Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4014771 times)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11085 am: 13.03.2024 06:51 »
Hallo  Swen,

Da Du mich zwischenzeitlich wiederholt angesprochen hast. Ich bin im technischen Dienst und mit der Juristerei nur bewandert, soweit sie mein Fachgebiet betrifft. In Besoldungsfragen dürftest Du tiefer in der Materie drin sein als die meisten Juristen.

Schuld an der ganzen Misere sind die Besoldungsgesetzgeber.  Zumindest einige der Gesetzgeber gestehen den Verfassungsbruch sogar ein und besolden somit die Beamten vorsätzlich verfassungswidrig. Dieser Vorgang ist derartig unglaublich,  dass ich mich als Beamter schon frage, warum ich denn der letzte Depp bin und das Gesetz anwende und teilweise gegen den Willen der Bürger durchsetze. Das ist mit Mühe und manchmal viel Geschrei verbunden. Die Dienstherren machen sich doch auch einen schlanken Fuß, warum sollte ich denn mühevoll die vom Gesetz und von Urteilen vorgesehene Wege gehen? Natürlich folge ich meinem Gewissen und handele ich schon aus Überzeugung gesetzestreu.

Ich fühle mich wahrlich nicht schlecht bezahlt, habe meine Altersvorsorge geregelt und habe am Ende der meisten Monate noch Geld übrig, ohne Verzicht üben zu müssen. Dennoch überkommt einen das Gefühl, man wird vera......

Nun zum Bundesverfassungsgericht. Ich denke immer noch, dass auch Juristen am BVerfG Prioritäten setzen könnten und Verfahren innerhalb eines irgendwann vorher definierten Zeithorizonts abarbeiten könnten. Gleich 17 Verfassungsorgane, die wissentlich und in einer konzertierten Aktion, die Verfassung zu Lasten der Staatsdienern aus sagen wir mal niederen Beweggründen (Geld) nicht beachten,  das ist doch so ungeheuerlich, dass es mich als Richter antreiben würde, dieses Treiben endlich abzustellen.

DeGr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11086 am: 13.03.2024 08:01 »
[...] dass es mich als Richter antreiben würde, dieses Treiben endlich abzustellen.

Und das werden sie. Und Swen wird nicht noch einmal erläutern müssen, wieso so viel Zeit vergehen musste, bis es in den nächsten Monaten endlich so weit sein wird. Das hat er bereits mehrfach ausführlichst getan.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11087 am: 13.03.2024 09:27 »

Nun zum Bundesverfassungsgericht. Ich denke immer noch, dass auch Juristen am BVerfG Prioritäten setzen könnten und Verfahren innerhalb eines irgendwann vorher definierten Zeithorizonts abarbeiten könnten. Gleich 17 Verfassungsorgane, die wissentlich und in einer konzertierten Aktion, die Verfassung zu Lasten der Staatsdienern aus sagen wir mal niederen Beweggründen (Geld) nicht beachten,  das ist doch so ungeheuerlich, dass es mich als Richter antreiben würde, dieses Treiben endlich abzustellen.

Du hast Recht, DeGr - noch einmal clarion zuliebe, die ich ggf. vorgestern zu sehr angegangen bin - und dann ist, denke ich, auch gut. Wen's nicht überzeugt, der soll halt unüberzeugt bleiben, weder durch das eine noch durch das andere wird's schneller gehen:

Wir können Gift drauf nehmen, Clarion, dass auch die Richter am Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung das wollen, was Du im letzten Satz schreibst. Aber es juristisch im Rahmen unserer Verfassung umzusetzen, ist schwierig: Denn abstellen kann am Ende das verfassungswidrige Handeln nur der, der verfassungswidrig handelt - und das ist also nicht das Bundesverfassungsgerichtr. Es gibt als Ultima Ratio zwar die Vollstreckungsanordnung - aber auch die ist neben dem Ziel der Garantie des effektiven Rechtsschutzes in der Praxis auch nichts anderes als der Weg hin zu einem wieder verfassungskonformen Handeln des Gesetzgebers, das also dieser zu vollziehen hat.

Insofern ist es mit schnellerem Handeln der Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts allein nicht gemacht. Karlsruhe hätte 2022 über die Bremer Vorlagen entscheiden können (wie es das in der Jahresvorschau im Frühjahr 2022 hat aufgezeichnet). Das hätte aber in der damaligen Situaton mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur zu einem Ergebnis geführt - die Besoldungsgesetzgeber hätte mit dieser an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so weitergemacht als wie zuvor, was im Verlauf des Jahres 2021 allerdings für den Zweiten Senat so noch nicht hinreichend erkennbar gewesen sein dürfte. Denn der eigentliche Einschnitt - die Einführung von Doppelverdienermodelle - ploppte erst ab 2022 auf, und zwar zunächst für Schleswig-Holstein als Einzelfall (Schleswig-Holstein darf sich sicher sein, dass es es auch deshalb dann 2023 in die Jahresvorschau geschafft hat).

Wie ich das ja an anderer Stelle deutlich tiefergehend zu begründen versucht habe, auch in Karlsruhe muss in der ersten Hälfte des Jahres 2022 ein Bewusstseinswandel eingesetzt haben, da man erst ab diesem Datum die Tiefe der Krise erkennen konnte, als nämlich mit der Tarifeinigung vom 29.11.2021 in der ersten Jahreshälfte 2022 mit deren Umsetzung das als allgemeines Phänomen deutlich wurde, wofür Berlin bereits ab Anfang 2021 die Blaupause vorgegeben hatte: dass eine umfangreiche Missachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung politisch auf die Tagesordnung gerückt worden war. Würde Karlsruhe also die Jahresvorschau nicht regelmäßig im März veröffentlichen und sie danach nicht mehr verändern, hätte es vielleicht im Sommer 2022 bereits die erst 2023 angekündigten Entscheidungen angekündigt - aber nun sind wir beim Thema Befangenheit: Auch wenn uns also 2022 oder 2023 die Besoldung und Alimentation in allen Rechtskreisen begründet als verfassungswidrig erschienen sind, Karlsruhe kann diese Sicht auf die Dinge nicht einnehmen, ohne sich damit befangen zu machen. Ein Gesetz, das vom Bundesverfassungsgericht in der konkreten Normenkontrolle betrachtet wird, ist vom Bundesverfassungsgericht ausschließlich bis zu der gefällten Entscheidung, dass es nicht verfassungskonform ist, als verfassungskonform zu betrachten. Spätere Ankündigungen oder themenbezogene Winke mit dem Zaunpfahl können vorauslaufend nicht themenbezogen geschehen.

Zugleich habe ich ja hier mehrfach die Frage gestellt, über wie viele konkrete Normenkontrollverfahren Karlsruhe durchschnittlich entscheidet - wie gesagt, in Karlsruhe gehen jährlich rund 6.000 Verfahren ein, von denen rund 5.900 Verfassungsbeschwerden sind, die wiederum in einem sehr hohen Maß an Fällen in Kammerentscheidungen als nicht zulässig oder unbegründet abgewiesen werden. Hier liegt das "Alltagsgeschäft" des Bundesverfassungsgerichts. Gehen wir mal davon aus, dass es bei einer Fünf-Tage-Woche und 30 Urlaubstagen sowie nach Abzug der Feiertage zwischen 220 und 230 Arbeitstage vorfindet, dann sind an jedem Tag deutlich mehr als 20 Verfassungsbeschwerden zu entscheiden. Und entscheiden heißt in einer nicht geringen Zahl an Fällen zu begründen. Die Begründung dieser Kammerentscheidungen fallen, wenn sie gegeben werden müssen, in der Regel kurz aus - aber hier wird kein "kurzer Prozess" gemacht, sondern die Prüfung aller Fälle hat sachgerecht zu erfolgen, was ebenfalls für die Frage gilt, ob eine wie auch immer umfangreiche Begründung gegeben werden muss.

Die Vorarbeit, die also i.d.R. von den Wissenschaftlichen Mitarbeitern geleistet wird, ist in den allmeisten Fällen also nicht gänzlich unkomplex, denn auf der Verfassungsbeschwerde steht ja nicht drauf, "kann unbegründet als unstatthaft behandelt werden". Die Vorarbeit muss also allein wegen der Rechtsschutzgarantie präzise erfolgen - auch wenn sie sachlich kurz ausfällt, was von Fall zu Fall zu entscheiden ist: Eine Kammerentscheidung (eine Kammer ist aus drei Richtern zusammengesetzt) muss in der Regel aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet werden können, ansonsten kann keine Kammer entscheiden - wie gesagt, es gilt hier das "Einstimmigkeitsgebot" -, sie muss also ebenso die gesamte Rechtsprechung beider Senate "im Hinterkopf" behalten. Denn anders sind sachgerechte Kammerentscheidungen nicht möglich.

Die Vorarbeiten einer Kammerentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde kann also vielfach wiederkehrend nicht an einem Tag erfolgen. Hier nun wird die Funktion der Wissenschaftlichen Mitarbeiter deutlich. Wenn rund 64 Wissenschaftliche Mitarbeiter in ihren 220 bis 230 jährlichen Arbeitstagen am Ende des Jahres rund 5.900 Verfassungsbeschwerden "wegarbeiten" müssen, indem sie die Entscheidungen sachgerecht vorbereiten, und wenn wir davon ausgehen, dass sie allesamt in Vollzeit und ohne Krankentage arbeiteten, dann blieben jedem für eine Verfassungsbeschwerde mal gerade zweieinhalb Tage, und zwar wenn diese Wissenschaftlichen Mitarbeiter den ganzen Tag nichts anderes machten - und wenn sie so vorgehen würden, dann würden die weiteren und deutlich mehr zeitlichen Aufwand beanspruchenden Verfahrensarten wie bspw. die konkrete Normenkontrolle gar nicht geschehen. Ist Dir bewusst, wie knapp bemessen die Zeit für die Fülle an Verfahren ist? Ein schlüssiger Beitrag zur Arbeit des "Dritten Senats" findet sich nach wie vor hier: https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/jobprofil-wissenschaftlicher-mitarbeiter-am-bundesverfassungsgericht

Neben dieser Alltagsarbeit bleibt dann nur noch eine recht begrenzte Zeit für die deutlich mehr Aufwand bedeutenden Normenkontrollverfahren. Wenn Du Dir allein die Begründungen bspw. der seit 2012 erfolgten Entscheidungen zum Besoldungsrecht anschaust, dann stellst Du fest, mit was für einen Zeitaufwand Normenkontrollverfahren verbunden sind.

Der Senat wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit im Verlauf der ersten Halbjahrs 2022 die Entscheidung getroffen haben, die nächste Entscheidung über den Bremer Rechtskreis hinaus auf die zwei weiteren auszuweiten - womit er sich allerdings ein gehöriges Stück an Mehrarbeit aufgeladen hat: Denn was an den Bremer Vorlagen gleichfalls komplex, aber insgesamt schlanker hätte entschieden werden können (und was als solches also mit hoher Wahrscheinlichkeit sogleich sachlich verpufft wäre), das stellt sich in dem grundsätzlichen Gehalt der Entscheidungen über die beiden anderen Rechtskreise noch einmal deutlich komplexer dar. Zugleich wird man in Karlsruhe wissen, dass dieser "Schuss" sitzen muss, da das Besoldungsrecht von den Besoldungsgesetzgebern in den letzten rund drei Jahren so zuschanden gemacht worden ist, dass das so nicht noch Jahre weitergehen darf.

Und damit sind wir nun bei der konkreten Verfahrenslänge angekommen: Die Problemlage, die sich Karlsruhe stellt, ist im gerade skizzierten Rahmen (den ich an anderen Stellen in seiner Komplexität deutlich tiefergehend dargelegt habe) so komplex, dass diese anhängigen Verfahren über die drei Rechtskreise jeweils einer sehr umfassenden Betrachtung, Beratung und Begründung bedürfen, sodass sich für jeden, der sich einigermaßen hinreichend in der Materie auskennt - denke ich -, sogleich erschließt, dass Zeiträume vorauszusetzen sind, die für andere vielfach nicht nachvollziehbar sein dürften.

Der langen Rede kurzer Sinn: Du darfst Dir gewiss sein, dass man in Karlsruhe im Rahmen der skizzierten Bedingungen seit spätestens 2021 viel Zeit in die Bearbeitung der hohen Zahl an Richtervorlagen über das Besoldungsrecht der Länder gesteckt haben wird. Das kann aber wegen des Beratungsgeheimnisses nicht publik werden, da es nicht publik werden darf. Dass das Warten für die unmittelbar und mittelbar von diesen Verfahren Betroffenen anstrengend ist, dessen sind sich auch die Richter des Zweiten Senats bewusst. Aber deshalb können sie nicht die gewissenhafte Kontrolle abkürzen oder den Zeitaufwand noch weiter erhöhen, da der erste Fall eine je größere Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung der konzertierten Verfassungsbruchs bedeutete, je stärker die Abkürzung erfolgte, und weil der zweite Fall dann bedeutete, dass andere Kläger, die ebenfalls auf die Entscheidung in "ihren" Verfahren warten und die genauso über die Garantie des effektiven Rechtsschutzes verfügen, ggf. unverhältnismäßig lange auf eine Entscheidung warten müssten.

Auch deshalb habe ich hier in der Vergangenheit vielfach die Frage gestellt, über wie viele konkrete Normenkontrollverfahren pro Jahr eigentlich das Bundesverfassungsgericht im Durchschnitt entscheidet. Normenkontrollverfahren sind praktisch ausnahmslos langwierige Angelegenheiten.

Nun gut, und nun richten wir den Blick gespannt gen Karlsruhe und also auf die Homepage.

Jochen1976

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11088 am: 13.03.2024 09:47 »
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle -
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht den Jahresbericht 2023 Pressemitteilung Nr. 29/2024 vom 13. März 2024


Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht heute seinen Jahresbericht 2023 in deutscher und
englischer Sprache.
Der aktuelle Bericht betrachtet die Wechselbeziehung, in der das Bundesverfassungsgericht mit den
Bürgerinnen und Bürgern steht. Er enthält unter anderem Beiträge über den Besucherdienst, die neuen
Informationsfilme und das Bürgerfest zum Tag der Deutschen Einheit. Zudem blickt der Jahresbericht
zurück auf ausgewählte Entscheidungen des Jahres 2023 und den Kongress des
Bundesverfassungsgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der europäischen Verfassungs- und
Höchstgerichte, der sich mit dem Klimawandel als Herausforderung für Verfassungsrecht und
Verfassungsgerichtsbarkeit befasste. Der Bericht schließt mit einem Ausblick auf die im Jahr 2024
voraussichtlich anstehenden Entscheidungen. Darüber hinaus enthält der Jahresbericht grafisch
aufbereitete Statistiken zu den Verfahrenszahlen sowie Informationen über das Gericht und die dort
tätigen Richterinnen und Richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Jahresbericht 2023 ist hier auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts abrufbar.
Die ebenfalls heute veröffentlichte Jahresvorausschau 2024 kann hier auf der Website des
Bundesverfassungsgerichts abgerufen werden.
Die neuen Informationsfilme finden Sie ab sofort hier auf der Website des
Bundesverfassungsgerichts.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-029.html

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11089 am: 13.03.2024 10:02 »
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle -
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht den Jahresbericht 2023 Pressemitteilung Nr. 29/2024 vom 13. März 2024


Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht heute seinen Jahresbericht 2023 in deutscher und
englischer Sprache.
Der aktuelle Bericht betrachtet die Wechselbeziehung, in der das Bundesverfassungsgericht mit den
Bürgerinnen und Bürgern steht. Er enthält unter anderem Beiträge über den Besucherdienst, die neuen
Informationsfilme und das Bürgerfest zum Tag der Deutschen Einheit. Zudem blickt der Jahresbericht
zurück auf ausgewählte Entscheidungen des Jahres 2023 und den Kongress des
Bundesverfassungsgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der europäischen Verfassungs- und
Höchstgerichte, der sich mit dem Klimawandel als Herausforderung für Verfassungsrecht und
Verfassungsgerichtsbarkeit befasste. Der Bericht schließt mit einem Ausblick auf die im Jahr 2024
voraussichtlich anstehenden Entscheidungen. Darüber hinaus enthält der Jahresbericht grafisch
aufbereitete Statistiken zu den Verfahrenszahlen sowie Informationen über das Gericht und die dort
tätigen Richterinnen und Richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Jahresbericht 2023 ist hier auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts abrufbar.
Die ebenfalls heute veröffentlichte Jahresvorausschau 2024 kann hier auf der Website des
Bundesverfassungsgerichts abgerufen werden.
Die neuen Informationsfilme finden Sie ab sofort hier auf der Website des
Bundesverfassungsgerichts.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-029.html

Auszug aus dem Jahresbericht 2023:
Besoldung von Beamtinnen und Beamten sowie von Richterinnen und Richtern in verschiedenen Bundesländern
Zahlreiche anhängige Normenkontrollanträge aus verschiedenen Bundeslän- dern gehen von der Verfassungswidrigkeit der Alimentation von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern verschiedener Besoldungsgruppen nach dem jeweiligen Landesrecht aus. Das Bundesverfassungsgericht entschei- det demnächst unter anderem über Verfahren zur Besoldung in Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein.



BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11090 am: 13.03.2024 10:04 »
Im Jahresbericht 2023 steht "Das Bundesverfassungsgericht entscheidet demnächst unter anderem über Verfahren zur Besoldung in Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein."

In der Jahresvorausschau 2024 werden hingegen nur Berlin und Bremen genannt.

Es bleibt spannend..  :)

P.S. @Swen, vielen Dank für die sehr interessanten Ausführungen zum "Arbeitsalltag" in Karlsruhe!

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11091 am: 13.03.2024 10:08 »
Im Jahresbericht 2023 steht "Das Bundesverfassungsgericht entscheidet demnächst unter anderem über Verfahren zur Besoldung in Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein."

In der Jahresvorausschau 2024 werden hingegen nur Berlin und Bremen genannt.

Es bleibt spannend..  :)

In der Jahresvorschau 2023 war auch noch Niedersachsen genannt. Nun scheinbar nicht mehr. Swen wie verhält es sich damit? Oder werden einfach nicht alle genannt?

Pukki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11092 am: 13.03.2024 10:12 »
Woher hast du denn die Info? Bei mir gibt es noch keine Vorausschau für 2024, wenn ich auf die Seite gehe.

heikre

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11093 am: 13.03.2024 10:15 »
Im Jahresbericht 2023 steht "Das Bundesverfassungsgericht entscheidet demnächst unter anderem über Verfahren zur Besoldung in Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein."

In der Jahresvorausschau 2024 werden hingegen nur Berlin und Bremen genannt.

Es bleibt spannend..  :)

In der Jahresvorschau 2023 war auch noch Niedersachsen genannt. Nun scheinbar nicht mehr. Swen wie verhält es sich damit? Oder werden einfach nicht alle genannt?

Da Schleswig-Holstein auch nicht in der Jahresvorschau 2024 erscheint, jedoch laut Jahresbericht 2023 zur Entscheidung ansteht, hoffe ich, das Niedersachsen unter "unter anderem" laut Jahresbericht 2023 fällt ;-)

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11094 am: 13.03.2024 10:18 »
Woher hast du denn die Info? Bei mir gibt es noch keine Vorausschau für 2024, wenn ich auf die Seite gehe.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2024/vorausschau_2024.html

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11095 am: 13.03.2024 10:21 »
Den Jahresbericht 2023 findet Du hier, Soldat: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresbericht/jahresbericht_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Der von heikre genannte Eintrag findet sichauf der S. 53.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11096 am: 13.03.2024 10:28 »
Was bringt uns diese Neuigkeit denn überhaupt? Zeitlich betrachtet …

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11097 am: 13.03.2024 10:29 »
Den Jahresbericht 2023 findet Du hier, Soldat: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresbericht/jahresbericht_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Der von heikre genannte Eintrag findet sichauf der S. 53.

Das hatte ich auch schon gelesen. In der Jahresvorschau 2023 vom letzten Jahr war auch Niedersachsen genannt. In der Jahresvorschau 2024 ist Niedersachsen nun nicht mehr mit aufgeführt. Für mich stellt sich nun die Frage ob für Niedersachsen keine Entscheidung zu erwarten ist?

Ok jetzt verstanden….“unter anderem“…sry

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11098 am: 13.03.2024 10:30 »
Ich habe die Vermutung/Befürchtung, dass man den derzeitigen Entwurf einstampfen will und nochmal bei "Null" beginnen möchte bzw. das Urteil des BVerfG abwarten will. Sachsen zeigt, in welche Richtung es gehen wird. Der Bund will hier nicht ins offene Messer laufen.

Warum "Befürchtung"?

Wäre doch super, wenn das BVerfG demnächst eine erfreuliche Entscheidung trifft (aus unserer Bundessicht ist dabei zweitrangig, welche Länder genau adressiert werden) und sich unser Bundesbesoldungsgesetzgeber anschließend dieser Entscheidung "unterwirft", indem er unter anderem den unsäglichen AEZ in die Mülltonne befördert und stattdessen eine verfassungsgemäße Anhebung der Grundgehaltssätze beschließt..

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11099 am: 13.03.2024 10:31 »
Ich habe die Vermutung/Befürchtung, dass man den derzeitigen Entwurf einstampfen will und nochmal bei "Null" beginnen möchte bzw. das Urteil des BVerfG abwarten will. Sachsen zeigt, in welche Richtung es gehen wird. Der Bund will hier nicht ins offene Messer laufen.

Warum "Befürchtung"?

Wäre doch super, wenn das BVerfG demnächst eine erfreuliche Entscheidung trifft (aus unserer Bundessicht ist dabei zweitrangig, welche Länder genau adressiert werden) und sich unser Bundesbesoldungsgesetzgeber anschließend dieser Entscheidung "unterwirft", indem er unter anderem den unsäglichen AEZ in die Mülltonne befördert und stattdessen eine verfassungsgemäße Anhebung der Grundgehaltssätze beschließt..

Das ist nun aber auch mehr Hoffnung als Tatsache...