Ich gehe davon aus, dass durch die erneute Verbändebeteiligung das BBVAngG deutlich überarbeitet wurde. Natürlich zu Ungunsten des bisherigen Kenntnisstandes. In dem Zusammenhang mal eine Vermutung von mir.
1. Der AEZ ist in der bekannten Form gestrichen. Es wird nur einen allgemeinen Ortzuschlag geben. Ob er sich an den Mietenstufen orientiert oder anderweitig, wer weiss. Die Höhe ist angelegt zwischen 0-150€. Das wäre auch eine Höhe, die nach Swen‘s Darstellungen mit Verfassungsrecht vereinbar ist (Habe ich das richtig in Erinnerung, Swen?).
2. Der FamZ ab dem 3. Kind wird deutlich erhöht (ca. 800€]. Analog zu den Bundesländern. Zusätzlich wird der FamZ für das 1. und 2. Kind moderat erhöht (z.B. s. Sachsen oder Brandenburg).
3. Anpassung der Beihilfebemessungssätze wie bisher geplant.
4. Alles weitere wird im Rahmen der TV 2025 geregelt.
Wie gesagt, alles eine reine Vermutung! Zumindest könnten so vielleicht die Vorgaben aus Beschluss 2 BvL 6/17 umgesetzt werden. Für die Umsetzung von 2 BvL 4/18 verweist man dann, wie von BaLBund dargestellt, auf die angespannte Haushaltslage und verspricht eine spätere Umsetzung.
Ich nehme mal die Bemessungen für 2024 vor, PolreuD, und folge dabei methodisch den S. 12 ff.
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf, wo das Grundsicherungsniveau sowie die Mindest- und die gewährte Nettoalimentation für das Jahr 2022 bemessen worden sind, und zwar in monatlicher Höhe von 3.238,45 € sowie 3.724,22 € und 2.531,85 €, womit sich ein absoluter monatlicher Fehlbetrag zum Grundsicherungsniveau von 706,60 € (21,8 %) sowie von 1.192,37 (32,0 %) zur Mindestalimentation ergeben hatte.
I. GrundsicherungsniveauZur Bemessung des Grundsicherungsniveaus sind für das Jahr 2024 zunächst die nach dem Alter differenzierten Regelsätze für die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.806,- € heranzuziehen (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/regelsaetze-erhoehung-2222924). Darüber hinaus ist ab dem Juli 2022 der Kindersofortzuschlag in Höhe von monatlich 20 € je Kind laut Art. 1 Ziff. 2 § 72 G. v. 23.05.2022 (BGBl I 2022 S. 760) zu beachten.
Die kalten Unterkunftskosten sind anhand des von der Bundesagentur für Arbeit erstellten aktuellen 95 %-Perzentils als Summe der laufenden Unterkunfts- und Betriebskosten für das Bundesland Bayern als das Gebiet mit den entsprechend höchsten Kosten zugrundezulegen und haben 2021 monatlich 1.379,- € betragen. Nimmt man die durchschnittlichen Steigerungsraten der Jahre davor, dann ist 2024 von kalten Unterkunfstkosten in Höhe von 1.469,- € auszugehen. Die Heizkosten sind mit Blick auf die Einheitlichkeit der Bemessungsmethodik am selben Rechtskreis auszurichten und lagen laut dem aktuellen Heizspiegel für 2023 mit den Abrechnungsdaten des Vorjahrs bei 39,61 € je qm, wobei eine Wohnfläche von 90 qm zu Grunde zu legen ist (Ziff. 22.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) v. 11.01.2012 (AllMBl. 2012 S. 20), die zuletzt durch Bekanntmachung v. 28.11.2019 (BayMBl Nr. 533) geändert worden ist). Da der Heizspiegel für das Jahr 2024 erst ab dem Herbst vorliegen wird, sind die Beträge des Heizspiegels für das Jahr 2023 heranzuziehen, sodass realitätsgerecht von monatlichen Kosten in Höhe von 297,08 € auszugehen ist.
Hinsichtlich der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife wird mangels einer hinreichenden Alternative auf die streckenweise bereits 2021 veralteten Datensätze des bislang vorliegenden Gesetzentwurfs aus dem letzten Frühjahr zurückgegriffen; dabei wird der Rundfunkbeitrag hier ebenfalls betrachtet (dort jeweils S. 56 f.). Als Ergebnis werden das folgende Grundsicherungsniveau und die entsprechende Mindestalimentation zugrunde gelegt:
Tabelle 1: Grundsicherungsniveau 2024, erstellt am Rechtskreis BayernRegelsätze: 1.806,- €
Kindersofortzuschlag: 40,- €
kalte Unterkunftskosten: 1.469,- €
Heizkosten: 297,08 €
Bedarfe für Bildung und Teilhabe: 151,22 €
Sozialtarife: 19,- €
GrundsicherungsniveauMonatsbetrag: 3.782,30 €
Jahresbestrag: 45.387,60 €
Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsbedarfs)Monatsbetrag: 4.349,65 €
Jahresbetrag: 52.195,74 €
Im Jahr 2024 liegen das heranzuziehende Grundsicherungsniveau und die entsprechende Mindestalimentation um monatlich rund 544,- € bzw. 625,- € höher als 2022 (vgl. den o.g. Link).
II. Gewährte Nettoalimentation und FehlbeträgeDem ist die Nettoalimentation für das 2024 gegenüberzustellen, das sich derzeit wie folgt darstellt. Der Grundgehaltssatz und die familienbezogenen Besoldungskomponenten betragen aktuell in der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 3 nach Anhang 6 zu Art. 4 Nr. 2 und Anhang 7 zu Art. 4 Nr. 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 v. 09.07.2021 (BGBl. I 2022 S. 2444) 2.370,74 € und 449,13 €, sodass eine Bruttobesoldung von monatlich 2.819,87 € bzw. jährlich 33.838,44 € zugrundezulegen ist.
Der steuerliche Abzug kann bislang nur anhand des Steuerrechners für das vergangene Jahr erstellt werden und beträgt so 716,- € (mit den anzunehmenden neuen Freibeträge wird die Steuerlast sich 2024 geringer darstellen). Hierzu werden weiterhin das Geburtsjahr 1994, Versorgungsbezüge 0 €, Steuerklasse 3, Zahl der Kinderfreibeträge 2, kein Kirchen- und Rentensteuerabzug, private Krankenversicherung ohne Arbeitgeberzuschlag, Pflegeversicherung ohne Zuschlag, monatlicher Beitrag zur PKV nach Abzug des steuerlich nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009 (BGBl. 2009 S. 1959) zu berücksichtigenden Anteils von 526,82 € (Mitteilung des PKV-Verbands v. 14.8.2020; Stand 11.07.2023) herangezogen (
https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023_01/resultbl2023_01.xhtml?acckey=true).
Zur so bemessenen Nettobesoldung ist das Kindergeld in Höhe von monatlich weiterhin 250,- € pro Kind zu addieren und sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 653.70 € für eine vierköpfige Beamtenfamilie zu subtrahieren, für die prinzipiell darsselbe gilt wie für den o.g. BEG-Betrag. Entsprechend sind von folgender Nettoalimentation sowie entsprechenden Fehlbeträgen auszugehen:
Tabelle 2: Nettoalimentation und Fehlbeträge 2024Jährliche Bruttobezüge: 33.838,44 €
- Einkommensteuer: 716,- €
- PKV: 7.844,40 €
+ Kindergeld: 6.000,- €
Jahresnettoalimentation: 31.278,04 €
Monatliche Nettoalimentation: 2.606,50 €Grundsicherungsbedarf: 3.782,30 €
Absoluter Fehlbetrag: 1.175,80 €
Prozentualer Fehlbetrag: 31,1 %
Mindestalimentation: 4.349,65 €
Absoluter Fehlbetrag: 1.743,15 €
Prozentualer Fehlbetrag: 40,1 %
Während 2022 von einem absoluten monatlichen Fehlbetrag zum Grundsicherungsniveau von 706,60 € (21,8 %) sowie von 1.192,37 (32,0 %) zur Mindestalimentation auszugehen war, stellen sich die Fehlbeträge aktuell mit monatlich 1.175,80 € (31,1 %) und 1.743,15 € (40,1 %) um noch einmal um monatlich rund 470,- € und 550,78 € höher dar, was nicht verwundert, da das Grundsicherungsniveau seit 2022 deutlich angehoben werden musste, um die Grundsicherungsbedarfe sicherzustellen, während sich seit April 2022 hinsichtlich der Bundesbesoldung keine Veränderung eingestellt hat.
III. FazitAuch auf Basis dieser Beträge und Werte hat der Bundesbesoldungsgesetzgeber nun eine Gesetzgebung zu gewährleisten, die jedem Bundesbeamten eine amtsangemessene Alimentation gewährt. Bastels Darlegungen an dieser Stelle erhalten in den Fehlbeträgen ihre Begründung:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122894.0.html Ein Großteil der Bundesbeamten insbesondere in Ballungsräumen wird seit 2022 weiterhin und darüber hinaus seitdem noch einmal deutlich verschärft deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert und ein sehr viel größerer Teil der Bundesbeamten erreicht nach wie vor nicht das Mindestalimentationsniveau.
Da sich der Bundesgesetzgeber weiterhin nicht äußert und sich darüber hinaus offensichtlich in seinen maßgeblichen Verantwortungsträgern (oder zunächst denen, in den mit dem Thema befassten Ministerien), wie es Bal gestern dargelegt hat, in einer dem Grundgesetz wesensfremden Art und Weise formal-positivistisch verhält, bleibt es sein Geheimnis, wie er den seit mittlerweile mehr als drei Jahren eingestandenen verfassungswidrigen Gehalt der von ihm gewährten Besoldung rechtfertigen wollte.