgesetzte und gezahlte Besoldung.
Diese Wertung erscheint mir weder zwingend noch methodisch geboten.

Forenverstaendlicher:
Du vergleichst die Wirklichkeit mit einer Wunschrechnung und erklaerst anschliessend die Wirklichkeit fuer fehlerhaft, weil sie von der Wunschrechnung abweicht.

8. Mein Fazit
Die Berliner Methodik hat moeglicherweise Schwaechen.
Aber Dein Einwand zeigt keine methodische Unhaltbarkeit dieser Methodik auf.
Er zeigt lediglich, dass Du eine andere Bemessungsgroesse bevorzugst.
Du willst den tatsaechlichen Zufluss betrachten. Die Berliner Rechtsprechung betrachtet das erreichte Besoldungsniveau. Das ist ein legitimer methodischer Streit.

Es ist jedoch kein Nachweis dafuer, dass die Berliner Methodik sachwidrig waere.
Und genau dieser Nachweis waere erforderlich, um ihre Verfassungswidrigkeit zu begruenden.

Nachtrag zu Deiner konkreten Frage:
"Möchtest Du sagen, mein Lieber, dass eine Methodik, die eine in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 nur 79 mal in Berlin zu Jahresbeginn und ansonsten unterjährig angehobene Besoldung so bemisst, dass am Ende ein höherer Besoldungsindex als Ergebnis gebildet wird, als wenn die Besoldung in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 144 mal zum Jahresbeginn angehoben worden wäre, sachgerechte Ergebnisse produzierte?

Dazu würde ich gerne eine konkrete Meinung für genau diesen Fall von Dir erfahren. Konkretisiere und plausibilisieren das mal hinreichend."


Ja.
Und zwar dann, wenn der höhere Index die Folge einer sachgerechteren Bemessungsgrundlage ist.
Genau an diesem Punkt liegt aus meiner Sicht der Denkfehler Deiner Frage.
Du unterstellst stillschweigend, dass ein höherer Index bereits fuer sich genommen ein Beleg fuer die Unsachgemaessheit der Methode sei.
Das ist jedoch methodisch unzulaessig.
Die Frage lautet nicht:
"Welcher Index erscheint uns intuitiv plausibler?"
Die Frage lautet:
"Welche Bemessungsgrundlage ist sachgerecht?"

Erst danach darf ueber das Ergebnis gesprochen werden. Du hingegen versuchst die Methode ueber das Ergebnis zu widerlegen. Tatsaechlich muesstest Du aber zuerst nachweisen, weshalb die zugrundeliegende Bemessung fehlerhaft sein soll.

Genau diesen Nachweis fuehrst Du nicht.
Denn selbst wenn eine Methode zu einem hoeheren Index fuehrt als eine andere Methode, folgt daraus logisch zunaechst gar nichts. Der hoehere Index kann ebenso gut Ausdruck einer realitaetsnaeheren Bemessung sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Vergleichsmethode ihrerseits auf Fiktionen beruht. Genau das ist hier der Fall.

Die von Dir bevorzugte Betrachtung ersetzt die tatsaechlich gesetzlich festgesetzte und gezahlte Besoldung ueber weite Strecken durch die Fiktion einer jeweils bereits zum Jahresanfang wirksamen Besoldung. Damit wird nicht die Realitaet beschrieben. Es wird eine hypothetische Alternative beschrieben.
Wenn nun die Betrachtung der realen Besoldung zu einem anderen Ergebnis fuehrt als die Betrachtung einer hypothetischen Besoldung, dann ist das kein methodischer Fehler.

Es ist die zwingende Folge unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen.

Der eigentliche Punkt ist aber ein anderer:
Deine Frage setzt voraus, dass eine Besoldung, die 144-mal zum Jahresbeginn angehoben wurde, notwendigerweise einen hoeheren oder zumindest gleich hohen Besoldungsindex erzeugen muesse als eine Besoldung mit zahlreichen unterjaehrigen Anpassungen. Genau das ist jedoch nicht zwingend. Denn der Index bildet nicht die Anzahl der Anpassungszeitpunkte ab.
Er bildet das Verhaeltnis der jeweils zugrunde gelegten Besoldungsniveaus ab.

Wenn unterschiedliche Bemessungsmethoden unterschiedliche Besoldungsniveaus zugrunde legen, koennen selbstverstaendlich auch unterschiedliche Indexwerte entstehen.

Das ist keine Widerlegung. Das ist Mathematik.

Deshalb lautet meine konkrete Antwort:
Nein, aus dem Umstand, dass eine Methode unter den von Dir beschriebenen Voraussetzungen zu einem hoeheren Besoldungsindex gelangt, folgt weder ihre Unsachgemaessheit noch ihre Verfassungswidrigkeit.

Vielmehr muesstest Du nachweisen, weshalb die von dieser Methode zugrunde gelegten Besoldungsniveaus sachwidrig bemessen worden sind.

Diesen Nachweis ersetzt Du bislang durch den blossen Hinweis auf das fuer Dich unerwuenschte Ergebnis.

Das ist jedoch kein methodisches Argument. Es ist lediglich eine Kritik am Resultat.
Und genau darin liegt aus meiner Sicht die zentrale Schwaeche Deiner gesamten Argumentation.


Meine Meinung dazu: Mit diesem Index kommen wir nicht weiter.

Ja die Indizes werden math. korrekt gebildet und bemessen auch eine Veränderung der Besoldung zwischen zwei Jahren.

Aber: Es macht eben keine Aussage über Angemessenheit der Besoldung in den zwischen diesen beiden Punkten liegenden Jahren.

Wenn dies nicht vom BVerfG gefragt wird, lohnt es sich mMn schon zu überlegen, ob man mit anderen Konstrukten die Stoßrichtung der Fragen des BVerfG nicht ändern kann.

Z.B. sind ggf. Indexbildungen mit einem Basisjahr schlechter für unsere Sache als Kettenindizies, die jeweils nur zum Vorjahr gebildet werden bzw. Korrelationsverfahren zwischen zwei Bemessungsgrößen.

So verstehe ich auch Swen, der mit dem "Blick über den Tellerrand" einmal die drohende juristische negative Bewertung einer Minderbesoldung abwenden will und dazu em BVerfG ein Mittel vorstellen möchte, für uns positivere Bewertungen erreichen zu können.