Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BalBund

Zitat von: matthew1312 in 08.05.2026 10:56Schubladenklage wird angefertigt.
Die wäre leider sehr sinnlos, denn wir alle wissen, es besteht kein Anspruch auf Beförderung. Ansonsten rate ich dazu, Ruhe walten zu lassen, derzeit verliert das Thema wieder an Drive, was nicht unbedingt schlecht sein muss.



Tom1234

Guten Abend, mir ist gerade aufgefallen, dass die Anpassung des Versorgungssatzes durch Einrechnung des Pflegekürzungssatzes doch nicht neutral für alle Beamte bleiben wird. Alle Beamte mit einem Versorgungsausgleich aus einem Scheidungsverfahren werden durch die Neuregelung schlechter gestellt.

Im jetzigen Verfahren wird von dem erdienten Ruhegehalt der Versorgungsausgleich abgezogen und erst anschließend der Pflegekürzungsbetrag ermittelt.

Dieses fällt mit Neuregelung weg, was zu einem niedrigereren Ruhegehalt führen wird.

Nur zur Info.

GoodBye

Nach Scheidung hat man halt nur noch einen fiktiven Partner 🤪

Danke für den Hinweis!
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Bundesjogi

Zitat von: phil0611 in 08.05.2026 11:36Gestern gab es ja ein Videocall mit dem Bundesvorstand des DBWV, der zu dem Entwurf Stellung bezogen hat.
Er hat bestätigt, dass aufgrund des fiktivem Partnereinkommens, jedem Soldaten 110.000€ für die letzten 5 Jahre fehlen.
Rückwirkend ist das fiktive Partnereinkommen laut ihm sehr wahrscheinlich Verfassungswiedrig. Für die Zukunft ist wohl gerade eine Entscheidung in Karlsruhe in der Pipeline, welches das fiktive Partnereinkommen in Gänze für Verfassungswiedrig erklärt. Ich habe dann nochmal nachgefragt, dass jedem Soldaten dann mindestens 1833€ mtl. mehr zustehen würde, auch dies wurde bejaht.

Ich habe aber noch eine andere Frage zu dem Entwurf:

Bei den Berechnungen unten, es wird hier eine Einkommenssteuer von 5432,00€ angenommen, jedoch in Steuerklasse V komme ich auf 7900€ Steuern pro Jahr fiktiv. Würde ja dort auch nochmal ein Defizit bedeuten, oder in welcher Steuerklasse wird das "fiktive" Partnereinkommen versteuert ?

Grundgehalt (A 3 Stufe 1) 28.323,12 €
Median-Äquivalenzeinkommen 24.925,00 €
+ Familienzuschlag 5.367,42 €
Faktor 2,3
+ Ausgleichszahlung (§ 79d) 216,00€
Bruttobesoldung 33.906,54 €
Angenommenes Partnereinkommen 20.000,00 €
- Einkommensteuer 5.432,00 €
- SV-Beiträge 3.995,04 €
- PKV-Beitrag 4.063,44 €
+ Kindergeld 5.455,92 €
Nettobesoldung 45.871,98 €
Prekaritätsschwelle 45.862,00 €
Das mit den 110.000 ist aber... nuja, nicht gerade besonders detailliert betrachtet. Da gibt es viele Unterschiede. Der Fehlbetrag in aufsteigender Reihenfolge: unverheiratet (fast nichts), verheiratet (wenig), ein Kind (mehr), zwei Kinder (einiges), mehr Kinder (viel). Es ist nicht damit getan, das fiktive Partnereinkommen einfach herzunehmen und so zu tun als wäre das das, was jedem Beamten zusteht. Das ist mit ziemlicher Sicherheit falsch. Und den Entwurf herzunehmen für die Berechnung ist sicher auch zu kurz gedacht. Denn der basiert ja auf dem Partnereinkommen. Ohne das sähe die Systematik sicher ganz anders aus und das beste aus beiden Welten wirds nicht geben.

AltStrG

Die Problematik der Besoldung treibt immer weitere Blüten der Diskussionen und Ideen, hier

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127667.msg455585.html#msg455585

die neusten Ideen, die rechtlich nicht möglich sind.

accipiter

@AltStrg

Gänzlich unmöglich wohl aber auch nicht.

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-begrenzung-der-bez%C3%BCgefortzahlung-bei-krankheit-g-sig-13020457/121003

Man hat das ja beim Partnereinkommen gesehen. SH hat ein Aufschlag gemacht und den Zug in Gang gesetzt und am Ende sind alle aufgesprungen. Am Ende auch der Bund und das auch noch rückwirkend, was sich bis dato noch keiner getraut hat. Man kann es ja erstmal versuchen/machen. Der DH bzw die pol Verantwortlichen sind durchaus kreativ, wenn es um das Sparen bei den eigenen Leuten geht. Verfassung hin oder her. Das ist denen erst einmal egal bis das BVerfG ggf was anderes aufschreibt. Zwischenzeitlich hat man gespart.

Will aber an dieser Stelle kein neues Thema aufmachen sondern nur darauf hinweisen denn, das BBesG ist ja auch noch nicht durch.

AltStrG

Zitat von: accipiter in Gestern um 13:55@AltStrg

Gänzlich unmöglich wohl aber auch nicht.

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-begrenzung-der-bez%C3%BCgefortzahlung-bei-krankheit-g-sig-13020457/121003


Ich muss widersprechen; es ist unter der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung unmöglich, es wäre, wenn überhaupt, nur über eine massive Grundgesetzänderung möglich, die aber in den Folgewirkungen (Sozialgesetzgebung, Besoldung, Alimentierung) sehr ungünstig für die Besoldungsgesetzgeber wären.

Und dann m.M.n auch nur Fortlaufend, aber nicht im Rückgriff.

Der Gesetzentwurf aus 1996 ist aus den mir genannten Gründen im anderen Thread auch nicht beschlossen worden; ist also eine alte Idee, neu aufgewärmt, unter dem Druck der Kosten für die Haushalte. Die Politik begreift eben, was der Beschluss des BVerfG wirklich bedeutet. Ich sage es hier seit Anfang an, auch Spitzenjuristen war das offensichtlich nicht klar, wie weitreichend der Beschluss ist, wie ausgefeilt, wie standhaft (im rechtlichen Sinne) und vor allem: wie teuer.

Aber genug OT, das wird nicht kommen.

Tom1234

Zitat von: GoodBye in 08.05.2026 22:08Nach Scheidung hat man halt nur noch einen fiktiven Partner 🤪

Danke für den Hinweis!

3 ist Oldenburger Recht - 😉 - Zwei Ex- und eine aktuelle Ehefrau. Mit fiktiven Frauen konnte ich noch nie etwas anfangen.

GoodBye

Fiktiv gibt es ja wohl zukünftig vom Gesetzgeber, damit kann ich auch nichts anfangen 😉

Den Tip zur Pension fand ich gut, weil bisher alle meinten, das sei neutral.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Zealord

Zitat von: AltStrG in Gestern um 05:48Die Problematik der Besoldung treibt immer weitere Blüten der Diskussionen und Ideen, hier

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127667.msg455585.html#msg455585

die neusten Ideen, die rechtlich nicht möglich sind.
Das, was Du im anderen Thread schreibst, ist zwar alles schlüssig. Aber man darf nicht vergessen, dass die verfassungsrechtliche Auslegung des Besoldungsrechts reine ex-post-Rationalisierungen sind und keine vorgegriffenen Gedanken, die schon bei der Schaffung des Rechts existierten. Dieser Zustand erlaubt durchaus widersprüchliche Zustände, denn Recht, das eben vor der ex-post-Betrachtung geschaffen wurde, bleibt so lange bestehen, bis diese Betrachtung stattfindet. Zudem ist die ex-post-Betrachtung in aller Regel punktuell auf die Streitgegenstände bezogen, was man an der ärgerlichen Auslassung einer Rationalisierung zum Partnereinkommen im aktuellsten Urteil erkennen kann. Dieser sowohl nachgelagerte, als auch punktuelle Charakter erlaubt es aber der ex-Post-Rationalisierung selbst widersprüchlich zu werden und ich glaube an diesem Punkt ist man hier.

Du führst, wie gesagt völlig schlüssig, aus, dass die Alimentation kein Leistungs- sondern nur ein Statusamtskorrelat hat und dementsprechend auch in einer langjährigen Erkrankung zu leisten ist. Das passt zu den üblichen Ausführungen des BVerfG. Aber wie kommt es dann, dass bei DDU, Ruhestand und Teilzeit eine erheblich geringere Alimentation gewährt wird? Rein anhand des Statusamts kann man es nicht erklären, denn das bleibt dasselbe in diesen Abweichungszuständen. Außer man sagt natürlich, dass Amtmann a. D. und Amtmann in Teilzeit in Wirklichkeit andere Statusämter sind, die deswegen anders behandelt werden dürfen. Wenn mir der Weg erlaubt ist, dann kann ich aber auch das Statusamt Amtmann dauerhaft erkrankt erschaffen, bei dem mir eine andere Behandlung (z. B. eine Absenkung der Besoldung) erlaubt sein könnte. Ich fahr jetzt um 1 Uhr nicht meinen Lappy hoch, um bei beck einmal zu stöbern, aber ich würde außerordentlich stark vermuten, dass es keine breitgefächerte verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Schlechteralimentation von Ruheständler u. ä. gibt (weil allen das irgendwie selbstverständlich wirkt). Ich halte es also für durchaus denkbar, dass diesbezüglich längst ein paradoxer Zustand besteht, der noch nicht ex-post-rationalisiert wurde. Gleichzeitig halte ich es für wahrscheinlich, weil die allgemeinen Grundsätze hier nicht zur offenbar akzeptierten Realität in diesem Teilbereich passen, dass eine neuerliche ex-post-Rationalisierung selbst Gefahr laufen würde, widersprüchlich zu werden. Dann müsste ggf. ein völlig neues Modell entwickelt werden, dass weniger punktuell betrachtet und schon könnten sich die allgemeinen Grundsätze zur reinen(!) Korrelation zwischen Alimentation und Statusamt durchaus noch einmal ändern.