Während ich zu schreiben angefangen (und das zwischenzeitlich unterbrochen) habe, sind recht viele weitere Beiträge hier gepostet worden - ich hoffe, es wird noch deutlich, auf welchen Beitrag genau ich mich beziehe.
@ Bundi
Genau das, was Du schreibst, sind die Folgen aus dem Parameter der Mindestbesoldung, Bundi - und zugleich kann ich gut verstehen, dass der Begriff der "Reparatur" verniedlichend klingt.
Letztlich sind wir seit längerer Zeit dort, was der leider viel zu früh gestorbene Rudolf Summer - einer der besten Kenner der Materie seiner Zeit - bereits im direkten Vorfeld der Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Jahre 2006 prognostiziert hat:
"Abgesehen von diesen [zuvor geschilderten; ST.] Einzelproblemen ist bei der Zurückverlagerung der Gesetzgebung auf den Gebieten des Besoldungsrechts und des Beamtenversorgungsrechts mit einer rasch abnehmenden Transparenz des Rechts und einem Fortschreiten des Qualitätsverfalls des Rechts zu rechnen. Wer sich heute mit dem Beamtenversorgungsrecht befasst und beim Einordnen der Ergänzungslieferungen der Kommentare jeweils die Sonderseiten für nur beschränkte Zeit geltende Sonderfassungen an den richtigen Platz bringen will, hat große Probleme. Das Beamtenversorgungsrecht ist bereits als Bundesrecht nur schwer überschaubar - und jetzt muss man sich vorstellen, dass ein bereits heute nicht sehr tranparentes Recht versiebzehnfacht wird! Das Rechtsgebiet Beamtenversorgungsrecht ist so kompliziert, dass eine einigermaßen sachgerechte Gesetzgebung des gebündelten Sachverstands der Experten von Bund und Ländern bedarf. Kenntnislücken können hier durch Kolleginnen und Kollegen ausgeglichen werden. Die Länder werden mit ihrer Personalausstattung in den Dienstrechtsministerien die Aufgabe aus der neuen Ländergesetzgebung wohl kaum sachgerecht schultern können. Man kann sich andererseits auch eine Personalaufstockung in den Dienstrechtsabteilungen der Ministerien schwer vorstellen. Zum Qualitätsverfall bei einem Nebeneinander von Bundes- und Ländergesetzen im Dienstrecht hat vor nunmehr fast 35 Jahren Walter Wiese Beeindruckendes geschrieben. [Fn. Wiese, Der Staatsdienst in der Bundesreoublik Deutschland, 1972, S. 10]" (Summer, ZBR 2006, S. 120 <128 f.>; Hervorhebungen wie im Original).
Es war politisch weise, das Besoldungsrecht ab Anfang der 1970er Jahre in die konkurrierende Gesetzgebung von Bund und Ländern zu überführen - nicht umsonst wird diese Forderung zunehmend aus den Verbänden, insbesonder aus dem DRB, immer lauter.
@ Bastel
Wir werden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Verlauf des zweiten oder dritten Quartals die angekündigten Entscheidungen über die drei Rechtskreise Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vorliegen haben. Zugleich zeigen verschiedene Aktivitäten des Zweiten Senats, dass spätestens ab 2025 offensichtlich mehrere weitere anhängige Verfahen rechtskräftig entschieden werden dürften.
@ BVerfGBeliever
Aus der bislang vollzogenen Logik des Bundesgesetzgebers wäre es folgerichtig, nun gleichfalls auf ein Doppelverdienermodell umzusatteln. Denn dass man nun offensichtlich eine weitere Runde drehen möchte, dürften ggf. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass man die von mir eruierten Fehlbeträge gleichfalls erkannt und also gefolgert hat, dass sie mittlerweile eine solche Höhe angenommen haben, dass sie mit irgendwelchen Zuschlägen innerhalb eines Alleinverdienermodells nicht mehr aufgefangen werden können, wenn man weiterhin das Ziel hat, die Grundgehaltssätze nicht weiter anzuheben.
Das, was ihn davon abhalten könnte, nun ebenfalls einen solchen Weg gehen zu wollen, wäre dann vor allem (ließe sich vermuten), dass Karlsruhe in den anstehenden Entscheidungen konkrete Direktiven erlässt, die zwar nicht ein Doppelverdienermodell unterbinden würden (denn dies zu betrachten, hat der Zweite Senat in der aktuellen Entscheidung dem Besoldungsgesetzgeber gestattet; sachgerecht begründet, kann es aber in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik nicht dazu führen, dass damit größere Einsparpotenziale verbunden werden könnten), die aber die sachwidrige Ausformung des Zugriffs auf das Partnereinkommen verhinderten. Da das Bundesverfassungsgericht zugleich nur die in den konkreten Normenkontrollverfahren betrachtete Rechtslage kontrollieren kann, würde eine solche Betrachtung ggf. komplex einzufügen sein. Eine Möglichkeit wäre ein Obiter Dictum, das aber verfassungsrechtlich eher nicht glücklich ist, weshalb sie in der Rechtspraxis des Bundesverfassungsgerichts bislang nur sehr selten vorgekommen sind.
Karlsruhe wird die verfassungsrechtlich völlig aus dem Ruder gelaufenen Doppelverdienermodelle - nicht zuletzt die offensichtlich konzertiert vollzogenen der Nordstaaten, aber auch das bayerische oder modifizierte rheinland-pfälzische - ebenfalls zur Kenntnis genommen und kann kein Interesse daran haben, dass nun bald in 17 Rechtskreisen allesamt verfassungswidrige Doppelverdienermodelle verrechtlicht werden würden. Nicht zuletzt dieser Punkt, sachlich hanebüchen begründeter (und also sachlich unbegründeter) Doppelverdienermodelle wird uns in den anstehenden Entscheidungsbegründungen besonders interessieren müssen - und man kann nur beten, dass sich dazu klare direktive Aussagen finden werden.
@ Ozymandias
Die 26. Kammer des VG Berlin vertritt zurzeit weitgehend eine verwaltungsgerichtliche Einzelmeinung, die zuvor bspw. weder das VG Hamburg noch das OVG Schleswig-Holstein noch der VGH Hessen so betrachtet hat. Es wird interessant werden, wie das zum einen ggf. das OVG Berlin und zum anderen der Zweite Senat sehen wird. Da die Kammer die Mindestbesoldung nicht betrachtet hat, wozu sie - wie vorhin dargelegt - verpflichtet gewesen wäre, darf man davon ausgehen, dass ihre Sicht auf die Dinge zukünftig korregiert werden werden. Nicht umsonst hat sich die 26. Kammer in ihrer sonstigen Begründung als gewissenhaft gezeigt.
Zugleich gibt es keinen "Kampf um das Abstandsgebot", der deshalb auch nicht bereits "schon verloren" sein könnte. Vielmehr sieht sich der Besoldungsgesetzgeber an die Direktiven beider Abstandsgebote gebunden. Der Zweite Senat hat 2017 das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet und 2020 auch im Kontext der 2018 erfolgten weiteren Präzisierung der den Besoldungsgsetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen das Mindestabstandsgebot als ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet.
Wird der Zweite Senat seine eigene Rechtsprechung ernst nehmen - und es besteht weiterhin kein Grund, daran zu zweifeln -, dann wird er die nicht erst seit 2021 vollzogenen und nicht sachgerecht begründeten Verletzungen des Mindest- wie Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen ebenso in den Mittelpunkt seiner Betrachtung rücken wie die Folgerungen aus Art. 3 Abs. 1 GG.