Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032208 times)

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10575 am: 21.02.2024 12:05 »
@0xF09F9881: Danke für die Tabellen!
- Wie bereits erwähnt geben sie ein sehr deutliches Indiz für die eklatante Verfassungswidrigkeit der aktuellen (Grund-)Besoldung.
- Darüber hinaus zeigen sie eindrücklich die negative Wirkung des unsäglichen Sockels (Jahresunterschied bei A15/8: knapp 9.000 Euro).
- Und dass es netto nochmals "düsterer" aussieht, kann jeder von euch am aktuellen Gehaltszettel für März (mit den neuen Werten) erkennen.

@Swen: Ebenfalls danke für die wie immer erhellenden Zeilen!

@beamtenjeff: Die Hoffnung ist ja, dass das BVerfG demnächst einigen Bundesländern die Leviten liest und anschließend auch im BMI ein (erzwungenes) Umdenken stattfindet..

modesty

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10576 am: 21.02.2024 12:59 »
Habe mich jetzt nur am Rande damit beschäftigt, aber mir stellt sich tatsächlich die Frage, ob der A8-Beamte mit Frau und 4 Kindern, dann ggf mehr verdient, als der alleinstehende A12-Beamte? Wenn die Ehegattin des A6-Beamten zusätzlich noch halbtags auf ner A8er-Stelle rumsitzt, dann könnte das m.E. zu einer massiven Unzufriedenheit in der Beamtenschaft führen.

untersterDienst

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 133
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10577 am: 21.02.2024 13:30 »
Ganz genau, dass ist das gefühlt künftige Problem!
Warum noch ein Studium machen?

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10578 am: 21.02.2024 13:59 »
aber mir stellt sich tatsächlich die Frage, ob der A8-Beamte mit Frau und 4 Kindern, dann ggf mehr verdient, als der alleinstehende A12-Beamte?

Teilweise ist es exakt so, hier mal als Beispiel NRW ab Februar 2025:
- A8 Stufe 6 verheiratet mit 4 Kindern: 7.096,85 € (in Mietstufe VII)
- A12 Stufe 6 ledig und ohne Kinder: 4.853,76 € (in Mietstufe VII)

Allerdings hoffe ich sehr, dass das BVerfG diesem Irrsinn demnächst ein jähes Ende bereitet und wir wieder auf den Pfad einer "vernünftigen" Besoldung zurückkehren..

Julianx1

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 92
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10579 am: 21.02.2024 14:03 »
Also ich kann die Kinderlosen ja langsam verstehen und auch das Problem der Grundbesoldung. Da hätte ich als Verwalter einer Großfamilie aber einen guten Lösungsansatz:

Sofortige Umsetzung des Gesetzesentwurf (in der neuen hypothetischen Version). Und gleichzeitige Einreichung der Klage um die Verfassungskonforme Herstellung der Besoldung sicherzustellen.

Bis darüber dann entschieden ist sind meine Kinder aus dem Familienzuschlag rausgefallen und ich freue mich über die angemessene Grundbesoldung der dann erfolgten endgültigen Regelung.

Wobei meine jüngster schon sechs Jahre alt ist. Da ist die Zeit etwas knapp bemessen. Er dürfte jetzt nicht älter als ein Jahr sein damit der Gerichtsweg zeitlich mithalten kann.

modesty

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10580 am: 21.02.2024 14:20 »
aber mir stellt sich tatsächlich die Frage, ob der A8-Beamte mit Frau und 4 Kindern, dann ggf mehr verdient, als der alleinstehende A12-Beamte?

Teilweise ist es exakt so, hier mal als Beispiel NRW ab Februar 2025:
- A8 Stufe 6 verheiratet mit 4 Kindern: 7.096,85 € (in Mietstufe VII)
- A12 Stufe 6 ledig und ohne Kinder: 4.853,76 € (in Mietstufe VII)

Allerdings hoffe ich sehr, dass das BVerfG diesem Irrsinn demnächst ein jähes Ende bereitet und wir wieder auf den Pfad einer "vernünftigen" Besoldung zurückkehren..

Okay... Und das Erwerbseinkommen der Gattin/des Gatten bleibt dabei völlig außer acht? Da werden sich künftig wenige kinderlose und Singles in der Verwaltung finden. Mal schauen, wer dann den Betrieb in den Ferienzeiten aufrecht erhält :D

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,041
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10581 am: 21.02.2024 14:20 »
Aus dem Sammelthread hier herüber kopiert!


Sehr interessante Tabellen! Die Zahlen wirken sehr hoch, aber es hat ja durchaus Hand und Fuß. Was ich mich frage (entschuldigung, falls das schonmal geklärt wurde): Gab es in der Geschichte des deutschen Beamtentums Zeitpunkte, zu denen die Abstandsgebote eingehalten wurden? Anders gefragt: War eine A13 irgendwann mal mit dem Kaufkraftäquivalent von ca. 10.000€ monatlich alimentiert?

TorteJones

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 32
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10582 am: 21.02.2024 14:33 »
Den Vergleich verstehe ich jetzt aber nicht .... natürlich sollte der A8 stufe 6 mit 4 kindern mehr bekommen als der A 12 stufe 6 single.....

A8 braucht größere wohnung, mehr Lebensmittel mehr Kleidung etc.

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 608
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10583 am: 21.02.2024 14:36 »
Danke fuer die Muehen und Zahlen.
Das fuehrt mir nur noch mal vor Augen um was fuer Summen wir reden.
Zum einen was der einzelne Beamte mehr bekommen muesste, aber auch was dies fuer die Personalhaushalte am Ende bedeuten wuerde. Und das verdeutylicht mir als im Haushaltsbereich taetigen warum dies keiner richtig anfasst. Diese Kartoffel ist keine heisse, das ist ein Stueck gluehendes Eisen direkt aus dem Hochofen. Da verbrennt man sich nicht  nur die Finger dran.

@Swen
Du schreibst in deinen Beitraegen in einer verniedlichenden Art von Reparatur der Besoldung.
Wenn ich mir die Tabellen und den Grad der Verletzung bis hin zu A12/2 betrachte, so hat das nichts mehr mit Reparatur zu tun.
Waere dies ein Auto wuerde man von einem Totalschaden reden. Da ist nichts mehr mit Reparatur auszurichten.

Umso interessanter und wegweisender duerften die Begruendungen der BesGesetzgeber zu lesen sein, warum Sie was zu erwarten ist die Besoldung nicht auf die hier berechneten Hoehen anheben. Ein Verzicht auf einen massive Erhoehung der Grundgehaelter ist fuer mich nicht begruendbar, wenn ich diese Zahlen vor Augen habe. Zumindest nicht sachgerecht !!!

Candyman

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 63
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10584 am: 21.02.2024 14:52 »
Den Vergleich verstehe ich jetzt aber nicht .... natürlich sollte der A8 stufe 6 mit 4 kindern mehr bekommen als der A 12 stufe 6 single.....

A8 braucht größere wohnung, mehr Lebensmittel mehr Kleidung etc.

Klar kinder sind teuer aber mehr als 30% mehr ist schon ein hartes Stück

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 239
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10585 am: 21.02.2024 14:53 »
Umso interessanter und wegweisender duerften die Begruendungen der BesGesetzgeber zu lesen sein, warum Sie was zu erwarten ist die Besoldung nicht auf die hier berechneten Hoehen anheben. Ein Verzicht auf einen massive Erhoehung der Grundgehaelter ist fuer mich nicht begruendbar, wenn ich diese Zahlen vor Augen habe. Zumindest nicht sachgerecht !!!

Da wird auch der Bundesbesoldungsgesetzgeber analog zu den Landesbesoldungsgesetzgebern verfahren und getreu dem Motto "Flood the zone with shit" handeln:

  • Grundsicherungsniveau sachwidrig berechnen indem vom Rechenweg des BVerfG z.B. hinsichtlich der Kosten der Unterkunft abgewichen wird um zu "sachgerechteren" Ergebnissen zu kommen, welche nur zufällig massiv niedriger sind.
  • Die PKV künstlich niedrig ansetzen
  • Bestimmte Ausgabenposten rausrechnen (z.B. Kitagebühren wurden in SH einfach komplett rausgelassen, da man sich ja nach einer Bedürftigkeitsprüfung von diesen befreien lassen kann)
  • Einberechnung von Einmalzahlungen wie Corona- oder Inflationsausgleichsprämie, obowohl diese zusätzlich zur amtsangemessenen Alimentation zu gewähren sind
  • etc. (der Fantasie der Politik sind nach ihrem eigenen Verständnis des "weiten Gestaltungsspielraums" aktuell keine Grenzen gesetzt, weshalb das BVerfG diesen Spielraum nicht mehr kanalisieren, sondern eindämmen will)

Man stellt einfach so viel Prosa in die Gesetzesbegründung, dass 98% der Beamt:innen die Gesetzesbegründung nicht mehr nachvollziehen können und sich resigniert sagen: "Wird schon stimmen."

Haben wohl auch wir alle hier viele Jahre so gemacht, bis wir feststellten, dass jede jüngere Gesetzesbegründung in diesem Kontext wie des Kaisers neue Kleider ist. Denn die "Begründungen" sind einfach (jenseits von viel Prosa) nicht da und der blanke Gesetzesinhalt ist nackt im Sinne von verfassungswidrig

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 608
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10586 am: 21.02.2024 15:01 »
Umso interessanter und wegweisender duerften die Begruendungen der BesGesetzgeber zu lesen sein, warum Sie was zu erwarten ist die Besoldung nicht auf die hier berechneten Hoehen anheben. Ein Verzicht auf einen massive Erhoehung der Grundgehaelter ist fuer mich nicht begruendbar, wenn ich diese Zahlen vor Augen habe. Zumindest nicht sachgerecht !!!

Da wird auch der Bundesbesoldungsgesetzgeber analog zu den Landesbesoldungsgesetzgebern verfahren und getreu dem Motto "Flood the zone with shit" handeln:

  • Grundsicherungsniveau sachwidrig berechnen indem vom Rechenweg des BVerfG z.B. hinsichtlich der Kosten der Unterkunft abgewichen wird um zu "sachgerechteren" Ergebnissen zu kommen, welche nur zufällig massiv niedriger sind.
  • Die PKV künstlich niedrig ansetzen
  • Bestimmte Ausgabenposten rausrechnen (z.B. Kitagebühren wurden in SH einfach komplett rausgelassen, da man sich ja nach einer Bedürftigkeitsprüfung von diesen befreien lassen kann)
  • Einberechnung von Einmalzahlungen wie Corona- oder Inflationsausgleichsprämie, obowohl diese zusätzlich zur amtsangemessenen Alimentation zu gewähren sind
  • etc. (der Fantasie der Politik sind nach ihrem eigenen Verständnis des "weiten Gestaltungsspielraums" aktuell keine Grenzen gesetzt, weshalb das BVerfG diesen Spielraum nicht mehr kanalisieren, sondern eindämmen will)

Man stellt einfach so viel Prosa in die Gesetzesbegründung, dass 98% der Beamt:innen die Gesetzesbegründung nicht mehr nachvollziehen können und sich resigniert sagen: "Wird schon stimmen."

Haben wohl auch wir alle hier viele Jahre so gemacht, bis wir feststellten, dass jede jüngere Gesetzesbegründung in diesem Kontext wie des Kaisers neue Kleider ist. Denn die "Begründungen" sind einfach (jenseits von viel Prosa) nicht da und der blanke Gesetzesinhalt ist nackt im Sinne von verfassungswidrig

Stimme dir da voll inhaltlich zu.
Mein KOmmentar das die Begruendungen, so sie denn ueberhaupt kommen, interessant und wegweisend sein werden war ironisch wenn nicht gar als Sarkasmus zu verstehen gemeint.

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 310
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10587 am: 21.02.2024 15:12 »
Den Vergleich verstehe ich jetzt aber nicht .... natürlich sollte der A8 stufe 6 mit 4 kindern mehr bekommen als der A 12 stufe 6 single.....

A8 braucht größere wohnung, mehr Lebensmittel mehr Kleidung etc.

Da bekommt der A8 aber auch jetzt schon 4x 250 Euro Kindergeld (1.000 Euro netto) und 1236.44 Euro an Fam.-Zuschlag (brutto)..

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10588 am: 21.02.2024 15:15 »
@ Bibliothekar

Die Tabelle(n) zeigen nur einen fiktiven Prüfbetrag, nicht einen tatsächlich zu gewährenden Grundgehaltssatz. Zugleich machen die beiden Abstandsgebote keine Aussage über die gestellte Frage, da das Mindestabstandsgebot nur den 15 % oberhalb des realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveaus liegenden Betrag betrachtet, bis zu dem der Besoldungsgesetzgeber keine Einschnitte in die Alimentation vornehmen darf, während der Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen nur den Binnenabstand innerhalb der Besoldungssystematik betrachtet. Dass beide Abstandsgebote bis mindestens in die 1990er Jahre eingehalten worden sind, darf man voraussetzen, da es bis dahin keine anderslautende Rechtsprechung gibt.

Zugleich ist die Bemessung realer historischer Kaufkraftäquivalente schwierig, da bspw. ein Warenkorb, der Aussagen statistisch erst hinreichend vergleichbar machen dürfte, in der Bundesrepublik erst Mitte der 1950er Jahre eingeführt worden ist. Zugleich unterliegt er seitdem ständiger Anpassung, sodass Aussagen zur historischen Kaufkraft, die über einen Vergleichszeitraum von einigen Jahren hinausreichen, statistisch nicht so ohne Weiteres vergleichbar sind.

@ Bundi
Der Begriff der Reparatur ist ein im Besoldungsrecht feststehender, der ebenfalls neben dem Begriff der Heilung verwendet wird. Vergleiche mit Phänomenen außerhalb des Rechtsinsituts der Alimentation führen dabei sachlich nicht weiter. Allerdings stimme ich Dir hinsichtlich des Hochofenbilds zu: Die Materie möchte keiner gerne in die Hand nehmen, weshalb man versucht, das Thema möglichst lange nicht anzurühren, weil am Ende einer die Verantwortung übernehmen muss oder der Gefahr ausgesetzt sein könnte, sie übernehmen zu müssen. Das ist ein weiterer Grund neben dem Nutzen der Kosteneinsparung, weshalb sich keiner die Finger dran verbrennen will.

Zugleich sind alle die materiellen und indiziellen Beträge den Besoldungsgesetzgebern in Bund und Ländern hinlänglich bekannt, wenn sie auch in den Sondersituationen seit 2020/2022 wegen der jeweils spezifischen Untätigkeit noch einmal in vielen Rechtskreisen weiterhin zum Teil recht deutlich angestiegen sind, s. nur die Bemessungen für das Jahr 2022, die ich in den letzten Beiträgen ebenfalls heranziehe. Für das Jahr 2021 sind entsprechende Bemessungen hier zu finden, die damals zentralen Verfassungsorganen zur Kenntnis gebracht worden sind (damals entstand nach und nach an der Praxis die Methodik der Bemessung von "Grundgehaltsäquivalenten"):

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/06/Anlage-2.pdf
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/06/Anlage-1.pdf
https://www.berliner-besoldung.de/wie-geht-es-weiter-mit-der-bundesbesoldung-deutscher-beamtinnen-und-beamter/

Seit 2021 ist das Problem allerdings zunehmend größer geworden, weil man seitdem vonseiten des Bundesgesetzgebers weitgehend untätig geblieben ist:

2021 (s. die letzten Links, also den Beginn der Anlage 2) war folgender Sachstand zu betrachten: Das Grundgehaltsäquivalent in Höhe von 3.341,- € wurde in keiner Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 7 erreicht und erst erst in der siebten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 8, der fünften der Besoldungsgruppe A 9 und der dritten der Besoldungsgruppe A 10. Die darüber liegenden Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen waren als indiziell nicht unmittelbar verletzt zu betrachten.

Zum Jahresende 2022 verfehlten indiziell sämtlichen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 9, die fünfte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10, die zweite Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 und auch noch die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 das Grundgehaltsäquivalent in Höhe von 3.949,- € (vgl. S. 17 unter: https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf).

Ende 2024 werden, sofern es bis dahin nicht zu besoldungsrechtlichen Veränderungen kommen sollte, indiziell sämtlichen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 9, die siebte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10, die dritte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 und auch noch die zweite Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 das Grundgehaltsäquivalent in Höhe von 4.651,- € verfehlen.

@ Malkav
Leider bringst Du es mit Deinen Ausführungen auch hier auf den Punkt - und zugleich liest aber Karlsruhe die Begründungen sehr genau und nimmt dabei aus seinem Verfassungauftrag heraus die Zeilen sehr genau und sie also beim Wort. Auch deshalb möchte ich nicht in der Haut mancher Verantwortungsträger stecken, die also solcherart "Prosa" zu verantworten haben.

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 608
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10589 am: 21.02.2024 15:28 »
@Swen

Habe die Begrifflichkeit und auch deren Bedeutung verstanden. Wollte nur mal aus meiner Sicht klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass es eben nicht mit kleineren KOrrekturen also etwas Kosmetik getan ist.
Daher mein Bild des Totalschadens.
Die ganze Thematik zwingt unsere BesGesetzgeber aus meiner Sicht die gesamte Besodungsordnung dem Grunde nach neu aufzusetzen und nicht nur an den unteren BesGrp herumzu doktoren oder völlig abstruse KOnstrukte wie den AEZ zu kreieren.