Autor Thema: Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung  (Read 1595 times)

derromuald

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Hallo,

ich bin aktuell Landesbeamtin und hatte mich letzten Monat auf eine Bundesbeamtenstelle beworben, daraufhin direkt eine Zusage erhalten. Termin für eine Versetzung stünde mit beiderseitigem Einverständnis der Dienstellen, allerdings möchte mich die Bundesbehörde zunächst nur abordnen und nicht direkt versetzen. Welche Risiken birgt das für mich, außer dass die aufnehmende Bundesbehörde doch nicht mit mir zufrieden ist und mich nicht versetzt? Kann es z.B. sein dass die Versetzung noch weiter herausgezögert wird oder dann nach der Abordnungszeit doch keine Beamtenstelle mehr vorhanden ist und ich nur als Tarifbeschäftigte eingestellt werden könnte? Ich muss für den Wechsel einmal quer durch Deutschland ziehen, Wohnung aufgeben etc, das heißt ein Rückgang kommt von mir aus eigentlich nicht in Frage und ich möchte dementsprechend auch kein Risiko eingehen.

Julianx1

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #1 am: 02.05.2024 12:55 »
Hallo,

ich denke du hast gar keine Risiken. Ich selbst habe vor fünf Jahren gewechselt in eine Bundesbehörde. Ich hatte sechs Monate Abordnung mit dem Ziel der Versetzung. Während der Abordnung wird dein Dienstverhältnis nicht berührt. Das heißt du bleibst Beamtin deiner bisherigen Behörde. Somit brauchst du keine Angst haben das du als Angestellte zurückgehst. Du bekommst so gar die Bezüge von deiner alten Behörde weitergezahlt. Die Abordnung dient als Orientierung. Für deinen neuen Dienstherrn, wie auch für Dich. Dein Dienstposten muss dir bis zur Versetzung freigehalten werden. Vielleicht sagt dir die neue Behörde auch nicht zu. Dann kannst du abbrechen. Für mich war es ein Stück Sicherheit bei dem Sprung in unbekannte Gewässer. Habe aber die Versetzung nicht bereuht. Alles Gute Dir!

derromuald

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #2 am: 02.05.2024 14:51 »
Ja, dass mein alter Posten bleibt ist mir klar, aber es geht mir primär um die neue Stelle. Ich will ja eigentlich nicht zurück und deshalb sicher sein, dass ich nach der Abordnung nahtlos versetzt werde. Meine Befürchtung wäre dass mir dort dann doch keine Beamtenstelle angeboten werden kann & zurück in meine alte Behörde will ich ja nicht, wenn ich eh schon wegziehen muss...

Hallo,

ich denke du hast gar keine Risiken. Ich selbst habe vor fünf Jahren gewechselt in eine Bundesbehörde. Ich hatte sechs Monate Abordnung mit dem Ziel der Versetzung. Während der Abordnung wird dein Dienstverhältnis nicht berührt. Das heißt du bleibst Beamtin deiner bisherigen Behörde. Somit brauchst du keine Angst haben das du als Angestellte zurückgehst. Du bekommst so gar die Bezüge von deiner alten Behörde weitergezahlt. Die Abordnung dient als Orientierung. Für deinen neuen Dienstherrn, wie auch für Dich. Dein Dienstposten muss dir bis zur Versetzung freigehalten werden. Vielleicht sagt dir die neue Behörde auch nicht zu. Dann kannst du abbrechen. Für mich war es ein Stück Sicherheit bei dem Sprung in unbekannte Gewässer. Habe aber die Versetzung nicht bereuht. Alles Gute Dir!

MoinMoin

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #3 am: 02.05.2024 15:35 »
Ja, dass mein alter Posten bleibt ist mir klar, aber es geht mir primär um die neue Stelle. Ich will ja eigentlich nicht zurück und deshalb sicher sein, dass ich nach der Abordnung nahtlos versetzt werde.
Die Sicherheit bekommst du nicht.
Entweder sie nehmen dich oder du kommst zurück auf deine alte Stelle oder du must deine Urkunde abgeben.


Organisator

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #4 am: 02.05.2024 16:53 »
Ja, dass mein alter Posten bleibt ist mir klar, aber es geht mir primär um die neue Stelle. Ich will ja eigentlich nicht zurück und deshalb sicher sein, dass ich nach der Abordnung nahtlos versetzt werde. Meine Befürchtung wäre dass mir dort dann doch keine Beamtenstelle angeboten werden kann & zurück in meine alte Behörde will ich ja nicht, wenn ich eh schon wegziehen muss...

Warum sollte dir keine Beamtenstelle angeboten werden? Wäre nach meiner Erfahrung völlig untypisch.

Ansonsten würde ich auch nicht während der Abordnungszeit umziehen, zumal die Umzugskostenvergütungszusage auch erst mit der Versetzung erfolgen dürfte.
Also:
Abordnung machen, ne günstige Bude vor Ort mieten, vorab Kostenerstattung dafür durch den neuen Dienstherren prüfen lassen und mit Versetzung eine neue Wohnung suchen und Kosten für den Umzug erstatten lassen.

Kunde32134

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #5 am: 06.05.2024 10:19 »
Hallo,

ich habe mal Zwischenfragen.

1. Kostenerstattung prüfen bedeutet, dass der eventuell neue Dienstherr für Abgeordnetenzeit die Kosten der neuen Wohnung zu 100% Rückerstattet?
2. Falls es zu einem Umzug kommt, werden die Umzugskosten immer voll erstattet?
3. Bsp.: Ich bin in einer Bundesbehörde als Beamter tätig und wohne schon relativ nah zur Behörde. Wenn ich jetzt von mir aus noch näher an die Behörde ziehe, kann ich mir diese Kosten auch erstatten lassen?

Grüße

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #6 am: 06.05.2024 10:33 »
Hallo,

ich habe mal Zwischenfragen.

1. Kostenerstattung prüfen bedeutet, dass der eventuell neue Dienstherr für Abgeordnetenzeit die Kosten der neuen Wohnung zu 100% Rückerstattet?
2. Falls es zu einem Umzug kommt, werden die Umzugskosten immer voll erstattet?
3. Bsp.: Ich bin in einer Bundesbehörde als Beamter tätig und wohne schon relativ nah zur Behörde. Wenn ich jetzt von mir aus noch näher an die Behörde ziehe, kann ich mir diese Kosten auch erstatten lassen?

Grüße

1. Nicht unbedingt. Es dürfte Obergrenzen geben, die in der Regel für ein möbliertes Zimmer ausreichen, jedoch nicht unbedingt für eine Wohnung
2. Nur entsprechend vorab eingereichter Angebote
3. Nein; die Umzugskosten müssten mit dem Wechsel zu der Behörde zusammenhängen.

Im Zweifel schau einfach mal ins BUKG.

Casa

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #7 am: 08.05.2024 08:38 »
Ich würde als Landesbeamter eher das Landesrecht zu Rate ziehen, sofern das nicht zufällig auf das BUKG verweist.


Der Bund wird sich 2 Jahre ansehen, wie du so bist und dann entscheiden, taugt was oder taugt nichts. Es muss schon sehr viel passieren, damit der Bund sagt, taugt nichts Versetzung erfolgt nicht.


Zitat
Ich bin in einer Bundesbehörde als Beamter tätig und wohne schon relativ nah zur Behörde.

Was heißt nah? In den Ort 20km weiter wird man täglich fahren können. Es bedeutet eben Aufwand, wenn man den Dienstherren wechselt.


Neben späteren Umzugskosten und Wohnkosten während er Abordnung zahlt der Dienstherr bei bestimmten Voraussetzungen (Entfernung / Fahrtzeit) Trennungsgeld.
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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #8 am: 08.05.2024 08:52 »
Ich würde als Landesbeamter eher das Landesrecht zu Rate ziehen, sofern das nicht zufällig auf das BUKG verweist.

Wenn die aufnehmende Behörde eine Bundesbehörde ist und von dort die Umzugskosten getragen werden, warum sollte dann Landesrecht einschlägig sein?

Casa

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #9 am: 08.05.2024 13:20 »
Zitat
Wenn die aufnehmende Behörde eine Bundesbehörde ist und von dort die Umzugskosten getragen werden, warum sollte dann Landesrecht einschlägig sein?

Über die Versetzung entscheidet rechtstechnisch der abgebende Dienstherr und nicht der aufnehmende Dienstherr, § 15 BeamtStG. Der ist für die Umzugskosten zuständig, so er bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung einen Anspruch vorsieht.

Bspw. sieht Thüringen keine Umzugskosten für Beamte vor, die nicht aus dienstlichen Gründen abgeordnet oder versetzt werden. Bei Abordnung und Versetzung auf Antrag und Wunsch des Beamten, wie wohl hier, erhält der Beamte keine Umzugskostenvergütung.

Allerdings erstreckt sich der Anwendungsbereich des BUKG auch auf in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BUGK. Insoweit besteht grundsätzlich nach Bundesrecht Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Problem ist, dass §§ 3, 4 BUKG keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei Versetzung auf Wunsch (also bei Versetzung aus nichtdienstlichen Gründen) vorsehen. Ich hatte noch über einen Anspruch bei Einstellung nachgedacht, allerdings ist eine Versetzung keine Einstellung, sondern lediglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherren, § 15 Abs. 3 S. 2 BeamtStG.

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #10 am: 08.05.2024 14:03 »
Zitat
Wenn die aufnehmende Behörde eine Bundesbehörde ist und von dort die Umzugskosten getragen werden, warum sollte dann Landesrecht einschlägig sein?

Über die Versetzung entscheidet rechtstechnisch der abgebende Dienstherr und nicht der aufnehmende Dienstherr, § 15 BeamtStG. Der ist für die Umzugskosten zuständig, so er bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung einen Anspruch vorsieht.

Bspw. sieht Thüringen keine Umzugskosten für Beamte vor, die nicht aus dienstlichen Gründen abgeordnet oder versetzt werden. Bei Abordnung und Versetzung auf Antrag und Wunsch des Beamten, wie wohl hier, erhält der Beamte keine Umzugskostenvergütung.

Allerdings erstreckt sich der Anwendungsbereich des BUKG auch auf in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BUGK. Insoweit besteht grundsätzlich nach Bundesrecht Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Problem ist, dass §§ 3, 4 BUKG keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei Versetzung auf Wunsch (also bei Versetzung aus nichtdienstlichen Gründen) vorsehen. Ich hatte noch über einen Anspruch bei Einstellung nachgedacht, allerdings ist eine Versetzung keine Einstellung, sondern lediglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherren, § 15 Abs. 3 S. 2 BeamtStG.

Ist interessant. Ich kenne Fälle bei Bundesbehörden, wo mit Versetzung (natürlich durch den abgebenden Dienstehrren) auch eine Umzugskostenzusage durch die (dann aufnehmende Bundes-) Behörde gewährt und dann bei Bedarf auch abgerechnet wird.

Was auch meiner Sicht auch logisch ist, schließlich hat die aufnehmende Behörde ein Interesse an dem neuen Mitarbeiter und somit auch ein Interesse, die mit dem Dienstherrenwechsel verbundenen Umzugskosten / Trennungsgeld zu übernehmen.

Casa

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #11 am: 08.05.2024 14:25 »
Zitat
Ist interessant. Ich kenne Fälle bei Bundesbehörden, wo mit Versetzung (natürlich durch den abgebenden Dienstehrren) auch eine Umzugskostenzusage durch die (dann aufnehmende Bundes-) Behörde gewährt und dann bei Bedarf auch abgerechnet wird.

Was auch meiner Sicht auch logisch ist, schließlich hat die aufnehmende Behörde ein Interesse an dem neuen Mitarbeiter und somit auch ein Interesse, die mit dem Dienstherrenwechsel verbundenen Umzugskosten / Trennungsgeld zu übernehmen.

Es besteht natürlich immer ein dienstliches Interesse bei Besetzung von Stellen. Ob "nur" dieses dienstliche Interesse ausreicht, um eine Umzugskostenvergütung zuzusagen bezweifle ich aber. Falls die Stellenbesetzung für ein dienstliches Interesse ausreichen würde, müsste der Gesetzgeber die Umzugskostenvergütung nicht derart detailliert regeln oder er könnte ins Gesetz schreiben, bei Stellenbesetzung erfolgt eine Umzugskostenvergütung [bei Wechsel des Dienstortes, bei Fahrtzeiten > x Stunden] (und Ähnlichem).

Ich habe nun noch die VwV und die FAQ des BVA durchgelesen und nichts Erhellendes gefunden.
Am besten mal bei beiden Dienstherren anfragen, ob eine Umzugskostenvergütung in Betracht kommt.
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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #12 am: 08.05.2024 15:07 »
Zitat
Ist interessant. Ich kenne Fälle bei Bundesbehörden, wo mit Versetzung (natürlich durch den abgebenden Dienstehrren) auch eine Umzugskostenzusage durch die (dann aufnehmende Bundes-) Behörde gewährt und dann bei Bedarf auch abgerechnet wird.

Was auch meiner Sicht auch logisch ist, schließlich hat die aufnehmende Behörde ein Interesse an dem neuen Mitarbeiter und somit auch ein Interesse, die mit dem Dienstherrenwechsel verbundenen Umzugskosten / Trennungsgeld zu übernehmen.

Es besteht natürlich immer ein dienstliches Interesse bei Besetzung von Stellen. Ob "nur" dieses dienstliche Interesse ausreicht, um eine Umzugskostenvergütung zuzusagen bezweifle ich aber. Falls die Stellenbesetzung für ein dienstliches Interesse ausreichen würde, müsste der Gesetzgeber die Umzugskostenvergütung nicht derart detailliert regeln oder er könnte ins Gesetz schreiben, bei Stellenbesetzung erfolgt eine Umzugskostenvergütung [bei Wechsel des Dienstortes, bei Fahrtzeiten > x Stunden] (und Ähnlichem).

Ich habe nun noch die VwV und die FAQ des BVA durchgelesen und nichts Erhellendes gefunden.
Am besten mal bei beiden Dienstherren anfragen, ob eine Umzugskostenvergütung in Betracht kommt.

Der letzte Satz ist auf jeden Fall für den TE zielführend - im Zweifel entscheidet ohnehin die jeweilige Behörde.

bebolus

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Antw:Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #13 am: 08.05.2024 16:09 »

Es besteht natürlich immer ein dienstliches Interesse bei Besetzung von Stellen. Ob "nur" dieses dienstliche Interesse ausreicht, um eine Umzugskostenvergütung zuzusagen bezweifle ich aber.

Nach meiner eigenen Erfahung (Bundesbehörde):

Initiativbewerbung von Dienststelle A nach Dienstelle B (ca. 100km entfernt) und trotz gleichzeitiger Räumung Dienstwohnung keine Zusage UKV. "Ihre Versetzung bzw. Umsetzung erfolgte aus persönlichen Gründen"..

Bewerbung auf Stellenausschreibung ist immer "aus dienstlichem Anlass" bzw. "aus dienstlichen Gründen" und somit auch immer mit Zusage UKV. Die Zusage UKV kommt aber erst mit der Versetzungsverfügung und nicht mit der Abordnungsverfügung.

Ich habe aus der BUKG-VwV eigentlich nix anderes herauslesen können, als dass ein neuer Dienstort reicht (vielleicht noch 30km-Grenze).

Aus eigener Erfahrung kann ich auch nur den Ratschlag geben, sich frühestmöglich mit der neuen Dienststelle bzw. deren Abrechnenden Stelle (bei uns Service-Center) in Verbindung zu setzen und alles zu besprechen.

Und auch aus eigener Erfahrung: Falls zwischen Umzug und Erstattung ein Jahreswechsel erfolgt unbedingt bei den beiden Steuererklärungen ganz konsequent nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip erklären!