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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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m3mn0ch:
Guten Morgen zusammen,

der eine oder verfolgt bestimmt die lebhafte Diskussion zur Beamtenbesoldung im Länderforum.

Ist das nicht ebenfalls für Bundesbeamte ein Thema?
Kann natürlich sein das der Abstand der Bundes- zur Landesbesoldung so hoch ist, dass die nach dem BVerfG neu vorgegebene Berechnungsmethode eine Mindestalimentation der Bundesbeamten bestätigt.

Da ich mich wenig mit der Thematik auskenne, würde ich mich freuen, wenn ich hiermit auch für die Bundesbeamten die Diskussion mal anstoßen kann.

Schöne Woche noch.   

Bastel:
Die Besoldung im Bereich Bund ist teilweise hinter Bayern und selbst die müssen reagieren.

Es bleibt spannend  ;D

Asperatus:
Hier der Link zur Diskussion im Länderforum

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.0.html

und zum Beschluss des BVerfG

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html


Gruenhorn:

--- Zitat von: m3mn0ch am 24.08.2020 07:24 ---Guten Morgen zusammen,

der eine oder verfolgt bestimmt die lebhafte Diskussion zur Beamtenbesoldung im Länderforum.

Ist das nicht ebenfalls für Bundesbeamte ein Thema?
Kann natürlich sein das der Abstand der Bundes- zur Landesbesoldung so hoch ist, dass die nach dem BVerfG neu vorgegebene Berechnungsmethode eine Mindestalimentation der Bundesbeamten bestätigt.

Da ich mich wenig mit der Thematik auskenne, würde ich mich freuen, wenn ich hiermit auch für die Bundesbeamten die Diskussion mal anstoßen kann.

Schöne Woche noch.

--- End quote ---

Eigentlich ist in dem verlinkten thread sowie dem Beschluss doch bereits alles aufgeführt. Da der Bund jedoch überall im Bundesgebiet verteilt ist, sollte nicht die Berliner Mietenstufe IV sondern VI verwendet werden. Ggf kann Teilhabe noch angepasst werden, weil die Kosten dafür möglicherweise in Hamburg oder München höher als in Berlin sind.
Wenn das zuviel Arbeit macht, reicht es ja aus, einfach die Zahlen aus dem Beschluss von 2015 zu nehmen in dem Wissen, dass die Mindestalimentation in 2020 und für den Bund noch höher sein muss. Dann setzt man diese ins Verhältnis zu dem was der Bezügerechner für A3 hergibt und stellt fest, dass für den Bund genau dasselbe gilt..

SwenTanortsch:
Das, was die Kollegen, schreiben, ist durchgehend richtig. Da die im Länderforum geführten umfassenden Diskussionen um verschiedene Themenbereiche kreisen, fasse ich hier noch einmal zentrale Grundlagen zum Verständnis zusammen, um die Tragweite verständlich zu machen. Als Ergebnis kann hier festgehalten werden: Wer bislang keinen Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldung eingelegt hat, sollte das unter allen Umständen bis zum Ende des Jahres tun.

Nachfolgen skizziere ich zunächst die maßgeblichen Grundlagen, insbesondere den juristischen Zusammenhang von Grundsicherungsniveau und Mindestalimentation (Abschnitt 1). Danach referiere ich die diesbezüglich wichtigsten Ergebnisse der aktuellen Verfassungsgerichtsentscheidung (Abschnitt 2), was schließlich in eine Zusammenfassung mündet (Abschnitt 3), aus der schließlich zentrale Folgen abgeleitet werden (Abschnitt 4).

Die Materie ist leider nicht immer ganz leicht zu verstehen und deshalb auch nicht immer völlig einfach darzustellen. Ich hoffe, dass die Grundrichtung trotzdem klar wird, weshalb ich vielfach mit Fettdruck arbeite, um zentrale Aussagen oder Grundlagen hervorzuheben. Zugleich unterteile ich den Beitrag in zwei Teile (Abschnitt 1 und 2 sowie Abschnitt 3 und 4)

1. Alimentationsprinzip, Grundsicherungsniveau und Mindestalimentation

Aus dem Alimentationsprinzip – der Pflicht des Dienstherrn, seine Beamte und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren – folgt das sogenannte Mindestabstandsgebot, das besagt, dass der Abstand zwischen dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau und der Alimentation in der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A mindestens 15 % betragen muss. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.11.2015 entsprechend festgelegt; der Besoldungsgesetzgeber ist verpflichtet diese Vergleichsschwelle als Mindestwert einzuhalten (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 – Rn. 93 ff.).

1977 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt und seitdem durchgehend wiederholt, dass die Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung anhand einer vierköpfigen Beamtenfamilie zu erfolgen hat, die über nur einen Ernährer verfügt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 – Rn. 71 ff.). Zwar verwendet es den dort benutzten Begriff der „Normalfamilie“ heute nicht mehr. Allerdings hält es aus praktischen Erwägungen nach wie vor an der sog. vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße fest (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 47 ff. wie auch im Folgenden): Die Mindestalimentation bemisst sich an einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet.

Die Nettoalimentation jenes Beamten muss – wie schon hervorgehoben – mindestens 15 Prozent oberhalb dem Grundsicherungsniveau liegen, das der Staat sozialrechtlich einer vierköpfigen Familie ohne Ernährer schuldet. Damit stellt die Mindestalimentation zunächst den Ausgangspunkt, die Basis, der A-Besoldung dar: Ein verfassungswidriges Unterschreiten der amtsangemessen Alimentation in der untersten Besoldungsgruppe der A-Besoldung hat zur Folge, dass die Alimentation des auf ihr aufbauenden weiteren Gefüges mit zunehmender ursprünglicher Unterschreitung ebenfalls nicht amtsangemessen sein kann. Über Querbeziehungen gilt das im gleichen Maße für die B- und R-Besoldung.

Insofern musste das Bundesverfassungsgericht nun im aktuellen Verfahren anhand der A-Besoldung die Mindestalimentation betrachten, obgleich die Besoldungsordnung A de jure nicht Streitgegenstand gewesen ist. Denn streitgegenständlich ging es im aktuellen Verfahren um die Berliner Richterbesoldung. Allerdings konnte über ihre Rechtskonformität unter anderem nur über den „Umweg“ der A-Besoldung entschieden werden, da die Besoldungsordnung R ebenfalls mittelbar auf der Mindestalimentation fußt, die eben anhand der A-Besoldung ermittelt wird.

Dabei kommt dem aktuellen Beschluss seine sehr weitreichende Bedeutung zu, weil das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht darüber entschieden hatte, ob die Methodik, die das Land Berlin und so identisch oder in weitgehend ähnlicher Form auch der Bund und die anderen Länder zur Festlegung des Grundsicherungsniveau verwenden, verfassungskonform ist oder nicht.

Juristisch war und ist dabei von einigem Belang, dass einerseits Grundsicherungsleistungen sozialrechtlich nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalisierungen beruhen, der Sozialgesetzgeber aber im Übrigen und insbesondere bei den Unterkunfts- und Heizkosten sowie bei den sog. Bedarfen für Bildung und Teilhabe an den tatsächlichen Bedürfnissen der Leistungsempfänger anknüpft, weshalb die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich divergieren können (ebd., Rn. 51), und dass andererseits die Alimentationshöhe beamten- und besoldungsrechtlich weitgehend keine über Pauschalisierungen hinausgehende Individualisierungen kennt.

Das Sozialrecht auf der einen Seite und das Beamten- und Besoldungsrecht auf der anderen gehen nicht ineinander auf, sondern umspannen unterschiedliche Rechtsgebiete, sodass das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden musste, in welcher Form welche sozialrechtlichen Pauschalisierungen statthaft zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus herangezogen werden dürfen und ggf. müssen, um eine verfassungskonforme Relation zwischen Grundsicherung und Mindestalimentation zu gewährleisten, die eben – wie oben dargestellt – mindestens 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveau liegen muss.

Der Bund und die Ländern greifen bislang in Teilen oder als Ganzes auf den jeweils aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurück, um die fünf maßgeblichen Faktoren zur Festsetzung des Grundsicherungsniveaus zu bestimmen, die da sind:

(a) die Regelleistung für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Erwachsene sowie

(b) die nach Alter gewichteten durchschnittlichen Regelbedarfe für zwei in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder sowie darüber hinaus

(c) die berücksichtigungsfähigen Unterkunfts- und

(d) Heizkosten sowie

(e) die gewichteten Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

Für das Jahr 2014, das hier zur weiteren Veranschaulichung der Thematik ausgewählt wird, hat der damals aktuelle neunte Existenzminimumbericht folgende Pauschalwerte für die fünf Faktoren zugrunde gelegt (vgl. BT-Drs. 17/11425 vom 7.11.2012):

(a) Regelleistung für zwei Erwachsene: 704,- € pro Monat (ebd., S. 3, Nr. 4.1.1)

(b) Regelleistung für zwei Kinder: 516,- € pro Monat (ebd., S. 5, Nr. 5.1.1)

(c) Unterkunftskosten: 380,- € pro Monat (ebd., S. 4, Nr. 4.1.2)

(d) Heizkosten: 84,- € pro Monat (ebd., S. 4, Nr. 4.1.3)

(e) Bedarfe für Bildung und Teilhabe: 38,- € pro Monat (ebd., S. 5, Nr. 5.1.2)

Das Grundsicherungsniveau betrug demnach in Summe 1.722,- €.

Die Netto-Alimentationshöhe als Pendant zur Grundsicherung umfasst zunächst das Gehalt als Ganzes, also neben dem Grundgehalt die weiteren Bezügebestandteile, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden wie beispielsweise Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen etc.; davon sind die Steuern und danach die Kosten einer die Beihilfeleistung des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen, während am Ende das Kindergeld hinzuzuaddieren ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 72 ff. wie auch im Folgenden).

Die Mindestalimentation wird wie dargelegt anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern ermittelt, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet. Sie muss 15 % oberhalb der Grundsicherung liegen, musste also nach dieser bislang nicht nur vom Land Berlin, sondern auch vom Bund und allen anderen Ländern identisch oder in weitgehend identischer Form angestellten Berechnung anhand des Existenminmumberichts mindestens 1980,- € betragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat für einen entsprechenden Berliner Beamten im Jahr 2014 eine Nettoalimentation von 1.974,- € ermittelt (ebd., Rn. 151). Sofern also das Bundesverfassungsgericht die Methodik, zur Bestimmung des Grundsicherungsniveau pauschalisierende Werte anhand des Existenzminimumberichts zu verwenden, für verfassungskonform erachtet hätte, wäre die Besoldungspraxis des Landes Berlin im Jahr 2014, was die Mindestalimentation betrifft, nicht zu beanstanden gewesen.

Denn die Vergleichsschwelle gibt – unter anderem wegen der oben gezeigten unterschiedlichen Zweckstellung von Sozialrecht auf der einen und Beamten- und Besoldungsrecht auf der anderen Seiten – keinen bis auf den letzten Euro exakt zu berechnenden Wert an, sondern ermittelt eine Dimension: Eine um sechs Euro pro Monat unterschrittene Mindestalimentation hätte kaum die Gewähr dafür leisten können, dass das Besoldungssystem als Ganzes (im de jure betrachteten Fall: die Besoldungsordnung R) verfassungswidrig sein sollte. Sie wäre vom Verfassungsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit als am untersten Ende einer noch verfassungskonformen Alimentationspraxis betrachtet worden.

In diesem Sinne führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppen ist: Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, eines verfassungswidrigen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzips und desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können (ebd., Rn. 49).


2. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass mit Blick auf das Grundsicherungsniveau die pauschalisierten Werte

(a) der Regelleistung für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Erwachsene sowie

(b) der nach Alter gewichteten durchschnittlichen Regelbedarfe für zwei in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder

jeweils im Anschluss an den Existenzminimumbericht realitätsgerecht sind und sie deshalb mit den sich aus der Verfassung ergebenden Normen als im Einklang befindlich erklärt (ebd., Rn. 54). Beide Sozialleistungen dürfen weiterhin in pauschalisierter Form Anwendung bei der mittelbaren Bestimmung der Mindestalimentation erfahren. Das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau als Referenzwert zu Erstellung der Mindestalimentation wird diesbezüglich also weiterhin anhand des Existenzminimumberichts erstellt werden können.

Es hat darüber hinaus entschieden,

(d) dass so lange, wie die Grundsicherungsträger nicht dafür sorgen, dass mittels regionaler und lokaler Heizspiegel ein realitätsgerecht differenzierender Heizwert regional und lokal pauschalisiert werden kann, bei der Ansetzung der Heizkosten von Höchstwerten auszugehen ist, weshalb es die vom Land Berlin und praktisch allen Ländern und dem Bund vollzogene Methodik, undifferenziert auf die niedrigeren Beträge des Existenzminimumberichts zurückzugreifen, als einen Normverstoß und deshalb für verfassungswidrig erklärt hat (ebd. Rn. 58 ff.). Die undifferenzierten Pauschalwerte des Existenzminimumberichts dürfen diesbezüglich nicht mehr verwendet werden. Dem Bundessozialgericht folgend, legt es fest, dass die pauschalisierten Richtwerte den bundesweiten Heizspiegeln entnommen werden können (ebd., Rn. 62). Dem Vorlagebeschluss folgend setzte es die Heizkosten für das Jahr 2014 auf 155,13 € pro Monat fest, also um rund 70,- € höher als der Existenzminimumbericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 u.a. – Rn. 208);

(e) Auch hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend bestätigt, dass eine undifferenzierte Bemessung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe anhand des Existenzminimumberichts zu nicht realitätsgerechten Pauschalisierungen führt, was einen Normverstoß darstellt, weshalb ein entsprechende Rückgriff auf den Existenzminimumbericht, wie ihn heute praktisch alle Bundesländer und auch der Bund vollziehen, verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 64 ff. auch im Folgenden). Die undifferenzierten Werte des Existenzminimumberichts dürfen diesbezüglich nicht mehr verwendet werden.

Darüber hinaus konnte das Bundesverfassungsgericht genauso wie das Bundesverwaltungsgericht keine realitätsgerechten Kosten für jene Bedarfe für Bildung und Teilhabe ermitteln, da die Grundsicherungsbehörden bislang kein angemessenes Instrumentarium für eine entsprechende Beobachtung und Datengewinnung entwickelt haben. Es hat deshalb rechtskräftig entschieden, dass der Gesetzgeber zukünftig dafür zu sorgen hat, dass die entsprechenden Datenlücken geschlossen werden.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht, auch wenn es für den Zeitraum von 2009 bis 2015 ebenfalls zu keinem realitätsgerechten Ergebnis gelangen konnte, mit Blick auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe doch deutlich höhere Werte als die deutschen Besoldungsgesetzgeber und das Bundesverwaltungsgericht ermittelt. Da diese Bedarfe offensichtlich ein wichtiger Bestandteil der Familienzuschläge sind, ist davon auszugehen, dass zukünftig die Familienzuschläge nicht nur im Land Berlin, sondern auch bundesweit und damit ebenfalls in Niedersachsen verhältnismäßig deutlich steigen werden. Die derzeit noch nicht realitätsgerechten Werte hat das Bundesverfassungsgericht für 2014 auf  monatlich 74,46 € festgelegt und damit um 36,- € höher als der Existenziminimumbericht (ebd., Rn. 145 f.).


(c) Mit Blick auf die Bestimmung der Heizkosten – und damit an der für das zukünftige deutsche Besoldungsniveau zentralen Stelle – erklärte das Bundesverwaltungsgericht den undifferenzierten Rückgriff auf die pauschalisierten Werte des Existenzminimumberichts ebenfalls zu einen Normverstoß; auch er führt zu keiner realitätsgerechten Betrachtung, stellt einen Verfassungsverstoß dar, ist also verfassungswidrig und darf zukünftig diesbezüglich nicht mehr verwendet werden.

Stattdessen hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass es realitätsgerecht ist, auf statistische Höchstwerte zurückzugreifen, die die Bundesagentur für Arbeit dem Verfassungsgericht vorgelegt hat (ebd., Rn. 55 ff.). Auf deren Grundlage legte das Bundesverfassungsgericht die für 2014 anzusetzenden Unterkunftskosten auf monatlich 950,- € fest und damit um 570,- € höher als der Existenzminimumbericht.

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