Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 08:26Er hat doch recht. Wenn das Partnereinkommen kassiert wird, dann wird es eben höhere Zuschläge für Kind 1 und 2 geben.
Wer sagt das?

Ausgangspunkt ist bekanntlich das MÄE. Der BMI-Gesetzentwurf unterstellt für 2026 eine Steigerung von 2,95% gegenüber 2025 und rechnet somit für dieses Jahr mit einer Netto-Prekaritätsschwelle von 54.725 €. [Den tatsächlichen Wert werden wir erst 2027 kennen, außerdem ist weiterhin die Frage offen, ob ein bundeseinheitliches oder ein regional differenziertes MÄE verwendet werden muss/kann/soll/darf/etc., aber das nur am Rande.]

1.) Für ,,normale" kleinste 4K-Beamtenfamilien geht der Entwurf davon aus, dass diese 2026 mit einem unterstellten Brutto-Gesamteinkommen von 64.940 € genug bekommen, um oberhalb der Prekaritätsschwelle zu liegen. Konkret setzen sich die 64.490 € dabei wie folgt zusammen, siehe Seite 106 oben:
a) 36.011 € Brutto-Grundgehalt des Beamten
b) 6.281 € Brutto-Zuschläge für die beiden Kinder
c) 22.648 € Brutto-Partnereinkommen

2.) Für ,,untypische" kleinste 4K-Beamtenfamilien (ohne jegliches Partnereinkommen) geht der Gesetzentwurf für 2026 hingegen von einem unterstellten Brutto-Gesamteinkommen von 60.520 € aus, das sich wie folgt zusammensetzt, siehe Seite 176 oben:
a) 36.011 € Brutto-Grundgehalt des Beamten
b) 6.281 € Brutto-Zuschläge für die beiden Kinder
c) 18.228 € Brutto-Ausgleichszahlung für das fehlende Partnereinkommen (im Entwurf wird dieser Posten ,,ergänzender Familienzuschlag" genannt)
[Die 18.228 € erscheinen mir dabei übrigens zu niedrig bemessen, weil lediglich PKV-Kosten von 4.191 € unterstellt werden, aber das nur am Rande.]


Wenn also das BVerfG irgendwann entscheiden sollte, dass entweder überhaupt kein Partnereinkommen oder nur ein geringerer Betrag als 22.648 € angerechnet werden darf, dann übersetzt sich das nach meinem Verständnis in der Logik des BVerfG in eine entsprechende Grundbesoldungs-Erhöhung. Mit welcher Begründung sollten stattdessen die Kinderzuschläge erhöht werden? Was bitte sollen die Kinderzuschläge mit der Frage der Anrechnung des Partnereinkommens zu tun haben?

[Sämtliche anderen Rechnungen im Entwurf, die mit irgendwelchen anderen Faktoren als der 4K-Familie operieren (1,35; 1,5; 1,8; 1,85), entbehren aus meiner Sicht jeglicher Grundlage, da sie in direktem Widerspruch zur BVerfG-Vorgabe stehen, dass die 4K-Familie den Kontrollmaßstab zur Bewertung der Verfassungskonformität bildet.]