Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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GoodBye

Diese Lösung gibt es nicht.

Die Kompensation von Nachteilen z.B. im Rahmen des Schadensersatzes hat unterschiedliche Funktionen, u.a. neben auch den Abschluss eines Sachverhaltes.

Nochmals, wir reden hier über Legislatives Unrecht in einem Sonderstatusverhältnis. Die von dir geforderte Möglichkeit einer Kompensation gibt es nicht. Selbst bloßen Nachzahlungen bleibt man weiterhin in einer Grauzone. Entweder der Mißstand ist noch hinnehmbar oder eben nicht.

Wenn ich aber Nachteile nicht kompensiere, dann macht eine Zeiträumliche Trennung im Rot und Grün ab dem Zeitpunkt, ab dem ich eine Verfassungswidrigkeit erstmals festgestellt habe, keinen Sinn mehr.

Ab diesem Zeitpunkt muss der Beamte eigene Mittel beschaffen, die in der Zukunft das ihm zur Verfügung stehende Einkommen schmälern. Diese Mittel hätte ihm der Dienstherr zu Verfügung stellen müssen.

Wie man das Ganze berechnet, hat keine Relevanz. Es geht darum, dass man in der Prüfung dazu kommt, dass Jahr 8 ebenfalls ins Wasser gefallen ist und der Gesetzgeber damit den Auftrag erhält, ab dem Zeitpunkt der Verfassungswidrigkeit im Jahr 1 bis in die Gegenwart eine stimmige gesetzliche Regelung zu erlassen hat.

Wenn der Beamte sich selbst finanzieren muss, hat er nach wertungsmäßiger Korrektur eben nicht die im Besoldungsindex zugrunde gelegte Alimentation erhalten.

Ob und wann jemand in der Kohorte ist, ist dafür komplett unerheblich, es geht nicht um Einzelfallbetrachtung.

,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in 03.10.2026 12:49Ob und wann jemand in der Kohorte ist, ist dafür komplett unerheblich, es geht nicht um Einzelfallbetrachtung.

Nochmals die Frage, wie soll das konkret funktionieren? Laut deiner Theorie gilt Folgendes:
- Bei allen A14-Beamten, die im Januar des achten Jahres verbeamtet wurden, leuchtet die Lampe im achten Jahr grün.
- Bei allen A14-Beamten, die einen nicht kompensierten Nachteil "mitschleppen", leuchtet die Lampe im achten Jahr rot.

Wie soll eine Lampe gleichzeitig grün und rot leuchten (insbesondere wenn es, wie du zurecht schreibst, keine Einzelfallbetrachtung gibt)?

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in 03.10.2026 12:58Nochmals die Frage, wie soll das konkret funktionieren? Laut deiner Theorie gilt Folgendes:
- Bei allen A14-Beamten, die im Januar des achten Jahres verbeamtet wurden, leuchtet die Lampe im achten Jahr grün.
- Bei allen A14-Beamten, die einen nicht kompensierten Nachteil "mitschleppen", leuchtet die Lampe im achten Jahr rot.

Wie soll eine Lampe gleichzeitig grün und rot leuchten (insbesondere wenn es, wie du zurecht schreibst, keine Einzelfallbetrachtung gibt)?

Sie leuchtet nicht grün und rot, sie leuchtet dann rot, und zwar für alle.

Es geht ja nicht um die Frage, ob und wieviel jemand etwas bekommt, sondern ob fortgeschrieben wurde. Es geht darum, dass nach 7 mageren Jahren auch das Jahr 8 prozessual offen bleibt und in ein stimmiges Gesamtkonzept einzusortieren ist.

Nach dem bloßen Vergleich tut es das zutreffend nicht, wertungsmässig ist das geradezu absurd. Vor allem, wenn nach einem grünen Jahr wieder ein rotes folgt.

Und das zeigt m.E. die große Schwäche der Methode. Sie nennt sich Fortschreibung, ist also auf die Zukunft gerichtet. Bei einer Nachschreibung, eigentlich ist es nicht vorgesehen, dass Unteralimentation über so lange Zeiträume besteht, versagt sie in der Überprüfung, wie aufgezeigt.

Aufgrund fehlender Nachteilskompensation kann die Fortschreibung nur passend sein, wenn sie mit einer unmittelbaren und zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung zusammentrifft.
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Pumpkin76

Da ist es ja noch weniger Wunschdenken, dass die Karlsruher Kameraden die Reißleine ziehen und tatsächlich Nachzahlungen für alle Betroffenen anordnen, als das zwanghafte Festhalten mittels Rückschau selbst dann noch unteralimentiert zu sein, wenn man objektiv gesehen verfassungsgemäß alimentiert wird.

Was ist der Sinn des Threads, wenn der Urheber dieses Versuchs selbst den Faden verwaisen hat lassen..  ::)

GoodBye

Die Fortschreibung ist bei zeitnaher gerichtlicher Durchsetzbarkeit, aufgrund fehlender Kompensation der Nachteile von Unteralimentation aber auch nur dann, ein gutes Mittel für die Zukunft.

Für die Vergangenheit führt sie bei eklatanten Zeitspannen ohne wertungsmässige Korrektur zu seltsamen Ergebnissen.
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BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in 03.10.2026 13:12Sie leuchtet nicht grün und rot, sie leuchtet dann rot, und zwar für alle.
Korrigiere mich, wenn ich falsch liege (schließlich habe ich "keine Ahnung"), aber bislang habe ich immer und ausschließlich eine strikt jahresbasierte (juristische) Betrachtung von Besoldungen gesehen. Willkürliches Beispiel: Im Urteil 30 B 8/25 vom 15.04.2026 beleuchtet das Hamburger Verwaltungsgericht die jeweilige R1-Besoldung separat für die Jahre 2008 bis 2019.

Somit widerspricht deine Idee einer jahresübergreifenden "wertungsmäßigen Korrektur" nach meinem Verständnis diametral der (über viele Jahrzehnte gefestigten) Herangehensweise deines Berufsstandes an das Thema.

Und mit der Spitzausrechnung hat sie wie erwähnt im Übrigen nicht das Geringste zu tun..

GoodBye

Es geht lediglich um die Frage, ob nach einer roten Ampel eine grüne Ampel folgen kann, und dann wieder eine rote Ampel.

In Niedersachsen sind Widersprüche ab 2005 offen. Geht man davon aus, dass der Beamte für diese Zeiträume in Erwartung von Nachzahlungen Konsumentenkredite mit Tilgungsaussetzung (ich weiß, die gibt es nicht) abgeschlossen hat, um seinen amtsangemessenen Bedarf zu decken und wirtschaftlich nicht angehängt zu sein, dann wird ihm wohl irgendwann bei dieser langen Zeit weniger Geld als angenommen im Monat zur Verfügung stehen. Das ist der Preis dafür, dass die Nachteile bei legislativem Unrecht nicht ausgeglichen werden. Was sich in Zukunft auch nicht ändern wird.

Er zwischenfinanziert quasi in diesen langen Zeiträumen die Nachzahlungen durch den Dienstherrn im erheblichen Maße. Gleichzeitig wird dieser im Rahmen von Fortschreibungsprüfungen über lange Zeiträume bei grünen Ampeln noch von seiner Pflicht zur Fortschreibung entbunden.

Wie willst du diesen Konflikt außer in wertender Betrachtung lösen?

Die Fortschreibung hilft bei diesen Sachverhalten nicht weiter. Und wird es auch nicht, wenn die Verfahren in Zukunft weiterhin so lange dauern.

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Dominic231

Das große Problem ist: Bund und Länder können die Berechnungsmodelle letztlich so ausgestalten, dass am Ende genau die Kosten herauskommen, die sie ohnehin bereit sind zu tragen. Wir sind ihnen ausgesetzt.

Brandenburg ist zum Beispiel einen relativ einheitlichen Weg gegangen und hat die Besoldungsentwicklung gegenüber 1996 weitgehend angeglichen – auf ungefähr 197 %. Andere Länder sind dagegen völlig unterschiedlich vorgegangen. Hamburg hat praktisch nichts gemacht, Bayern und Baden-Württemberg ebenfalls. Schleswig-Holstein hat wiederum einen ganz anderen Weg gewählt, unter anderem mit unterschiedlichen Abstufungen und Familienzuschlägen.

NRW hat ebenfalls nur sehr begrenzt reagiert. Eigentlich wird bei vielen die Besoldung in der Zukunft gekürzt. Zwar wird inzwischen ein Teil der Familienzuschläge berücksichtigt, bei anderen Punkten wird aber mit anderen Bezugsgrößen gearbeitet – beispielsweise mit der Tariflohnentwicklung ab 2007 statt ab 1996. Eine für 2021 problematische Besoldung wird zudem über eine Einmalzahlung für diejenigen ausgeglichen, die Widerspruch eingelegt haben, ohne die Besoldung deshalb dauerhaft entsprechend anzuheben.

Genau das ist für mich das eigentliche Problem: Es gibt unglaublich viele Stellschrauben. Je nachdem, welche Bezugsjahre, Vergleichsgrößen, Familienkonstellationen oder fiktiven Partnereinkommen angesetzt werden, kann das Ergebnis erheblich verändert werden. Das gilt letztlich auch für den Bund. Wenn möglichst geringe zusätzliche Haushaltskosten entstehen sollen, lässt sich ein Berechnungsmodell entsprechend ausgestalten. Die Länder zeigen ja ziemlich eindrucksvoll, wie unterschiedlich man dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben rechnerisch umsetzen kann.


clarion

Allerdings habe ich Zweifel, dass die verschiedenen rechnerische Umstzungen verfassungsgemäß sind. Ich sage da nur Partnereinkommen.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 02.10.2026 13:53Es ist doch exakt der "Senat", der prüft, ob (Besoldungs-)Gesetze die "Vorgaben des Grundgesetzes" erfüllen oder nicht. Insofern verstehe ich deine Frage nicht.

Bist Du mit der Methode des Senats zufrieden, also glaubst Du, dass mit der vom Senat entwickelten Methode die Vorgaben des Grundgesetzes in allen Fällen sachgerecht geprüft werden können?


Zitat von: BVerfGBeliever in 02.10.2026 13:53Wie bitte? Die Spitzausrechnung hat nichts, aber auch gar nichts, mit irgendeiner Prüfung zu tun (Swens Kokolores scheint "ganze Arbeit" bei dir geleistet zu haben). Sie ermittelt stattdessen lediglich die tatsächlich real gewährte Jahresgesamtbesoldung, indem sie "mit spitzem Stift" alle Zahlungen innerhalb eines Jahres (also inklusive Besoldungsanpassungen, Einmalzahlungen, etc.) korrekt aufaddiert.

Warum macht der Senat das? Aus reiner Langeweile? Oder weil er mit diesen mathematischen Werten in seiner juristischen Prüfung weiterrechnet?

Zitat von: BVerfGBeliever in 02.10.2026 13:53Selbstverständlich hat sich die "rechtliche Grundlage" im sechsten Jahr verändert! Es muss ein neues Besoldungsgesetz mit einer signifikanten Erhöhung gegeben haben, andernfalls würden die Lampen auch im sechsten Jahr leuchten. Und genauso selbstverständlich brennen die Lampen der ersten fünf Jahre so lange weiter, bis es eine entsprechende Nachzahlung gegeben hat.

Also nochmal: Was in aller Welt soll die (verfassungsrechtliche Prüfung der) Besoldung des sechsten Jahres mit der Besoldung der Vorjahre zu tun haben..?

Du verstehst den Kern meiner Argumentation nicht oder willst ihn nicht verstehen. Wenn man die Vorgaben des Grundgesetzes in eine Methodik pressen möchte, was sicherlich alles andere als einfach ist, dann kann man vereinfacht prüfen, ob die Ampel auf rot (mithin verfassungswidrig) springt oder auf grün (verfassungsgemäß) bleibt.

Wenn sie auf grün ist, dann kann man mit Hilfe der Färber Methode prüfen, ob sie auf rot springen muss.

Wenn sie auf rot ist, dann hat diese rote Ampel auch ausnahmsweise Auswirkungen auf das Folgejahr, weil der Senat für den Beamten bereits im Vorjahr eine Abkoppelung von der allgemeinen Einkommensentwicklung festgestellt hat.

Das Vorjahr hat in meinen Augen dann Auswirkungen auf das nächste Jahr, wenn ich bereits im Vorjahr eine verfassungswidrige (also rechtswidrige) Unteralimentierung erfahren habe, die weder unmittelbar noch mittelbar geheilt wurde. Wenn also die Ampel grundsätzlich grün ist, muss ich schauen, ob sie auf rot springt. Wenn die Ampel jedoch aus dem Vorjahr rot ist, muss ich meines Erachtens schauen, ob sie wieder auf grün springen darf oder aber, ob der verfassungswidrige Zustand auch im nächsten Jahr anhält.

Diese Sichtweisen unterscheiden uns offensichtlich, weil Dein Kern der Betrachtung immer wieder die Rechtsprechung des Senats ist, während mein Ansatz die Frage aufwirft, ob diese Methode in allen Fällen der Idee des Grundgesetzes und den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gerecht wird.

Wir halten also fest: Deiner Meinung nach ist die Betrachtung auch in den Fällen richtig, in denen der Beamte über 6 Jahre nur 50 % seiner Alimentation erhalten hat. Dann wäre er in der Lage, im siebten Jahr amtsangemessen zu leben.

Diese Sichtweise entspricht dem, wie man das Urteil lesen kann. Sie hat aber nach meinem Verständnis weder etwas mit der Realität zu tun und widerspricht in meinen Augen dem Grundgedanken der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten, der sich ohne finanzielle Sorgen mit voller Kraft seinem Beamtentum widmen soll.

clarion

Moin Rentenonkel,

wenn ich Dich richtig verstehe, sagst Du, dass nach einem verfassungswidrigen Jahr die Besoldungserhöhung besonders hoch ausfallen muss, um das Minus aus dem verfassungswidrigen Jahr wieder aufzuholen. Es ist nicht ausreichend, nach einem verfassungswidrigen Jahr in der Fortschreibungsprüfung bei 95,x% zu landen.

Diese Schlussfolgerung  gibt der Beschluss von letztem Jahr aber nicht her. Und eigentlich darf es eine verfassungswidrige Besoldung ja auch gar nicht erst geben, bzw. zumindest dem Land Berlin ist eine Frist gesetzt worden, bis wann der Verfassungswidrigkeit abgeholfen sein muss. Insofern finde ich es schwierig eine mathematische Regel abzuleiten für einen Zustand, den es gar nicht geben darf.

Ich denke, dass die Thematik Schadensersatz und die verfassungsgemäße Besoldung der Zukunft getrennt betrachtet werden,  auch vom BVerfG. Im Zweig Schadensersatz sind Eure Überlegungen aber durchaus verwertbar und sollten in die Begründung aufgenommen werden.

Ich erinnere noch mal daran, dass wegen des groben Verstoß gegen die Mindestbesoldung bis in den gD hinein, die Frage der rückwirkenden Reparatur noch sehr spannend wird.

BVerfGBeliever

#1556
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:41Bist Du mit der Methode des Senats zufrieden, also glaubst Du, dass mit der vom Senat entwickelten Methode die Vorgaben des Grundgesetzes in allen Fällen sachgerecht geprüft werden können?
Nochmal: Sowohl die Spitzausrechnung als auch die darauf basierende Ermittlung der vier Indizes (Besoldungsindex, Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sind absolut sachgerecht. Wenn du so willst, bin ich also in der Tat damit "zufrieden", wenngleich ich das Wort bezüglich einer schlicht mathematisch korrekten Herangehensweise etwas unpassend finde.

Gleichwohl gibt es sehr viele Punkte der Fortschreibungsprüfung, mit denen ich nicht "zufrieden" bin. Hier ein paar wenige Beispiele:
- Ich kritisiere den Fünf-Prozent-Puffer und dessen konkrete Ausgestaltung.
- Ich kritisiere, dass der Nominallohnindex vor seiner Modifikation (im Jahr 2007) "schlecht" konstruiert war.
- Ich kritisiere, dass nicht das BIP als "volkswirtschaftliche Vergleichsgröße" herangezogen wird.
- Ich kritisiere, dass die Besoldung bereits im Startjahr 1996 massiv verfassungswidrig war und somit die gesamte Fortschreibungsprüfung quasi falsch "geeicht" ist.



Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:41Warum macht der Senat das? Aus reiner Langeweile?
Nein. Der Senat fordert seit dem aktuellen Beschluss eine Spitzausrechnung, weil diese ein präziseres (und somit "sachgerechteres") Ergebnis liefert als die vereinfachte Betrachtung, die früher verwendet wurde:
- Früher wurden unterjährige Besoldungserhöhungen grundsätzlich so behandelt, als wären sie schon zu Jahresbeginn erfolgt.
- Die Spitzausrechnung ermittelt stattdessen die jeweils tatsächlich real gewährte Jahresgesamtbesoldung.

Es ist mir wie gesagt nach wie vor ein absolutes Rätsel, wie und warum Swen aus dieser absolut trivialen Änderung seinen unfassbaren Kokolores ableiten konnte, den er monatelang vor sich hergetragen hat..



Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:41Das Vorjahr hat in meinen Augen dann Auswirkungen auf das nächste Jahr, wenn ich bereits im Vorjahr eine verfassungswidrige (also rechtswidrige) Unteralimentierung erfahren habe, die weder unmittelbar noch mittelbar geheilt wurde.
Nochmal: In allen mir bekannten Quellen wurden sämtliche Besoldungsfragen immer strikt separat für bestimmte Besoldungsgruppen sowie für bestimmte Besoldungsjahre betrachtet. Du selbst hattest doch ebenfalls von "Jährlichkeit und Jährigkeit" gesprochen, oder?

Und dafür gibt es aus meiner Sicht auch einen sehr guten Grund. Stell dir vor, du möchtest die A14-Besoldung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren prüfen:
1.) Im ersten Jahr prüfst du die A14-Besoldung. Ich hoffe, wir sind uns einig, dass sich dein Prüfungsergebnis auf alle Beamte beziehen soll, die im ersten Jahr nach A14 besoldet wurden.
2.) Im zweiten Jahr prüfst du wiederum die A14-Besoldung. Allerdings bezieht sich deine Prüfung jetzt zwangsläufig zum Teil auf andere Beamte als unter Punkt 1:
- Zum einen gibt es im zweiten Jahr neue A14-Beamte, die z.B. aus A13 nach A14 befördert wurden, neu in A14 verbeamtet wurden oder zwischen Land und Bund gewechselt haben.
- Zum anderen gibt es Beamte, die im ersten Jahr eine A14-Besoldung bekamen, im zweiten Jahr hingegen nicht mehr, weil sie z.B. nach A15 befördert wurden, pensioniert wurden, um ihre Entlassung gebeten haben oder zwischen Land und Bund gewechselt haben.

Bei einer strikt jahresbasierten Prüfung ist die genannte "Fluktuation" kein Problem, weil du die jeweilige Besoldung immer genau für alle Beamten prüfst, die auch im jeweiligen Jahr "betroffen" waren. Sobald du jedoch versuchst, irgendwelche jahresübergreifenden Auswirkungen einzubeziehen, hast du zwangsläufig das Problem, dass du diese Auswirkungen zum einen auf Beamte anwendest, die davon ursprünglich gar nicht betroffen waren und zum anderen manchen Beamten etwas vorenthältst, was ihnen "zusteht".

Ganz davon abgesehen verschließt sich mir auch weiterhin die dahinterstehende Logik. Wenn es sieben magere Jahre gab, dann gab es in jedem der sieben Jahre eine eindeutige Unteralimentation. Diese Unteralimentation muss selbstverständlich sachgerecht adressiert werden. Am einfachsten würde man dies mit einer entsprechenden Verzinsung der Nachzahlungsansprüche erreichen, aber falls das partout nicht gehen sollte, muss man eben irgendeine andere Lösung finden. Und nur mal am Rande: Die Tatsache, dass Nachzahlungen zurzeit nicht verzinst werden, geht nach meinem Verständnis auf die Hyperinflation im Jahr 1923 zurück, siehe hier. Und ja, leider haben der BGH und das BVerwG die Regelung zwischenzeitlich bestätigt, aber zumindest das BVerfG hat sich meines Wissen diesbezüglich noch nicht geäußert. Möglicherweise besteht also noch eine gewisse "Resthoffnung".  :)

Daher bleibe ich dabei: Wenn die Besoldung im achten Jahr die Vorgaben des BVerfG erfüllt, dann muss sie (in meinen Augen) im achten Jahr verfassungsgemäß sein, ganz egal was in den Vorjahren passiert ist. Gleichzeitig bleiben jedoch die Ansprüche der betroffenen Beamten aus den vorangegangenen sieben mageren Jahren solange bestehen, bis sie vollständig und sachgerecht kompensiert wurden.

GoodBye

Wir sind hier in der Prüfung einer Normenkontrolle durch das BVerfG, das vorab.

Es geht hier nicht darum, welcher A14 wann und wo dabei war, sondern um die bloße Vermutung, ob eine gesetzliche Regelung in einem Jahr verfassungswidrig war und ggf. im Folgejahr immer noch verfassungswidrig gewesen ist.

Fluktuation ist dabei so dermaßen irrelevant, weil eine gesetzliche Regelung für alle Beamten gleich gilt. Es geht nicht darum, individuelle Fehlsummen zu bemessen.

Den Punkt mit der Verzinsung hast Du immer noch nicht verstanden oder akzeptiert. Es gibt keinen Anknüpfungspunkt für eine Verzinsung. Es gibt keine "vollständige und sachgerechte Kompensation". Dementsprechend wirken Nachteile einer Unteralimentation fort und wachsen über die Jahre, in denen diese nicht behoben wird, an.

Deine Ausführungen zur Hyperinflation gehen am Sachverhalt vorbei. Im Fall der Unteralimentation geht es nicht um eine verschuldete verspätete Auszahlung einer bestimmten Besoldung aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Regelung, sondern um die Nachzahlung, die sich aufgrund einer verfassungswidrigen Unteralimentation ergibt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um exekutives, sondern um legislatives Unrecht. Eine Kompensation, die über die bloße Nettonachzahlung hinausgeht, ist hierfür nicht vorgesehen.

Die einzige Möglichkeit, einer Kumulation von Nachteilen entgegenzuwirken, ist die unmittelbare Behebung verfassungswidriger Zustände durch umfassende gerichtliche Kontrolle (deshalb kann allein aus Rechtsschutzgedanken eine Ampel nicht wieder grün werden) oder (offtopic) die Gewährung von Eilrechtsschutz, sobald die Prekariatsgrenze unterschritten wird.

Im Übrigen wirkt es widersprüchlich, wenn man gleichzeitig dermaßen auf den Ergebnissen einer Methode beharrt, diese dann aber als "falsch geeicht" bezeichnet, obwohl der Ausgangspunkt irrelevant ist.

,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

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