Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905889 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10275 am: 11.02.2024 22:08 »
Letztendlich wird der Beamte in der A- Besoldung dem Bürgergeldempfänger mit einem kleinen Schnaps obendrauf gleichgestellt. Die Besoldungsgruppen eingeebnet, Abstände so weit wie möglich runtergefahren. Aber nur in der A- Besoldung. Der Abstand zu B ist deutlich genug.

Gilt auch für die B-Besoldung.

- 1971 gab es in B3 das 5,64-fache des niedrigsten Endstufengehalts (3530,36 DM <-> 626,38 DM)
- 2024 gibt es in B3 das 3,15-fache des niedrigsten Endstufengehalts (9603,10 Euro <-> 3046,42 Euro)

Und das ist wohlgemerkt nur das Grundgehalt.
Etwaige AEZ-Orgien nivellieren die "(Pseudo-)Amtsangemessenheit" natürlich noch deutlich stärker..

Da fragt man sich ob eine Person die 5 fache Leistung von einer anderen in Vollzeit arbeitenden Person erbringen kann.

Da kommen die Kommunisten mit ihrer Einheitsbesoldung wieder aus den Löchern gekrochen. Verantwortung und Leistung muss sich lohnen. Deshalb sollte die Spreizung viel größer sein.

Es geht doch in dem kompletten Thema um eine Art Einheitsbesoldung. Egal ob Solo, verheiratet 1 Kind oder 2 Kinder, alle sollen die Mindestalimentation erhalten. Somit gilt sowieso für alle Personengruppen bis 2 Kinder eine Art Einheitsbesoldung und das hat nichts mit Kommunismus zu tun.

Nö. Die Mindestbesoldung sollte man im niedrigsten Amt erreichen. Danach soll es natürlich mehr werden.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10276 am: 11.02.2024 22:30 »
Letztendlich wird der Beamte in der A- Besoldung dem Bürgergeldempfänger mit einem kleinen Schnaps obendrauf gleichgestellt. Die Besoldungsgruppen eingeebnet, Abstände so weit wie möglich runtergefahren. Aber nur in der A- Besoldung. Der Abstand zu B ist deutlich genug.

Gilt auch für die B-Besoldung.

- 1971 gab es in B3 das 5,64-fache des niedrigsten Endstufengehalts (3530,36 DM <-> 626,38 DM)
- 2024 gibt es in B3 das 3,15-fache des niedrigsten Endstufengehalts (9603,10 Euro <-> 3046,42 Euro)

Und das ist wohlgemerkt nur das Grundgehalt.
Etwaige AEZ-Orgien nivellieren die "(Pseudo-)Amtsangemessenheit" natürlich noch deutlich stärker..

Da fragt man sich ob eine Person die 5 fache Leistung von einer anderen in Vollzeit arbeitenden Person erbringen kann.

Da kommen die Kommunisten mit ihrer Einheitsbesoldung wieder aus den Löchern gekrochen. Verantwortung und Leistung muss sich lohnen. Deshalb sollte die Spreizung viel größer sein.

Es geht doch in dem kompletten Thema um eine Art Einheitsbesoldung. Egal ob Solo, verheiratet 1 Kind oder 2 Kinder, alle sollen die Mindestalimentation erhalten. Somit gilt sowieso für alle Personengruppen bis 2 Kinder eine Art Einheitsbesoldung und das hat nichts mit Kommunismus zu tun.

Nö. Die Mindestbesoldung sollte man im niedrigsten Amt erreichen. Danach soll es natürlich mehr werden.

Auch in A13 soll ein Single das gleiche bekommen wie eine Familie mit 2 Kindern. Darum dreht sich die komplette Diskussion hier.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10277 am: 11.02.2024 22:41 »
Weder wird das gefordert, noch dreht sich die Diskussion darum.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10278 am: 11.02.2024 23:04 »
Weder wird das gefordert, noch dreht sich die Diskussion darum.

Das ergibt sich aus der Mindestalimentation in Verbindung mit dem Abstandsgebot. Wenn A6 mehr bekommt müssen alle anderen auch mehr bekommen.

Besoldungsrechner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10279 am: 11.02.2024 23:07 »
Weil ja immer so viele vom "Spatzen in der Hand" statt der "Taube auf dem Dach" schreiben, hier mal die Tabelle der A15-Endstufengehälter für Februar 2025 ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Wochenstundenzahlen (BW, Bund, NW, HE, SH jeweils 41 Stunden):

Sachsen       100.527,72 €
Bayern         96.868,64 €
Ba.-Wü.        95.585,16 €
Bund           94.155,84 €
Thüringen      93.616,20 €
Rheinl.-Pfalz  93.095,04 €
Niedersachsen  92.220,92 €
Berlin         92.209,44 €
Sachsen-A.     92.201,56 €
Nordr.-Westf.  91.790,64 €
Brandenburg    91.680,00 €
Hessen         91.552,44 €
Meck.-Vo.      91.457,51 €
Schl.-Hol.     91.315,32 €
Hamburg        90.827,76 €
Bremen         90.297,72 €
Saarland       89.863,68 €


Der sächsische Spatz legt gegenüber 2023 in ALLEN Besoldungsgruppen linear um 15,1% an Gewicht zu (ein Schelm, wer denkt, dass dies möglicherweise mit der Landtagswahl am 1. September zu tun haben könnte ;)).

Also.. über die Situation in Sachsen bin ich ehrlicherweise sehr erstaunt! Da wird ja jetzt richtig "aufgelegt" bis Februar 2025! Die Zahlen (auch wenn noch nicht "durch") sind erstaunlich. Da muss jetzt vom Bund richtig was kommen! Um gleichzuziehen bräuchte der Bund einen Abschluss von knapp 7,5%!!

Des Weiteren pfeifen die Vögel vom Dach, das die Variante mit der Erhöhung der Beihilfesätze (ab dem 1. Kind) vom Tisch ist. Es gab wohl massiven Protest der PKV Lobby. Kann das jemand bestätigen?

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10280 am: 11.02.2024 23:36 »
Das war auch meine Vermutung. Sonst hätte es schon längst einen Kabinettsentwurf gegeben.

Die abgeänderten Beihilfesätze werden so nicht kommen. Im BMI muss jetzt wahrscheinlich schnell eine neue Lösung "errechnet" werden. Dies bedeutet auch weiteren Abstimmungsbedarf zwischen den Ressorts.

Jetzt dauert es halt noch ein paar Wochen länger...

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10281 am: 12.02.2024 06:35 »
Das war auch meine Vermutung. Sonst hätte es schon längst einen Kabinettsentwurf gegeben.

Die abgeänderten Beihilfesätze werden so nicht kommen. Im BMI muss jetzt wahrscheinlich schnell eine neue Lösung "errechnet" werden. Dies bedeutet auch weiteren Abstimmungsbedarf zwischen den Ressorts.

Jetzt dauert es halt noch ein paar Wochen länger...

Glaubt ihr, dass die AEZ Zahlen von Oktober, die hier von Einigung gepostet wurden, schon die nicht erhöhten Beihilfesätze enthalten? Das würde nämlich auch erklären, warum diese im
Vergleich zum Entwurf aus 01/2023 so sprunghaft angestiegen sind ..

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10282 am: 12.02.2024 07:34 »
In den Oktoberzahlen waren in jedem Fall nicht die mindestens 150 Mio Euro notwendigen Einsparungen enthalten. Dahingehend wird derzeit wohl überarbeitet. Aber keine Ahnung an welchen Schrauben man da dreht.

Einigung2023

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« Antwort #10283 am: 12.02.2024 07:54 »
Das war auch meine Vermutung. Sonst hätte es schon längst einen Kabinettsentwurf gegeben.

Die abgeänderten Beihilfesätze werden so nicht kommen. Im BMI muss jetzt wahrscheinlich schnell eine neue Lösung "errechnet" werden. Dies bedeutet auch weiteren Abstimmungsbedarf zwischen den Ressorts.

Jetzt dauert es halt noch ein paar Wochen länger...

Glaubt ihr, dass die AEZ Zahlen von Oktober, die hier von Einigung gepostet wurden, schon die nicht erhöhten Beihilfesätze enthalten? Das würde nämlich auch erklären, warum diese im
Vergleich zum Entwurf aus 01/2023 so sprunghaft angestiegen sind ..

Ab 2025 wurden die Kosten für die neuen Beihilfesätze beziffert.

xyz123

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« Antwort #10284 am: 12.02.2024 08:45 »
@ Einigung2023

Gelingt es dir den neunen Stand nochmal zu fotografieren. Ich war da bislang erfolglos. Oder macht dein "Kontakt" da jetzt auch dicht?

Einigung2023

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« Antwort #10285 am: 12.02.2024 09:17 »
@ Einigung2023

Gelingt es dir den neunen Stand nochmal zu fotografieren. Ich war da bislang erfolglos. Oder macht dein "Kontakt" da jetzt auch dicht?

Leider habe ich bis dato den aktuellen Entwurf nicht zu Gesicht bekommen.
Ob sich das noch ändert kann ich nicht sagen.

Besoldungsrechner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10286 am: 12.02.2024 13:57 »
Das war auch meine Vermutung. Sonst hätte es schon längst einen Kabinettsentwurf gegeben.

Die abgeänderten Beihilfesätze werden so nicht kommen. Im BMI muss jetzt wahrscheinlich schnell eine neue Lösung "errechnet" werden. Dies bedeutet auch weiteren Abstimmungsbedarf zwischen den Ressorts.

Jetzt dauert es halt noch ein paar Wochen länger...

Glaubt ihr, dass die AEZ Zahlen von Oktober, die hier von Einigung gepostet wurden, schon die nicht erhöhten Beihilfesätze enthalten? Das würde nämlich auch erklären, warum diese im
Vergleich zum Entwurf aus 01/2023 so sprunghaft angestiegen sind ..

Ab 2025 wurden die Kosten für die neuen Beihilfesätze beziffert.

Ich gehe stark davon aus, dass die geänderten Zahlen auf Oktober eher auf die Anpassung des Bürgergeldes zurückzuführen sind. Noch eine kleine Anmerkung am Rande. Sollten die Oktoberzahlen des AEZ die - Gerüchten zufolge - doch nicht höheren Beihilfesätze berücksichtigen wäre dies an Dreistigkeit sowie an beschämendem Verhalten nicht mehr zu toppen! Es sollte einleuchten, dass höhere Beihilfesätze und der daraus resultierende Eigenversicherungsanteil aus dem NETTO! "beglichen" wird. Der AEZ ist ein BRUTTO Zuschlag. Und jetzt mal ausrechnen, womit man besser fährt (wenn man nicht unbedingt in MS 6 oder 7 wohnt)

Besoldungsrechner

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« Antwort #10287 am: 12.02.2024 14:01 »
Das war auch meine Vermutung. Sonst hätte es schon längst einen Kabinettsentwurf gegeben.

Die abgeänderten Beihilfesätze werden so nicht kommen. Im BMI muss jetzt wahrscheinlich schnell eine neue Lösung "errechnet" werden. Dies bedeutet auch weiteren Abstimmungsbedarf zwischen den Ressorts.

Jetzt dauert es halt noch ein paar Wochen länger...

Glaubt ihr, dass die AEZ Zahlen von Oktober, die hier von Einigung gepostet wurden, schon die nicht erhöhten Beihilfesätze enthalten? Das würde nämlich auch erklären, warum diese im
Vergleich zum Entwurf aus 01/2023 so sprunghaft angestiegen sind ..

Ab 2025 wurden die Kosten für die neuen Beihilfesätze beziffert.

Ich gehe stark davon aus, dass die geänderten Zahlen auf Oktober eher auf die Anpassung des Bürgergeldes zurückzuführen sind. Noch eine kleine Anmerkung am Rande. Sollten die Oktoberzahlen des AEZ die - Gerüchten zufolge - doch nicht höheren Beihilfesätze berücksichtigen wäre dies an Dreistigkeit sowie an beschämendem Verhalten nicht mehr zu toppen! Es sollte einleuchten, dass höhere Beihilfesätze und der daraus resultierende Eigenversicherungsanteil aus dem NETTO! "beglichen" wird. Der AEZ ist ein BRUTTO Zuschlag. Und jetzt mal ausrechnen, womit man besser fährt (wenn man nicht unbedingt in MS 6 oder 7 wohnt). Inbesondere mit einer Frau die z.B. unter den 20k verdient um sich weiterhin in der PKV versichern zu können.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10288 am: 12.02.2024 14:48 »
@ BVerfGBeliever

Das Vorgehen Sachsens kann ich noch nicht genau einschätzen und glaube ich auch erst, wenn ein entsprechendes Gesetz vom Landtag verabschiedet ist. Denn Sachsen ist seit Jahr und Tag für seine recht freihändige Betrachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bekannt, nicht umsonst hat es sich in den letzten neun Jahren bereits zweimal in Karlsruhe wiedergefunden.

Eventuell hat man dort nun die Zeichen der Zeit verstanden, nämlich dass Karlsruhe nun ins Rollen kommt, wie auch die Stellungnahme der Brandenburger Verwaltungsrichter zeigt, und dass Sachsen wegen seiner freihändigen Gestaltung der Besoldungsgesetzgebung ein ganz heißer Kandidat auf den Freifahrtschein als erster Rechtskreis ist, der einer Vollstreckungsanordnung unterworfen wird. Wenn dem so wäre, man dort also nun die Zeichen der Zeit zu erkennen beginnen würde, so wäre das erfreulich, wenn auch die offensichtlich geplante Anhebung weiterhin zu keiner amtsangemessenen Alimentation führt.

Für Sachsen sind derzeit drei Normenkontrollverfahren anhängig, nämlich:

- 2 BvL 1/19, die R 3-Besoldung in den Jahren 2011 bis 2019 betreffend,
- 2 BvL 2/19, die A 10-Besoldung in den Jahren 2011 bis 2015 betreffend,
- 2 BvL 4/19, die R 1-Besoldung in den Jahren 2011 bis 2019 betreffend.

Sachsen sieht sich als aktuell unmittelbar zum dritten Mal in neun Jahren einer Kontrolle unterworfen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem selben Ergebnis gelangen wird wie die zwei vorherigen, nämlich dass die gewährte Alimentation verfassungswidrig zu gering gewesen ist. Das dürfte man dann mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit als eine Untätigkeit bzw. einer Untätigkeit gleichkommend in Karlsruhe auffassen - und das wiederum ist die Voraussetzung für eine Vollstreckungsanordnung. Schauen wir also mal, wohin nun die Reise in Sachsen geht - und egal, wohin sie geht, ein Zwischenstopp wird der Schlossbezirk in Karlsruhe sein, wo bislang noch immer ein Zimmer für Sachsen frei war.

Vielen Dank für deine Einschätzung!

Vielleicht kommt dann ja dieses Jahr tatsächlich etwas mehr Schwung in die Sache.

Hoffnung macht dabei eventuell auch, dass sich beim BVerfG mittlerweile anscheinend bereits drei Berichterstatter (Maidowski, Offenloch und seit Dezember auch noch Wöckel) mit Besoldungsverfahren beschäftigen..

Einigung2023

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« Antwort #10289 am: 12.02.2024 15:38 »
Das war auch meine Vermutung. Sonst hätte es schon längst einen Kabinettsentwurf gegeben.

Die abgeänderten Beihilfesätze werden so nicht kommen. Im BMI muss jetzt wahrscheinlich schnell eine neue Lösung "errechnet" werden. Dies bedeutet auch weiteren Abstimmungsbedarf zwischen den Ressorts.

Jetzt dauert es halt noch ein paar Wochen länger...

Glaubt ihr, dass die AEZ Zahlen von Oktober, die hier von Einigung gepostet wurden, schon die nicht erhöhten Beihilfesätze enthalten? Das würde nämlich auch erklären, warum diese im
Vergleich zum Entwurf aus 01/2023 so sprunghaft angestiegen sind ..

Ab 2025 wurden die Kosten für die neuen Beihilfesätze beziffert.

Ich gehe stark davon aus, dass die geänderten Zahlen auf Oktober eher auf die Anpassung des Bürgergeldes zurückzuführen sind. Noch eine kleine Anmerkung am Rande. Sollten die Oktoberzahlen des AEZ die - Gerüchten zufolge - doch nicht höheren Beihilfesätze berücksichtigen wäre dies an Dreistigkeit sowie an beschämendem Verhalten nicht mehr zu toppen! Es sollte einleuchten, dass höhere Beihilfesätze und der daraus resultierende Eigenversicherungsanteil aus dem NETTO! "beglichen" wird. Der AEZ ist ein BRUTTO Zuschlag. Und jetzt mal ausrechnen, womit man besser fährt (wenn man nicht unbedingt in MS 6 oder 7 wohnt)

Kann man dem Entwurf vom Oktober so nicht entnehmen.