Die Diskussion ist doch müßig.
Es geht um "amtsangemessene Alimentation".
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 149, 382 <391 f. Rn. 16>; 150, 169 <180 Rn. 28>). Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfGE 114, 258 <287 f.>; 117, 330 <351>).
Ein auf Mietstufen basierender Ortszuschlag ist schlichtweg ungeeignet. Wie in den letzten Beiträgen deutlich aufgezeigt, bildet eine Mietstufe häufig nicht die tatsächlichen Verhältnisse ab. Deshalb legt das BVerfG auch das
auch das 95 Prozent-Perzentil zugrunde.
Wie soll z.B. auch die wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sein, wenn die Mietstufen und damit die Ortszuschäge sich systembedingt verändern. Man möge sich einmal vorstellen, der Beamte trifft hierauf beruhend eine Investitionsentscheidung für eine Immobilie und die Mietstufe sinkt von V auf II. Die angemietete amtsangemessene Wohnung übrigens wird auch nicht billiger, wenn sich die Mietstufe ändert.