Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032492 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11130 am: 14.03.2024 11:56 »
Swen interessante Gedanken.
In weiten Teilen vermag ich diesen deinen Annahmen folgen.
Mir als Laien stellt sich dabei nur die Frage, selbst wenn nun für Berlin eine Vollstreckungsanordnung kommen wird, was bedeutet dies für die anderen Rechtskreise ? Diese gilt ja nur für das Berliner Verfahren und die anderen Rechtskreise können sich weiter verfassungswidrig verhalten. Wie wir ja alle leidvoll erfahren, schert es die BesGesetzgeber einem feuchten Dreck was die Verfassung und das BVerfG angeht. Also was sollte es die anderen Rechtskreise bzw Gesetzgeber scheren das es ggf für Berlin eine Vollstreckungsanordnung geben wird ?
Dies nur als Frage.
Grundsätzlich begrüsse ich es, wenn es eine solche Anordnung geben wird damit endlich Bewegung in die Sache kommt und den Damen und Herren endlich mal ihre Grenzen aufgezeigt werden. Es ist sonst nicht mehr zu ertragen wie von Seiten der Gesetzgeber mit unserer Verfassung umgegangen wird. Diese ist das Fundament unseres Staates und unserer Gesellschaft und diese wird nunmehr jahrelang vorsätzlich missachtet durch Verfassungsorgane und mit den Füssen getreten. Dies hätte ich vielleicht in totalitären Staaten erwartet, aber nie und nimmer in unserem.
Mir stellt sich halt nur wie o.a. die Frage was wird dies für alle anderen Rechtskreise bedeuten.
Mein Vertrauen ist mittlerweile so kaputt und ich traue unseren Gesetzgebern leider mittlerweile alles zu.
Die sind in ihrer eigenen Blase und scheren sich einen Dreck um uns bzw die Welt außerhalb ihrer Blase.
Anders kann ich mir diese vorsätzliche Missachtung unserer Verfassung durch ein Verfassungsorgan nicht mehr erklären.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11131 am: 14.03.2024 12:05 »
@ der Alimentierte

Diese Antworten von dem Märchenclown sind doch nicht mehr zu ertragen. Von daher stellt sich mir die Frage warum von Ihnen immer wieder diese Fragen an Herrn S. gerichtet werden. Sie könnten sich die Antworten dem Grunde nach selbst schreiben. Aber zumindest die Statistik des Herrn S. hinsichtlich der beantworteten Fragen liest sich gut.
 Der Herr kommt mir immer mehr vor wie ein Ballon gefüllt mit viel heisser Luft. Auch wenn ich bis zu einem gewissen Grad verstehe das dieser sich an politische Vorgaben halten muss, so bin ich immer mehr von der Qualität eines StS enttäuscht bzw mich erschreckt diese.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11132 am: 14.03.2024 12:15 »
Nun gut, dieses Gedankengebäude stellt sich mir heute dar, wenn ich versuchen will, eine Interpretation dafür zu finden, wieso Niedersachsen und Schlewig-Holstein gestern nicht mehr in der Jahresvorschau für dieses Jahr zu finden, sondern durch Berlin ersetzt worden sind. Denn einen sachlichen, also rationalen Grund muss es geben - und er kann hinsichtlich dessen, was der Berichterstatter im letzten Winter hervorgehoben haben, nur einem dienen: einem Effizienzgewinn für alle weiteren Verfahren mit dem Ziel, dass die Besoldungsgesetzgeber möglichst eher heute als morgen im Besoldungsrecht wieder in den Rahmen der Verfassung, also zum Alimentatiobsprinzip zurückkehren.

Aus meiner Sicht sind deine (nächtlichen) Gedankengänge schlüssig und erfreulich!


Mir als Laien stellt sich dabei nur die Frage, selbst wenn nun für Berlin eine Vollstreckungsanordnung kommen wird, was bedeutet dies für die anderen Rechtskreise ? Diese gilt ja nur für das Berliner Verfahren und die anderen Rechtskreise können sich weiter verfassungswidrig verhalten. Wie wir ja alle leidvoll erfahren, schert es die BesGesetzgeber einem feuchten Dreck was die Verfassung und das BVerfG angeht. Also was sollte es die anderen Rechtskreise bzw Gesetzgeber scheren das es ggf für Berlin eine Vollstreckungsanordnung geben wird ?

Diesbezüglich bin ich optimistischer. In meinen Augen ist es nicht so, dass die Besoldungsgesetzgeber das BVerfG komplett ignorieren. Was sie jedoch tun (und was natürlich trotzdem ausgesprochen "schäbig" und verachtenswürdig ist): Sie interpretieren die bisherigen Entscheidungen und Vorgaben wissentlich und willentlich falsch. So haben die meisten von ihnen bisher lediglich das harte 115%-Kriterium "akzeptiert" und sich in ihren kreativen Versuchen überboten, dieses möglichst "billig" zu erreichen.

Wenn jetzt aber das BVerfG demnächst neue Vorgaben macht, dann werden sich ALLE Besoldungsgesetzgeber bewegen (müssen). Einige, wie Sachsen oder Hessen, haben ja auch schon damit begonnen, "freiwillig" erste kleine Schritte zu unternehmen..

Saggse

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11133 am: 14.03.2024 13:05 »
Das würde also bedeuten, dass mit den angekündigten Berliner Entscheidungen eine Vollstreckungsanordnung einhergehen würde, die für diesen Rechtskreis auch bereits Anfang 2022 begründet vor dem Bundesverfassungsgericht gefordert worden ist; sie ist Teil des formellen Verfahrens (vgl. hier den Anhang unter https://www.berliner-besoldung.de/stellungnahme-zum-normenkotrollverfahren-2-bvl-4-bis-9-18/ und im Anhang die S. 33 ff.).
Soll heißen: Berlin hat es so lange so bunt getrieben, dass man plant, durch den Einsatz der Ultima Ratio in Form einer Vollstreckungsanordnung ein Exempel zu statuieren, um den anderen Besoldungsgesetzgebern zu zeigen, wo der Hammer hängt und was auch ihnen blüht, wenn sie weiter machen wie bisher... Besagtes Exempel an drei statt einem Deliquenten zu statuieren, wäre im Hinblick auf die Zielsetzung eher abträglich. Aus einer "Hinrichtung" ein kleines "Massaker" zu machen, wird den Druck kaum noch weiter erhöhen, und durch die hierbei gewonnene Zeit würde abermals verfassungswidriges Verhalten der nicht Betroffenen honoriert... (Man möge mir die etwas martialische Begriffswahl verzeihen. ;-))

So plausibel mir diese Deutung auch scheint und so sehr ich mir wünsche, dass sie stimmt - mit einer "Prognose" halte ich mich dann doch lieber zurück...

Saggse

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11134 am: 14.03.2024 13:08 »
Mir als Laien stellt sich dabei nur die Frage, selbst wenn nun für Berlin eine Vollstreckungsanordnung kommen wird, was bedeutet dies für die anderen Rechtskreise ?
Ganz einfach: Nix! Die anderen Rechtskreise können weiter machen wie bisher, aber sie haben jetzt eine sehr konkrete Vorstellung über das Risiko, was sie damit eingehen...


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11136 am: 14.03.2024 13:45 »
@ Bundi und BVerfGBeliever

Die Vollstreckungsanordnung ist wie gesagt die Ultima Ratio - das letzte Mittel -, über das das Bundesverfassungsgericht verfügt, um der Verfassung zur Geltung zu verhelfen.

Als letztes Mittel ist sie in einem engen Korsett geregelt, kann also vom Bundesverfassungsgericht nicht ohne Weiteres vollzogen und dann auch nur in einem engen Rahmen - strikt - geregelt werden. Ich will jetzt hier nicht ihre gesamte Verfasstheit darlegen, weil das - denke ich - für die meisten nicht von Interesse ist. Ein zentrales Moment ist, dass die Vollstreckungsanordnung konkrete Vollstreckungsaufträge erteilt, d.h. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt mit Gesetzeskraft und ist strikt auf die Gesetzeslage bezogen, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vernichtet worden ist, dürfte also in unserem Berliner Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung konkret regeln.

Gehen wir also mal davon aus, dass Karlsruhe die A-Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 im Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig ansieht (nicht alle diese vier Besoldungsgruppen werden in allen genannten Jahren betrachtet, was ich nachfolgend vernachlässige), dann wird es den Besoldungsgesetzgeber anweisen, die als verfassungswidrig betrachtete Regelung bis zu einem bestimmten Datum durch eine verfassungskonforme zu ersetzen. Wenn es das mit einer Vollstreckungsanordnung versieht, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Fristverstreichung dazu ermächtigen, im Rahmen der Regelungen der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung Klägern zu ihrem Rech zu verhelfen. Wenn also der Besoldungsgesetzgeber nicht handelt oder nur so, dass die angerufenen Gerichte zu dem Ergebnis kommen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgsgericht nicht oder nicht vollständig umgesetzt ist, ist es dazu ermächtigt, im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung Recht zu sprechen, also nun selbst die Verfassungswidrigkeit der Norm im Rahmen der bundesverfasungsgerichtlichen Entscheidung rechtsgültig festzustellen (in allen anderen Fällen hat es einen Vorlagebeschluss fassen, da es nicht dazu berechtigt ist, selbstständig rechtsgültig über die Verfassungswidrigkeit einer Norm zu eetscheiden).

Es ist nun also davon auszugehen, dass das Land Berlin bis zur ihm gesetzten Frist tätig wird und dass es das, sofern es das hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 für die Jahre 2008 bis 2015 tut, kaum für sämtliche weitere Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A unterlassen kann, ohne sich der nächsten Flut an Verfahren ausgesetzt zu sehen, die dann - je nachdem, in welcher Art und Weise Karlsruhe die Vollstreckung regelt - mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder als Vorlagebeschlüsse nach Karlsruhe gehen würden. Das Ergebnis wäre ein massiver Vertrauensverlust des Landes. Insofern darf man davon ausgehen, dass es nun für die genannten Jahre 2008 bis 2015 in den Rahmen der Verfassung zurückkehrt (wobei dem Land Berlin m.E. auch vieles andere zuzutrauen ist; aber das ist nun erst einmal eine andere Frage).

Wenn es aber akzeptiert, dass die Besoldung aller Besoldungsgruppen zwischen 2008 und 2015 nicht verfassungskonform gewesen ist und also für eine verfassungskonforme Besoldung für diesen Zeitraum sorgt, kann es zwar de jure im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die weitere Jahre unbeachtet lassen, da sie nicht unmittelbar Gegenstand der konkreten Normenkontrollverfahren gewesen sind, allerdings liegt bereits das nächsten Normenkontrollverfahren zu Berlin vor, die Jahre 2016 bis 2018 (Besoldungsgruppe A 4) und 2018 bis 2019 (Besoldungsgruppe A 5) betreffend. Weitere könnten demnächst folgen. Karlsruhe verfügt hier also über weitere Hebel, was ein nächster zentraler Grund dafür sein dürfte, nun doch Berlin als Ziel von Leitverfahren ausgewählt zu haben.

Gehen wir mal davon aus - sicher bin ich mir hier in Anbetracht dessen, das Berlin doch Berlin bleibt -, dass das Land nun zu einer auch 2024 oder 2025 wieder amtsangemessenen Alimentation (oder zumindest zu deutlich höheren Grundgehaltssätzen als bislang) zurückkehrte, dann - jetzt kommen wir zur Antwort auf die Frage - setzt das zunächst einmal mindestens den Bund deutlich unter Druck (der nächsten Grund, Berlin als Ziel von Leitverfahren auszuwählen), da er ja in Berlin im hohen Maße in Konkurrenz zum Land um Nachwuchskräfte steht. Darüber hinaus würde sich aus dem gleichen Grund ebenfalls gehöriger Druck für Brandenburg ergegeben - und schließlich ganz konkret auch für alle anderen Rechtskreise, weil Berlin als solche für viele junge Fachkräfte ein attraktives Pflaster ist (ein weiterer Grund, nun Berlin auszuwählen). Von Berlin aus - das auch in den Medien noch einmal, allein durch die Medienpräsenz in der Hauptstadt (der nächste Grund), eine besondere Rolle spielt - wird nun die Debatte in allen anderen Rechtskreisen angeschoben werden.

Insofern dürfte all das, was ich gerade geschrieben habe, maßgeblich dafür mitverantwortlich gewesen sein, dass Andreas Voßkuhle sich 2020 für Berlin als seine letzte und so also wichtigste Entscheidung entschieden haben wird. Karlsruhe dürfte darauf jetzt zurückkommen, was es 2022 und 2023 noch abschlägig beantwortet hatte. Es musste also - wenn meine Gedanken richtig sind - einen weiten Weg gehen, um in Abhängigkeit vom konkreten Handeln der Besoldungsgesetzgeber wieder nach dorthin zurückzukehren. Dabei wäre es abwegig, nun für Berlin die weitgehend selbe Entscheidung zu treffen wie 2020 (vgl. meinen Beitrag von gestern 23:11 Uhr), um das nicht mit einem deutlich größeren Druckmittel zu verbinden. Denn ein solches Ergebnis könnten sich alle ausmalen: Berlin würde weitermachen als wie zuvor. Also muss das Abrücken von Niedersachsen und Schleswih-Holstein mit einem größeren Druckmittel zu verbinden sein, mindestens eines größeren als dem von 2020 - ergo schließe ich auch von daher auf die Anwendung des § 35 BVerfGG. Der Hüter der Verfassung wird nicht den Fehler machen - nachdem er das Land freundlich darum gefragt hat, wieso es seine Rechtsprechung nach 2020 gezielt nicht auf die A-Besoldung angewandt hat -, es bei einem Wiederholungsspiel zu belassen, in dem es als Freundschaftsspiel um die Ehre, nicht aber um Punkte geht.

Der langen Rede kurzer Sinn: Sofern es zu einer Vollstreckungsanordnung kommen sollte, ist Berlin von Karlsruhe klug gewählt worden, allein weil das Thema hier eine wiederkehrende Präsenz in der Medienlandschaft erhalten wird, aber auch aus den weiteren von mir genannten Gründen. So verstanden, könnte man sich berechtigte Hoffnung machen, dass im Gefolge der angekündigten Entscheidung auch in diesem Leitverfahren die erste Vollstreckungsanordnung den konzertierten Verfassungsbruch mit einiger Wahrscheinlichkeit sprengen wird, wodurch nun der Konkurrenzföderalismus in Anbetracht eines zunehmenden Fachkräftemangels sein Recht fordern wird. Darüber hinaus liegen ja mit mindestens Niedersachsen und Sachsen weitere Kandidaten vor, die sich nicht mehr allzu weit von einer Vollstreckungsanordnung entfernt sehen dürften - und schließlich kann Karlsruhe nun weiterhin auf insgesamt noch immer über 50 konkrete Normenkontrollverfahren zu deutlich mehr als der Hälfte aller Bundesländer zurückgreifen, die dort anhängig sind,, sodass davon auszugehen ist, dass das Thema nach der angekündigten Entscheidung nicht mehr von der Tagesordnung verschwinden wird. Denn auf dieser Tagesordnung steht nun ja noch weiterihn Bremen, also einer der der Nordstaaten, die nun in der Gestalt von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg ebenfalls sachwidrig strukturierte Doppelverdienermodell eingeführt haben und für die gleichfalls anhängige Entscheidungen in Karlsruhe zur Entscheidung liegen.

Wenn Anfang des Jahres also die Pragmatik der anstehenden Entscheidungen in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt worden ist, dann dürfte sie sich nun mit einiger Wahrscheinlichkeit in der Auswahl von Berlin auch diesbezüglich Bahn brechen: https://www.berliner-besoldung.de/begruenden-heisst-befolgen-zur-pragmatik-der-bundesverfassungsgerichtlichen-entscheidung-zum-zweiten-nachtragshaushaltsgesetz-2021/

Ergo: Auch diese Gedanken stützen emdys Bewertung, wie er sie in der Nacht vorgenommen hat.

@ Saggse

Genau diese erste Frage habe ich mir auch gestellt - und hier liegt m.E. ein zentraler Schwachpunkt in den Überlegungen, sofern Karlsruhe sie so in etwas angestellt hat: Entscheidungen über drei Rechtskreise dürften einen größeren Druck ausüben als über zwei - insbesondere, wenn der eine der beiden mit Berlin ein politischer Spezialfall ist (um's mal so ausdrücken). Andererseits kann der Zweite Senat nach den angekündigten Entscheidungen über Berlin und Bremen ja jederzeit nachjustieren. Mindestens die niedersächsische Entscheidung sollte in der Begründung schon weiter fortgeschritten sein. Die Aussage Deines zweiten Beitrags sehe ich ähnlich: Es wissen alle 17 Besoldungsgesetzgeber um das Risiko, weil sie sich regelmäßig über es im Austausch befinden. Und sie befinden sich als Nachbarrechtskreise in zunehmender Konkurrenz zueinander. Risiko, Veränderungen bei anderen und die eigenen Interessen werden also zu Abwägeentscheidungen führen, ohne dass wir das heute schon konkret voraussehen können. Ergo: Schauen wir erstmal, was uns in den angekündigten Entscheidungen erwartet...

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11137 am: 14.03.2024 14:39 »
Die Frage ist, ob die Ankündigungen  überhaupt kommen…

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11138 am: 14.03.2024 15:20 »
Das ist jetzt wieder so eine allgemeine Frage, mit der ich nichts anfangen kann, Bastel, weil mit ihr keine Position eingenommen und auch nichts begründet wird. Wiederkehrend sind solche allgemeinen Frage, die niemanden weiterbringen, mit denen keine konkreten Aussagen verbunden sind und die deshalb zur reinen Spekulation Anlass geben (können), dann genau gerne wieder der Auftakt zu abwegigen Diskussionen, die nur weit vom Thema weg führen und darüber hinaus niemandem irgendwas bringen. Saggses Einwurf war m.E. richtig und gut, weil er zu weiteren Fragen Anlass geben kann. Wenn nun Deine Frage gleich wieder der Auftakt für irgendwelche nicht begründeten Spekulationen sein sollte, die dann ggf. von weiteren Seiten folgen, dann führt jene daraus gerne entspringenden fruchtlosen Diskussion bitte ohne mich.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11139 am: 14.03.2024 15:29 »
Danke Swen.
Mir war schon bewusst das die Vollstreckungsanordnung die Ultima Ratio ist.
Mir stellt sich wie gesagt nur die Frage, wenn es diese für Berlin geben wird, hat das zunächst keine Auswirkung auf alle anderen Rechtskreise. Deine Annahme im Fall Berlin das dies infolge der Konkurenz andere Rechtskreise zum einlenken bewegen wird sehe ich gegenwärtig etwas skeptisch. Liegt vielleicht daran dass ich unseren Gesetzgebern gar nicht mehr traue. Und in meinem Fall dem Bund habe ich Zweifel das diese Konkurrenzsituation diesen bewegen wird von seinem verfassungswidrigen Kurs abzuweichen. Dies wird nach meiner Einschätzung erst enden wenn auch gegen  diesen eine entsprechende Vollstreckungsanordnung ergeht. Insbesondere angesichts der katastrophalen Haushaltssitustion wird der Bund aber evtl auch andere Rechtskreise so lange wie möglich mit dem Sparkurs infolge der verfassungswidrigen Alimentation weitermachen.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11140 am: 14.03.2024 15:31 »
Onkel Saathoff hat wieder aus seinen Märchenbuch vorgelesen, wie niedlich - er wäre beruflich im Kindergarten perfekt aufgehoben.

DerAlimentierte

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« Antwort #11141 am: 14.03.2024 15:50 »
@ Bundi

Ich stelle ihm die Fragen nicht. Nur verfolge ich die ihm gestellten Fragen und aktiviere eine Erinnerungsfunktion, wenn diese beantwortet werden und teile diese im Anschluss mit Euch  :)

Aber du hast recht. Es ist traurig, zu sehen, wozu ein StS, der mit B11 besoldet wird, NICHT in der Lage ist, nämlich ein wenig Ruck in den eigenen Reihen hinzubekommen und einer Ressortabstimmung eine Frist zu verleihen. Fristen sind anscheinend kein Element bzw. ein Fremdkörper in der parlamentarischen Arbeit.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11142 am: 14.03.2024 16:43 »
Danke Swen.
Mir war schon bewusst das die Vollstreckungsanordnung die Ultima Ratio ist.
Mir stellt sich wie gesagt nur die Frage, wenn es diese für Berlin geben wird, hat das zunächst keine Auswirkung auf alle anderen Rechtskreise. Deine Annahme im Fall Berlin das dies infolge der Konkurenz andere Rechtskreise zum einlenken bewegen wird sehe ich gegenwärtig etwas skeptisch. Liegt vielleicht daran dass ich unseren Gesetzgebern gar nicht mehr traue. Und in meinem Fall dem Bund habe ich Zweifel das diese Konkurrenzsituation diesen bewegen wird von seinem verfassungswidrigen Kurs abzuweichen. Dies wird nach meiner Einschätzung erst enden wenn auch gegen  diesen eine entsprechende Vollstreckungsanordnung ergeht. Insbesondere angesichts der katastrophalen Haushaltssitustion wird der Bund aber evtl auch andere Rechtskreise so lange wie möglich mit dem Sparkurs infolge der verfassungswidrigen Alimentation weitermachen.

Ich weiß, dass Du weißt, dass die Vollstreckungsanordnung die Ultima Ratio ist, Bundi. Ich erkläre die Begriffe zumeist, um Neueinsteigern die Möglichkeit zu geben, zu verstehen, wovon wir sprechen. Denn es gehört ja ziemlich viel Mut dazu, wenn man neu oder relativ neu in ein Thema einsteigt, grundlegende Fragen zu stellen. Insofern bemühe ich mich regelmäßig, das Thema irgendwie auch für neue Leser, so weit wie das geht, noch verständlich zu machen, wenn ich altgedienten Recken wie Dir antworte, was dann für euch ggf. wie eine Belehrung wirkt und darüber hinaus nerven kann, weil das zu Redundanzen führt. Da aber unser Interesse sein muss, möglichst weitere Multiplikatoren im Forum zu interessieren, kommen von mir regelmäßig solche Erklärmuster, die wie gesagt eventuell nervig sein können, weil sie belehrend wirken können oder ggf. so wirken dürften.

Das Problem an Vollstreckungsanordnungen als Ultima Ratio ist, dass zu ihrem Erlass ein sehr langer Vorlauf nötig ist (eben weil sie das letzte Mittel sind). Selbst für Berlin wäre der Erlass einer Vollstreckungsanordnung heute ggf. nur schwer begründbar, wenn der vormalige Fianzsenator nicht so freundlich gewesen wäre, wiederkehrend klarzustellen, dass der Senat deshalb den eingestandenen verfassungswidrigen Zustand der A-Besoldung aufrechterhält, weil man mit einer weiteren Entscheidung aus Karlsruhe differenzierte Vorgaben zu Regelung einer Heilung erwarten würde. Dieses Argument ist für sich genommen abwegig, da ja der Besoldungsgesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt, wie er eine amtsangemessene Alimentation gestaltet, und weil er darüber hinaus vergangenheitsbezogen wiederkehrend nur enge Grenzen vorfindet, die von Karlsruhe für den Gesetzgeber nicht weiter durchdekliniert werden müssen. Die Argumentation war also so fadenscheinig und zugleich mit dem Eingeständnis einer gezielten Untätigkeit verbunden, dass sich daraus - denke ich - eine Vollstreckungsanordnung begründen lässt. Nicht umsonst hat der Zweite Senat dem Senat von Berlin im letzten November mit Frist bis Ende Januar die Möglichkeit gegeben, zu diesen Ausführungen begründen Stellung zu nehmen (nebenbei: der Senat von Berlin scheint darum gebeten zu haben, diese Frist für diese Stellungnahme über den Januar hinaus zu verlängern; prozessual wird Karlsruhe dieser Bitte entsprechend müssen, was wiederum mit einiger Wahrscheinlichkeit den Zeitpunkt bis zur Entscheidung verlängert). Die Möglichkeit der Stellungnahme wird der Zweite Senat nicht von Ungefähr gegeben haben, so wie er dann auch weiteren Beteiligten oder Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Beantwortung dieser Frage wird also eine gewisse Zentralität einnehmen (können), sofern es nun tatsächlich um eine Vollstreckungsanordnung gehen sollte.

Da nun aber eine Vollstreckungsanordnung nur in einem engen Rahmen möglich ist, sehe ich zurzeit nur für ein bis zwei weitere Rechtskreise dafür eine die strikten Vorgaben erfüllende Möglichkeit, nämlich - wie unlängst dargelegt - ggf. für Sachsen, da hier von einer fortgesetzten Untätigkeit des Landes in einem feststelbar gleichen Zeitraum ausgegangen werden kann, obgleich der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht unmittelbar mit Gesetzeskraft dazu verpflichtet worden war, für eine verfassungskonforme Alimentation zu sorgen.

Der weitere Fall ist Niedersachsen, der sich aber m.E. hinsichtlich einer Vollstreckungsanordnung gleichfalls komplexer darstellt, da hier bislang "nur" zweimal vom Bundesverfassungsgericht eine unzureichende Prozeduralisierung festgestellt worden ist, die nun wiederum vom niedersächsischen Gesetzgeber im Gefolge weiterhin nicht hinreichend erfüllt worden ist. Zugleich ist die aktuelle Ermächtigung zur Rechtsverordnung de facto gänzlich an der Wesentlichkeitsdoktrin des Bundesverfassungsgerichts vollzogen worden, die hinsichtlich des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht nicht außer Acht gelassen werden darf, was diese Sichtweise noch einmal unterstützt - so wie das ebenso von der Untätigkeit des Landes unterstützt wird, obgleich es 2022 den verfassungswidrigen Zustand der niedersächsischen Alimentation eingestanden hat. Darüber hinaus hat der heutige Finanzminister ja ebenfalls offen eingestanden, dass er die niedersächsische "Herdprämie" als verfassungswidrig betrachet, ohne dass die Landesregierung daraus bis heute sachliche Schlüsse gezogen hat. Ob das zusammengenommen heute schon ausreichte, um eine Vollstreckungsanordnung zu erlassen, steht in den Sternen. Niedersachsen sollte sich allerdings ganz sicher nicht zu sicher fühlen, dass dem nicht der Fall wäre.

Auf der anderen Seite ist eine Vollstreckungsanordnung, wenn sie denn ausgesprochen wird, ein so scharfes Schwert gegen den Gesetzgeber, dass ich einen solchen Ausspruch nicht unterschätzen würde.

Nach Veröffentlichung der angekündigten Entscheidungen wird die Problematik offensichtlich und damit auch medial akut werden. Davon werden die anderen Rechtskreise nicht absehen können - und da Berlin doch Berlin bleibt, wäre ich mir zugleich auch nicht gänzlich sicher, dass man dort nun nicht weiterhin trotz einer ggf. jetzt erfolgenden Vollstreckungsanordnung versuchen wollte, weiterzumachen als wie zuvor.

Insgesamt wird das Thema aber nach der Veröffentlichung der Entscheidungen mit einiger Wahrscheinlichkeit aus dem Dornröschenschlaf erwachen - jedenfalls in dem Fall, dass die Medien Interesse am Thema gewinnen. Entsprechend sollte man nun auch nicht in Euphorie ausbrechen und ist Deine Skepsis mehr als berechtigt. Aber wie gesagt, emdy hat's die Nacht auf den Punkt gebracht - wenn ich mir auch hier für Niedersachsen eine Entscheidung gewünscht hätte: Eine Entscheidung mit Vollstreckungsanordnung für Berlin beinhaltete für alle Bediensteten in der Bundesrpublik eine größere Chance, dass das Thema in ihrem Rechtskreis auf die Tagesordnung gelangte, als eine Entscheidung zum niedersächsischen Rechtskreis mit einem "verfassungsrechtlichen Faustpfand", das kaum ein Journalist ohne juristischen Sachverstand verstehen würde. Schauen wir also mal, was das Jahr uns nun bringen wird.

DeGr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11143 am: 14.03.2024 16:52 »

Wenn sich diese Interpretation also als sachlich tragfähig erweisen sollte, würden wir alsbald die erste Vollstreckungsanordnung vorfinden - das würde auch erklären, wieso es dann als Leitverfahren nicht mehr auf die anhängigen niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Verfahren ankommen würde, die nun aus dem Rahmen von Ankündigungen entfielen, weil es einen effizienteren Weg gebe würde. Die Hauptlast gegenüber den anderen Bundesländern und dem Bund, aus dem offensichtlich konzertierten Verfassungsbruch auszuscheren, würde nun also erneut Berlin aufgebürdet werden, so wie das offensichtlich bereits für 2020 geplant gewesen ist.

Wenn dem also so käme, dann wären das genau in emdys Sinne mehr als eine gute Nachrichten, und zwar auch für uns hier in Niedersachsen wie auch für Schleswig-Holstein.

Nun gut, dieses Gedankengebäude stellt sich mir heute dar, wenn ich versuchen will, eine Interpretation dafür zu finden, wieso Niedersachsen und Schlewig-Holstein gestern nicht mehr in der Jahresvorschau für dieses Jahr zu finden, sondern durch Berlin ersetzt worden sind. Denn einen sachlichen, also rationalen Grund muss es geben - und er kann hinsichtlich dessen, was der Berichterstatter im letzten Winter hervorgehoben haben, nur einem dienen: einem Effizienzgewinn für alle weiteren Verfahren mit dem Ziel, dass die Besoldungsgesetzgeber möglichst eher heute als morgen im Besoldungsrecht wieder in den Rahmen der Verfassung, also zum Alimentatiobsprinzip zurückkehren.

Deine Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Es ist absolut zielführend, Berlin mit der Möglichkeit der unmittelbaren Vollstreckungsanordnung mit aufzunehmen, um einen effizienteren Weg einzuschlagen und den Druck damit zu erhöhen.

Ich kann jedoch nicht nachvollziehen, wieso einhergehend andere Verfahren zurückgestellt werden sollten, die bereits weit fortgeschritten sind. Im Gegenteil: Eine Vollstreckungsanordnung für Berlin im zeitlichen Zusammenhang mit weiteren Entscheidungen für andere Besoldungsgesetzgeber ohne Vollstreckungsanordnung - dafür aber mit einem "Faustpfand" - würde den Druck auf diese Bundesländer zusätzlich erhöhen. Eine weitere Untätigkeit dieser weiteren Besoldungsgesetzgeber würde also umso früher ebenfalls mit einer Vollstreckungsanordnung "bestraft" werden können.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11144 am: 14.03.2024 17:53 »
Diese Gedanken sind ebenfalls völlig schlüssig, DeGr.

Wenn ich richtig verstehe, worum es dem Zweiten Senat geht, dann will er, wie das BVR Ulrich Maidowski in seiner Stellungnahme aus dem Winter hervorgehoben hat, anhand von "Leitverfahren", die insbesondere aus der Gruppe der Vorlagen zu entnehmen ist, "die durch mehrere gerichtliche Instanzen bis zur Ebene des Revisionsgerichts eine besonders gründliche Vorbereitung aus unterschiedlichen Perspektiven erfahren haben und auch im Bereich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen - [1] etwa durch bereits vorliegende Judikate des Bundesverfassungsgerichts - auf vorhandene Daten zurückgreifen können" (vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, dort die Rn. 8; Hervorhebungen durch mich wie auch im Folgenden), eine Beschleunigung der Verfahren vollziehen, wobei es sich nach seiner Auffassung "als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen [wird], zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, [2] diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen".

Ich denke, beide Ansinnen sind sachlich schlüssig und nun hinsichtlich der von mir vorgenommenen Hervorhebungen erklärungsbedürftig:

[1] Der Effizenzgewinn soll zunächst durch Betrachtung von Vorlagen geschehen, die nach Möglichkeit von Gerichten bis zum Revisionsgericht betrachtet worden sind: Das Revisionsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht. Die in Karlsruhe anhängigen Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen ausschließlich Berlin und Niedersachsen. Die Hervorhebung der Nr. 1 bezieht sich aber ausschließlich auf Berlin, das eben 2020 vom Zweiten Senat betrachtet worden ist und für das deshalb aus diesen Verfahren - anders als für Niedersachsen - alle nötigen Daten vorliegen, so wie ich das gestern dargestellt habe. Niedersachsen scheint nun offensichtlich beseitegelegt worden zu sein, eben - wie vorhin dargelegt - weil es sich mit den Jahren 2005 bis 2012 sowie 2014 bis 2016 um ein sehr umfassendes Verfahren handelt, das also höchstwahrscheinlich auch deshalb mehr Zeit bis zur Entscheidung beanspruchen würde als die Berliner Vorlagen. Insofern dürfte man nun die niedersächsischen Vorlagen pragmatisch beiseitegelegt haben, um zur Beschleunigung die Berliner heranzuziehen - dabei darf nicht vergessen werden, dass die Vezögerungsbeschwerde, aus denen die Zitate stammen, Karlsruhe nun im Nacken sitzt. Die Kammer hat die Beschwerde als unbegründet betrachtet - aber unbegründet kann sie nur sein, wenn es nun tatsächlich zu einer Beschleunignug kommt. Ergo erkennen wir nun seit gestern die Folgen der Beschwerde, denke ich.

Deshalb - schätze ich - dürfte Niedersachsen nun herausgefallen sein: Denn über diese Vorlagen dürfte nicht zeitgerecht zu entscheiden gewesen zu sein, so verstanden hat die brandenburgische Verzögerungsbeschwerde offensichtlich eine beschleunigende Wirkung entfaltet, um unter Verhältnismäßigkeitserwägungen nun die niedersächsischen Vorlagen zurückzustellen. Da wie gestern hervorgehoben an den niedersächsischen und Berliner Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend dieselben ggf. noch offenen Rechtsfragen geklärt werden können, eignen sich die Berliner Vorlagen besser zum Effizienzgewinn. So jedenfalls stellt sich mir die Stellungnahme nun im Nachhinein - also mit dem seit gestern vorhandenen Wissen - dar.

[2] Niedersachsen ist dabei aber nicht vergessen: Denn die Hervorhebung bezieht sich offensichtlich auf Niedersachsen: Denn die Entscheidung über Niedersachsen aus dem Jahr 2015 ist - wie ich das gestern dargelegt habe - "im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen". Es wird mit der Entscheidung über die niedersächsischen Vorlagen ein anderes Ergebnis für das Jahr 2005 geben: Das hatte der Zweite Senat 2015 noch als verfassungskonform betrachtet, was in Anbetracht des eklatant verletzten Mnidestabstandsgebots, wie es sich seit 2020 so darstellt, so nun nicht mehr geschehen kann. Diese Passage weist implizit darauf hin, dass eine Entscheidung über Niedersachsen nun nicht ganz nach hinten verschoben wird, sondern weiterhin in Vorbereitung sein dürfte - aber eben nicht mit der nun gebotenen Beschleunigung vollzogen werden kann, wie ich das eben unter der Nr. 1 dargelegt habe.

Es wird also mit den Bremer und Berliner Vorlagen weiterhin darum gehen, "dass der Senat bestrebt sei, in Pilotverfahren Leitlinien zu entwickeln, anhand derer die zahlreichen [weiteren anhängigen; ST.] Vorgänge einer zügigeren Beendigung zugeführt werden könnten" (vgl. die Rn. 3). Es wird also offensichtlich weiterhin darum gehen, die neue Dogmatik zum Besoldungsrecht nun nach Möglichkeit abzuschließen. Dazu ist nun das Folgende nach Ansicht des Zweiten Senats unter der Zielsetzung der Beschleunigung bei gleichzeitigem Effizenzgewin offensichtlich geboten:

"Sowohl eine hohe Belastung des Dezernats [...], wie das Ausscheiden des früheren Berichterstatters [...], als auch das Anliegen, in mehreren Verfahren aufgeworfene Fragen in Pilotverfahren zu klären [...], können das Vorziehen beziehungsweise Zurückstellen von Verfahren rechtfertigen" (Rn. 19; Hervorhebungen durch mich).

Durch die Verzögerungsbeschwerde, die man noch als unbegründet zurückweisen konnte, sieht sich der Zweite Senat im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Beschleunigung bemüht - und ihr fällt/fallen nun für 2024 Niedersachsen (und höchstwahrscheinlich auch Schleswig-Holstein) zum Opfer. Das dürfte sich also im letzten Winter angedeutet haben, ohne dass es für uns deutbar gewesen wäre. Es gilt entsprechend weiterhin das, was sich dort ebenfalls in der Rn. 8 findet (Hervorhebungen weiterhin durch mich): "Die Möglichkeiten des berichterstattenden Dezernats und des zur Entscheidung berufenen Senats, die vorerwähnten Unzuträglichkeiten und ernsthaften Belastungen durch lange Verfahrensdauern zu reduzieren, sind gleichwohl bedauerlicherweise begrenzt. [...] Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die Notwendigkeit, jegliche beschleunigend wirkenden organisatorischen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, mit der Gesamtdauer der betroffenen Verfahren an Dringlichkeit zunimmt. Insgesamt aber lässt sich die dem Senat zur Verfügung stehende Arbeitskraft von Senatsmitgliedern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dauerhaft nicht über das vorhandene Maß hinaus erhöhen oder bei krankheitsbedingten Ausfällen kompensieren, wie dies in der Fachgerichtsbarkeit möglich ist und in bestimmten Situationen geboten sein kann. Auch ist der Umstand relevant, dass im Senat wie auch im zuständigen Dezernat zahlreiche Eilverfahren in anderen bearbeiteten Rechtsgebieten anfallen, die keinen Aufschub dulden."

Das Zurückstellen auch der niedersächsischen Vorlage dürfte sich für den Zweiten Senat als geboten dargestellt haben, um so wie hervorgehoben "jegliche beschleunigend wirkenden organisatorischen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen". Das ist für uns Niedersachsen nicht leicht zu ertragen, schätze ich - aber es lässt sich nicht ändern. Für den Zweiten Senat dürfte es nun als Folge der Rüge um Beschleunigung bei aufrecht erhaltenen Qualitätsstandards und also um die damit einhergehende - und gebotene! - Reduzierung der Verfahrensanzahl gehen. So jedenfalls würde ich die Darlegungen aus dem letzten Winter im Lichte der gestern dargestellten Maßnahmen interpretieren.