Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4216160 times)

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10320 am: 13.02.2024 21:12 »
Nunja. Vielleicht ist es ja morgen im Kabinett, oder hast du wieder kein Bild für mich @BalBund? ;D ;D

Zuletzt erwähnte er Ostern… leider.

Ja, war mehr eine rhetorische Frage. Traurig ist das.

Besoldungsrechner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10321 am: 13.02.2024 21:15 »
@ xyz123

Hat deine Quelle beim BMI sich eigentlich dahingehend geäußert, dass das BBVAngG grundsätzlich überarbeitet wird oder ob nur das Zahlenwerk zum AEZ angepasst wird?

Mir wurde letzte Woche mitgeteilt, dass es neue "Zahlen", als die vom vom Oktober gibt. Nach einer grundsätzlichen Anpassung hörte sich das nicht an.
Leider wurde allen der Mund verklebt, aber ich bin dran und versuche noch etwas herauszufinden.

Hast du auch Infos bzgl. der angenommenen Erhöhung der AEZ Zuschläge zu den Oktoberzahlen? Ich gehe davon aus, da wurde noch einmal ordentlich erhöht?

P.S. warscheinlich eine "primitive" Frage für alle Verwaltungsspezialisten aber da ich als Quereinsteiger in den öD bin habe ich nur rudimentäre Kenntnisse im Beamtenrecht. Wie errechnet sich eigenrlich die zu erwartende Nachzahlung? Einfaches Beispiel unter Annahme der Oktoberzahlen: Verheiratet, 1 Kind Wohnstufe 6 wäre ja ein monatlicher AEZ von ca. 600 € x 36 Monate (Jahre 2021 - 2023) = Nachzahlung ca. 21 000 €? Korrekt?

Würde mich wundern wir sind doch pleite haha
« Last Edit: 13.02.2024 21:24 von Besoldungsrechner »

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10322 am: 14.02.2024 05:15 »
Die monatlichen Sätze für die Jahre vor 2023 werden vermutlich deutlich niedriger sein, da auch die H4 Sätze niedriger waren. Wie viel niedriger? Keine Ahnung.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10323 am: 14.02.2024 07:30 »
Man muss fast hoffen, dass Hartz4 2025 wieder erhöht wird  ;D

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10324 am: 14.02.2024 07:49 »
bei der Konjunktur des Landes sehe ich es nicht.

Klar wäre es schön, da es bei Uns dann auch ankommt.

aber wenn man sich auf die Berechnungen von Dr. Schwan stützen kann, wäre ich auch mit einigen Nullrunden / lediglich dem Inflationsausgleich zufrieden.

auch wenn die Verfassung die Kopplung an die Grundsicherung vorsieht.

Es muss einmal einen deutlichen Schwung geben das ist Sicher.


ErnstHaft

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10325 am: 14.02.2024 09:36 »
Müssen alle Pensionäre, die dienstunfähig, mittels der Mindestversorgung versorgt werden, ebenfalls Widerspruch gegen ihr zu niedrig bemessenes Ruhegehalt (Pension) einlegen?

Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) regelt in § 14 Absatz 4 die sogenannte Mindestversorgung, also das Ruhegehalt (Pension), das ein Beamter mindestens erhält bzw. welches seine Hinterbliebenen erhalten. Diese Bestimmung gilt vom Grundsatz in allen Bundesländern. Das Mindestruhegehalt beim Bund ist entweder mit 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der jeweils erreichten Besoldungsgruppe (amtsabhängiges Mindestruhegehalt) oder mit 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Fixbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt) gesetzlich festgelegt.

Wer kann helfen?

Taigawolf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10326 am: 14.02.2024 09:44 »
Müssen alle Pensionäre, die dienstunfähig, mittels der Mindestversorgung versorgt werden, ebenfalls Widerspruch gegen ihr zu niedrig bemessenes Ruhegehalt (Pension) einlegen?

Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) regelt in § 14 Absatz 4 die sogenannte Mindestversorgung, also das Ruhegehalt (Pension), das ein Beamter mindestens erhält bzw. welches seine Hinterbliebenen erhalten. Diese Bestimmung gilt vom Grundsatz in allen Bundesländern. Das Mindestruhegehalt beim Bund ist entweder mit 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der jeweils erreichten Besoldungsgruppe (amtsabhängiges Mindestruhegehalt) oder mit 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Fixbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt) gesetzlich festgelegt.

Wer kann helfen?

Das Ruhegehalt ist eine Mindestversorgung, die aus dem Alimentationsprinzip folgt. Die Mindestversorgung ist ja auch direkt an die Alimentation von A4 in der Endstufe gekoppelt. Also auch Widerspruch gegen die Alimentation einlegen. Es geht bei der Alimentation um das lebenslange Prinzip.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10327 am: 14.02.2024 09:44 »
https://www.berliner-besoldung.de/update-bverfg-erhaelt-keine-weitere-post/

Heißt das, dass wir uns nicht mehr auf Dr. Schwans Berechnungen "berufen" könnten?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10328 am: 14.02.2024 09:51 »
Warum sollte es das heißen? Für Bundesbeamte ist der Vorgang komplett irrelevant, zumal wie im Artikel steht die Berechnungen selbstständig an das BVerfG weitergeleitet werden. Berliner Beamter zu sein scheint einer Maximalstrafe gleich zu kommen wenn nicht mal die AN-Vertreter Willens sind etwas in der Sache zu tun. Bin gespannt was den HPR nun alles per Post erreichen wird.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10329 am: 14.02.2024 10:00 »
Mittelbar hat der Vorgang doch Relevanz!?

Jedes Verfahren wird der weiteren Ausschärfung der Rechtssprechung des BVerfG dienen, mit mittelbarer Auswirkung auf alle Besoldungsgesetzgeber, letztlich auch den Bund. Insoweit ist es wichtig, dass jedes Verfahren mit größtmöglicher Sorgfalt unter Zuhilfenahme aller möglichen Argumente betrieben wird.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10330 am: 14.02.2024 10:09 »
Das ist richtig, steht aber auch gar nicht in Abrede. Denn wie geschrieben: das Zahlenwerk wird das BVerfG ohnehin erreichen. Ob nun von einem offensichtlich unfähigen HPR oder direkt per Post - welchen Unterschied macht das?

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10331 am: 14.02.2024 10:24 »
Zitat

Und nächstes Mal wird's dann Muttertag.

Passend zum Anlass wäre der Weltspartag.

Ich zitiere aus Wiki:

"Ursprünglich der Förderung des Spargedankens gewidmet [...]"

"Die Initiative zum Weltspartag wollte nicht einfach nur das Sparen fördern. Vielmehr stand bereits zu Beginn der pädagogische Aspekt im Vordergrund. Vor dem Hintergrund der Finanzerziehung wollte man nicht nur die unteren Einkommensschichten erreichen, das Sparen sollte als gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrgenommen werden."

MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10332 am: 14.02.2024 12:24 »
Igno Liste +1
So what  ;D

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10333 am: 14.02.2024 12:51 »
Das Verhalten des HPR unterstreicht leider die mangelnde Unterstützung durch die  Interessenvertretungen im Zusammenhang mit der amtsangemessenen Alimentation. Auch wenn ein HPR nicht mit einem Verband woe dem BwVerband oder anderen gleichzusetzen ist, so erwarte ich doch von einem solchen Gremium im Sinne der Beamten maximale Unterstützung und nicht solch eine Ignoranz. Zum Glück nicht mein HPR sonst wüsste ich nicht was ich schreiben sollte ohne sehr deutliche Worte zu wählen. Einfach nur eine weitere Enttäuschung in dem gesamten Prozess selbst wenn man nicht persönlich betroffen ist. Da scheinen die Damen und Herren ihren Auftrag mal voll in den Sand gesetzt zu haben. Zum Glück haben die Kollegen in Berlin ja ihre Richter die sich der Sache annehmen.