Müssen alle Pensionäre, die dienstunfähig, mittels der Mindestversorgung versorgt werden, ebenfalls Widerspruch gegen ihr zu niedrig bemessenes Ruhegehalt (Pension) einlegen?
Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) regelt in § 14 Absatz 4 die sogenannte Mindestversorgung, also das Ruhegehalt (Pension), das ein Beamter mindestens erhält bzw. welches seine Hinterbliebenen erhalten. Diese Bestimmung gilt vom Grundsatz in allen Bundesländern. Das Mindestruhegehalt beim Bund ist entweder mit 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der jeweils erreichten Besoldungsgruppe (amtsabhängiges Mindestruhegehalt) oder mit 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Fixbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt) gesetzlich festgelegt.
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