Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 10:47Genau, so sehe ich das auch. 

Swen hat nur den Besoldungsindex für 2015 ausgerechnet. Man muss natürlich auch die Indixwerte für 2010 bis 2014 ermitteln. In diesen Jahren liegen die Tarifindexwerte deutlich über den Besoldungsindexwerten. Erst in 2015 überholt der Besoldungsindex den Tariflohnindex.

Dies kann alles mit der Senats-Methode abgebildet werden...da für jedes einzelne Jahr der Indexwert berechnet wird.


Dieser Post richtet sich an euch beide, Maximus und clarion:

1. Wollt ihr jetzt ausführen, dass die Allgemeingültigkeit beanspruchende Methodik nur dann und also in den Jahren Anwendung finden darf, wenn die Ergebnisse zu dem passen, was man selbst als passend empfindet?

Wenn die Methodik Allgemeingültigkeit beansprucht - und das muss sie in der verfassungsgerichtlichen Prüfung -, dann muss sie für alle Jahre gelten, nicht nur für die, die einem gerade passen. Denn, wenn man nur die Bedingungen - in diesem Fall die Jahre - in den Blick nimmt, die einem gerade passen, dann handelt man letztlich nicht anders, als das die Dienstherrn und Besoldungsgesetzgeber regelmäßig tun (indem sie bspw. ein fiktives Partnereinkommen als tatsächlich gegeben voraussetzen; vergleichbar nichts anderes ist es methodisch, wenn man tatsächlich nur fiktiv angehobene Gehälter wie tatsächlich angehobene betrachtet).

Sollen jetzt Kläger nur noch dann klagen dürfen, wenn es gerade passt, also in den Jahren bis 2014, aber ab 2015 dann nicht mehr - oder muss die Methode auch dann angewendet werden, wenn Kläger 2015 klagen?

Die Methode muss also für alle Jahre - und damit auch für das Jahr 2015 - sachgerechte Daten präsentieren, wenn sie sachgerecht ist. Daraus folgt nun für euren Einwand:

Entweder präsentiert sie für 2015 keine sachgerechten Daten, dann ist sie nicht sachgerecht.

Oder sie präsentiert für 2015 sachgerechte Daten, dann sind jene Daten, die sie auswirft, zur Kenntnis zu nehmen und zu interpretieren, also anzuwenden.

2. Fakt ist, dass in ihrem Rahmen einer "Spitzausrechnung" der Tariflohn und die Besoldung mit dem Basisjahr 2009 von 2010 bis 2015 um de facto 12,5 %, also identisch, angehoben worden sind. Denn das ist nun einmal das Ergebnis der "spitz" bemessenen Beträge; im Rahmen der Methodik sind das Tariflohn- und das Besoldungsniveau zwischen 2010 und 2015 de facto exakt gleich angehoben worden. Genau deshalb habe ich das Beispiel ausgewählt, weil wir - linear betrachtet - von einer identischen Anhebung der Beträge ausgehen müssen - denn nichts anderes sagt die "Spitzausrechnung" im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit aus -, sodass die Schlussfolgerung evident ist:

Wenn bei einer de facto am Ende identischen Anhebung der Entlohnung und Besoldung, die also am Ende zu einem jeweils um 12,5 %P angehobenen Ergebnis führt, die eine Gruppe in 63 von insgesamt 72 Fällen, die zum Gesamtergebnis führen, an der Entwicklung teilhat, die andere aber nur in 35 von insgesamt 72 Fällen, die zu demselben Gesamtergebnis führt, dann ist die eine Gruppe zwangsläufig vergleichsweise bessergestellt worden als die andere. Einen anderen Schluss kann man im Rahmen der vorliegenden Daten nicht ziehen. Dieses Ergebnis aber bildet die Methode nicht ab, da sie unterjährige Besoldungsanpassungen wie fiktiv lineare betrachtet, also - wenn man so will - behauptet, dass in dem einen Fall in neun Fällen eine Art fiktives Partnereinkommen, im anderen aber in 37 Fällen eine Art fiktives Partnereinkommen zu addieren sei (denn die fiktiven Anhebungen sind innerhalb der Entlohnung und Besoldung nicht enthalten gewesen, kommen also wohl von außen), um zu einem behaupteten sachgerechten Ergebnis zu gelangen, nämlich dass am Ende der erste Parameterwert für das zu prüfende Jahr 2015 mit dem Basisjahr 2009 0 beträgt.

Ich denke, auch das ist nun oft genug wiederholt worden.

clarion

Nein die Methodik ist selbstredend einheitlich für alle Jahre anzuwenden.

Deine Aussage zu passenden Jahren verstehe ich nicht. Das von Dir gewählte Beispiel des E8 Tarifbeschäftigten und A8 Beamten enthüllt, dass der Beamte zwischen 2010 und 2014 im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten zu wenig Besoldung erhalten hat und im Jahr 2015 dann eben ausreichend. Ganz konkret zwischen 2010 und 2014 hätte die Besoldung stärker steigen müssen als sie gestiegen ist. Wäre das passiert, dann hätte in 2015 eine geringere Besoldungssteigerung ausgereicht.

Nun zur Vorgehensweise zur Begründung weiterer Klagen. Dazu sind die mit realen Zahlen ermittelten Besoldungsindex eines jeden Jahres seit 1996 mit dem Tariflohnindex, dem Verbraucherpreisindex und dem Nominallohnindex zu vergleichen. Zweckmäßigerweise rechnet man sämtliche Indizes auf das Basisjahr 1996 mit dem Index 100 um. Wenn Du bei der Umrechnung Hilfe brauchst,  bin ich gerne behilflich.

Immer wenn der Besoldungsindex im jeweiligen Jahr unterhalb der anderen Indizes liegt, ist eine nicht amtangemessene Besoldung im betreffenden Jahr zu vermuten. So einfach ist das Instrument der Indexbetrachtung anwendbar.

Diese Betrachtung garniere man mit Betrachtungen zur Mindestbesoldung, dem Abstandsgebot und dem fiktiven Partnereinkommen und voila fertig ist die Klagebegründung

Swen, Deine Argumentation hat so viele logische Löcher, das es meiner Meinung nach echt keine gute Idee wäre, damit vor Gericht aufzutreten. Ich harre beispielsweise immer noch auf der Beantwortung der Frage zum Berliners R1 Richters der im Jahr 2018 real ca. 2.500 mehr als 2017 bekommen hat, wobei du zur Indexberechnung nur ca. 1.500 Euro zur Indexberechnung heran ziehen willst.

Ich glaube, Du denkst zu kompliziert und hast Dich irgendwo verrannt. Bitte verzeih meine offene Worte.

Maximus

Lieber Swen,

ich kann clarion hier nur zustimmen.

Der Besoldungsgesetzgeber Berlin hat sehr wahrscheinlich erkannt, dass die Besoldungserhöhungen der Jahre 2010 bis 2014 zu gering waren (im Vergleich zu den Tariferhöhungen) und hat deshalb in 2015 die Besoldung merklich angehoben. Mit der Senats-Methode wird dieser Umstand präzise dargestellt.

Insofern habe ich auch kein Problem mit dem Ergebnis. Oder anders gesagt, ich habe kein Problem damit, dass es bei der Parameterprüfung (Besoldung/Tarif) für das Jahr 2015 kein "grünes Häkchen" gibt. Ich habe ehr den Eindruck, dass dir die Ergebnisse (insbesondere 2010 - 2014) nicht passen und du deshalb das Jahr 2015 ausgewählt hast. 

Karlsruhe schaut sich jeden Indexwert an (2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015). Bei der Betrachtung des Jahres 2015 spielt es daher keine entscheidende Rolle, wie viele Besoldungs-/Tariferhöhungen es seit 2010 gab. Das angebliche Problem (35/63 von 72) ist daher gar keins.  Die zu geringe Besoldung (Vermutung) in den Jahren 2010 - 2014 wird jedenfalls mit der Senats-Methode sauber dargestellt. Für 2015 gilt nach der Senats-Methode die Vermutung, dass die Besoldung nicht zu gering ist. Wo sieht du da ein Problem?


SwenTanortsch

Das, was Du im zweiten Satz schreibst, kann ich gut verstehen, clarion, weil das meiste, was Du nachfolgend schreibst, im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung schlicht und ergreifend sachlich falsch ist. Ich schreibe das mal kurz wie gehabt mit Fettdruck in Deine Ausführungen hinein.

Zitat von: clarion in Heute um 12:46Nein die Methodik ist selbstredend einheitlich für alle Jahre anzuwenden.

Deine Aussage zu passenden Jahren verstehe ich nicht. Das von Dir gewählte Beispiel des E8 Tarifbeschäftigten und A8 Beamten enthüllt, dass der Beamte zwischen 2010 und 2014 im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten zu wenig Besoldung erhalten hat und im Jahr 2015 dann eben ausreichend Das ist im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht die Aussage der Bemessungen, sondern das ist Deine Interpretation, die allerdings nichts mit Frage zu tun hat, ob nun die Methodik sachgerecht sei oder nicht. Ganz konkret zwischen 2010 und 2014 hätte die Besoldung stärker steigen müssen als sie gestiegen ist. Auch das kann man aus den Bemessungen verfassungsrechtlich nicht folgern. Wäre das passiert, dann hätte in 2015 eine geringere Besoldungssteigerung ausgereicht. Wofür ausgereicht? Im Rahmen der Methodik ist die Aussage unsinnig, da sie für den Zeitraum von 2010 bis 2015 auf Grundlage des Basisjahrs 2009 davon ausgeht, dass 2015 beide Beschäftigungsgruppen im Rahmen der Fortschreibung gleich angehobene Lohn- und Besoldungsentwicklungen vorfinden.

Nun zur Vorgehensweise zur Begründung weiterer Klagen. Dazu sind die mit realen Zahlen ermittelten Besoldungsindex eines jeden Jahres seit 1996 mit dem Tariflohnindex, dem Verbraucherpreisindex und dem Nominallohnindex zu vergleichen. Zweckmäßigerweise rechnet man sämtliche Indizes auf das Basisjahr 1996 mit dem Index 100 um. Wenn Du bei der Umrechnung Hilfe brauchst,  bin ich gerne behilflich. Um ehrlich zu sein, ich glaube, es ratsam, nicht auf dieses Hilfsangebot zurückzugreifen.

Immer wenn der Besoldungsindex im jeweiligen Jahr unterhalb der anderen Indizes liegt, ist eine nicht amtangemessene Besoldung im betreffenden Jahr zu vermuten Denn auch diese Aussage ist ziemlicher Quatsch.. So einfach ist das Instrument der Indexbetrachtung anwendbar. Das mag in Deiner Vorstellung so zu sein, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Sachlage ein wenig anders. Es ist aber erfreulich, wie einfach doch die Welt des Bundesverfassungsgerichts für Dich ist.

Diese Betrachtung garniere man mit Betrachtungen zur Mindestbesoldung, dem Abstandsgebot und dem fiktiven Partnereinkommen und voila fertig ist die Klagebegründung Ich würde eher sagen: ... und fertig ist der Krautsalat. Ich glaube, Du wirst mit solchen Aussagen hier nicht unbedingt größte Jubelstürme bei den mitlesenden Klägern hervorrufen. Hast Du schon einmal eine besodungsrechtliche Klageschrift gelesen?

Swen, Deine Argumentation hat so viele logische Löcher, das es meiner Meinung nach echt keine gute Idee wäre, damit vor Gericht aufzutreten. Ich harre beispielsweise immer noch auf der Beantwortung der Frage zum Berliners R1 Richters der im Jahr 2018 real ca. 2.500 mehr als 2017 bekommen hat, wobei du zur Indexberechnung nur ca. 1.500 Euro zur Indexberechnung heran ziehen willst.

Ich glaube, Du denkst zu kompliziert Du meinst, das Bundesverfassungsgericht denkt einfach - denn ich interpretiere ja nur seine Rechtsprechung -, und damit sei's gut gewesen...? Deine Worte in Gottes oder Karlsruhes Ohren... und hast Dich irgendwo verrannt. Bitte verzeih meine offene Worte. Die sind nicht schlimm, sie führen nur nicht weiter, clarion. Der Glaube versetzt Berge, der Schlossbezirk liegt aber auf keinem Berg.


@ Maximus

Ich muss den sachlichen Werte und damit die Belastbarkeit einer Methode betrachten, also stelle ich nach Möglichkeit Vergleichbarkeit her, weil ich damit die Belastbarkeit und so den sachlichen Wert einer Methode in den Blick nehmen kann. Dafür hat sich das Jahr 2015 aus den genannten Gründen angeboten.

Begründe darüber hinaus mal den letzten Absatz Deines Beitrags präzise aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, damit klar ist, dass hier nicht Deine Sicht auf die Dinge vorliegt, sondern die des Bundesverfassungsgerichts. Dabei ist insbesondere die Problematik des Gegenstands, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" betrachtet werden soll, von grundlegender Bedeutung.

Auf diese Begründung bin ich gespannt, Maximus, insbesondere, ob Du dann noch immer davon ausgehen wolltest, dass die von mir dargelegte Problematik tatsächlich keine sei.

Zitat von: Maximus in Heute um 13:30Karlsruhe schaut sich jeden Indexwert an (2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015). Bei der Betrachtung des Jahres 2015 spielt es daher keine entscheidende Rolle, wie viele Besoldungs-/Tariferhöhungen es seit 2010 gab. Das angebliche Problem (35/63 von 72) ist daher gar keins.  Die zu geringe Besoldung (Vermutung) in den Jahren 2010 - 2014 wird jedenfalls mit der Senats-Methode sauber dargestellt. Für 2015 gilt nach der Senats-Methode die Vermutung, dass die Besoldung nicht zu gering ist. Wo sieht du da ein Problem?