Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2117915 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11670 am: 03.04.2024 19:02 »
Wenn Nancy fertig hat ist der Krankenstand wahrscheinlich dauerhaft noch höher als ohnehin schon.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11671 am: 03.04.2024 19:31 »
https://www.nzz.ch/international/unliebsamen-beamten-droht-in-deutschland-die-entfernung-aus-dem-dienst-ld.1824698

Wenigstens das hat funktioniert, prima! Wenn Faeser uns Paus fertig sind, arbeiten wir wahrscheinlich alle für die Antifa...
Damit wird der hehre Grundsatz der Beweislast mal so nebenbei umgedreht. Aber da einem die Verfassung und die diesbezügliche Rechtsprechung schon scheißegal ist, kommt es auf andere Hohe Güter unseres Rechtsstaates ja auch nicht mehr an.
Einfach nur noch erschreckend.
Wir sind uns sicher alle einig, Beamte die nicht zur FDGO und der Verfassung stehen haben nichts im ÖD zu suchen, aber muss deswegen ein wesentlicher Aspekt unseres Rechtssystems über Bord geworfen werden ?
Das Problem der langen Verfahren bis ein Beamter aus dem Dienst entfernt ist, hätte auch anders und zwar rechtsstaatlich gelöst werden können.
Wenn man den Artikel dann so liest werden damit Tür und Tor auch für eventuelle Willkür geöffnet.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11672 am: 03.04.2024 19:36 »
Habe gerade im Fernsehen in den Nachrichten von dem neuen Amt / Behörde für die Kindergrundsicherung gehört und den erforderlichen 4000 oder waren es 5000 Posten.
Wer soll die denn besetzen ? Bei der Attraktivität und der ach so verfassungsgemäßen Alimentation werden die Kandidaten sicher Schlange stehen. Als ob es nicht schon genug freie nicht zub besetzende Dp gibt. Da machen wir gleich noch eine Riesenbaustelle auf. Hoffentlich zieht bald die KI in Berlin ein, immerhin besser als gar keine Intelligenz könnte man fast meinen.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11673 am: 03.04.2024 21:09 »
Von der Familienkasse würden die Leute zu der neuen Behörde wechseln, es wären keine 5000 neue Stellen.

Gleichwohl bin ich auch der Meinung,  dass Verwaltung auch ohne Reorganisation reformfähig sein muss.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11674 am: 03.04.2024 22:54 »
Danke für die Info. Da hatte ich nicht dran gedacht. Nichts desto trotz beider Attraktivität des ÖD wird das sicher ein weiteres Schauspiel.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11675 am: 04.04.2024 07:44 »
@BalBund kannst du uns nicht mal wieder aktuelle Infos zum Sachstand geben? Oder auch gerne eine persönliche Prognose, wie wahrscheinlich ein neuer Entwurf vor der parlamentarischen Sommerpause ist?

Schon seit Wochen nichts mehr von ihm gehört. Nancy hat ihn bestimmt inhaftieren lassen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11676 am: 04.04.2024 08:29 »
Ich könnte mir vorstellen, dass seine Osteraussage mit der aktuellen Entwicklung sowie internen Weisungen kollidiert. Im Grunde war der FAZ Beitrag ein GAU den sich das BMI sicher gern erspart hätte und der die Suche nach Maulwürfen nicht hat geringer werden lassen.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11677 am: 04.04.2024 09:43 »
Es herrscht Funkstille zum Thema amtsangemessene Alimentation.

Nichts Neues seit Langem

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11678 am: 04.04.2024 09:58 »
Vielleicht äußert sich Karlsruhe ja mal in diesem Quartal.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11679 am: 04.04.2024 10:02 »
Es gibt ja hier inzwischen den ein oder anderen, der versucht eine Bescheidung seiner Widersprüche gegenüber dem Bundesbesoldungsgesetzgeber zu erwirken. Danach lehnt das BVA eine Bescheidung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ab. Zumindest aus meiner Sicht lässt die aktuelle Rechtsgrundlage aber eine Bescheidung durchaus zu. Nämlich in der Form, dass die Widersprüche als statthaft beschieden werden, da das aktuelle BBesG nicht nicht Vorgaben des BVerfG entspricht. Ist eine Bescheidung in der Form zulässig? Und wäre darauf der Weg zur Erhebung einer Verwaltungsklage offen?

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11680 am: 04.04.2024 10:47 »
Auf die Widersprüche können keine Abhilfebescheide ergehen, da die Verwaltung an das Gesetz gebunden ist (Art. 20 III GG). Wenn die Besoldung dem Besoldungsgesetz entspricht, kann auf einen Widerspruch nur ein Widerspruchsbescheid folgen. Genauso können die Gerichte auf eine Klage hin keine höhere Besoldung zusprechen. Auch sie sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 III GG). Wenn sie ein Gesetz für verfassungswidrig halten, müssen sie die Norm dem Verfassungsgericht zur Normenkontrolle vorlegen und können das Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären (Art. 100 GG; Ausnahme: vorkonstitutionelle Gesetze, die aber hier nicht betroffen sind).

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11681 am: 04.04.2024 10:58 »
Auf die Widersprüche können keine Abhilfebescheide ergehen, da die Verwaltung an das Gesetz gebunden ist (Art. 20 III GG). Wenn die Besoldung dem Besoldungsgesetz entspricht, kann auf einen Widerspruch nur ein Widerspruchsbescheid folgen. Genauso können die Gerichte auf eine Klage hin keine höhere Besoldung zusprechen. Auch sie sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 III GG). Wenn sie ein Gesetz für verfassungswidrig halten, müssen sie die Norm dem Verfassungsgericht zur Normenkontrolle vorlegen und können das Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären (Art. 100 GG; Ausnahme: vorkonstitutionelle Gesetze, die aber hier nicht betroffen sind).

Verstehe ich das richtig, die Verwaltung (also hier das BVA) müsste selbst die betreffende Norm der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorlegen zur Überprüfung der Norm? Das Verwaltungsgericht erlässt daraufhin ein Vorlagebeschluss für das BVerfG zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens? Und wenn dem so ist, warum ist die Verwaltung den Weg nach 4 Jahren Untätigkeit durch den Besoldunggesetzgeber nicht schon gegangen?

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11682 am: 04.04.2024 11:11 »
Genau, weil sie an das Gesetz gebunden sind, müssten sie die Anträge auf amtsangemessene Alimentation ablehnen. Tun sie aber nicht, weil es dafür angeblich keine Rechtsgrundlage gebe.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11683 am: 04.04.2024 11:13 »
Auf die Widersprüche können keine Abhilfebescheide ergehen, da die Verwaltung an das Gesetz gebunden ist (Art. 20 III GG). Wenn die Besoldung dem Besoldungsgesetz entspricht, kann auf einen Widerspruch nur ein Widerspruchsbescheid folgen. Genauso können die Gerichte auf eine Klage hin keine höhere Besoldung zusprechen. Auch sie sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 III GG). Wenn sie ein Gesetz für verfassungswidrig halten, müssen sie die Norm dem Verfassungsgericht zur Normenkontrolle vorlegen und können das Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären (Art. 100 GG; Ausnahme: vorkonstitutionelle Gesetze, die aber hier nicht betroffen sind).

Verstehe ich das richtig, die Verwaltung (also hier das BVA) müsste selbst die betreffende Norm der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorlegen zur Überprüfung der Norm? Das Verwaltungsgericht erlässt daraufhin ein Vorlagebeschluss für das BVerfG zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens? Und wenn dem so ist, warum ist die Verwaltung den Weg nach 4 Jahren Untätigkeit durch den Besoldunggesetzgeber nicht schon gegangen?

Zur Vorlage muss die Verfassungswidrigkeit durch das Vorlagegericht begründet werden. Das kann dauern.

PolareuD

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« Antwort #11684 am: 04.04.2024 11:30 »
Wo ist den da der effektive Rechtschutz für den einzelnen Beamten gegeben, wenn die Verwaltung einen Widerspruchbescheid nicht erlässt und selbst die Norm nicht zur Überprüfung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Überprüfung übergibt? In dem Fall würde ja nicht mal eine Untätigkeitsklage durch den Widerspruchsführer Abhilfe schaffen, oder?