Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2112691 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11715 am: 06.04.2024 08:57 »
Schauen wir jetzt erst einmal, was die für den nächsten Dienstag im rheinland-pfälzischen Verfahren 2 A 11745/17.OVG angekündigte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz bringen wird, nach deren Veröffentlichung wir wie nach jeder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wieder ein paar Informationen mehr haben werden (vgl. hierzu den Beitrag 121 unter https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122334.msg347956.html#msg347956). Interessant ist der Fall auch deshalb, weil Rheinland-Pfalz zum 01.01.2012 als erstes Bundesland ein Doppelverdiener-Modell betrachtet hat, was hier m.E. noch verfassungskonform geschehen ist, was dann aber ab 2022 so nicht mehr der Fall sein dürfte (die aktuelle Gesetzeslage ist allerdings nicht Teil des Klagezeitraums). Die Wahrscheinlichkeit, dass das OVG sich zur offensichtlich verfassungswidrigen Neugestaltung der Familienalimentation ab 2022 in einem Obiter Dictum äußern wird, ist zwar eher gering; ggf. würde ein Vorlagebeschluss allerdings dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit geben, sich entsprechend zur Gestaltung von Doppelverdienermodellen zu äußern.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11716 am: 06.04.2024 09:14 »
Weshalb soll das Doppelverdienermodell zulässig sein?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11717 am: 06.04.2024 10:01 »
@ Bundi

Gibt doch inzwischen ein passendes Wiki hierzu. Vielleicht einfach den Link dazu verteilen, falls nicht schon gesehen?

Hast du einen Link?

hätte ich nächste Woche sonst einfach im Wiki nach amtsangemessener Alimentation suchen dort wird man schnell fündig ;)

Klingt nach einem erfolgversprechenden Plan.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11718 am: 06.04.2024 12:15 »
Weshalb soll das Doppelverdienermodell zulässig sein?

Sachgerecht betrachtet - also ohne das Ziel, mit der Betrachtung von Doppelverdienermodellen weitgehende Kosteneinsparungen vorzunehmen - ermöglicht es dem Besoldungsgesetzgeber Umschichtungen in den familienbezogenen Besoldungskomponenten, was das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 47 der aktuellen Entscheidung dem Besoldungsgesetzgeber als mögliche Gestaltungsalternative darlegt:

"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."

Da das Doppelverdienermodell in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik eine häufige Gestaltungsvariante ist, darf sie vom Besoldungsgesetzgeber betrachtet werden, solange das gleichheitsgerecht geschieht. Rheinland-Pfalz und Brandenburg sind vor 2022 offensichtlich so vorgegangen, vgl. hier den Beitrag 5851 unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg345818.html#msg345818

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11719 am: 06.04.2024 17:42 »
Weshalb soll das Doppelverdienermodell zulässig sein?

Sachgerecht betrachtet - also ohne das Ziel, mit der Betrachtung von Doppelverdienermodellen weitgehende Kosteneinsparungen vorzunehmen - ermöglicht es dem Besoldungsgesetzgeber Umschichtungen in den familienbezogenen Besoldungskomponenten, was das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 47 der aktuellen Entscheidung dem Besoldungsgesetzgeber als mögliche Gestaltungsalternative darlegt:

"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."

Da das Doppelverdienermodell in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik eine häufige Gestaltungsvariante ist, darf sie vom Besoldungsgesetzgeber betrachtet werden, solange das gleichheitsgerecht geschieht. Rheinland-Pfalz und Brandenburg sind vor 2022 offensichtlich so vorgegangen, vgl. hier den Beitrag 5851 unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg345818.html#msg345818

Man kann jetzt natürlich den Familienzuschlag für verheiratete abschaffen und komplett auf die Kinderzuschläge addieren. Dies führt allerdings spätestens zur Pensionierung dazu, dass die Pension im einfachen Dienst für Ehegatten zu niedrig ist.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11720 am: 06.04.2024 18:46 »
Das lässt sich so pauschal nicht feststellen, Internet: Der Satz vor dem Zitat in der Rn 47 lautet:

"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf".

Gewährt der Besoldungsgesetzgeber ein sachgerechtes Grundgehalt und differenziert er die Besoldung durch sachgerechte Familienzuschläge dürfen wir davon ausgehen, dass auch die dem Beamten gewährte Versorgung zureichend ausgestaltet ist. Orientiert sich der Besoldungsgesetzgeber hingegen an der seit 2006 auf Grundlage des damaligen BBesG überkommenen Besoldungssystematik und richtet er diese Systematik sachwidrig an der realitätsgerecht ermittelten Mindestalimentation aus, um zugleich so vorzugehen, wie Du das beschreibst, dürfte die auf dieser Basis gewährte Versorgung am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit evident unzureichend ausfallen - diese Frage stellte sich aber heute in der Realität nicht, da heute kein Besoldungsgesetzgeber die Besoldungssystematik sachwidrig an der realitätsgerecht ermittelten Mindestalimentation ausrichtet, sondern ausnahmslos alle die Besoldungssystematik sachwidrig an einer sachwidrig nicht realitätsgerecht ermittelten Mindestalimentation ausrichten. Wenn sie dann noch diese sachwidrig ausgestaltete Besoldungssystematik durch die sachwidrig vollzogene Betrachtung von Doppelverdienermodelle regeln - was mittlerweile die Hälfte der Landesbesoldungsgesetzgeber so vollzieht -, dann stellt sich die auf dieser Basis gewährte Versorgung am Ende zwangsläufig als evident unzureichend dar, weshalb Bastel seine Ausgangsfrage gestellt hat. Denn auf dieser Basis ist kein Doppelverdienermodell zulässig, da es weder zu eine zureichenden Alimentation noch zu einer entsprechenden Versorgung führte.

Adler85

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11721 am: 07.04.2024 08:45 »
Nur am Rand mitbekommen? Hast du was geraucht? :D

Ja, leider stellt sich das wirklich so dar. Egal mit wem ich im Kollegenkreis darüber spreche, niemand ist wirklich informiert. Da würde ich seitens der Verbände deutlich mehr Aufklärungsarbeit und auch eine deutlich schärfere Sprache erwarten!

Pendler1

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« Antwort #11722 am: 07.04.2024 12:58 »
Aus FAZ v. 07.04.24

„Wer zahlt für den Krieg?

Die Regierung streitet, wie sie die Bundeswehr künftig finanzieren soll. Ohne Einbußen im Zivilen wird es nicht gehen. Die Frage ist nur, wer verzichtet ….

…. Auf Dauer wird aber nichts an der Erkenntnis vorbeiführen, dass nicht alles gleichzeitig geht. „Kanonen oder Butter …“

Hat zumindest gaaanz indirekt was mit den Mitteln für die Besoldung (der „normalo“ Beamten) zu tun.


beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11723 am: 07.04.2024 20:50 »
Aus FAZ v. 07.04.24

„Wer zahlt für den Krieg?

Die Regierung streitet, wie sie die Bundeswehr künftig finanzieren soll. Ohne Einbußen im Zivilen wird es nicht gehen. Die Frage ist nur, wer verzichtet ….

…. Auf Dauer wird aber nichts an der Erkenntnis vorbeiführen, dass nicht alles gleichzeitig geht. „Kanonen oder Butter …“

Hat zumindest gaaanz indirekt was mit den Mitteln für die Besoldung (der „normalo“ Beamten) zu tun.

Und wenn dann Dienstag die neuen BKA-Kriminalitätsstatistiken vorgestellt werden, werden Exekutive & Judikative die nächsten großen Posten sein. Da kommt noch eine phänomenale Pressekonferenz auf uns zu.

Knecht

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« Antwort #11724 am: 07.04.2024 21:17 »
Aus FAZ v. 07.04.24

„Wer zahlt für den Krieg?

Die Regierung streitet, wie sie die Bundeswehr künftig finanzieren soll. Ohne Einbußen im Zivilen wird es nicht gehen. Die Frage ist nur, wer verzichtet ….

…. Auf Dauer wird aber nichts an der Erkenntnis vorbeiführen, dass nicht alles gleichzeitig geht. „Kanonen oder Butter …“

Hat zumindest gaaanz indirekt was mit den Mitteln für die Besoldung (der „normalo“ Beamten) zu tun.

Und wenn dann Dienstag die neuen BKA-Kriminalitätsstatistiken vorgestellt werden, werden Exekutive & Judikative die nächsten großen Posten sein. Da kommt noch eine phänomenale Pressekonferenz auf uns zu.

Das sind doch bestimmt nur Einzelfälle  ???

Bastel

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« Antwort #11725 am: 07.04.2024 23:36 »
Aus FAZ v. 07.04.24

„Wer zahlt für den Krieg?

Die Regierung streitet, wie sie die Bundeswehr künftig finanzieren soll. Ohne Einbußen im Zivilen wird es nicht gehen. Die Frage ist nur, wer verzichtet ….

…. Auf Dauer wird aber nichts an der Erkenntnis vorbeiführen, dass nicht alles gleichzeitig geht. „Kanonen oder Butter …“

Hat zumindest gaaanz indirekt was mit den Mitteln für die Besoldung (der „normalo“ Beamten) zu tun.

Wie oft willst du noch den „Krieg und deswegen kein Geld da“ bringen? Bist du neuerdings ein Russentroll?

Candyman

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« Antwort #11726 am: 08.04.2024 06:05 »
@ Bundi

Gibt doch inzwischen ein passendes Wiki hierzu. Vielleicht einfach den Link dazu verteilen, falls nicht schon gesehen?

Hast du einen Link?

https://wiki.bundeswehr.org/display/Alimentaion/Amtsangemessene+Alimentation

Ari31

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« Antwort #11727 am: 08.04.2024 07:08 »
Es müssten eigentlich viele in Folge dessen aus den Verbänden austreten.

Ich bin den Schritt gegangen und unter Anderem wegen des Themas amtsangemessene Alimentation aus dem
DBwV ausgetreten. War dort 15 Jahre Mitglied. Es kam nicht mal eine Nachfrage warum ich den Verband verlasse. Die interessieren sich seit Jahren schon nur noch für sich selbst.

Pendler1

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« Antwort #11728 am: 08.04.2024 12:28 »
@Bastel

" ... Wie oft willst du noch den „Krieg und deswegen kein Geld da“ bringen? Bist du neuerdings ein Russentroll? ..."

Sind DIE ZEIT, Frankfurter Allgemeine, Süddeutsche und Augsburger Allgemeine schon Russentrolle?😁