Autor Thema: Abschluss ohne Wert?  (Read 97 times)

Ricky

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Abschluss ohne Wert?
« am: 24.04.2024 22:22 »
Hallo zusammen,

Leider kann mir mein Personaler nicht weiterhelfen, da meine Konstellation etwas kompliziert ist, und ich hoffe, es gibt hier jemanden der mir einen Tipp geben kann.

Seit 2000 arbeitete ich in der freien Wirtschaft. Dort habe ich anfangs eine Prüfung zum Restaurantfachmann abgelegt. 2017 folgte ein Abschluss zum Restaurantmeister. Beschäftigt war ich aber im kaufm. Bereich. 2018 wechselte ich zum Bund und habe 2019 eine IHK Prüfung zum Kaufmann für Büromanagement abgelegt, um einen kaufm. Abschluss nachweisen zu können. 2022 startete ich dann ein Fernstudium zum MBA Public Management, welche vor 3 Wochen beendet wurde.
Jetzt sagte man mir aber, das ich damit nichts beim Bund anfangen könnte, da ich nur 90 ETCS durch den Master nachweisen kann. Der Restaurantmeister wird nicht anerkannt, da nicht Verwendungsfähig und nicht akademisch. Ok, das ist auch für mich nachvollziehbar.

Aber bedeutet das jetzt, daß ich mit dem MBA nichts machen kann? Der hntD würde mangels ETCS rausfallen und selbst beim gntD wäre man sich unsicher. Derzeit bin ich Tarifbeschäftigter im mntD und wenn der Abschluss nichts wert wäre, ist das mehr als ärgerlich und knapp 2 Jahre Stress wären für nix gewesen.

« Last Edit: 24.04.2024 22:29 von Ricky »

Mario12

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Antw:Abschluss ohne Wert?
« Antwort #1 am: 24.04.2024 22:47 »
Wieso wäre das ‚für nix gewesen‘?

Du hättest dich jedenfalls selbst informieren müssen ob und was es dir in deinem Umfeld bringt…

Bastel

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Antw:Abschluss ohne Wert?
« Antwort #2 am: 24.04.2024 22:51 »
Ich denke nicht, dass du die Vorraussetzungen für den gD erfüllst. Du hast einfach kein richtiges Studium.

Max

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Antw:Abschluss ohne Wert?
« Antwort #3 am: 24.04.2024 23:14 »
Als Tarifbeschäftigter geht aus Paragraphen 7+8 der EntgO hervor,  dass es "umsonst" war.
For gD und hD würde ich sagen,  dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung hier eher eingeschränkt.
Zitat
Zuordnung der Studienabschlüsse zu den Laufbahngruppen


Bachelorabschlüsse eröffnen den Zugang zum gehobenen Dienst und Masterabschlüsse den Zugang zum höheren Dienst (vgl. hierzu auch Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010, veröffentlicht in: Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland). Das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Verfahren, dass Masterabschlüsse an Fachhochschulen für den höheren Dienst nur anerkannt wurden, wenn sie auf Grund eines gesonderten Akkreditierungsverfahrens den Zusatz „Eröffnet den Zugang zum höheren Dienst“ verwenden durften, wurde mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Beschluss der KMK vom 20. September 2007 zum „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ (gleichlautender Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007) abgelöst. Seitdem können Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss auch dann zugelassen werden, wenn der Akkreditierungsbescheid keinen entsprechenden Zusatz enthält. Dies gilt auch für Studiengänge, die vor dem Inkrafttreten des letztgenannten Beschlusses oder ohne Zuerkennung des Zusatzes akkreditiert wurden. Nur vor der Akkreditierung an Fachhochschulen erworbene Masterabschlüsse führen in den gehobenen Dienst.



Einem Bachelorabschluss gleichwertig sind Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfungen sind dagegen einem Bachelorabschluss nicht gleichwertig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung erst die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben wird (vgl. KMK-Beschluss vom 6. März 2009). Eine Qualifizierung, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt, kann nicht gleichwertig mit einem Hochschulabschluss sein. Insofern sind bei einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung (darunter auch die Verwaltungsfachwirtprüfung) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht erfüllt.



Einem Masterabschluss gleichwertig sind an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erworbene Diplom- und Magisterabschlüsse. Von den in einem System gestufter Diplomabschlüsse erwerbbaren Abschlüssen „Diplom I“ und „Diplom II“ ist nur das „Diplom II“ gleichwertig mit einem Masterabschluss. Das „Diplom I“ dagegen ist auf Grund der kürzeren Regelstudiendauer nicht gleichwertig mit einem Master-, sondern nur mit einem Bachelorabschluss.



Lehramtsmasterstudiengänge, bei denen 300 ECTS-Punkte erworben wurden, führen in Laufbahnen des höheren Dienstes. Ferner eröffnen die Studiengänge für das Lehramt der Sekundarstufe II mit dem Abschluss 1. Staatsprüfung den Zugang zu Laufbahnen des höheren Dienstes. Die Studiengänge für das Grundschullehramt bzw. das Lehramt der Primarstufe sowie für das Lehramt der Sekundarstufe I mit dem Abschluss 1. Staatsprüfung können gemäß der Einordnung im „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ vom 21. April 2005 nur der Bachelorebene zugeordnet werden. Die fachliche Zuordnung richtet sich jeweils nach den studierten Unterrichtsfächern.



Im Hinblick auf den sog. Weiterbildungsmaster ist folgendes anzumerken: Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach dem Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 nach einem qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i. d. R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen deshalb in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen muss in der Akkreditierung festgestellt worden sein.