Auf die Widersprüche können keine Abhilfebescheide ergehen, da die Verwaltung an das Gesetz gebunden ist (Art. 20 III GG). Wenn die Besoldung dem Besoldungsgesetz entspricht, kann auf einen Widerspruch nur ein Widerspruchsbescheid folgen. Genauso können die Gerichte auf eine Klage hin keine höhere Besoldung zusprechen. Auch sie sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 III GG). Wenn sie ein Gesetz für verfassungswidrig halten, müssen sie die Norm dem Verfassungsgericht zur Normenkontrolle vorlegen und können das Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären (Art. 100 GG; Ausnahme: vorkonstitutionelle Gesetze, die aber hier nicht betroffen sind).