@ Bibliothekar
Die Tabelle(n) zeigen nur einen fiktiven Prüfbetrag, nicht einen tatsächlich zu gewährenden Grundgehaltssatz. Zugleich machen die beiden Abstandsgebote keine Aussage über die gestellte Frage, da das Mindestabstandsgebot nur den 15 % oberhalb des realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveaus liegenden Betrag betrachtet, bis zu dem der Besoldungsgesetzgeber keine Einschnitte in die Alimentation vornehmen darf, während der Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen nur den Binnenabstand innerhalb der Besoldungssystematik betrachtet. Dass beide Abstandsgebote bis mindestens in die 1990er Jahre eingehalten worden sind, darf man voraussetzen, da es bis dahin keine anderslautende Rechtsprechung gibt.
Zugleich ist die Bemessung realer historischer Kaufkraftäquivalente schwierig, da bspw. ein Warenkorb, der Aussagen statistisch erst hinreichend vergleichbar machen dürfte, in der Bundesrepublik erst Mitte der 1950er Jahre eingeführt worden ist. Zugleich unterliegt er seitdem ständiger Anpassung, sodass Aussagen zur historischen Kaufkraft, die über einen Vergleichszeitraum von einigen Jahren hinausreichen, statistisch nicht so ohne Weiteres vergleichbar sind.
@ Bundi
Der Begriff der Reparatur ist ein im Besoldungsrecht feststehender, der ebenfalls neben dem Begriff der Heilung verwendet wird. Vergleiche mit Phänomenen außerhalb des Rechtsinsituts der Alimentation führen dabei sachlich nicht weiter. Allerdings stimme ich Dir hinsichtlich des Hochofenbilds zu: Die Materie möchte keiner gerne in die Hand nehmen, weshalb man versucht, das Thema möglichst lange nicht anzurühren, weil am Ende einer die Verantwortung übernehmen muss oder der Gefahr ausgesetzt sein könnte, sie übernehmen zu müssen. Das ist ein weiterer Grund neben dem Nutzen der Kosteneinsparung, weshalb sich keiner die Finger dran verbrennen will.
Zugleich sind alle die materiellen und indiziellen Beträge den Besoldungsgesetzgebern in Bund und Ländern hinlänglich bekannt, wenn sie auch in den Sondersituationen seit 2020/2022 wegen der jeweils spezifischen Untätigkeit noch einmal in vielen Rechtskreisen weiterhin zum Teil recht deutlich angestiegen sind, s. nur die Bemessungen für das Jahr 2022, die ich in den letzten Beiträgen ebenfalls heranziehe. Für das Jahr 2021 sind entsprechende Bemessungen hier zu finden, die damals zentralen Verfassungsorganen zur Kenntnis gebracht worden sind (damals entstand nach und nach an der Praxis die Methodik der Bemessung von "Grundgehaltsäquivalenten"):
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/06/Anlage-2.pdfhttps://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/06/Anlage-1.pdfhttps://www.berliner-besoldung.de/wie-geht-es-weiter-mit-der-bundesbesoldung-deutscher-beamtinnen-und-beamter/Seit 2021 ist das Problem allerdings zunehmend größer geworden, weil man seitdem vonseiten des Bundesgesetzgebers weitgehend untätig geblieben ist:
2021 (s. die letzten Links, also den Beginn der Anlage 2) war folgender Sachstand zu betrachten: Das Grundgehaltsäquivalent in Höhe von 3.341,- € wurde in keiner Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 7 erreicht und erst erst in der siebten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 8, der fünften der Besoldungsgruppe A 9 und der dritten der Besoldungsgruppe A 10. Die darüber liegenden Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen waren als indiziell nicht unmittelbar verletzt zu betrachten.
Zum Jahresende 2022 verfehlten indiziell sämtlichen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 9, die fünfte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10, die zweite Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 und auch noch die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 das Grundgehaltsäquivalent in Höhe von 3.949,- € (vgl. S. 17 unter:
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf).
Ende 2024 werden, sofern es bis dahin nicht zu besoldungsrechtlichen Veränderungen kommen sollte, indiziell sämtlichen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 9, die siebte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10, die dritte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 und auch noch die zweite Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 das Grundgehaltsäquivalent in Höhe von 4.651,- € verfehlen.
@ Malkav
Leider bringst Du es mit Deinen Ausführungen auch hier auf den Punkt - und zugleich liest aber Karlsruhe die Begründungen sehr genau und nimmt dabei aus seinem Verfassungauftrag heraus die Zeilen sehr genau und sie also beim Wort. Auch deshalb möchte ich nicht in der Haut mancher Verantwortungsträger stecken, die also solcherart "Prosa" zu verantworten haben.