Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032539 times)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10800 am: 29.02.2024 09:03 »
Die Tabelle würde ja schon anders aussehen, wenn sie erst bei A6 beginnt. Dann wären die Beträge auch völlig andere.
Aber da gehts ja eigentlich auch schon wieder los mit der Wertigkeit der Ämter.
Wenn man den kompletten eD von der Besoldung abschafft und alle mit der Besoldung im mD starten müssten die im mD auch auf die Barikaden gehen.

Komischerweise geht die "Neiddebatte" aber erst ab dem gD los zum Thema Wertigkeit der Ämter.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10801 am: 29.02.2024 09:26 »
Klar, mit einer 2/3 Mehrheit kann das GG geändert und Art. 33 abgeschafft werden.

Die indizielle Mindestbesoldung ist erstmal nur ein Hinweis darauf inwieweit das Besoldungsgefüge verletzt ist, es muss darauf kein Besoldungsgefüge aufgebaut werden. Somit liefert die berechnete Besoldungstabelle nur einen Hinweis wie ein verfassungskonformes Besoldungsgefüge aussehen könnte.

So klar ist das nicht.

Dabei stellt sich die Frage, ob eine Abschaffung des Berufsbeamtentums überhaupt möglich ist, weil die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verweist, der die Gewaltentrennung und damit konsequenterweise auch den Bestand der vollziehenden Gewalt und in Art. 20 Abs. 3 GG das Gesetzmäßigkeitsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip  auf Dauer garantiert.
Die verfassungsänderungsfesten Prinzipien „Rechtsstaat“ und „Sozialstaat“ bedingen, dass ein Dienstrechtssystem besteht, das diese Prinzipien sichert und seine Amtswalter so schützt, wie dies das Beamtensystem tut. Nimmt man das Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip ernst, so wird man nicht umhin können, das Beamtensystem als Institution dem Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 GG unterzuordnen. Eine ganze Reihe namhafter Autoren hat sich jedenfalls dafür ausgesprochen, die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums dem Ewigkeitsschutz des Art. 97 Abs. 3 GG zu unterstellen.https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/institutionelle-garantie-des-berufsbeamtentums/

medu761

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10802 am: 29.02.2024 09:51 »
Guten Morgen
Ich verfolge das hier jetzt schon ziemlich lange , ich bin in Paragraphen auch nicht so bewandert .
Ich Ehefrau von einem Berufssoldat A9/ Stufe 8 verheiratet mit 3 Kindern ....so jetzt meine Frage die erhöhung machte ja nur ein Schnaps aus ,aber der angekündigte Familienzuschlag ist beim Gehalt nicht wiedergegeben bei uns machte die Erhöhung am Grundgehalt von Januar bis jetzt märz knapp 200 aus ( inflationsprämie abgezogen ) aber wo bitte ist die Erhöhung Familienzuschlag ? Meines Wissens sollte die doch fürs 2. Und weitere dann erhöt werden und das nicht zu knapp .
Davon ist nichts zu sehen . :-X

Danke für eure Antwort schonmal im vorraus

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10803 am: 29.02.2024 09:55 »
Der Familienzuschlag wird zum 1.3.2024 um den Mittelwert 11,3% erhöht.

Einen alimentativen Ergänzungszuschlag für verheiratete mit Kindern in teuren Regionen befindet sich in der ewigen temporalen Abstimmungskausalitätsschleife und ist für Bundesbeamte, im Gegensatz zu den Landesbeamten (die bereits bspw. in NRW deutlich mehr bekommen), zur symbolischen Karotte vor der Nase geworden.

medu761

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10804 am: 29.02.2024 10:13 »
Der Familienzuschlag sollte für das zweite um 146 Euro und für jedes weitere um 400 ( irgendwas ich hab das Schreiben jetzt nicht vor mir liegen) erhöht werden

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10805 am: 29.02.2024 10:23 »
Klar, mit einer 2/3 Mehrheit kann das GG geändert und Art. 33 abgeschafft werden.

Die indizielle Mindestbesoldung ist erstmal nur ein Hinweis darauf inwieweit das Besoldungsgefüge verletzt ist, es muss darauf kein Besoldungsgefüge aufgebaut werden. Somit liefert die berechnete Besoldungstabelle nur einen Hinweis wie ein verfassungskonformes Besoldungsgefüge aussehen könnte.

So klar ist das nicht.

Dabei stellt sich die Frage, ob eine Abschaffung des Berufsbeamtentums überhaupt möglich ist, weil die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verweist, der die Gewaltentrennung und damit konsequenterweise auch den Bestand der vollziehenden Gewalt und in Art. 20 Abs. 3 GG das Gesetzmäßigkeitsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip  auf Dauer garantiert.
Die verfassungsänderungsfesten Prinzipien „Rechtsstaat“ und „Sozialstaat“ bedingen, dass ein Dienstrechtssystem besteht, das diese Prinzipien sichert und seine Amtswalter so schützt, wie dies das Beamtensystem tut. Nimmt man das Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip ernst, so wird man nicht umhin können, das Beamtensystem als Institution dem Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 GG unterzuordnen. Eine ganze Reihe namhafter Autoren hat sich jedenfalls dafür ausgesprochen, die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums dem Ewigkeitsschutz des Art. 97 Abs. 3 GG zu unterstellen.https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/institutionelle-garantie-des-berufsbeamtentums/

Danke für die Info. Ich bin auch für mich ausgegangen, dass das nur Neuverbeamtungen betreffen könnte.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10806 am: 29.02.2024 10:48 »
Der Familienzuschlag sollte für das zweite um 146 Euro und für jedes weitere um 400 ( irgendwas ich hab das Schreiben jetzt nicht vor mir liegen) erhöht werden

Ich denke das verwechselt du vielleicht mit einem Bundesland. So eine Erhöhung ist aktuell für den Bund nicht geplant bzw. noch nicht bekannt.

medu761

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Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10808 am: 29.02.2024 10:59 »
Sind die normalen Familienzuschläge. Da kommt auf die alten Beträge nicht dies drauf, sondern sind so anhand der Kinder zu ermitteln

Pacodemias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10809 am: 29.02.2024 11:05 »
https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_v.html

Ich hoffe der Link geht

das ist der normale Zuschlag.
Verheiratet = Stufe 1 = 171,28
mit 1 Kind = Stufe 2 = 317,66
mit 2 Kindern = Stufe 2 + 146,38 = 464,04
mit 3 Kindern = Stufe 2 + 146,38 + 456,06 = 920,10

Wie oben geschrieben ist es "nur" um 11,3 erhöht worden

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10810 am: 29.02.2024 11:25 »
@Einigung gibt es von deiner Seite her Neuigkeiten zum aktuellen Sachstand?

Einigung2023

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« Antwort #10811 am: 29.02.2024 12:13 »
@Einigung gibt es von deiner Seite her Neuigkeiten zum aktuellen Sachstand?

Leider nein.

andreb

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« Antwort #10812 am: 29.02.2024 12:31 »
Zwar ein bisschen OT

https://www.spiegel.de/karriere/krankentage-und-fehlzeiten-beim-bund-bundesbeschaeftigte-so-lange-krank-wie-nie-zuvor-a-f7303bac-4dcb-4d00-86f4-b13b58b327e4?sara_ref=re-so-app-sh

Da würde ich mir als Arbeitgeber / Dienstherr langsam meine Gedanken machen…

Die genauen Hintergründe müsste man mal empirisch untersuchen.

medu761

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10813 am: 29.02.2024 13:30 »
Danke für die Antworten ....ist ja ein Witz eigentlich mein Mann bekommt nach 26 Dienstjahren genauso iel Grundgehalt wie mein Sohn nach 1 Jahr Arbeitszeit als IT bei einer Firma ( nicht im öffentlichen Dienst)  wir gesagt ich meine jetzt nur das Grundgehalt . Man hätte sich ja eigentlich nach den Verhandlungen mehr erhofft ,tja dann muss man wohl beim Land angestellt sein um mehr zu bekommen

pinmeister

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10814 am: 29.02.2024 13:54 »
Da man sonst wenig hört.
Auf dem NIUS-Kanal (ob man den mag oder nicht) im Nachrichtentalk "STIMMT" ging es bei der gestrigen Diskussion zu Anfang um unser Thema