Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4016677 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10545 am: 21.02.2024 08:46 »
Mir ist aufgefallen, dass du als Ausgangspunkt die Mindestalimentation (Nettobetrag für 4-Köpfige Familie) verwendest. Um die Besoldungstabelle neu berechnen zu können, müsste als Basis das indizielle Grundgehaltsäquivalent i.H.v. 4651€ verwendet werden.

Wenn das Grundgehaltsäquivalent i.H.v. monatlich 4651 € , bzw. der Jahreswert von 55.806 € herangezogen wird, ergeben sich folgende Tabellen:

1) Beibehaltung der relativen Abstände von 2022

Stufe:   1           2          3          4          5          6          7          8
A 3 55.806,00 € 57.065,13 € 58.324,72 € 59.338,57 € 60.352,18 € 61.366,26 € 62.380,34 € 63.393,95 €
A 4 56.973,79 € 58.478,67 € 59.983,79 € 61.181,95 € 62.380,34 € 63.578,50 € 64.776,19 € 65.882,78 €
A 5 57.403,15 € 59.277,13 € 60.782,25 € 62.257,47 € 63.732,45 € 65.237,80 € 66.711,84 € 68.156,23 €
A 6 58.631,92 € 60.813,79 € 63.025,09 € 64.714,75 € 66.466,33 € 68.156,23 € 70.029,73 € 71.658,20 €
A 7 61.550,81 € 63.486,70 € 66.036,97 € 68.647,26 € 71.197,29 € 73.778,16 € 75.713,81 € 77.648,99 €
A 8 65.114,45 € 67.449,57 € 70.736,15 € 74.054,99 € 77.372,41 € 79.676,69 € 82.011,33 € 84.315,61 €
A 9 70.275,49 € 72.579,77 € 76.205,32 € 79.891,60 € 83.516,21 € 85.980,56 € 88.544,01 € 91.043,90 €
A 10 75.221,60 € 78.386,02 € 82.963,98 € 87.562,18 € 92.246,07 € 95.505,81 € 98.764,62 € 102.025,31 €
A 11 85.980,56 € 90.821,93 € 95.631,98 € 100.473,82 € 103.796,42 € 107.119,25 € 110.442,09 € 113.765,63 €
A 12 92.183,21 € 97.911,08 € 103.670,25 € 109.397,64 € 113.385,23 € 117.309,03 € 121.264,84 € 125.283,97 €
A 13 108.100,61 € 113.480,09 € 118.827,79 € 124.207,74 € 127.910,27 € 131.644,81 € 135.346,63 € 138.985,60 €
A 14 111.169,93 € 118.099,95 € 125.062,23 € 131.992,25 € 136.770,53 € 141.581,30 € 146.359,11 € 151.169,63 €
A 15 135.884,51 € 142.150,72 € 146.928,76 € 151.707,75 € 156.486,03 € 161.232,76 € 165.979,74 € 170.694,23 €
A 16 149.903,68 € 157.182,56 € 162.688,21 € 168.194,80 € 173.669,38 € 179.207,75 € 184.713,64 € 190.157,14 €

2) Nutzung der relativen Abstände der Besoldungstabelle 2024

Stufe:   1           2          3          4          5          6          7          8
A 3 55.806,00 € 56.967,07 € 58.128,75 € 59.063,66 € 59.998,58 € 60.933,70 € 61.868,82 € 62.803,53 €
A 4 56.882,95 € 58.270,79 € 59.658,83 € 60.763,62 € 61.868,82 € 62.973,81 € 64.078,39 € 65.098,86 €
A 5 57.278,98 € 59.006,97 € 60.395,01 € 61.755,43 € 63.115,85 € 64.504,10 € 65.863,28 € 67.195,46 €
A 6 58.412,01 € 60.424,08 € 62.463,37 € 64.021,70 € 65.636,92 € 67.195,46 € 68.923,04 € 70.424,88 €
A 7 61.103,78 € 62.889,08 € 65.240,90 € 67.648,17 € 69.999,78 € 72.379,85 € 74.164,94 € 75.949,63 €
A 8 64.390,30 € 66.543,80 € 69.574,69 € 72.635,27 € 75.694,61 € 77.819,46 € 79.972,54 € 82.097,59 €
A 9 69.149,81 € 71.274,85 € 74.618,28 € 78.017,78 € 81.360,38 € 83.633,03 € 85.997,01 € 88.302,45 €
A 10 73.710,99 € 76.629,32 € 80.851,17 € 85.091,58 € 89.411,15 € 92.417,10 € 95.422,43 € 98.429,41 €
A 11 83.633,03 € 88.097,73 € 92.533,58 € 96.998,69 € 100.062,77 € 103.127,07 € 106.191,36 € 109.256,47 €
A 12 89.353,01 € 94.635,33 € 99.946,50 € 105.228,20 € 108.905,59 € 112.524,24 € 116.172,15 € 119.878,62 €
A 13 104.032,09 € 108.993,00 € 113.924,85 € 118.886,19 € 122.300,53 € 125.744,56 € 129.158,49 € 132.514,28 €
A 14 106.862,60 € 113.253,61 € 119.674,11 € 126.065,13 € 130.471,49 € 134.908,15 € 139.314,10 € 143.750,36 €
A 15 129.654,49 € 135.433,23 € 139.839,59 € 144.246,78 € 148.653,14 € 153.030,64 € 157.408,34 € 161.755,95 €
A 16 142.582,90 € 149.295,52 € 154.372,91 € 159.451,13 € 164.499,67 € 169.607,16 € 174.684,76 € 179.704,85 €

3) Differenz zwischen den Tabellen (Fiktive Tabelle nach 2024 - Fiktive Tabelle nach 2022)

Stufe:   1           2          3          4          5          6          7          8
A 3 0,00   €    -98,06 € -195,97 € -274,91 € -353,60 € -432,56 € -511,53 € -590,43 €
A 4 -90,84 € -207,88 € -324,95 € -418,33 € -511,53 € -604,69 € -697,80 € -783,93 €
A 5 -124,18 € -270,16 € -387,23 € -502,03 € -616,60 € -733,70 € -848,56 € -960,77 €
A 6 -219,91 € -389,71 € -561,72 € -693,06 € -829,40 € -960,77 € -1.106,70 € -1.233,32 €
A 7 -447,04 € -597,62 € -796,07 € -999,09 € -1.197,51 € -1.398,32 € -1.548,87 € -1.699,37 €
A 8 -724,15 € -905,77 € -1.161,46 € -1.419,71 € -1.677,79 € -1.857,23 € -2.038,79 € -2.218,02 €
A 9 -1.125,68 € -1.304,91 € -1.587,04 € -1.873,82 € -2.155,83 € -2.347,53 € -2.547,00 € -2.741,46 €
A 10 -1.510,61 € -1.756,69 € -2.112,80 € -2.470,60 € -2.834,92 € -3.088,72 € -3.342,19 € -3.595,90 €
A 11 -2.347,53 € -2.724,19 € -3.098,41 € -3.475,13 € -3.733,65 € -3.992,19 € -4.250,73 € -4.509,16 €
A 12 -2.830,20 € -3.275,75 € -3.723,75 € -4.169,44 € -4.479,63 € -4.784,79 € -5.092,68 € -5.405,35 €
A 13 -4.068,53 € -4.487,09 € -4.902,94 € -5.321,56 € -5.609,74 € -5.900,25 € -6.188,14 € -6.471,32 €
A 14 -4.307,33 € -4.846,34 € -5.388,12 € -5.927,12 € -6.299,04 € -6.673,14 € -7.045,00 € -7.419,28 €
A 15 -6.230,01 € -6.717,49 € -7.089,17 € -7.460,97 € -7.832,89 € -8.202,13 € -8.571,40 € -8.938,28 €
A 16 -7.320,78 € -7.887,04 € -8.315,30 € -8.743,67 € -9.169,71 € -9.600,59 € -10.028,87 € -10.452,29 €

Wie auch zuvor müsste die Besoldung steigen, jetzt sogar noch mehr.

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10546 am: 21.02.2024 09:03 »
Danke Swen für deine erneute Berechnung.

Wenn ich mir die Zahlen vor Augen führe wird mir einfach nur noch schlecht.
Deine Beiträge sind auf der einen Seite sehr erhellend und lehrreich was die Situation angeht, auf der anderen Seite muss ich gestehen wird der Frust die Wut und die Verzweifelung mit jedem Beitrag umso grösser.
Manchmal komme ich zu dem Punkt, das ich denke wäre es vielleicht nicht besser gewesen nicht dies Forum gelesen zu haben und aufgeklärt worden zu sein.
Wäre zwar weiterhin beschissen worden durch meinen Dienstherrn Bund, aber da ich es nicht gewusst hätte, würde die Wut, der Frust und die Verzweifelung nicht an mir nagen.

Aber wenn ich mir deine neuesten Zahlen so ansehe, ist mir auch klar warum der Gesetzgeber um jeden Preis die erforderliche und gebotene Anpassung der Besoldung verweigert so lange es geht. Die Fehlbeträge mal hochgerechnet auf alle Beamten da kommt dann doch eine erhebliche Summe yusammen.

Was mich aber (mindestens) genauso wütend macht ist die Beförderungssituation bei uns in der Bundeswehrverwaltung und dieses schreckliche Personalentwicklungs(brems)konzept.

Alle DP im gntd sind A9-A11 gebündelt. Von A9 - A 10 brauchst du 3 Jahre dann von A10 - A 11 wieder 3 Jahre. Und dür die A12 zwei Verwendungen in A9 - A11, sowie für die A13 zwei Verwendungen in A12. Somit mindestens 15 Jahre von A9 - A13 im besten!!! Fall. Nicht mehr zeitgemäß. Vorallem die Beförderungspraxis von A 9 - A 10 - A 11. Jeder wird pünktlich zum Stichtag (3 Jahre) befördert ob gut oder schlecht scheiß egal. Und im nachgeordneten Bereich (Bwdlz) kann man auf eine A12 warten bis jemand stirbt oder in Pension geht.

Bin wirklich langsam aufgrund dieses Bremskonzepts auf der Suche nach einer Bundesbehörde mit besseren Beförderungsaussichten. Jemand eine Idee?

Im Vergleich zu bis vor circa 10 Jahren ist die Situation heute schon ziemlich gut. Davor waren in der Bw nur A9/A10 gebündelt. Dass heißt auf A11 musste man sich bis vor 10 Jahren noch erfolgreich auf eine Stellenausschreibung bewerben. Im Ergebnis gab es Beamte die mit A10 in Pension gegangen sind. Ganz zu Schweigen von den Zeiten als man nach der Laufbahnausbildung mangels Haushaltstellen in A8 beginnen musste (allerdings noch 80er Jahre).

Man ist in der Bundeswehrverwaltung noch nie so schnell A11 geworden und es gab auch noch nie so viele A12 Stellen auf Ortsebene...

PS: Und in Anbetracht der Altersstruktur in der Verwaltung gehen eben in den nächsten Jahren auch einige Dp-Inhaber in Pension

Also hat sich die Situation verschlechtert, weil die Bündelung den eher leistungsschwachen Beamten entgegenkommt. Lieber bewerben und dafür zeitig befördert werden. Es ist vollkommen angebracht, dass einige Leute ggf. mit A9 nach Hause gehen. Insbesondere bei der Bw wurden viele Leute eingestellt, die in der Privatwirtschaft nicht im Ansatz an das Netto der A9 kämen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10547 am: 21.02.2024 09:04 »
Klar ist die Höhe der Mindestalimentation und die daraus abgelleitete indiziellen Mindestbezüge. Letztere weigern sich aber alle 17 Besoldungsgesetzgeber zu berechnen.

Bisher muss ein Beamter mit sein Bezügen eine 4-köpfige Familie dem ausgeübten Amte nach angemessen Unterhalten können. Es steht den Besoldungsgesetzgebern aber frei hiervon abzuweichen, sofern sie das sachlich begründen können und eine Vereinbarkeit mit Art. 3 GG gewährleistet ist.

Unklar ist momentan, was oberhalb der Mindestalimentation passieren muss. Es gibt zwar ein verfassungsrechtliches Binnenabstandsgebot, aber ob das in der bisherigen Form bestehen bleiben muss ist nicht abschliessend geklärt. Die Besoldungsgesetzgeber könnten hier eine Neubewertung der Ämter vornehmen.Dabei zu beachten sind aber die Prozeduralisierungspflichten gemäß der Prüfparameter (s. Sammelthread).

Genauso ist es, insbesondere die nicht vollständig abschließend geklärte Frage des Zusammenhangs zwischen den beiden Abstandsgeboten und den prozeduralen Anforderungen, die den Besoldungsgesetzgeber treffen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht deren enge Verbindung - also den Zusammenhang zwischen den beiden Abstandsgeboten und den den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen - schon heute sachlich sehr weitgehend geklärt, was im letzten Jahr in der ZBR anhand der in Karlsruhe anhängigen Bremer Normenkontrollverfahren herausgearbeitet worden ist. Hier heißt es in der Zusammenfassung der Beitragsergebnisse (die nachfolgenden Zeilen schließen die gestern erstellte Betrachtung sachlich weitgehend ab):

"[J]e indiziell deutlicher der Verstoß gegen die Mindestbesoldung ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto größer sollte zwangsläufig die Wahrscheinlichkeit sein, dass die jedem Amt immanente Wertigkeit sich nicht hinreichend systematisch in der Besoldungshöhe widerspiegelt: Kann doch eine hinter der Forderung des Mindestabstands zurückbleibende Besoldungsgruppe ob der zwangsläufigen Verfassungswidrigkeit der sie begründenden Norm keine Systematik ausprägen oder gewährleisten. Je mehr Besoldungsgruppen von daher indiziell hinter dem Abstandsgebot zurückbleiben, als desto reparaturbedürftiger dürfte sich damit das Besoldungsniveau als Ganzes entpuppen. Damit zeigt sich, dass die im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter einhergehende Staffelung der Gehälter ebenso als umso stärker in Mitleidenschaft gezogen zu betrachten sein sollte, je deutlicher der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen von ihm betroffen sind." (Torsten Schwan, Das im Wandel begriffene Alimentationsprinzip vor den konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/16 bis 2 BvL 6/16, ZBR 2023, S. 181 <188>)

An den dargelegten prinzipiellen Zusammenhängen, die der Zweite Senat entsprechend bereits konkretisiert hat, schließt dann hinsichtlich der Bundesbesoldung der gestern als Referenz herangezogene Beitrag an, den man mit der S. 18 als Ergebnis der gestern vollzogenen Prüfung wie folgt ergänzen kann (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf):

Die gestern vollzogene Betrachtung der Besoldungsordnung A zeigt eine eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots, da nicht geringe Teile der Bundesbeamten aktuell weiterhin noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden, sofern es 2024 nicht zu einer umfassenden Heilung der seit Anfang 2021 eingestandenen verfassungswidrigen Alimentation kommt (vgl. zum Begriff des eklatanten Maßes BVerfGE 155, 1 <69 Rn. 163>). Die am Ende gezeigte indizielle Verletzung des Mindestabstandsgebots muss ob ihres eklatanten Maßes wegen des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen auf ausnahmslos alle Besoldungsgruppen ausstrahlen, also auch auf jene, die sich als nicht unmittelbar verletzt zeigen. Entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit für eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges mitsamt der Erhöhung der Grundgehaltssätze nur umso größer ist, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt, je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen davon betroffen sind (BVerfGE 155, 1 <25 f. Rn. 49>; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Das Ergebnis der gestern angestellten Betrachtung indiziert von daher in einem eklatanten Maße die unzureichende Ausgestaltung der Besoldung auch der höheren Besoldungsgruppen. Damit kann das Gewicht dieser Umstände in der Gesamtabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass der Gesetzgeber auch und gerade die Grundgehaltssätze deutlich anzuheben hat, da sich alles andere als Folge der erdrückenden Indizienlage offensichtlich nicht sachgerecht begründen ließe (vgl. zu Begründung dieser Aussage die S. 37 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf). Sind doch im Gesetzgebungsverfahren sowohl die Höhe des indiziellen Fehlbetrags (die Mindestbesoldung wird um knapp 40 % verfehlt) als auch die Anzahl der von der Verfehlung indiziell betroffenen Besoldungsgruppen (Dreiviertel der Besoldungssystematik sind von ihr betroffen) prozedural sachgerecht zu beachten, damit der Gesetzgeber sicherstellt, dass am Ende das gewährte Besoldungsniveau materiell eine amtsangemessene Alimentation garantiert (Schwan, ZBR 2022, S. 154 <160>).

Diese sachgerechte Beachtung muss die Konsequenzen des Zusammenspiels beider Abstandsgebote in Rechnung stellen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Darauf weist auch der Gesetzentwurf aus dem letzten Frühjahr  berechtigt hin (S. 55 unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf;jsessionid=1C16A3937A8F2B82DA9B262CBF5F4886.live882?__blob=publicationFile&v=3), um jedoch aus der Reproduktion der dargelegten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Konsequenzen zu ziehen. Denn tatsächlich ist jenem Gesetzentwurf keine Analyse der eingestanden verfassungswidrigen Besoldungssystematik zu entnehmen, weshalb er im Ergebnis nicht beachtet, dass diesseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes einer Besoldung, das vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist, keine Einschnitte vorgenommen werden können und dass jenseits jenes Mindestmaßes Kürzungen oder andere Einschnitte nur durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden dürfen, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können zwar finanzielle Erwägungen hinzutreten. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 95>).

Ein solches Konzept findet sich aber bislang weder in der Gesetzesbegründung, noch werden hinreichende sachliche Gründe aus dem Bereich des Systems der Beamtenbesoldung ins Feld geführt, um entsprechende Einschnitte wie die weiterhin aufrechterhaltenen zu rechtfertigen, was ebenfalls und gerade vom Deutschen Richterbund in seiner Stellungnahme im laufenden Gesetzgebungsverfahren umfassend aufgezeigt wird (vgl. die Zusammenfassung der Kritik ab S. 18 unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf). Denn in der Gesetzesbegründung bleibt unbeachtet, dass es hinsichtlich der Mindestalimentation um Einschnitte in das vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestmaß einer Besoldung geht, die aber durch jenen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kommt der Gesetzgeber mit seiner Gesetzesbegründung weiterhin den prozeduralen Anforderungen nicht sachgerecht nach. Nicht umsonst findet sich in der Begründung hinsichtlich der Zentralfrage nach der amtsangemessenen Höhe der Grundgehaltssätze als Hauptkomponente des Besoldungsniveaus kein Aufschluss, worin sich auch an dieser Stelle ihr sachwidriger Charakter widerspiegelt.

Das BMI hat nun, da es offensichtlich eine weitere Anhörung vollzieht, die Chance, diesen Mangel sachgerecht zu beheben. Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich ob der eklatant verletzten Systematik der Besoldungsordnung A gezwungen, den ggf. weiterhin geplanten Ausschluss der deutlichen Anhebung der Grundgehaltssätze sachlich zu rechtfertigen. Wenn sich allerdings Dreiviertel der Tabellenfelder der Besoldungsordnung A als indiziell verletzt darstellen - wenn also indiziell der der zweiten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 gewährte Grundgehaltssatz bislang 2024 nicht die Höhe erreichte, die in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 als indizielles Maß der Mindestbesoldung in der Prüfung der Besoldungsordnung heranzuziehen ist -, dann darf man davon ausgehen, dass eine Reparatur der eingestanden verfassungswidrigen Besoldungsordnung A neben anderen Maßnahmen einer substanziellen Erhöhung der Grundgehaltssätze bedarf. Der Ausschluss dieser Entscheidung lässt sich weiterhin sachlich nicht rechtfertigen, was auch dem BMI bekannt sein dürfte, da es ja - wie oben gezeigt - auf der S. 55 des Gesetzentwurfs aus dem letzten Frühjahr auf die sachlichen Zusammenhänge selbst hinweist. Nicht umsonst heißt es dort:

"Im Bund wird auf der Grundlage des gegenwärtigen Besoldungsniveaus das Mindestabstandsgebot in Gebieten mit den höchsten Unterkunftskosten bei Berücksichtigung der Bedarfe des Ehegatten und der ersten beiden Kinder für das Jahr 2022 noch nicht einmal mit dem in der Besoldungsgruppe A 10 (Erfahrungsstufe 2), also in dem ersten Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes gezahlten Grundgehalt einschließlich der gewährten Familienzuschläge eingehalten." (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf;jsessionid=1C16A3937A8F2B82DA9B262CBF5F4886.live882?__blob=publicationFile&v=3)

Unter Beachtung einer sachgerechten Bemessung der Mindest- und gewährten Nettoalimentation müsste jenes Zitat heute hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 10/2 nach A 12/2 korrigiert werden. Der materiell-rechtliche Unterschied zwischen den Grundgehaltssätzen A 10/2 und A 12/2 wird ab dem 01. März monatlich 873,42 € betragen, der Unterschied zwischen A 3/1 und A 12/2 monatlich 1.883,50 €. Der materiell-rechtliche Grundgehaltssatz in monatlicher Höhe von 4.590,49 € in der Besoldungsgruppe A 12/2 unterschreitet das indizielle Maß der Mindestbesoldung von monatlich 4.651,- € weiterhin deutlich. Hier zeigt sich das eklatante Maß der vonseiten der Regierung eingestandenen Verletzung der Systematik der Besoldungsgruppe A. Diese Beträge und Werte hat das BMI sachgerecht zur Kenntnis zu nehmen, um einen sachlichen Gesetzentwurf zur Wiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation im Bund zu erstellen.

@ 0xF09F9881

Deine Bemessungen sind schlüssig und ein sachlich weiterführender Beitrag, um die Verletzung der Besoldungsordnung A indiziell transparent zu machen (wenn das mit nicht zu hohem Aufwand verbunden sein sollte, könnte man sie tatsächlich nicht mit Jahres-, sondern mit Monatswerten ausweisen, da die Grundgehaltssätze tabellarisch in Monatsbeträgen ausgewiesen werden, sodass der Vergleich zwischen den materiell-rechtlichen und den indiziellen Beträgen leichter fällt). Es handelt sich bei ihnen also um ein indizielles Maß, also ein Maß zur Prüfung der heute gegebenen Verletzung der Besoldungsordnung A. Daraus kann man nicht - was Du auch nicht tust, was aber ggf. nicht jedem Leser klar ist - ableiten, dass die Grundgehaltssätze heute materiell-rechtlich diese Höhe haben müssten. Was aus den von Dir aufbereiteten Beträgen deutlich wird, ist, dass die Grundgehaltssätze deutlich anzuheben sind, da sich die Besoldungsordnung A als eklatant verletzt zeigt. Wie hoch amtsangemessene Grundgehaltssätze am Ende konkret ausfallen müssen, verbleibt Aufgabe einer sachgerechten Begründung, die also die den Gesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen erfüllt.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10548 am: 21.02.2024 09:04 »
Mir ist aufgefallen, dass du als Ausgangspunkt die Mindestalimentation (Nettobetrag für 4-Köpfige Familie) verwendest. Um die Besoldungstabelle neu berechnen zu können, müsste als Basis das indizielle Grundgehaltsäquivalent i.H.v. 4651€ verwendet werden.

Wenn das Grundgehaltsäquivalent i.H.v. monatlich 4651 € , bzw. der Jahreswert von 55.806 € herangezogen wird, ergeben sich folgende Tabellen:

1) Beibehaltung der relativen Abstände von 2022

Stufe:   1           2          3          4          5          6          7          8
A 3 55.806,00 € 57.065,13 € 58.324,72 € 59.338,57 € 60.352,18 € 61.366,26 € 62.380,34 € 63.393,95 €
A 4 56.973,79 € 58.478,67 € 59.983,79 € 61.181,95 € 62.380,34 € 63.578,50 € 64.776,19 € 65.882,78 €
A 5 57.403,15 € 59.277,13 € 60.782,25 € 62.257,47 € 63.732,45 € 65.237,80 € 66.711,84 € 68.156,23 €
A 6 58.631,92 € 60.813,79 € 63.025,09 € 64.714,75 € 66.466,33 € 68.156,23 € 70.029,73 € 71.658,20 €
A 7 61.550,81 € 63.486,70 € 66.036,97 € 68.647,26 € 71.197,29 € 73.778,16 € 75.713,81 € 77.648,99 €
A 8 65.114,45 € 67.449,57 € 70.736,15 € 74.054,99 € 77.372,41 € 79.676,69 € 82.011,33 € 84.315,61 €
A 9 70.275,49 € 72.579,77 € 76.205,32 € 79.891,60 € 83.516,21 € 85.980,56 € 88.544,01 € 91.043,90 €
A 10 75.221,60 € 78.386,02 € 82.963,98 € 87.562,18 € 92.246,07 € 95.505,81 € 98.764,62 € 102.025,31 €
A 11 85.980,56 € 90.821,93 € 95.631,98 € 100.473,82 € 103.796,42 € 107.119,25 € 110.442,09 € 113.765,63 €
A 12 92.183,21 € 97.911,08 € 103.670,25 € 109.397,64 € 113.385,23 € 117.309,03 € 121.264,84 € 125.283,97 €
A 13 108.100,61 € 113.480,09 € 118.827,79 € 124.207,74 € 127.910,27 € 131.644,81 € 135.346,63 € 138.985,60 €
A 14 111.169,93 € 118.099,95 € 125.062,23 € 131.992,25 € 136.770,53 € 141.581,30 € 146.359,11 € 151.169,63 €
A 15 135.884,51 € 142.150,72 € 146.928,76 € 151.707,75 € 156.486,03 € 161.232,76 € 165.979,74 € 170.694,23 €
A 16 149.903,68 € 157.182,56 € 162.688,21 € 168.194,80 € 173.669,38 € 179.207,75 € 184.713,64 € 190.157,14 €

2) Nutzung der relativen Abstände der Besoldungstabelle 2024

Stufe:   1           2          3          4          5          6          7          8
A 3 55.806,00 € 56.967,07 € 58.128,75 € 59.063,66 € 59.998,58 € 60.933,70 € 61.868,82 € 62.803,53 €
A 4 56.882,95 € 58.270,79 € 59.658,83 € 60.763,62 € 61.868,82 € 62.973,81 € 64.078,39 € 65.098,86 €
A 5 57.278,98 € 59.006,97 € 60.395,01 € 61.755,43 € 63.115,85 € 64.504,10 € 65.863,28 € 67.195,46 €
A 6 58.412,01 € 60.424,08 € 62.463,37 € 64.021,70 € 65.636,92 € 67.195,46 € 68.923,04 € 70.424,88 €
A 7 61.103,78 € 62.889,08 € 65.240,90 € 67.648,17 € 69.999,78 € 72.379,85 € 74.164,94 € 75.949,63 €
A 8 64.390,30 € 66.543,80 € 69.574,69 € 72.635,27 € 75.694,61 € 77.819,46 € 79.972,54 € 82.097,59 €
A 9 69.149,81 € 71.274,85 € 74.618,28 € 78.017,78 € 81.360,38 € 83.633,03 € 85.997,01 € 88.302,45 €
A 10 73.710,99 € 76.629,32 € 80.851,17 € 85.091,58 € 89.411,15 € 92.417,10 € 95.422,43 € 98.429,41 €
A 11 83.633,03 € 88.097,73 € 92.533,58 € 96.998,69 € 100.062,77 € 103.127,07 € 106.191,36 € 109.256,47 €
A 12 89.353,01 € 94.635,33 € 99.946,50 € 105.228,20 € 108.905,59 € 112.524,24 € 116.172,15 € 119.878,62 €
A 13 104.032,09 € 108.993,00 € 113.924,85 € 118.886,19 € 122.300,53 € 125.744,56 € 129.158,49 € 132.514,28 €
A 14 106.862,60 € 113.253,61 € 119.674,11 € 126.065,13 € 130.471,49 € 134.908,15 € 139.314,10 € 143.750,36 €
A 15 129.654,49 € 135.433,23 € 139.839,59 € 144.246,78 € 148.653,14 € 153.030,64 € 157.408,34 € 161.755,95 €
A 16 142.582,90 € 149.295,52 € 154.372,91 € 159.451,13 € 164.499,67 € 169.607,16 € 174.684,76 € 179.704,85 €

3) Differenz zwischen den Tabellen (Fiktive Tabelle nach 2024 - Fiktive Tabelle nach 2022)

Stufe:   1           2          3          4          5          6          7          8
A 3 0,00   €    -98,06 € -195,97 € -274,91 € -353,60 € -432,56 € -511,53 € -590,43 €
A 4 -90,84 € -207,88 € -324,95 € -418,33 € -511,53 € -604,69 € -697,80 € -783,93 €
A 5 -124,18 € -270,16 € -387,23 € -502,03 € -616,60 € -733,70 € -848,56 € -960,77 €
A 6 -219,91 € -389,71 € -561,72 € -693,06 € -829,40 € -960,77 € -1.106,70 € -1.233,32 €
A 7 -447,04 € -597,62 € -796,07 € -999,09 € -1.197,51 € -1.398,32 € -1.548,87 € -1.699,37 €
A 8 -724,15 € -905,77 € -1.161,46 € -1.419,71 € -1.677,79 € -1.857,23 € -2.038,79 € -2.218,02 €
A 9 -1.125,68 € -1.304,91 € -1.587,04 € -1.873,82 € -2.155,83 € -2.347,53 € -2.547,00 € -2.741,46 €
A 10 -1.510,61 € -1.756,69 € -2.112,80 € -2.470,60 € -2.834,92 € -3.088,72 € -3.342,19 € -3.595,90 €
A 11 -2.347,53 € -2.724,19 € -3.098,41 € -3.475,13 € -3.733,65 € -3.992,19 € -4.250,73 € -4.509,16 €
A 12 -2.830,20 € -3.275,75 € -3.723,75 € -4.169,44 € -4.479,63 € -4.784,79 € -5.092,68 € -5.405,35 €
A 13 -4.068,53 € -4.487,09 € -4.902,94 € -5.321,56 € -5.609,74 € -5.900,25 € -6.188,14 € -6.471,32 €
A 14 -4.307,33 € -4.846,34 € -5.388,12 € -5.927,12 € -6.299,04 € -6.673,14 € -7.045,00 € -7.419,28 €
A 15 -6.230,01 € -6.717,49 € -7.089,17 € -7.460,97 € -7.832,89 € -8.202,13 € -8.571,40 € -8.938,28 €
A 16 -7.320,78 € -7.887,04 € -8.315,30 € -8.743,67 € -9.169,71 € -9.600,59 € -10.028,87 € -10.452,29 €

Wie auch zuvor müsste die Besoldung steigen, jetzt sogar noch mehr.

Magst du eventuell deine Tabellen mit den Berechnungen zur Verfügung stellen.
Die Zahlen bzw. Werte, grade im hD sind doch illusorisch. Die Werte klingen viel zu schön um wahr zu sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese jeweils ausbezahlt werden.

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10549 am: 21.02.2024 09:08 »
Also die verfassunsgemäße Alimentation scheint im BMI nicht die höchste Priorität zu genießen...

Man möge sich bitte den ,,BMI-Wunschbaum" der 13 Abteilungsleiter aus dem BMI in folgendem Artikel anschauen:
https://www.nzz.ch/international/afd-im-innenministerium-wurde-vorgeschlagen-die-rechte-partei-zu-bekaempfen-ld.1814867


Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es fast schon wieder lustig ::)

Das passt ins Bild. Nach meinem Kenntnisstand hat die gute Dame den Großteil der Abteilungsleitungen ausgetauscht. Zwar gab es schon immer auf gewissen Ebenen punktuell politische Besetzungen, aber das nimmt inzwischen ein Ausmaß an, bei dem die Gewaltenteilung hinterfragt werden sollte. In einigen Ressorts werden bereits Referatsleiter politisch besetzt. In meinen Augen eine nicht akzeptable Entwicklung.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10550 am: 21.02.2024 09:10 »
Also die verfassunsgemäße Alimentation scheint im BMI nicht die höchste Priorität zu genießen...

Man möge sich bitte den ,,BMI-Wunschbaum" der 13 Abteilungsleiter aus dem BMI in folgendem Artikel anschauen:
https://www.nzz.ch/international/afd-im-innenministerium-wurde-vorgeschlagen-die-rechte-partei-zu-bekaempfen-ld.1814867


Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es fast schon wieder lustig ::)

Das passt ins Bild. Nach meinem Kenntnisstand hat die gute Dame den Großteil der Abteilungsleitungen ausgetauscht. Zwar gab es schon immer auf gewissen Ebenen punktuell politische Besetzungen, aber das nimmt inzwischen ein Ausmaß an, bei dem die Gewaltenteilung hinterfragt werden sollte. In einigen Ressorts werden bereits Referatsleiter politisch besetzt. In meinen Augen eine nicht akzeptable Entwicklung.

Die Dame wird nicht umsonst mit der Margot verglichen.


0xF09F9881

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10551 am: 21.02.2024 09:30 »
@ 0xF09F9881

Deine Bemessungen sind schlüssig und ein sachlich weiterführender Beitrag, um die Verletzung der Besoldungsordnung A indiziell transparent zu machen (wenn das mit nicht zu hohem Aufwand verbunden sein sollte, könnte man sie tatsächlich nicht mit Jahres-, sondern mit Monatswerten ausweisen, da die Grundgehaltssätze tabellarisch in Monatsbeträgen ausgewiesen werden, sodass der Vergleich zwischen den materiell-rechtlichen und den indiziellen Beträgen leichter fällt). Es handelt sich bei ihnen also um ein indizielles Maß, also ein Maß zur Prüfung der heute gegebenen Verletzung der Besoldungsordnung A. Daraus kann man nicht - was Du auch nicht tust, was aber ggf. nicht jedem Leser klar ist - ableiten, dass die Grundgehaltssätze heute materiell-rechtlich diese Höhe haben müssten. Was aus den von Dir aufbereiteten Beträgen deutlich wird, ist, dass die Grundgehaltssätze deutlich anzuheben sind, da sich die Besoldungsordnung A als eklatant verletzt zeigt. Wie hoch amtsangemessene Grundgehaltssätze am Ende konkret ausfallen müssen, verbleibt Aufgabe einer sachgerechten Begründung, die also die den Gesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen erfüllt.

Vielen Dank für die Worte!

Wie Du schon schreibst, will ich hier keineswegs andeuten, dass meine fiktiven Tabellen eine Besoldung darstellt, welche zu leisten ist.
Hier habe ich lediglich die von Dir berechneten Werte für A3/Stufe 1 als Grundlage genommen und unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungstabellen die "amtsangemessene Besoldung" berechnet, damit erkennbar ist, dass das aktuell bestehende Besoldungssystem überarbeitet werden muss.

Selbstverständlich habe ich auch die Monatsbeträge für die von mir gelieferten Zahlen:

1) Fiktive Beträge - monatliche Besoldung - Basierend auf der Besoldungstabelle 2022
Stufe:   1           2          3          4          5          6          7          8
A 3 4.650,50 € 4.755,43 € 4.860,39 € 4.944,88 € 5.029,35 € 5.113,86 € 5.198,36 € 5.282,83 €
A 4 4.747,82 € 4.873,22 € 4.998,65 € 5.098,50 € 5.198,36 € 5.298,21 € 5.398,02 € 5.490,23 €
A 5 4.783,60 € 4.939,76 € 5.065,19 € 5.188,12 € 5.311,04 € 5.436,48 € 5.559,32 € 5.679,69 €
A 6 4.885,99 € 5.067,82 € 5.252,09 € 5.392,90 € 5.538,86 € 5.679,69 € 5.835,81 € 5.971,52 €
A 7 5.129,23 € 5.290,56 € 5.503,08 € 5.720,61 € 5.933,11 € 6.148,18 € 6.309,48 € 6.470,75 €
A 8 5.426,20 € 5.620,80 € 5.894,68 € 6.171,25 € 6.447,70 € 6.639,72 € 6.834,28 € 7.026,30 €
A 9 5.856,29 € 6.048,31 € 6.350,44 € 6.657,63 € 6.959,68 € 7.165,05 € 7.378,67 € 7.586,99 €
A 10 6.268,47 € 6.532,17 € 6.913,66 € 7.296,85 € 7.687,17 € 7.958,82 € 8.230,38 € 8.502,11 €
A 11 7.165,05 € 7.568,49 € 7.969,33 € 8.372,82 € 8.649,70 € 8.926,60 € 9.203,51 € 9.480,47 €
A 12 7.681,93 € 8.159,26 € 8.639,19 € 9.116,47 € 9.448,77 € 9.775,75 € 10.105,40 € 10.440,33 €
A 13 9.008,38 € 9.456,67 € 9.902,32 € 10.350,65 € 10.659,19 € 10.970,40 € 11.278,89 € 11.582,13 €
A 14 9.264,16 € 9.841,66 € 10.421,85 € 10.999,35 € 11.397,54 € 11.798,44 € 12.196,59 € 12.597,47 €
A 15 11.323,71 € 11.845,89 € 12.244,06 € 12.642,31 € 13.040,50 € 13.436,06 € 13.831,64 € 14.224,52 €
A 16 12.491,97 € 13.098,55 € 13.557,35 € 14.016,23 € 14.472,45 € 14.933,98 € 15.392,80 € 15.846,43 €

2) Fiktive Beträge - monatliche Besoldung - Basierend auf der Besoldungstabelle 2024
Stufe:   1           2          3          4          5          6          7          8
A 3 4.650,50 € 4.747,26 € 4.844,06 € 4.921,97 € 4.999,88 € 5.077,81 € 5.155,73 € 5.233,63 €
A 4 4.740,25 € 4.855,90 € 4.971,57 € 5.063,63 € 5.155,73 € 5.247,82 € 5.339,87 € 5.424,90 €
A 5 4.773,25 € 4.917,25 € 5.032,92 € 5.146,29 € 5.259,65 € 5.375,34 € 5.488,61 € 5.599,62 €
A 6 4.867,67 € 5.035,34 € 5.205,28 € 5.335,14 € 5.469,74 € 5.599,62 € 5.743,59 € 5.868,74 €
A 7 5.091,98 € 5.240,76 € 5.436,74 € 5.637,35 € 5.833,32 € 6.031,65 € 6.180,41 € 6.329,14 €
A 8 5.365,86 € 5.545,32 € 5.797,89 € 6.052,94 € 6.307,88 € 6.484,95 € 6.664,38 € 6.841,47 €
A 9 5.762,48 € 5.939,57 € 6.218,19 € 6.501,48 € 6.780,03 € 6.969,42 € 7.166,42 € 7.358,54 €
A 10 6.142,58 € 6.385,78 € 6.737,60 € 7.090,96 € 7.450,93 € 7.701,42 € 7.951,87 € 8.202,45 €
A 11 6.969,42 € 7.341,48 € 7.711,13 € 8.083,22 € 8.338,56 € 8.593,92 € 8.849,28 € 9.104,71 €
A 12 7.446,08 € 7.886,28 € 8.328,88 € 8.769,02 € 9.075,47 € 9.377,02 € 9.681,01 € 9.989,88 €
A 13 8.669,34 € 9.082,75 € 9.493,74 € 9.907,18 € 10.191,71 € 10.478,71 € 10.763,21 € 11.042,86 €
A 14 8.905,22 € 9.437,80 € 9.972,84 € 10.505,43 € 10.872,62 € 11.242,35 € 11.609,51 € 11.979,20 €
A 15 10.804,54 € 11.286,10 € 11.653,30 € 12.020,56 € 12.387,76 € 12.752,55 € 13.117,36 € 13.479,66 €
A 16 11.881,91 € 12.441,29 € 12.864,41 € 13.287,59 € 13.708,31 € 14.133,93 € 14.557,06 € 14.975,40 €


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10552 am: 21.02.2024 09:38 »
Wurde hier jetzt das Kindergeld und der Famz. berücksichtigt?

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10553 am: 21.02.2024 09:42 »
sieht für mich nur nach der Grundbesoldung aus

0xF09F9881

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10554 am: 21.02.2024 09:45 »
Wurde hier jetzt das Kindergeld und der Famz. berücksichtigt?

Grundlage für meine Berechnung ist die Tabelle von SwenTanortsch.
Kindergeld und Familienzuschlag wurde dabei berücksichtigt.

Zitat
Tabelle 3: Mindestbesoldung

Mindestalimentation:                                          52.196,- €
- Kindergeld:                                                       6.000,- €
+ PKV:                                                                7.845,- €
Äquivalente Nettobesoldung:                               54.041,- €
+ Einkommensteuer:                                            7.720,- €
Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation:     61.761,- €
- Familienzuschlag:                                               5.955,- €
Grundgehaltsäquivalent:
Jahrsbetrag:                                                        55.806,- €
Monatbetrag:                                                        4.651,- €
Tatsächlich gewährter Grundgehaltssatz
zum Jahresende 2024:                                        2.862,- €
Indizieller Fehlbetrag:                                            1.789,- €
Indizieller Fehlbetrag:                                                38,5 %
Indizielle Verfehlung bis:                                         A 12/2

LehrerBW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10555 am: 21.02.2024 10:05 »
Wäre cool wenn es solche Tabellen auch für die entsprechenden Bundesländer geben würde.
Würde mich sehr freuen :)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10556 am: 21.02.2024 10:11 »
Danke für die Umberechnung, 0xF09F9881, so wird das eklatante Maß der verletzten Besoldungsordnung A indiziell deutlicher, denke ich, da ein Vergleich ja i.d.R. an den Tabellenwerten erfolgt. Der Vergleichsgegenstand wäre für das Ende des Jahres hier zu finden:

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2024&matrix=1

Die Veröffentlichung hier stellt die gesetzliche Grundlage dar: Vgl. hier die S. 14

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-g-2023-414.pdf

@ Bastel

Die Bemessung Grundgehaltsäquivalents stellt eine Methodik zur Betrachtung der Mindestbesoldung dar, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Gerichten im fünften Leitsatz verpflichtend auferlegt (dieser Pflicht sind verschiedene Verwaltungsgerichte seit 2020 nicht immer nachgekommen; eine Ausnahme davon ist bspw. der VGH Hessen, der eine eigene Prüfmethode entwickelt hat):

"Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebung durch mich).

Der Weg zur methodischen Bemessung dieses Indizies zur Betrachtung einer verfassungswidrig ausgestalteten Besoldungsordnung findet sich unter dem Abschnitt IV. meiner gestern erstellten Darlegung. Dieser Weg lässt sich hier vereinfacht wie folgt darstellen (willst Du es präziser lesen, schaue hier unter S. 14 ff. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf):

1) Ausgangspunkt der Betrachtung ist die bemessene Mindestalimentation. Sie gibt den alimentativen Gesamtbetrag wieder, in den keine Einschnitte vorgenommen werden darf.

2) Von ihr werden das gewährte Kindergeld abgezogen sowie die Kosten für die die Beihilfe ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung addiert. Als Ergebnis erhält man die äquivalente Nettobesoldung, also den fiktiven Betrag der gewährten Nettobesoldung, der genau auf Höhe der Mindestalimentation liegt.

3) Für diese äquivalente Nettobesoldung wird nun der steuerliche Betrag bemessen, der abzuführen ist, um der Steuerpflicht nachzukommen. Der ermittelte Steuerbetrag wird zur äquivalenten Nettobesoldung addiert, sodass man das Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation erhält, also den Betrag einer fiktiven Bruttobesoldung, der mathematisch exakt auf der Höhe der Mindestalimentation liegt.

4) Von diesem Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation werden nun sämtliche einer Besoldungsgruppe gewährten Besoldungsbestandteile mit Ausnahem des Grundgehaltssatzes - also hier im Bund zunächst die familienbezogenen Besoldungskomponenten - abgezogen, sodass am Ende das Grundgehaltsäquivalent vorliegt, das sich also mathematisch exakt auf Höhe der Mindestalimentation befindet.

5) Damit liegt das indizielle Maß der Mindestbesoldung methodisch bemessen vor, also ein fiktiver Grundgehaltssatz, der sich äquivalent zur Mindestalimentation verhält.

Mittels dieses indiziellen Wertes kann nun der Verletzungsgrad der jeweils zu betrachtenden Besoldungsordnung A betrachtet, also die vom Zweiten Senat der Verwaltungsgerichtsbarkeit auferlegte Prüfungspflicht erfüllt werden. Deshalb hebe ich grundsätzlich und wiederkehrend hervor, dass der Betrag dieses fiktiven Grundgehaltssatzes nichts mit der materiell-rechtlichen Besoldung zu tun hat, sondern eben nur dazu dient, sie im Prüfverfahren vergleichbar zu machen.

Ergo: Das Kindergeld und die familienbezogenen Besoldungsbestandteile sind in der Bemessung enthalten.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10557 am: 21.02.2024 10:22 »
Für den Dienstort BN komme ich auf Basis der Besoldungstabellen 03/2024 auf folgende Zahlen:

I.   Grundsicherungsniveau:
1.   20688,00 Pauschalierter Regelbedarf – (Basis :14. Existenzminimumbericht der BReg., =11592+(2*4548))
2.   2847,40 - Bildung und Teilhabe sowie Gegenwert für Sozialtarife (Basis: Umfangreiche Ermittlung in HH in 10/23, Drs. der Bürgerschaft 22/12727; Bildung – Teilhabe 1967,40 + 880,00 Sozialtarife – hier beides übernommen (=unschärfe))
3.   12658,80 – Kalte Unterkunftskosten (Basis: grundsicherungsrechtliche Kosten der Unterkunft + gem. gerichtliche Vorgabe von Sicherheitszuschlag von 10%, Stadt Bonn 4 Personen: 959,00*12*1,1, siehe Webseite Stadt BN)
4.    3068,50 – Heizkosten (Basis: BN 95 qm (die bei vier Köpfen nicht beanstandet werden) * 32,30/qm (Webseite Stadt BN)

Grundsicherungsniveau = 39262,70

II.   Indizielle Mindestbesoldung und Fehlbeträge:

45152,11 – Mindestalimentation (39262,70 * 1,15)
-7008,00 – Kindergeld (pro Kind 292/Monat)
+8240,76 – Kranken- und Pflegevers. (PKV-Info vom 30.06.2021 (686,73 bzw. f.
Steuer BEG-Anteil: 553,48)
= 46384,87 Äquivalente Nettobesoldung

+ 6572,00 -  Einkommensteuer (Basis: Steuerrechner Stiftung Warentest für 2024, Stkl III, keine Kirchensteuer, PKV Beitrag (s.o.) 553,48, 2 Kinderfreibeträge)

= 52956,87 – Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation
-5995,00 – Familienzuschlag (A3: gem. DBB Tabelle)

=47001,87 Grundgehaltsäquivalent – Jahresbetrag
= 3916,82 Grundgehaltsäquivalent – Monatsbetrag

Grundgehalt A 3/1: 2706,99
Indizieller Fehlbetrag: 1209,83

Verfehlung bis A10/2!

Unterschied zu Swens Berechnungen sind hauptsächlich die kalten Unterkunftskosten (Swen=17628, bei mir =12658,80)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10558 am: 21.02.2024 10:26 »
Wäre cool wenn es solche Tabellen auch für die entsprechenden Bundesländer geben würde.
Würde mich sehr freuen :)

Überall dort, wo eine (weitgehend) realitätsgerechte Mindestalimentation vorliegt, kann man anhand der dargestellten Methodik die indizielle Mindestbesoldung bemessen. Auf dieser Basis kann man dann mittels der überzeugenden Ergänzung von 0xF09F9881 entsprechende Tabellen erstellen, die die Verletzung der jeweiligen Besoldungsordnung weiter erhellen, wobei hier die Erstellung einer solchen Tabelle - schätze ich - zunächst einmal einige Arbeit kostet, da die jeweiligen prozentualen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen zu erstellen sind, die dann in eine Berechnungsmaske eingepflegt werden müssen. Ich denke, so gehst Du, 0xF09F9881, vor, oder ...?!

Die Bemessung der Mindestbesoldung geht zeitlich deutlich schneller - das einzige Hindernis ist die Bemessung des steuerlichen Abzugs, da man ausgehend von einem Nettobetrag den Bruttobetrag abschätzen muss, um dann mittels des Steuerrechners nach und nach den exakten Betrag zu erstellen. Sobald man das mehrmals macht, kriegt man auch hier eine Routine und geht das am Ende verhältnismäßig schnell.

heikre

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10559 am: 21.02.2024 10:31 »
Danke für die Umberechnung, 0xF09F9881, so wird das eklatante Maß der verletzten Besoldungsordnung A indiziell deutlicher, denke ich, da ein Vergleich ja i.d.R. an den Tabellenwerten erfolgt. Der Vergleichsgegenstand wäre für das Ende des Jahres hier zu finden:

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2024&matrix=1

Die Veröffentlichung hier stellt die gesetzliche Grundlage dar: Vgl. hier die S. 14

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-g-2023-414.pdf

@ Bastel

Die Bemessung Grundgehaltsäquivalents stellt eine Methodik zur Betrachtung der Mindestbesoldung dar, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Gerichten im fünften Leitsatz verpflichtend auferlegt (dieser Pflicht sind verschiedene Verwaltungsgerichte seit 2020 nicht immer nachgekommen; eine Ausnahme davon ist bspw. der VGH Hessen, der eine eigene Prüfmethode entwickelt hat):

"Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebung durch mich).

Der Weg zur methodischen Bemessung dieses Indizies zur Betrachtung einer verfassungswidrig ausgestalteten Besoldungsordnung findet sich unter dem Abschnitt IV. meiner gestern erstellten Darlegung. Dieser Weg lässt sich hier vereinfacht wie folgt darstellen (willst Du es präziser lesen, schaue hier unter S. 14 ff. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf):

1) Ausgangspunkt der Betrachtung ist die bemessene Mindestalimentation. Sie gibt den alimentativen Gesamtbetrag wieder, in den keine Einschnitte vorgenommen werden darf.

2) Von ihr werden das gewährte Kindergeld abgezogen sowie die Kosten für die die Beihilfe ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung addiert. Als Ergebnis erhält man die äquivalente Nettobesoldung, also den fiktiven Betrag der gewährten Nettobesoldung, der genau auf Höhe der Mindestalimentation liegt.

3) Für diese äquivalente Nettobesoldung wird nun der steuerliche Betrag bemessen, der abzuführen ist, um der Steuerpflicht nachzukommen. Der ermittelte Steuerbetrag wird zur äquivalenten Nettobesoldung addiert, sodass man das Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation erhält, also den Betrag einer fiktiven Bruttobesoldung, der mathematisch exakt auf der Höhe der Mindestalimentation liegt.

4) Von diesem Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation werden nun sämtliche einer Besoldungsgruppe gewährten Besoldungsbestandteile mit Ausnahem des Grundgehaltssatzes - also hier im Bund zunächst die familienbezogenen Besoldungskomponenten - abgezogen, sodass am Ende das Grundgehaltsäquivalent vorliegt, das sich also mathematisch exakt auf Höhe der Mindestalimentation befindet.

5) Damit liegt das indizielle Maß der Mindestbesoldung methodisch bemessen vor, also ein fiktiver Grundgehaltssatz, der sich äquivalent zur Mindestalimentation verhält.

Mittels dieses indiziellen Wertes kann nun der Verletzungsgrad der jeweils zu betrachtenden Besoldungsordnung A betrachtet, also die vom Zweiten Senat der Verwaltungsgerichtsbarkeit auferlegte Prüfungspflicht erfüllt werden. Deshalb hebe ich grundsätzlich und wiederkehrend hervor, dass der Betrag dieses fiktiven Grundgehaltssatzes nichts mit der materiell-rechtlichen Besoldung zu tun hat, sondern eben nur dazu dient, sie im Prüfverfahren vergleichbar zu machen.

Ergo: Das Kindergeld und die familienbezogenen Besoldungsbestandteile sind in der Bemessung enthalten.

Die materiell-rechtlichen Besoldung müsste den indiziellen Werten aber doch recht nah kommen bzw. diese überwiegend überschreiten, da doch sonst im Ergebnis eine Verletzung der Mindestbesoldung vorliegen würde, oder habe ich da etwas falsch verstanden. Gerade die Verletzung der Mindestbesoldung wird doch durch diese Berechnung nachgewiesen?! Prozedual begründet könnten doch dann nur Zuschläge eine verfassungskonforme Alimentation gewährleisten?!

Korrigiert mich gerne, ich möchte es verstehen;-)