Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:13Jetzt schauen wir uns auf der anderen Seite einen Indexbeschäftigten an, der statistisch jeweils zum 01.01. des Jahres 3 % bekommt.

Der Indexbeschäftigte bekommt dann im ersten Jahr bereits ab dem 01.01. 150 EUR mehr, also hat er auf das ganze Jahr berechnet 12 * 150 EUR = 1800 EUR mehr erhalten; demnach insgesamt 5150 EUR * 12 = 61.800 EUR erhalten.

Der Beamte dagegen hat lediglich 7 * 5000 EUR plus 5 * 5150 EUR, also 60.750 EUR erhalten

Im zweiten Jahr erhält der Angestellte ab dem 01.01. des Jahres wieder 3 %, also monatlich weitere 154,50 EUR. Mithin erhält der Angestellte 12*5304,50 EUR = 63,654 EUR während der Beamte 7 * 5150 EUR und lediglich 5 * 5304,50 EUR erhalten hat, also in Summer 62.572,50 EUR. Die Methodik des Senats lässt jedoch eine Unteralimentation nicht vermuten, da ja beide 3 % mehr bekommen haben, während in der Realität der Beamte gegenüber dem Indexbeschäftigten in den zwei Jahren jedoch insgesamt 1050 plus 1822,50 EUR, also 2872,50 EUR weniger erhalten.

Die Schwan Methode kumuliert nunmehr diese Differenz und macht so sichtbar, dass auch die Einsparungen des Haushaltsgesetzgebers kumulieren, wenn er immer nur zum 01.08. anhebt statt zum 01.01.; mithin diese Berechnung nach dem Index auch Schwächen hat. Die Methode des Senats zeigt nur, ob bezogen auf das eine Jahr eine deutliche Abweichung gegenüber dem Index vorlag, nicht aber ob in Summe seit 1995 eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung zu spüren ist.

Wenn Du eine bessere Methode hast, das sichtbar zu machen, dann immer her damit. Die Schwan Methode ist sicherlich für einen Mathematiker sehr schwere Kost, weil sie nach den mathematischen Grundsätzen eben falsch ist, nicht aber nach dem, was sie ausdrücken will und kann. Sie will sich der Frage annähern, ob eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht doch zu beweisen ist, wenn der Gesetzgeber immer unterjährig anpasst, obwohl der Index kalenderjährlich zu betrachten ist, und somit das Einkommen des Beamten gegenüber dem Indexbeschäftigten nicht nur für ein Jahr, sondern über einen längeren Zeitraum geringer war.
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine (in meinen Augen sehr instruktive) Erweiterung meines Beispiels. Denn genau wie du schreibst, stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
- Das real gewährte Jahresgehalt des Tarifangestellten beträgt im ersten Jahr 61.200 €, im zweiten Jahr 63.654 € und im dritten Jahr 65.563,62 € (ich habe zu Illustrationszwecken noch ein weiteres Jahr angefügt).
- Die real gewährte Jahresbesoldung des Beamten beträgt hingegen im ersten Jahr 60.750 €, im zweiten Jahr 62.572,50 € und im dritten Jahr 64.449,68 €.

Was bedeuten diese (hoffentlich unstreitigen) Zahlen für die resultierenden Indexwerte?
- Der Tariflohnindex des Angestellten liegt bei 103,00 im ersten Jahr, 106,09 im zweiten Jahr und 109,27 im dritten Jahr. Diesbezüglich gibt es keinerlei Dissens zwischen der Senats/Färber-Methodik und der Schwan-Methodik.
- Der (korrekte) Senats/Färber-Index des Beamten liegt bei 101,25 im ersten Jahr, bei 104,29 im zweiten Jahr und bei 107,42 im dritten Jahr.
- Der (fehlerhafte) Schwan-Index liegt hingegen bei 101,25 im ersten Jahr, bei 102,52 im zweiten Jahr und bei 103,80 im dritten Jahr.

Mit anderen Worten: Die Beamtenbesoldung ist im dritten Jahr um 1.113,94 € oder rund 1,7% niedriger als das Angestelltengehalt (64.449,68 € statt 65.563,62 €). Diese Tatsache (!) wird korrekt durch die Senats/Färber-Indexwerte ausgedrückt (107,42 vs. 109,27). Der Schwan-Index behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung sei im dritten Jahr stattdessen um rund 5,0% niedriger als das Angestelltengehalt (103,80 vs. 109,27). Mit jedem weiteren Jahr steigt das Ausmaß des Fehlers der Schwan-Methodik immer weiter an.


Damit lassen sich als Fazit die folgenden drei Feststellungen treffen (insbesondere auch in Hinblick auf das, was Durgi und Maximus vorhin geschrieben haben), denen du angesichts der obigen Zahlen hoffentlich zustimmst:

1.) Die Schwan-Methodik ist nachweislich evident sachwidrig. Beweis: siehe oben.
2.) Die Senats/Färber/DRB-Methodik ist nachweislich sachgerecht. Beweis: siehe oben.
3.) Zu 99,9% liefert die Senats/Färber-Methodik das einzig mögliche Ergebnis, das durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung gedeckt ist (die 0,1% gelten für den Fall, dass das BVerfG in einer zukünftigen Entscheidung den tugendhaften Pfad der Mathematik verlassen wird).

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:13Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine (in meinen Augen sehr instruktive) Erweiterung meines Beispiels. Denn genau wie du schreibst, stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
- Das real gewährte Jahresgehalt des Tarifangestellten beträgt im ersten Jahr 61.200 €, im zweiten Jahr 63.654 € und im dritten Jahr 65.563,62 € (ich habe zu Illustrationszwecken noch ein weiteres Jahr angefügt).
- Die real gewährte Jahresbesoldung des Beamten beträgt hingegen im ersten Jahr 60.750 €, im zweiten Jahr 62.572,50 € und im dritten Jahr 64.449,68 €.

Was bedeuten diese (hoffentlich unstreitigen) Zahlen für die resultierenden Indexwerte?
- Der Tariflohnindex des Angestellten liegt bei 103,00 im ersten Jahr, 106,09 im zweiten Jahr und 109,27 im dritten Jahr. Diesbezüglich gibt es keinerlei Dissens zwischen der Senats/Färber-Methodik und der Schwan-Methodik.
- Der (korrekte) Senats/Färber-Index des Beamten liegt bei 101,25 im ersten Jahr, bei 104,29 im zweiten Jahr und bei 107,42 im dritten Jahr.
- Der (fehlerhafte) Schwan-Index liegt hingegen bei 101,25 im ersten Jahr, bei 102,52 im zweiten Jahr und bei 103,80 im dritten Jahr.

Mit anderen Worten: Die Beamtenbesoldung ist im dritten Jahr um 1.113,94 € oder rund 1,7% niedriger als das Angestelltengehalt (64.449,68 € statt 65.563,62 €). Diese Tatsache (!) wird korrekt durch die Senats/Färber-Indexwerte ausgedrückt (107,42 vs. 109,27). Der Schwan-Index behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung sei im dritten Jahr stattdessen um rund 5,0% niedriger als das Angestelltengehalt (103,80 vs. 109,27). Mit jedem weiteren Jahr steigt das Ausmaß des Fehlers der Schwan-Methodik immer weiter an.


Damit lassen sich als Fazit die folgenden drei Feststellungen treffen (insbesondere auch in Hinblick auf das, was Durgi und Maximus vorhin geschrieben haben), denen du angesichts der obigen Zahlen hoffentlich zustimmst:

1.) Die Schwan-Methodik ist nachweislich evident sachwidrig. Beweis: siehe oben.
2.) Die Senats/Färber/DRB-Methodik ist nachweislich sachgerecht. Beweis: siehe oben.
3.) Zu 99,9% liefert die Senats/Färber-Methodik das einzig mögliche Ergebnis, das durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung gedeckt ist (die 0,1% gelten für den Fall, dass das BVerfG in einer zukünftigen Entscheidung den tugendhaften Pfad der Mathematik verlassen wird).

Du zitierst ja Rentenonkel, vielleicht kannst du dann auch was zu seinem eigentlichen Thema schreiben:

Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung

Nur für mein Verständnis. Scheitert diese Überlegung für dich allein an der geeigneten Methodik, oder meinst du, dass es diese Abkopplung schlichtweg nicht gibt, weil es aus deiner Sicht offenbar keine mathematische Methodik zu deren Darstellung gibt.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BuBea

Zitat von: Maximus in Heute um 10:48Man kann das alles machen. Aber was soll damit bezweckt werden? Warum sollen bei der Parameterbetrachtung Haushaltseinsparungen betrachtet werden? Jedenfalls wird damit nicht bewiesen, dass die Färber-Methode sachwidrig ist.

Siehe Randnummern 105ff. des aktuellen Beschlusses.
Spätestens wenn es ,,nur" bei einer wertenden Betrachtung bleibt, kann die Größenordnung der Einsparung möglicherweise von Bedeutung sein, wobei dann das BVerfG sein Aufweichen der harten Linie (Forderung eines schlüssigen und umfassenden Gesamtkonzept) auch wieder begründen müsste.

Ein Beweis, dass die Färber Methode sachwidrig ist, war von mir nicht intendiert.

PolareuD

Vielleicht mal ein Gedankengang wieso die Färber-Methode verfassungsrechtlich gesehen als evident sachwidrig betrachtet werden könnte. Ausgangspunkt ist die Tabelle 1, S. 127 aus dem ZBR Heft 04/2026:

Hierin betrachtet der Autor eine Besoldungsreihe als korrekte Basis, nämlich die des Beamten A, der jedes Jahr zum 01.01. eine Besoldungsanpassung von 3% erhält. Jedes Jahr stellt damit eine korrekte Basis dar.

Betrachtet man den Beamten B erhält dieser jeweils zum 01.07. eine 3%ige Besoldungsanpassung, mithin 1,5% auf das ganze Jahr bezogen.

Die Färber betrachtet jetzt jeweils die einzelnen Reihen. Die Besoldungsreihe A und B werden jeweils separat betrachtet zur Indexbildung. Der Autor dagegen zieht als "korrekte Basis" für die Besoldungsreihe des Beamten B immer die Besoldungsreihe des Beamten A heran.

Kann man machen unter der Prämisse, dass die Besoldungsreihe des Beamten A die korrekte Basis darstellt und Besoldungsanpassungen indiziell immer so betrachtet werden müssen als wären sie zum 01.01. eines Jahres vollzogen worden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

#79
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:13Jetzt schauen wir uns auf der anderen Seite einen Indexbeschäftigten an, der statistisch jeweils zum 01.01. des Jahres 3 % bekommt.

Der Indexbeschäftigte bekommt dann im ersten Jahr bereits ab dem 01.01. 150 EUR mehr, also hat er auf das ganze Jahr berechnet 12 * 150 EUR = 1800 EUR mehr erhalten; demnach insgesamt 5150 EUR * 12 = 61.800 EUR erhalten.

Der Beamte dagegen hat lediglich 7 * 5000 EUR plus 5 * 5150 EUR, also 60.750 EUR erhalten

Im zweiten Jahr erhält der Angestellte ab dem 01.01. des Jahres wieder 3 %, also monatlich weitere 154,50 EUR. Mithin erhält der Angestellte 12*5304,50 EUR = 63,654 EUR während der Beamte 7 * 5150 EUR und lediglich 5 * 5304,50 EUR erhalten hat, also in Summer 62.572,50 EUR. Die Methodik des Senats lässt jedoch eine Unteralimentation nicht vermuten, da ja beide 3 % mehr bekommen haben, während in der Realität der Beamte gegenüber dem Indexbeschäftigten in den zwei Jahren jedoch insgesamt 1050 plus 1822,50 EUR, also 2872,50 EUR weniger erhalten.

Die Schwan Methode kumuliert nunmehr diese Differenz und macht so sichtbar, dass auch die Einsparungen des Haushaltsgesetzgebers kumulieren, wenn er immer nur zum 01.08. anhebt statt zum 01.01.; mithin diese Berechnung nach dem Index auch Schwächen hat. Die Methode des Senats zeigt nur, ob bezogen auf das eine Jahr eine deutliche Abweichung gegenüber dem Index vorlag, nicht aber ob in Summe seit 1995 eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung zu spüren ist.

Wenn Du eine bessere Methode hast, das sichtbar zu machen, dann immer her damit. Die Schwan Methode ist sicherlich für einen Mathematiker sehr schwere Kost, weil sie nach den mathematischen Grundsätzen eben falsch ist, nicht aber nach dem, was sie ausdrücken will und kann. Sie will sich der Frage annähern, ob eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht doch zu beweisen ist, wenn der Gesetzgeber immer unterjährig anpasst, obwohl der Index kalenderjährlich zu betrachten ist, und somit das Einkommen des Beamten gegenüber dem Indexbeschäftigten nicht nur für ein Jahr, sondern über einen längeren Zeitraum geringer war.

In deinem ersten Satz "Jetzt schauen wir uns auf der anderen Seite einen Indexbeschäftigten an, der statistisch jeweils zum 01.01. des Jahres 3 % bekommt" liegt aus meiner Sicht schon ein Problem.

Welche Einkommensentwicklung ist zu vergleichen?

Es ist der Vergleich zwischen den "realen" Beamten und den "realen" Tarifbeschäftigten. Der isolierte Vergleich zwischen "realer" Beamter und "fiktiver" Beamter (Erhöhung zum 01.01) führt zu nichts. Swen müsste zumindest den Besoldungsindex (Schwan-Methode) mit dem Tariflohnindex (Schwan-Methode) vergleichen. Warum tut er das nicht? Ggf. weil dann der Wert des Tariflohnindexes auch niedriger wäre (Tariferhöhungen erfolgen in der Regel auch unterjährig) und ggf. die 5%-Grenze im Rahmen des Parametervergleichs dann nicht mehr überschritten wird.

Wie ich bereits mehrfach geschrieben habe. Es wird auch der Tariflohnindex mittels der Färber-Methode berechnet. Diese Methode führt daher nicht zu falschen Ergebnissen und ist somit sachgerecht. Warum sollte Karlsruhe von einer geeigneten und sachgerechten Methode Abstand nehmen?

Rallyementation

Vorschlag zur Güte, um sich nicht in vielen weiteren Beispielszahlen, Redenr. v. Entscheidungen, Thread-Beitragsnr., Zeitschriftenzeilen, die nicht jeder zur Hand hat, weil verstreut und sich daher in spiralartigen Kreisen zu verheddern.

Gemäß VG Kammer Berlin und der Schwan-Methodik:
34 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine ,,Spitzausrechnung") -> Stumpfausrechnung
103 kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine ,,Spitzausrechnung" bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden

120 Der Tariflohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt!
140 Der Nominallohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt!
160 Der Verbraucherpreisindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt!

ZBR: die unterjährigen Anpassungen werden auf das Ausgangsdatum 01.01. innerhalb des Jahres gleichverteilt - schwantisiert

Folglich folgenden Tabellenausschnitt auf die Parameter blockweise angewendeten Methodiken (bis zu 48 Index-Werten des Landes Berlin) auszufüllen?

 
                         
     
Methodik.........Jahr 1......Jahr 2......Jahr 3...
Stumpfausrechnung (VG Kammer Berlin)
BI
TLI
NLI
VPI
Spitzausrechnung (VG Kammer Berlin)
BI
TLI
NLI
VPI
überSpitztAusrechnung? (schwantisiert!)
BI
TLI
NLI
VPI
...weitere Methodik (Senat Karlsruhe?)
BI
TLI
NLI
VPI

Um zu sehen, wo die Methodiken innerhalb der Blöcke und blockweise voneinander abweichende Ergebnisse erzielen? (vielleicht dargestellt als Tabelle zwei: ,,Abweichungen")