Weil ein paar Posts vorher die Frage aufkam bzgl. der Besoldungsgruppe A3:
Wenn ich das alles noch richtig im Kopf habe, bleibt dies bei den Soldaten, da die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung als geldwerter Vorteil angerechnet wird. Man spart sich also die private Krankenversicherung. Deshalb bleibt die A3 dort bestehen.
Die Einstiegsgehälter werden auf A4 Stufe 5 als Minimum angepasst, wobei bei einigen Ländern schon A5 als Minimum gezahlt wird. Wie sich das nun verhält mit der Frage bzgl. einfacher Dienst, mittlerer Dienst, Bestandskunden vs. Einstellungen und Gerechtigkeit, gibt es denke ich genug in diesem Forum und auf google zu finden.
Auszug aus dem Referentenentwurf:
Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz wird bei der Einstellung von Beamten
1.
in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 jeweils das Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt,
2.
in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 das Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt und
3.
in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 das Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt.
Für die Nachzahlungen wird, soweit ich weiß, ein Datum X aus dem jeweiligen Vorjahr bestimmt.
Bedeutet also auch, dass nicht nur die Beträge angepasst werden, sondern auch der Familienstand berücksichtigt wird. Wenn nun z. B. der Nachwuchs am 02.01.2021 geboren wurde aber das Berechnungsdatum der 01.01.2021 ist, dann wird man das Kind in der Nachberechnung nicht berücksichtigen. Eine monats-/tagesgenaue Abrechnung wird mE nicht vorgenommen bzw. bezweifle ich einfach, da das gar nicht leistbar sein wird.