Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 14:53Das ueberzeugt mich nicht.

Du beantwortest nicht die gestellte Frage, sondern weichst auf eine abstrakte Forderung nach Sachgerechtigkeit aus. Darueber besteht kein Streit. Selbstverstaendlich muessen Indizien sachgerecht gebildet werden.

Die eigentliche Frage lautet aber: Fuehrt Deine Methode bei gleichem erreichten Besoldungsniveau zu einem anderen verfassungsrechtlichen Ergebnis?

Genau dafuer nennst Du kein Beispiel.

Der Hinweis auf die Vermutungswirkung traegt ebenfalls nicht. Eine Vermutungswirkung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie durch die unterschiedliche Methode tatsaechlich anders ausfaellt. Wenn aber beide Methoden im Ergebnis zu demselben Besoldungsniveau, denselben Schwellenueberschreitungen oder denselben nicht erreichten Schwellen gelangen, fehlt der rechtliche Mehrwert Deiner Methodik.

Hinzu kommt: Das Bundesverfassungsgericht hat die Parameter der ersten Pruefungsstufe gerade nicht als mathematisch exakte Endabrechnung verstanden. Sie dienen der indiziellen Vorstrukturierung, nicht der centgenauen Ermittlung einer verfassungsmaessig geschuldeten Besoldung. Eine minutioese Spitzausrechnung kann deshalb nicht schon deshalb entscheidungserheblich sein, weil sie rechnerisch feiner wirkt.

Entscheidungserheblich waere Dein Einwand erst dann, wenn Du konkret zeigst:

Methode A fuehrt zu keinem verletzten Parameter, Methode B aber schon;
Methode A fuehrt zu einer anderen Vermutungswirkung als Methode B;

oder

die zweite Pruefungsstufe kippt gerade wegen dieser rechnerischen Differenz.

Solange das nicht gezeigt wird, bleibt es bei einer methodischen Praeferenz. Praeziser rechnen zu wollen ist noch kein rechtliches Argument, wenn die Praezision am Ende nichts entscheidet.

Kurz gesagt: Du behauptest Entscheidungserheblichkeit, belegst aber nur Methodenstreit.

Noch einmal, Durgi, ich spreche hier nicht von der in der ZBR dargestellten Methodik, sondern unser Gespräch hat sich - wie angekündigt - auf die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit verlagert,

- da wir uns hier im Forum hinsichtlich der in der ZBR dargestellten Methodik in der Vergangenheit regelmäßig im Kreis gedreht haben (darin besteht Einigkeit),

- da eine Methode zur sachgerechten "Spitzausrechnung" sich zwangsläufig unabhängig von anderen Methodiken (unabhängig davon, ob jene nun sachgerecht sind oder nicht) als sachgerecht erweisen lassen muss und kann (auch darüber besteht Einigkeit),

- da Du zwar offensichtlich zwischenzeitlich ebenfalls Schwächen in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit erkennst (so habe ich Dich zumindest verstanden), sie aber nicht verteidigen möchtest (auch so habe ich Dich verstanden), sie aber - wenn ich Dich richtig verstanden habe - als ungebrochen fortgesetzt sehen möchtest.

Entsprechend ist das, was Du gerade geschrieben hast, für die Sachfragen hinsichtlich der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne Belang.

Insofern würde ich mich weiterhin freuen, wenn Du Dich entsprechend zu jener Methodik im Rahmen meines letzten Beitrags äußern würdest. So gewinnen wir alle Klarheit.

Rentenonkel

Die Frage bleibt dennoch, ob die Methode, die der Senat zugrunde legt, am Ende sachgerecht ist. In dem jüngsten Urteil hat er ja bereits seine frühere Berechnungsmethode fortentwickelt.

Daher stelle ich mir nach wie vor die Frage, ob die Berechnung, so wie sie der Senat jetzt anstellt, sachgerecht ist, um die eigentliche Frage zu beantworten: Hat der Besoldungsgesetzgeber die Beamten (vor allem im höheren Dienst) in den letzten Jahren von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt oder doch ausreichend fortentwickelt oder gibt es sachgerechtere Methoden, die das belegen oder widerlegen könnten?

Für die Frage, ob der Beamte über einen längeren Zeitraum von der Einkommensentwicklung abgekoppelt war, kann man natürlich zur Vereinfachung mehr oder weniger abstrakte Indizes nutzen, man kann sich aber auch die realen Zahlen anschauen. Am Ende muss ich bei Lidl und Aldi mit EURO und nicht mit Prozent bezahlen und da finde ich Abweichungen in absoluten Zahlen, so wie sie derzeit noch legitim sein sollen, schon enorm.

BVerfGBeliever

Hallo Rentenonkel, ich versuche mich auch mal an einer TautologieAnalogie: Stell dir einen Freistoß vor (weil ja gerade WM ist). Warum hat Kevin De Bruyne gestern einen solchen Freistoß an den linken Pfosten und nicht ins Tor gezwirbelt? Dafür gab es unzählige Einflussfaktoren: Wie genau hat er wo genau den Ball mit welcher Kraft getroffen? Wie war der Wind? Usw. usf. Über alle diese Faktoren können wir sehr gerne diskutieren (übertragen auf unsere Besoldung).

Worüber wir jedoch nicht diskutieren können, sind die physikalischen "Gesetze" (Gravitation, Luftwiderstand, usw.), denen der Flug des Balles zwingend genügen musste. Genau das macht jedoch Swen. Er missachtet die mathematisch-statistischen "Gesetze", denen jeder Index genügen muss. Und genau diese Tatsache macht die "Schwan-Methodik" von vorneherein und grundsätzlich zu einem ungeeigneten Instrument, um irgendetwas sinnvoll bemessen zu können. Im Gegensatz dazu stehen die Berechnungen des Senats nicht in Widerspruch zu den genannten mathematisch-statistischen "Gesetzen".

Pumpkin76

Zitat von: Durgi in Heute um 15:00Allerdings erscheint mir die Multiplikation mit -2 methodisch noch nicht hinreichend wissenschaftlich  fundiert.

Naja, wenigstens versuche ich, den hier im Forum eindeutig vorhandenen Bedarf irgendwie zu decken. Besser als die Hände in den Schoß zu legen und an allem rumzumäkeln ist das allemal!  :o

Aber deine Ansätze sind in Ansätzen ansetzenswert. Man müsste daraus nur noch einen 20 Seiten Artikel basteln  ;D

*duck und weg

Rentenonkel

@BVerfGBeliever: Dann nehme ich den Ball mal auf:

Die Frage, die es zu beantworten gilt, ist doch immer: War der Ball im Tor und zählt das Tor?
(Erinnerungen an die WM 66 sind hier durchaus gewünscht)

Daher kann ich mich mit verschiedenen Indizien der Frage annähern, wie beispielsweise das Publikum jubelt, die Mitspieler jubeln, das Netz zappelt, der Linienrichter hebt die Fahne oder oder oder. Das sind jedoch in meinen Augen nur Indizien, die mal mehr und mal weniger für oder gegen ein Tor sprechen.

Heute gibt es im Ball einen GPS Empfänger, der mit modernen technischen Mitteln wie der Torlinientechnik berechnen können, ob der Ball hinter der Linie war oder nicht. Das bedeutet jedoch immer noch nicht, dass das Tor zählt. Es kann ja nach wie vor sein, dass es vorher ein Foul gab oder der Spieler im Abseits stand. Und übertragen auf unsere Besoldung: Auch wenn der GPS Sender piept, überzeugt mich das noch nicht davon, dass das Tor auch zählt. Es sagt nur, der Ball war hinter der Linie: Nicht mehr aber auch nicht weniger. Und noch schlimmer: Ein Ausbleiben des Piepens bedeutet für mich auch nicht, dass der Ball in keinem Fall hinter der Torlinie war. Technik kann immer auch ausfallen, vielleicht waren einfach nur die Batterien leer  ;)

Mithin ist die Frage, ist der Ball im Tor und zählt das Tor, doch schwieriger zu beantworten als die bloße Mathematik des GPS Gerätes des Schiedsrichters.

Selbst wenn wir uns nicht einig sind, ob die Schwan Methode für diese Sache tauglich ist oder nicht, kann man doch trotzdem mal einen Schritt zurück gehen und sich die Frage stellen, ob die Senat Methode wirklich so 100 % das beweisen kann, was es beweisen soll, oder ob die Aufgabenstellung, die das Ergebnis geliefert hat, nicht vielleicht doch an der einen oder anderen Stelle etwas ungenau war. Und wenn man da angekommen ist, kann man ja überlegen, ob es eine dritte, bisher noch nicht diskutierte Idee gibt, die uns bei der Beantwortung der Frage hilft.

Das Ergebnis ist jedenfalls für die meisten A14 und A15 Beamten wenig zufriedenstellend, wenn nicht sogar frustrierend; auch wenn das natürlich kein Argument ist, dass die Methode zwingend falsch sein muss. Es fühlt sich für mich dennoch falsch an und die Frage ist doch, stimmt etwas nicht mit meinem Gefühl oder stimmt etwas nicht mit der Methode?

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:25Selbst wenn wir uns nicht einig sind, ob die Schwan Methode für diese Sache tauglich ist oder nicht, kann man doch trotzdem mal einen Schritt zurück gehen und sich die Frage stellen, ob die Senat Methode wirklich so 100 % das beweisen kann, was es beweisen soll
Noch mal: Dafür gibt es andere Threads. Als weiteres Beispiel kann ich dir z.B. sagen, dass es neben dem Nominallohnindex auch einen Vollzeitlohnindex des Statistischen Bundesamtes gibt, der deutlich vorteilhaftere Ergebnisse für uns liefert. Und möglicherweise könnte man vor Gericht argumentieren, dass dieser sogar geeigneter wäre, weil es ja um den Vergleich mit Vollzeit-Beamten geht. Aber wie gesagt, in diesem Thread geht es ausschließlich um die "Mechanik" der Index-Konstruktion und die Frage, ob dabei die oben genannten mathematisch-statistischen "(Natur)Gesetze" eingehalten werden oder nicht.

SwenTanortsch

Um die Sachlage noch einmal klärend darzustellen: Du hast folgende vier Fragen jeweils mit Ja beantwortet, Durgi, weshalb ich Dich beim Wort nehme (korrigiere mich, wenn ich etwas missverstanden haben sollte):

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:08Der letzte ZBR-Beitrag hat einen Gegenstand definiert, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll. Entsprechend führt der Beitrag aus:

"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. [Fn. 11:  BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31]"

Insofern bleibt meine zweite Frage bestehen:

2. Siehst Du es auch so, dass es im Rahmen einer sachgerechten "Spitzausrechnung" um diesen Gegenstand geht, dass also die Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" den genannten Gegenstand bemessen soll?

[...]


2a) Siehst Du es auch so, dass eine unterjährige Besoldungsanpassung in jedem Besoldungsjahr zu geringeren Beträgen sowohl der (aa) gewährten Besoldung als auch (bb) der Anhebung der gewährten Besoldung führt, die Beamten und Richtern in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht?

2b) Siehst Du es auch so, dass im vorgestern mit Maximus debattierten Beispiel der 26. Kammer folgende Anhebungen der Tariflöhne im öffentlichen Dienst und der Besoldung gegeben waren, das also die Tarifbeschäftigten auf Basis des "spitz" bemessenen Betrags, der den Tarifbeschäftigen auf der einen Seite und den Beamten auf der anderen im Kalenderjahr 2009 gewährt worden ist, folgende monatsweise Anhebungen vorhanden waren?

[...]

2c) Damit bleibt die Frage: Akzeptierst Du, dass die dem in R 1 besoldete Richter zwischen 2010 und 2015 gewährte Besoldung in jedem Besoldungsjahr vergleichsweise signifikant geringer angehoben worden ist als die Entlohnung der Tarifbeschäftigten?




Zitat von: Durgi in Heute um 11:19Frage 2:
"Siehst Du es auch so, dass es im Rahmen einer sachgerechten Spitzausrechnung um diesen Gegenstand geht?"
Antwort:
Ja.

Frage 2a:
"Siehst Du es auch so, dass eine unterjaehrige Besoldungsanpassung zu geringeren Betraegen fuehrt, die im jeweiligen Jahr tatsaechlich zur Verfuegung stehen?"
Antwort:
Ja.

Frage 2b:
"Siehst Du es auch so, dass die Tarifbeschaeftigten in Deinem Beispiel frueher und staerker von Erhoehungen profitiert haben als die Beamten?"
Antwort:
Ja.

Frage 2c:
"Akzeptierst Du, dass die Besoldung vergleichsweise geringer angehoben worden ist als die Entlohnung der Tarifbeschaeftigten?"
Antwort:
Ja.



Entsprechend - so verstehe ich Dich, korrigiere mich weiterhin, wenn ich Dich missverstehe - gehe ich davon aus, dass Du es ebenfalls so siehst, dass der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:08"[...] die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen [ist], die nicht so behandelt werden, [1] als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, [2] um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. [Fn. 11:  BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31]"


Zu 1: Zunächst einmal hebst Du regelmäßig hervor, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit im Besoldungsindex die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung so behandelt, als seien Besoldungsanpassungen fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Denn würdest Du das nicht hervorheben, könntest Du ja nicht ausführen, dass die nur fiktiv gewährten Beträge in der Parameterbetrachtung so heranzuziehen sein sollen, als seien sie tatsächlich zum Jahresbeginn erfolgt. Entsprechend vertrittst Du regelmäßig eine "Zwei-Punkte-Methodik", die de facto zum selben Ergebnis führt wie die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Zitat von: Durgi in Gestern um 13:01Ein Besoldungsindex misst keine Monatszahlungen, sondern Besoldungsniveaus.
Wenn ein Richter 2003 ein Besoldungsniveau von 59.524 EUR hatte und 2021 ein Besoldungsniveau von 85.104 EUR, dann ergibt sich daraus mathematisch ein bestimmter Indexwert.
Das ist keine politische Bewertung.
Das ist die Definition eines Index.


Dabei stimme ich Dir zu, dass auch ein im Rahmen einer Zwei-Punkte-Prüfung bemessener Index ein Index ist. Allerdings darf eben die Methode nicht angewandt werden, da sie zwangsläufig fiktive Besoldungsanpassungen wie tatsächliche behandelt. Das aber ist im Rahmen des Gegenstands, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, als Folge des aktuellen Judikats nicht mehr gestattet. 

Das aber ist eben keine Methodenfrage, sondern es ist die Feststellung, dass die Methodik nicht das bemisst, was sie bemessen soll. Der Einbezug von tatsächlich nicht (also nur fiktiv) gewährten Besoldungsbestandteilen, als seien sie tatsächlich gewährt worden, widerspricht der Bemessungsmethode im Sinne des einleitenden Zitats (s. nachfolgend die kursive Hervorhebung):

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:08"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. [Fn. 11:  BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31]"


Fazit:

Wenn es im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gestattet ist, unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, eine Methode sie aber regelmäßig genauso verwendet - so bspw. in dem von Dir genannten Beispiel, indem man ein 2021 85.104,- € betragendes Besoldungsniveau durch das Besoldungsniveau von 59.524,- € des Basisjahrs dividiert -, dann ist sie evident sachwidrig. Das ist keine Methodenfrage, sondern eine Aussage über die Methode. Eine Methode, die nicht bemisst, was sie zu bemessen hat, ist evident sachwidrig.

Zu 2: Darüber hinaus siehst Du es auch so - korrigiere mich auch diesbezüglich hier wie im Folgenden, sofern Du das anders sehen solltest -, dass unterjährige Besoldungsanpassungen in einem Besoldungsjahr regelmäßig zu geringeren Beträgen der (angehobenen) Besoldung führen (Frage 2a). Diese geringer zur Verfügung stehenden Mittel sind Teil der tatsächlichen Verhältnisse. Ebenfalls ist es Teil der tatsächlichen Verhältnisse - auch das bejahst Du -, dass mit dem Basisjahr 2009 im Zeitraum 2010 bis 2015 die Tarifbeschäftigten in jedem der sechs Besoldungsjahre eine signifikant höhere Anhebung der Besoldung erhalten haben als die Besoldungsempfänger (Frage 2b). Darüber hinaus siehst Du es genauso, dass die den in R 1 besoldete Richtern zwischen 2010 und 2015 gewährte Besoldung in jedem Besoldungsjahr vergleichsweise signifikant geringer angehoben worden ist als die Entlohnung der Tarifbeschäftigten (Frage 2c).

Insofern siehst Du es auch so, dass den betreffenden Richtern in einem Besoldungsjahr, in jedem Kalenderjahr wieder und auch im am Ende im letzten betrachteten Besoldungsjahr, zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich ein prozentual signifikant geringer angehobener Betrag zur Verfügung gestanden hat als den Tariflohnempfängern. Ein anderer Schluss ist offensichtlich nicht möglich. Zugleich ist es für Dich offensichtlich kein Problem, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in beiden Fällen einen identischen Tariflohn- und Besoldungsindex von - wie gezeigt - 12,5 % im letzten betrachteten Jahr auswirft, also einen jeweils identischen Prozentwert.

Fazit:

Wenn eine Methodik signifikant unterschiedlich gewährte tatsächliche Beträge, die in jedem von ihr im Beispiel betrachteten Kalenderjahr zugunsten der einen Gruppe ausfallen, am Ende so bemisst, dass sich beide Gruppen prozentual identisch entlohnt und besoldet zeigen, dann ist auch eine solche Feststellung keine Frage im Rahmen eines Methodenstreits, sondern eine Aussage, die die Methode als evident sachwidrig kennzeichnet. Denn das Ergebnis ist mathematisch ausgeschlossen.

Zusammengefasst: Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, nicht sachgerecht, sondern evident sachwidrig. Auf Basis jener evident sachwidrig gebildeten Indizien tritt sie in die Bewertung ein. Ein solches Vorgehen kann aber nicht im Rahmen eines Methodenstreits diskutiert werden, da es hier nichts mehr zu diskutieren gibt.

Oder siehst Du das anders und wolltest die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit weiterhin zur Anwendung gebracht sehen?

Falls Du sie weiterhin zur Anwendung gebracht sehen solltest, wie wolltest Du sachlich rechtfertigen?

Wie gesagt, diese Fragen stehen zur Beantwortung aus - und sind, sofern sich die von mir formulierte Kritik an ihr nicht entkräften lässt, nicht Teil eines Methodenstreits. Denn über nachgewiesen evident sachwidrige Methoden kann es keinen entsprechenden Streit geben.

clarion

#307
@Swen,


ZitatWenn es im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gestattet ist, unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, eine Methode sie aber regelmäßig genauso verwendet - so bspw. in dem von Dir genannten Beispiel, indem man ein 2021 85.104,- € betragendes Besoldungsniveau durch das Besoldungsniveau von 59.524,- € des Basisjahrs dividiert -, dann ist sie evident sachwidrig.

Dieser Satz ist so falsch, dass ich einigermaßen fassungslos bin.

Wenn das BVerfG die reale Besoldung von 85.104 Euro durch die reale Besoldungs von 59.524 Euro dividiert ist es nicht evident sachwiedrig. Es ist nicht ein einziger fiktiver Wert in der Rechenoperation.

Solltest Du darauf anspielen, dass aus der Jahresbesoldung nicht ersichtlich ist, zu welchen Zeitpunkt die Besoldung geflossen, so muss ich Dir insoweit recht gegeben, dass rein theoretisch von Januar  bis November nur 1.000 Euro bezahlt worden sein könnten, und der Rest im Dezember mit einer riesigen Einmalzahlung bezahlt worden sein könnte. Im Mittel hat jeder Beamter 1/12 der Jahresbesoldung monatlich erhalten. Indizes auch die Vergleichsindizes werden immer aus Mittelwerte der jeweiligen Periode berechnet.

Wenn man auf der Zeitschiene genauer hinschauen wollte, müsste man monatliche Indizes erheben. Aber wozu der Aufwand?

clarion

#308
ZitatEbenfalls ist es Teil der tatsächlichen Verhältnisse - auch das bejahst Du -, dass mit dem Basisjahr 2009 im Zeitraum 2010 bis 2015 die Tarifbeschäftigten in jedem der sechs Besoldungsjahre eine signifikant höhere Anhebung der Besoldung erhalten haben als die Besoldungsempfänger (Frage 2b).

Solltest Du mit dieser Aussage die Zahlen in Posting #235 meinen, so ist die Aussage falsch. Im Jahr 2015 wurde die Besoldung signifikant stärker angehoben als bei den TB, 0,35% versus 3%. Durch die starke Anhebung sind die Besoldungsindizes in 2015 zwischen Beamten und TB wieder in etwa gleich gezogen. Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass die Beamten zwischen 2010 und 2014 zu wenig hatten.

Diese Aussage lässt mich doch vermuten, dass Du die mathematischen Hintergründe von Indexreihen fehlinterpretierst.

Was soll denn die Punkt zu Punkt Methode sein?

clarion

Langsam wird es wirklich absurd. Ich bin auf die Antworten gespannt.

Bundesjogi

Es ist ja schon absurd, dass ausgerechnet du dich auf Regeln der Mathematik berufst. Schließlich ist dein "Schwan-Index" in diesem Zusammenhang so löchrig wie ein Schweizer Käse bevor die Hygiene zu gut wurde für viele Löcher. Aber geschickt hast du die Diskussion abgelenkt auf die Frage, ob die andere Methode auch Schwächen haben könnte. Darauf lautet die Antwort: relativ wenig und wahrscheinlich unerheblich. Aber mal anders und um dich zu zitieren.

Sind wir uns einig, dass der Schwan-Index evident sachwidrig ist, da er zwar einen Versuch darstellt, eine Spitzausrechnung vorzunehmen, dabei aber an elementarer Mathematik scheitert, keine vergleichbaren Ergebnisse liefert UND sogar für die Beamten positive Entwicklungen als negativ darstellt? Sind wir uns darüber hinaus einig, dass im Schwan-Index sachwidriger Weise Zahlungen, die nicht zum 1.1. erfolgen kleingerechnet werden obwohl diese Zahlungen in Wahrheit einen größeren Beitrag zur Besoldung leisten als der Autor behauptet? Kann ja sein, du hast schon lange die Wahrheit erkannt und Streutest nur noch pro Forma wegen des Berliner Entwurfs. Wäre zwar verrückt, aber diese Diskussion ist das ja ohnehin schon.

MoinMoin

Zitat von: clarion in Heute um 20:13Langsam wird es wirklich absurd. Ich bin auf die Antworten gespannt.
Also das Absurde an diesem Verständnis der Mathematik habe ich schon vor langer, langer Zeit dargelegt. Bin es aber gewöhnt, dass juristische Bereiche da etwas länger für brauchen und bis dahin juristische/akademisches interessantes, aber bzgl. des Sachverhaltes irrelevantes Geschwurbel produzieren.
Ich bin froh, das beim höchstem Gericht bisher so was noch nicht Usus ist.

BVerfGBeliever

Hallo Swen, kurzer Vorschlag: Nimm doch einfach mal deinen Beitrag von 19:05 Uhr und zeige ihn einem beliebigen Menschen an einem beliebigen Statistik- oder Ökonometrie-Lehrstuhl einer beliebigen Universität (egal ob Professor, Doktorand, studentischer Mitarbeiter, etc.). Und dann achte genau darauf, was mit den Gesichtszügen dieses Menschen passiert..