Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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AltStrG

Zitat von: Rentenonkel in 09.07.2026 06:19Und jetzt platziere ich den letzten Hammer, den ich für die in RN 159 grau hinterlegten Beamten gefunden habe.

Wenn jetzt der Berliner Senat heilt, was zu heilen ist, und der Beamte rügt das, dann will ich (also das BVerfG) erst dann eine neue Vorlage haben, wenn es in seiner Wirkung

das Verhältnis von Färber Index zu Pippi Langstrumpf Index

zu mindestens 95 % erreicht hat.

Solange das Heilungsgesetz in seiner Wirkung (weil der Berliner Senat sowas wie Partnereinkommen einführt) diese 95 % nicht erreicht, dürft ihr weiterhin annehmen, dass egal was der Berliner Senat gemacht hat, ihr es als mit dem Grundgesetz unvereinbar ansehen dürft.

Das hat dann zur Folge, dass es dasselbe Urteil gibt, wie das, was ich euch schon vorgestellt habe.

Damit hat das BVerfG über diese Hintertür dem Berliner Senat eine rote Linie gesetzt: Ja, Du darfst an den Familienzuschlägen und Partnereinkommen schrauben, aber den Kern der Besoldung darfst du nicht antasten.

Daher gebe ich dir für deinen gesetzgeberischen Spielraum 5 % Luft, aber 95 % schütze ich vor deinen fiskalischen Langfingern.

Wenn das stimmt, so wie ich es lese, hatte AltstrG von Anfang an mit der Aussage "Partnereinkommen ist tot" Recht gehabt. Dann lade ich dich gerne auf ein Bier ein und entschuldige mich bei dir 😂

Wenn auch diese Theorie jemand stützen könnte, würde uns allen das enorm helfen, so denke ich.

Ich hatte es im anderen Thread geschrieben: es gibt (sehr viele und sehr stichhaltige) Gründe, warum ich mir sehr sicher bin, dass das Parteinerkommen tot ist und schon immer tot war. :)

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127321.msg465571.html#msg465571


BlauerJunge

Ungelogen. Es dauert gefühlt nur noch zwei Threadseiten bis der Erste nach dem Passierschein A38 fragt.

clarion

Zitat von: Rentenonkel in 09.07.2026 07:36Wenn ich das, was ich brauche, als Beweisfragen formulieren würde, sähe das so aus:

1.) Berechnen Sie bitte als Benchmark das Verhältnis der Mindestbesoldung im Sinne der Vorabprüfung (80 % von 2,3 MÄE) und vergleichen Sie es mit der tatsächlichen Besoldung des jeweils kleinsten 4 K Beamten. Bereinigen Sie den Wert, den sie hier im Forum ermitteln können, im Sinne der Vorabprüfung. Schlüsseln Sie diese Berechnung für das Land Berlin im streitgegenständlichen Zeitraum von 2005 bis 2020 auf.
2.) Stellen Sie dass gegenüber mit dem Wert, der sich ergibt wenn
a) der Färber Index durch den Schwan Index dividiert wird und
b) der Färber Index durch den Rentenonkel Index dividiert wird.
getrennt nach Besoldungsgruppen von A 5 bis A 16 in der jeweils letzten Erfahrungsstufe in dem gleichen streitgegenständlichen Zeitraum.

Dann kann ich besser beurteilen, ob der Autor des Schwan Index oder ich oder vielleicht sogar wir beide irgendwo falsch abgebogen sind.


Edit: Es sind Jahreswerte zu bilden

Was meinst Du mit dem 2. Teil der Frage 1? Es dürfte eine Kleinigkeit sein, zu berechnen um wieviel Prozent der kleinste Beamte unter der Mindestbesoldung eines jeden Jahr lag. Aber mit welchen Werten ist zu bereinigen? Möchtest Du so das Solleinkommen bestimmen?

Frage 2) Ein Quotient aus dem Färber-Index und einen Nicht-Index zu rechen, hat keinerlei Aussagekraft. Du könntest höchstens einen Quotient aus dem Färber-Index und dem Index aus der Soll-Besoldung bilden, sofern Du einen Festpreis-Index mit dem Basisjahr 1996 berechnet hast.

clarion

Zitat von: PolareuD in 09.07.2026 11:59Es wird ja hier auch mal gerne darauf verwiesen, dass Beamte, die oberhalb der Mindestbesoldung liegen, abwarten müssen und erst das Reparaturgesetz beklagen können. Hat sich mal einer hier darüber Gedanken gemacht, welcher Bewertungsmaßstab an diese Klage gelegt wird?

Meine Vermutung ist, dass es der Gleiche ist, wie im letzten Beschluss des BVerfG. Mithin ist nur der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung verletzt. In Summe werden dann alle unterhalb der Mindestbesoldung liegen rückwirkend eine Einheitsbesoldung erhalten und alle die darüber liegen endgültig leer ausgehen.

Alle Beamte deren Besoldung nicht verfassungswidrig zu niedrig waren, in Berlin sind das nur ein paar Beamte, müssen auf das Reparaturgesetz vertrauen. Sollte das Reparaturgesetz so ausfallen, dass man nur den verfassungswidrig zu niedrig besoldeten Beamten, in Berlin also fast allen, eine Nachzahlung gewährt und den höheren Diensten keine Nachzahlung gewährt, wird aus der mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes eine unmittelbare Verletzung und das lassen die Gerichte, so meine Hoffnung, nicht zu.

Rentenonkel

Zitat von: clarion in 09.07.2026 19:43Was meinst Du mit dem 2. Teil der Frage 1? Es dürfte eine Kleinigkeit sein, zu berechnen um wieviel Prozent der kleinste Beamte unter der Mindestbesoldung eines jeden Jahr lag. Aber mit welchen Werten ist zu bereinigen? Möchtest Du so das Solleinkommen bestimmen?


Zu eins: Die Werte die hier im Forum aus dem Rechner genommen werden können müssten noch im Sinne der Vorabprüfung nach Randnummer 71 bereinigt werden, bevor sie den 80% der 2,3 MÄE gegenüber gestellt werden. Sonst bekomme ich nicht den Wert, den ich brauche, also einen Quotienten aus dem maximalen Soll und Ist in dem jeweiligen Betrachtungsjahr. Ich will das Ausmaß der Unteralimentierung für den jeweils kleinsten 4K Beamten wissen und wie es sich im Zeitstrahl verändert hat. Ich habe da eine Idee, weiß aber erst, ob sie tragfähig ist, wenn ich diese Werte kenne.

Bei 2 habe ich doch noch nicht zu Ende gedacht, vielleicht habe ich da was entscheidendes übersehen, daher weiß ich nicht, ob diese Berechnung mir wirklich weiter hilft. Bevor ich das noch nicht sicher sagen kann, will ich dir keine unnötige Arbeit machen.

clarion

Wenn Du die Soll-Besoldung berechnest, kannst Du einen Festpreisindex rechnen und ihn mit dem realen Besoldungsindex, dem Tariflohnindex und dem Nominallohnindex vergleichen und die Formel aus dem BVerfG Beschluss von 2025 anwenden, einfach Ist-Besoldung durch die vier Vergleichsindizes teilen und 1 abziehen, das Resultat mit 100 malnehmen, dann erhältst Du die Abweichung in Prozent. Du würdest dasselbe wie Färber machen und mit der Soll-Besoldung einen weiteren Index einführen, der in den BVerfG Beschlüssen bisher nicht vorkam.

Die spannende Herausforderung wäre es die Bemessung der Jahres-Sollbesoldung zu begründen. Mathematisch ist es ganz easy.

clarion

Wenn Du allerdings davon ausgeht, dass der Tariflohnindex,  der Nominallohnindex und der Verbraucherindex die Soll-Besoldung vorgeben, wäre die Berechnung des Soll-Index auch ein wie auch immer gewichtetes Mittel der drei Indizes.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 09.07.2026 20:14Zu eins: Die Werte die hier im Forum aus dem Rechner genommen werden können müssten noch im Sinne der Vorabprüfung nach Randnummer 71 bereinigt werden
Hallo Rentenonkel, wenn du wissen willst, in welchem "Ausmaß" das Gebot der Mindestbesoldung verletzt wurde, musst du Folgendes tun:
1.) Als erstes berechnest du die jeweilige Netto-Alimentation der kleinsten 4K-Beamtenfamilie. Also Grundgehalt plus Familienzuschläge plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten.
2.) Diese Netto-Alimentation vergleichst du im Anschluss mit der zugehörigen Prekaritätsschwelle, also dem 1,84-fachen (80% des 2,3-fachen) des entsprechenden MÄE.

Wenn du schon mal eine erste Vorstellung davon bekommen möchtest, was bei deiner Rechnung ungefähr herauskommen könnte, kannst du beispielsweise einen Blick in das Urteil 30 B 8/25 des VG Hamburg vom 15.04.2026 werfen, das ich gerade per Zufall entdeckt habe. Dort findest du in Rn. 196 exakt die von dir avisierte Rechnung für alle Jahre von 2008 bis 2019 in Hamburg. Beispielhaft siehst du dort Folgendes:
- Im Jahr 2008 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (22.820,65 EUR) mindestens um rund 36,3% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (31.102,33 EUR) zu reißen.
- Im Jahr 2019 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (30.434,84 EUR) mindestens um rund 38,4% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (42.122,46 EUR) zu reißen.

Rentenonkel

@BVerfGBeliever:

Wie ich das abstrakt mache, ist mir klar.

Ich habe nur ein paar Platzhalter in meinen gedanklichen Indexketten:

Bei dem "ist" habe ich den Auszahlungsbetrag des Dienstherr durch das Forum und das Kindergeld und mir fehlen die Werte für KV und PV

Und bei dem "soll" habe zwar den Faktor 2,3 mal 80 %, aber mir fehlt das Netto MÄE von Berlin
 

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 09.07.2026 21:53- Im Jahr 2008 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (22.820,65 EUR) mindestens um rund 36,3% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (31.102,33 EUR) zu reißen.
- Im Jahr 2019 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (30.434,84 EUR) mindestens um rund 38,4% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (42.122,46 EUR) zu reißen.

Für meine Betrachtung brauche ich den Kehrwert, mit dem ich die tatsächliche Besoldung multiplizieren muss, um (mindestens) die Prekaritätsschwelle zu erreichen und das seit 1995 in Berlin.

Ich bin mir nicht mehr sicher, ob sie mich dahin führt, wo ich derzeit gedanklich bin oder ob ich irgendwo falsch abgebogen bin.

Um das etwas besser abschätzen zu können, brauche ich die tatsächlichen Werte.

Ich habe sie nur geschätzt, weil ich ein paar Platzhalter in meiner Betrachtung hatte, wo ich keine passenden Werte gefunden hatte.

Wenn die Berechnungen mit den richtigen Werte  in etwa das zeigen, was ich spekuliert habe, wäre meine Idee aber dennoch tragfähig, so denke ich.

Wenn sie tragfähig ist, habe ich aber einen anderen Gegenstand betrachtet als der Schwan Index und sich die unterschiedlichen Ergebnisse dadurch erklären lassen, dass wir etwas unterschiedliches betrachtet haben und somit denklogisch nicht dasselbe Ergebnis liefern können.

clarion

Die Netto Äquivalenzeinkommen erfährt man von den jeweiligen Landesstatistikämtern.

Die durchschnittlichen PKV Kosten einer 4K Familie bei dem Bunderverband der PKVen


SwenTanortsch

Zitat von: Versuch in Gestern um 08:08Da kommt wohl dann 1996 her:
https://www.spiegel.de/panorama/beamtenbesoldung-wie-gisela-faerber-fuer-hoehere-beamtengehaelter-sorgt-a-c7f591e0-d3c0-4bec-87d0-3d13bca50ab1?sara_ref=re-xx-cp-sh
Färber hat angefangen Daten zu sammeln.
Vorher gab es nix.

Wie hier schon einmal geschrieben: Die ersten entsprechenden Daten finden sich im Erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, zeigen sich heute aber weiterhin als nicht hinreichend valide, wenn auch das SOEP durchaus einen starken Datenaufwand betrieben hat, der nicht so einfach von der Hand zu weisen ist, jedoch zu tendenziell höheren Beträgen führt, als das im Rahmen der auf EU-SILC beruhenden Beträge des Statistischen Bundesamts der Fall ist, das wiederum auf dieser Grundlage die Daten ab 2005 erfasst (vgl. dort die S. 47 f.):

https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Downloads/Berichte/lebenslagen-erster-armuts-reichtumsbericht-anhang.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Entsprechend reichen die Daten des SOEP bis 1973 zurück.

BVerfGBeliever

Hallo Rentenonkel, du darfst unter anderem die Steuern nicht vergessen. Konkret am Beispiel des gestern verlinkten Hamburger Urteils:

- Das Bruttogrundgehalt eines Hamburger A6-Beamten lag 2019 bei 28.839,96 EUR, außerdem gab es eine Strukturzulage von 253,44 EUR. Des Weiteren bekam ein 4K-Beamter Familienzuschläge von 4.412,64 EUR sowie eine Sonderzahlung von 600 EUR (für die beiden Kinder). Insgesamt lag die Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Beamten also bei 34.106,04 EUR. Das Kindergeld betrug (laut Urteil) 4.776 EUR. Die PKV-Kosten lagen (laut Urteil) bei 6.721,20 EUR, von denen (laut Urteil) 5.425,20 EUR steuerlich absetzbar waren. Die resultierende Steuerlast lag bei 1.726 EUR, siehe hier.
- Noch mal als Kurzfassung: Die tatsächliche Bruttobesoldung von 34.106,04 EUR ergab minus 1.726 EUR Steuern minus 6.721,20 EUR PKV-Kosten plus 4.776 EUR Kindergeld eine tatsächliche Netto-Alimentation von 30.434,84 EUR.
- Laut den Hamburger Richtern hätte die Netto-Alimentation jedoch nicht bei 30.434.84 EUR, sondern stattdessen bei mindestens 42.122,46 EUR liegen müssen.
- Entsprechend lautet hier die Kurzfassung wie folgt: Eine Bruttobesoldung von 49.785,66 EUR ergibt minus 5.718 EUR Steuern minus 6.721,20 EUR PKV-Kosten plus 4.776 EUR Kindergeld eine Netto-Alimentation von 42.122,46 EUR.

Mit anderen Worten: Die Bruttobesoldung des kleinsten Hamburger 4K-Beamten hätte im Jahr 2019 nicht bei 34.106 EUR liegen müssen, sondern stattdessen bei mindestens 49.786 EUR. Sie hätte also um rund 46% höher sein müssen, als sie es tatsächlich war!


Entsprechende Berechnungen kannst du für alle Besoldungskreise und für alle Jahre durchführen. Ich gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die jeweilige Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Beamten in allen Fällen signifikant unterhalb des jeweiligen Betrags lag, der durch das Gebot der Mindestbesoldung vorgegeben wird..

Rentenonkel

@BverfG Believer:

Vielen Dank für die Überlegung. Die Regel, die ich glaube gefunden zu haben, ist aber eindeutig.

Ich brauche tatsächlich nur 3 Werte:

A) Aktuelle Nettobesoldung im Sinne der Vorabprüfung des "kleinsten" 4K Beamten

B) Prekaritätsschwelle im Sinne der Vorabprüfung

C) Und den Quotienten daraus

möglichst der letzten 10 Jahre

Und erstmal für das Land Berlin, perspektivisch aber für alle Rechtskreise

Gleichzeitig stellt sich das Streitthema zum Schwan Index für mich wie folgt dar:

Das Wechselspiel zwischen Rechtswissenschaft und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bezeichnet die befruchtende, bisweilen spannungsgeltene Interaktion zwischen der akademischen Rechtsdogmatik und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Wissenschaft prägt die Argumente des Gerichts, während die Urteile wiederum neue Maßstäbe für Forschung und Lehre setzen.

Bei dem ersten Urteil war der Senat der Meinung, dass unterjährige Besoldungsanpassungen nicht ins Gewicht fallen. Urteile des BVerfG werden von der rechtswissenschaftlichen Literatur (Kommentare, Fachaufsätze, Dissertationen) kontinuierlich analysiert und oftmals konstruktiv-kritisch begleitet. Diese wissenschaftlichen Diskurse bilden die Grundlage für spätere Kurskorrekturen oder Präzisierungen durch das Gericht selbst.

So ist es auch hier passiert. Unter anderem in der ZBR wurde bereits zwischen 2020 und 2025 eine "Spitzausrechnung" entwickelt. Das BVerfG griff diese auf, verfeinerte sie und ließ sie in Form des Färber Index in ihre fortentwickelte Rechtsprechung einfließen. Für die Berliner Beamten ist mithin der Drops gelutscht, deren A-Tabelle ist ausgeurteilt.

Allerdings können in allen noch kommenden Verfahren die Kläger den Artikel in der ZBR nutzen, um ihn dort einzubringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundlegendes Prozessgrundrecht, das in Art. 103 Abs. 1 GG verankert ist. Es garantiert jeder Person das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Das muss dann der Senat zumindest zur Kenntnis nehmen.

Ob dieser wissenschaftliche Diskurs spätere Kurskorrekturen oder Präzisierungen durch das BVerfG selbst herbeiführen wird, bleibt allerdings abzuwarten. Diese würden dann allerdings auch erst ab da greifen, also den im Sinne von RN 159 weißen Beamten nicht mehr helfen. Auch das was ich zu den weißen Beamten geschrieben habe, dürfte nicht tragend sein, weil übersehen habe, dass auf den ersten 10 Seiten deren Berechnungsgrundlage mit dem Grundgesetz als vereinbar ausgeurteilt wurde, mithin der Boden der Betrachtung nicht mehr tragfähig ist. Daher habe ich zumindest keine Idee, was zu der wirklich unschönen Situation führt, dass für die Vergangenheit betrachtet, die Kollegen leer ausgehen dürften. (Das Abstandsgebot greift bei einem Heilungsgesetz für die Vergangenheit leider nicht bei denjenigen, deren Besoldung nicht mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sind)

So verstanden bin auch ich etwas falsch abgebogen, weil ich gedacht habe, beide Indices könnten nebeneinander stehen bleiben können. Das dürfte aber nicht der Fall sein, entweder hält der Senat in seiner zukünftigen Rechtsprechung
an dem Färber Index fest,
oder er nimmt den Schwan Index oder
er nimmt irgendwas dazwischen oder
er nimmt irgendwas von einem anderen Autor
oder er lässt uns im Dunkeln.

Nach meinem Verständnis bildet der Schwan Index das, was es zu bemessen gilt, präziser ab als der Färber Index. Ob er seinen Weg erneut in die Rechtsprechung schafft, bleibt, so denke ich, bis zum nächsten Urteil im Dunkeln.

Das, was mein Rentenonkel Index ausdrückt, ist nichts, was bei der Betrachtung des Färber oder Schwan Index von Nutzen sein kann. Mithin ist er hier völlig deplatziert.