Das lässt sich so pauschal nicht feststellen, Internet: Der Satz vor dem Zitat in der Rn 47 lautet:
"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf".
Gewährt der Besoldungsgesetzgeber ein sachgerechtes Grundgehalt und differenziert er die Besoldung durch sachgerechte Familienzuschläge dürfen wir davon ausgehen, dass auch die dem Beamten gewährte Versorgung zureichend ausgestaltet ist. Orientiert sich der Besoldungsgesetzgeber hingegen an der seit 2006 auf Grundlage des damaligen BBesG überkommenen Besoldungssystematik und richtet er diese Systematik sachwidrig an der realitätsgerecht ermittelten Mindestalimentation aus, um zugleich so vorzugehen, wie Du das beschreibst, dürfte die auf dieser Basis gewährte Versorgung am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit evident unzureichend ausfallen - diese Frage stellte sich aber heute in der Realität nicht, da heute kein Besoldungsgesetzgeber die Besoldungssystematik sachwidrig an der realitätsgerecht ermittelten Mindestalimentation ausrichtet, sondern ausnahmslos alle die Besoldungssystematik sachwidrig an einer sachwidrig nicht realitätsgerecht ermittelten Mindestalimentation ausrichten. Wenn sie dann noch diese sachwidrig ausgestaltete Besoldungssystematik durch die sachwidrig vollzogene Betrachtung von Doppelverdienermodelle regeln - was mittlerweile die Hälfte der Landesbesoldungsgesetzgeber so vollzieht -, dann stellt sich die auf dieser Basis gewährte Versorgung am Ende zwangsläufig als evident unzureichend dar, weshalb Bastel seine Ausgangsfrage gestellt hat. Denn auf dieser Basis ist kein Doppelverdienermodell zulässig, da es weder zu eine zureichenden Alimentation noch zu einer entsprechenden Versorgung führte.