Autor Thema: Vorübergehend 70% Beihilfe EZ  (Read 1076 times)

BewerberTvoD

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Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« am: 07.05.2024 09:53 »
Hallo Forum
Ich habe gelesen,  dass man während der Elternzeit 70% beihilfeberechtigt ist. Jetzt hätte ich ein paar Fragen hierzu:
Habe ich das korrekt verstanden,  dass das auch bei nur 1 Kind gilt und auch für einzelne Monate?
Wie geht man vor?
EZ anmelden
Beihilfe 70% von Dienstherrn bestätigen lassen?
Das ganze an die PKV schicken mit bitte der vorübergehenden Vertragsanpassung?
Gibt es da Fristen oder Fallstricke?
Danke schon mal an alle.

PolareuD

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #1 am: 07.05.2024 11:22 »
Bei Beamten gilt grundsätzlich ein Beihilfebemessungssatz von 50%. Kinder bekommen 80%. Erst ab dem zweiten Kind steigt der Beihilfebemessungssatz für den Beamten auf 70%. Der Ehepartner(in) bekommt generell 70%.

Angestellte haben normalerweise keinen Anspruch auf Beihilfe.


Bastel

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #2 am: 07.05.2024 11:36 »
Während der Elternzeit steigt auch beim ersten Kind die Behilfe auf 70%. Man kann es genauso machen, wie der TE beschrieben hat.

PolareuD

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #3 am: 07.05.2024 11:42 »
Während der Elternzeit steigt auch beim ersten Kind die Behilfe auf 70%. Man kann es genauso machen, wie der TE beschrieben hat.

Danke für die Info. War mir neu.

Dunkelbunter

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #4 am: 07.05.2024 11:43 »
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/bemessungssatz.pdf?__blob=publicationFile&v=27

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/41_Beihilfeberechtigte/1_Beamte_Anwaerter/14_Beihilfehoehe/14_beihilfehoehe_node.html

1. Was ist der Bemessungssatz?
Der Bemessungssatz ist geregelt in § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und stellt den prozentualen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, der als Beihilfe gezahlt wird, dar. Dieser beträgt
» 50 Prozent für beihilfeberechtigte Personen,
» 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, die den Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhalten,
» 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 BBhV Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehepartner/Lebenspartner, soweit diese nicht über ein Einkommen von mehr als 20.878 Euro verfügen,
» 70 Prozent für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, außer Waisen,
» 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit und
» 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 2 BBhV (Kinder) sowie für
Waisen.

BewerberTvoD

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #5 am: 07.05.2024 13:51 »
Danke schon mal.
Hat noch jemand Anmerkungen zu evtl. Fallstricken oder ist das tatsächlich mal etwas unkompliziertes?

Landesdiener

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #6 am: 07.05.2024 14:10 »
Schau mal in diesem Thema:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123336.msg351619.html

Je nach Vertragsgestaltung scheint es hier wohl "Fallstricke" zu geben.

Casa

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #7 am: 07.05.2024 14:54 »
Es dürfte eigentlich keine Probleme geben.

Zitat
Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch,

hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, d

ass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

§ 199 Abs. 2 VVG.


Die in dem Thread https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123336.msg351619.html widergegebene Aussage der PKV - neuer Tarif nach Elternzeit, daher teurer - ist für mich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Die Kommentierung / Rechtsprechung trifft dazu folgende Aussage.

Zitat
Für den bei der Anpassung hinzu kommenden Teil des Versicherungsschutzes ist das aktuelle Lebensalter des Versicherten als Eintrittsalter zugrunde zu legen.

BGH VersR 2007, 196; Voit in Prölss/Martin VVG § 199 Rn. 14.


Es ist nachvollziehbar, dass ein Krankenversicherungstarif im Alter von 32 Jahren etwas mehr kostet, als im Alter von 30 Jahren.

Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Elternzeit bei der PKV gestellt werden. Bestenfalls vereinbart man mit der Versicherung eine Rückkehr zum Tag X in Tarif Y. Es kann nämlich passieren, dass bestimmte Tarife nicht mehr angeboten werden oder im Zieltarif andere Leistungen enthalten sind und damit veränderte Kosten entstehen. Eine (erneute) Risikoprüfung findet allerdings nicht statt.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Landesdiener

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #8 am: 07.05.2024 15:37 »
Danke für die Rechtsgrundlage. Das bestätigt mein Bauchgefühl. Vielleicht kannst du das noch im dortigen Thema posten.

Tota

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #9 am: 09.05.2024 13:45 »
Es dürfte eigentlich keine Probleme geben.

Zitat
Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch,

hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, d

ass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

§ 199 Abs. 2 VVG.


Die in dem Thread https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123336.msg351619.html widergegebene Aussage der PKV - neuer Tarif nach Elternzeit, daher teurer - ist für mich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Die Kommentierung / Rechtsprechung trifft dazu folgende Aussage.

Zitat
Für den bei der Anpassung hinzu kommenden Teil des Versicherungsschutzes ist das aktuelle Lebensalter des Versicherten als Eintrittsalter zugrunde zu legen.

BGH VersR 2007, 196; Voit in Prölss/Martin VVG § 199 Rn. 14.


Es ist nachvollziehbar, dass ein Krankenversicherungstarif im Alter von 32 Jahren etwas mehr kostet, als im Alter von 30 Jahren.

Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Elternzeit bei der PKV gestellt werden. Bestenfalls vereinbart man mit der Versicherung eine Rückkehr zum Tag X in Tarif Y. Es kann nämlich passieren, dass bestimmte Tarife nicht mehr angeboten werden oder im Zieltarif andere Leistungen enthalten sind und damit veränderte Kosten entstehen. Eine (erneute) Risikoprüfung findet allerdings nicht statt.

Wieso ist die Aussage nicht nachvollziehbar? Die gepostete Rechtssprechung von dir bestätigt ja genau das was ich erlebt habe! Ich war ein Monat in Elternzeit und habe dadurch bei der Rückkehr aus der Elternzeit ein neues Eintrittsalter bekommen. Die Ersparnis ist halt auf lange Sicht gesehen dahin!

Du bestätigst ja, dass das so richtig ist!

Ich finde es halt ungünstig auf lange Sicht mehr als nötig zu zahlen, auf die Beihilfeanpassung während der Elternzeit kann man halt nicht verzichten. Hätte ich aber unter den Voraussetzungen gerne gemacht!

Tota

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #10 am: 09.05.2024 13:48 »
Hallo Forum
Ich habe gelesen,  dass man während der Elternzeit 70% beihilfeberechtigt ist. Jetzt hätte ich ein paar Fragen hierzu:
Habe ich das korrekt verstanden,  dass das auch bei nur 1 Kind gilt und auch für einzelne Monate?
Wie geht man vor?
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Beihilfe 70% von Dienstherrn bestätigen lassen?
Das ganze an die PKV schicken mit bitte der vorübergehenden Vertragsanpassung?
Gibt es da Fristen oder Fallstricke?
Danke schon mal an alle.

Das ist völlig unproblematisch. Man bekommt von der Beihilfe eine Bestätigung und schickt die der PKV.

Das alles geht 6 Monate rückwirkend!

Die 6 Monate sind insbesondere wichtig wenn man später wieder auf 50 % aufstocken muss. Nach 6 Monaten würde es nämlich eine Risikoprüfung geben!

BewerberTvoD

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #11 am: 10.05.2024 08:28 »
Mich verunsichert die Geschichte von Tota ein wenig, da ich auch einen 20% und 30% Baustein habe.
Wenn ich dann mittelfristig draufzahlen wegen dem neuen höheren Eintrittsalters im 20% Baustein wäre es wohl schlauer gleich bei 50% zu bleiben.

Tota

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Antw:Vorübergehend 70% Beihilfe EZ
« Antwort #12 am: 10.05.2024 12:14 »
Ich denke allerdings nicht, dass man etwas daran ändern könnte!

Außer nicht in Elternzeit zu gehen, das ist ja auch nicht Sinn der Sache!

Wenn man länger in Elternzeit geht ist es auch unproblematisch, weil wenn man sich monatelang die 20% Beitrag spart ist man schon lange im Plus. Nur bei kurzer Elternzeit armortisiert sich die Ersparnis leider relativ schnell wieder!

Am Ende würde ich mir aber ehrlich gesagt keinen Kopf darum machen! Man wird weder arm noch reich, egal ob man dann ein höheres Eintrittsalter bekommt. In der Pension fällt ja der 20% Tarif eh weg…und bei zwei und mehr Kindern hat man z.B. in Bayern ebenfalls 70 % Beihilfe!

Eigentlich ist es also irgendwie egal, den etwas über einen  Euro Mehrbeitrag wie in meinem
Fall ist ja jetzt keine Dramatik! Dennoch war ich verwundert, dass es so ist! War mir nicht bewusst! Und mich wunderte auch, dass darüber vorher niemand gesprochen hat anscheinend darüber!

Kurzum: keine Sorge, einfach machen!