Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2124194 times)

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11790 am: 10.04.2024 12:48 »
Aber ich kann doch als Gesetzgeber nicht einfach annehmen, dass der Partner 20-25 k pro Jahr verdient? Das wäre doch dann sowas wie „Grundsicherung für Beamte“, falls die Frau weniger verdient, bekommt man mehr, falls sie auch arbeiten geht, bekommt man nichts extra?

Wird auf jeden Fall die Teilzeitquote bei Frauen deutlich beeinflussen. Aber leider in die andere Richtung, als von der Politik gewünscht.

Du, in Bayern werden einfach 20k angenommen, egal ob die Frau arbeitet oder nicht. Da würde sich also nichts ändern.

Wie krass. Bezogen auf Bayern: Falls die Frau nachweißt, dass sie keine 20k verdient, bekommt dann der verbeamtete Ehepartner einen Zuschlag oder wie ist das?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11791 am: 10.04.2024 12:58 »
Zumindest weiss ich jetzt warum Canabis legalisiert wurde.
Da haben die Damen und Herren eine Ausrede, sie waren bekifft als sie den Entwurf geschrieben haben.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11792 am: 10.04.2024 13:11 »
Ich bin ja fertig.

Ist das tatsächlich rechtens, dass ein Dienstherr einfach so annehmen kann, dass der Beamtenpartner x € verdient?

Wenn das rechtens wäre, dann könnte der Dienstherr in Zeiten steigender Aktienkurse oder steigender ETF´s auch annehmen, dass der (gut gebildete Beamte, auch in Geldfragen) ein anzunehmendes Anlagevermögen von x € hat.😁




Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11793 am: 10.04.2024 13:16 »
Und wenn man gar keine Partnerin hat wird trotzdem angenommen man hätte eine  ::)

Wird es in Bayern ein "Beamten Tinder APP" geben?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11794 am: 10.04.2024 13:18 »
Aber ich kann doch als Gesetzgeber nicht einfach annehmen, dass der Partner 20-25 k pro Jahr verdient? Das wäre doch dann sowas wie „Grundsicherung für Beamte“, falls die Frau weniger verdient, bekommt man mehr, falls sie auch arbeiten geht, bekommt man nichts extra?

Wird auf jeden Fall die Teilzeitquote bei Frauen deutlich beeinflussen. Aber leider in die andere Richtung, als von der Politik gewünscht.

Du, in Bayern werden einfach 20k angenommen, egal ob die Frau arbeitet oder nicht. Da würde sich also nichts ändern.

Wie krass. Bezogen auf Bayern: Falls die Frau nachweißt, dass sie keine 20k verdient, bekommt dann der verbeamtete Ehepartner einen Zuschlag oder wie ist das?

Nein, der Besoldungsgesetzgeber geht davon aus, dass der Ehepartner des Beamten mit einem Bruttobetrag von 20.000,- € jährlich zum Familieneinkommen der vierköpfigen Familie beiträgt. Das hat er im Gesetzgebungsverfahren wie folgt ausgeführt:

"Im Hinblick auf den von diesen Entwicklungen getragenen, zeitgemäßen Leitgedanken der Besoldung, dass in der modernen Gesellschaft grundsätzlich beide Elternteile zum Familienunterhalt beitragen, bilden die Tabellenbeträge der Anlage 5, die Grundlage der Bemessung des Orts- und Familienzuschlags sind, künftig die Bedarfe einer sog. Mehrverdiener-Familie ab. Die für den Familienunterhalt erforderlichen orts- und familienbezogenen Bezügebestandteile werden diesem Leitbild folgend künftig in einer Höhe gewährt, die berücksichtigt, dass regelmäßig auch von dem anderen Elternteil ein Beitrag zum Familieneinkommen zu erwarten ist. Als Größe wird dabei in Anlehnung an den bereits im Bereich der Beihilfe mit ähnlicher Zielrichtung bewährten Betrag ein Einkommen i. H. v. 20.000 € p. a. zugrunde gelegt." (BY-Drs. 18/25363 v. 30.11.2022, S. 21; https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000015500/0000015779.pdf)

Im Ergebnis legt er dann bei der Bemessung der Nettoalimentation netto 12.736,00 € als "regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen" fest, um so das Mindestabstandsgebot als eingehalten zu betrachten (ebd., S. 23). Ausnahmen davon sieht er nicht vor, sodass er de facto von einer Arbeitspflicht von Ehepartnern seiner Beamten ausgeht. Denn ohne diesen Betrag verbleiben die entsprechenden Beamten in den unteren Besoldungsgruppen im Familieneinkommen unterhalb der Mindestalimentation und sofern der Ehepartner, bspw. weil er Angehörige pflegen muss, gar nicht monetär zum Familieneinkommen beitragen kann, unterhalb des Grundsicherungsniveaus. Das ist die schöne neue Bayernwelt amtsangemessener Alimentation. Während die anderen sechs Bundesländer, die seit 2021/22 ebenfalls Doppelverdienermodelle in ihren Besoldungsgesetzen betrachten, noch Ergänzungszuschläge vorsehen (genauso, wie das die beiden weiteren tun, die gerade dabei sind, jeweils ein Doppelverdienermodell zu betrachten), die also zu gewähren sind, wenn der Ehepartner des Beamten keiner Beschäftigung nachgeht bzw. auch nicht anderweitig zum Familieneinkommen beiträgt, ist Bayern bereits schon einen Schritt weiter, nämlich reizt diese "Möglichkeit" deutlich weitgehender aus, nicht ohne zu vergessen, dass die 20.000,- € ggf. nur ein Zwischenschritt sind.

Nicht umsonst hebt ein Besoldungsreferent im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in einem Beitrag im RiA - "Der Beitrag spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider" - hervor:

"Ein Typisierung des vom anderen Elternteil regelmäßig zu erwartenden Beitrags zum Familieneinkommen ist angesichts einer Vielzahl möglicher und tatsächlich vorkommender Konstellationen unumgänglich: Die bayerische Regelung lehnt sich hierfür an den bereits im Bereich der Beihilfe herangezogenen Einkommensgrenzbetrag i.H.v. (derzeit) 20.000,- € für berücksichtigungsfähige Ehegatten (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG) an und bezieht sich dabei auf Daten zu den auf diese entfallenden beihilfefähigen Aufwendungen – namentlich würde sich deren Anteil mittlerweile bei aktiven Beamtinnen und Beamten nur noch auf etwa vier Prozent belaufen [Fn. LT-Drucks. 18/25363, S. 21.] Eine Anknüpfung an den Einkommensgrenzbetrag aus Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG biete sich dabei insofern an, als es sich um eine im Beamtenbereich mit ähnlicher Zielsetzung bewährte Größe handelt, bei welcher der Gesetzgeber ausweislich vorliegender Daten aus dem Beihilfebereich starke Anhaltspunkte dafür habe, dass die ganz überwiegende Mehrheit der berücksichtigungsfähigen Ehegatten eine an diesen Voraussetzungen gemessene, eigene wirtschaftliche Absicherung innehabe, so die Gesetzesbegründung [Fn. LT-Drucks. 18/25363, S. 21.] [Absatz] Zu beobachten ist dabei, dass der bayerische Gesetzgeber bei der Typisierung des zu berücksichtigenden weiteren Einkommens im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums eher vorsichtig und für die Beamteninnen und Beamten vorteilhaft vorgeht." (Noel Krää, Die Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Umsetzung in Bayern, RiA 2023, S. 100 <105>; Hervorhebung durch mich).

Derzeit sind's noch 20.000,- €, schauen mer mal, was in Bayern alsbald noch alles "eher vorsichtig und für die Beamteninnen und Beamten vorteilhaft" gesetzlich geregelt werden wird.

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11795 am: 10.04.2024 13:34 »
Beim Bund gibt es aber noch eine Handvoll Ehepartner, die mit ins Ausland entsandt wurden. Diese haben zum Teil kein Arbeitsvisum oder beherrschen die Landessprache nicht, um arbeiten zu gehen. Eine Annahme, ähnlich wie in Bayern, wäre so jedenfalls nicht ohne weiteres sachgerecht.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11796 am: 10.04.2024 13:41 »
@SwenTanortsch

" ... Derzeit sind's noch 20.000,- €, schauen mer mal, was in Bayern alsbald noch alles "eher vorsichtig und für die Beamteninnen und Beamten vorteilhaft" gesetzlich geregelt werden wird. ... "

Ich habe ja mit den Dienstherren in meiner über 50jährigen Beamtenzeit schon manches erlebt ... aber solch einen grandiosen Schwachfug habe ich sogar in meinen schlimmsten Albträumen nicht vorhergesehen.

Gottseidank nicht mehr im Dienst.

Jedenfalls habe ich genug Zeit, um in meiner großen Verwandtschaft und Freundes-/Bekanntenkreis kräftig gegen eine "Karriere im Beamtentum" Werbung zu machen.

Aloha

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11797 am: 10.04.2024 13:59 »
Wer aus "Wenn Partnereinkommen unter 20.000€, dann mehr Beihilfe notwendig" ableitet "Partnereinkommen oft 20.000€, keine Zulage notwendig" sollte dann auch die logische Konsequenz ziehen und sich in die entstehende Widerspruchssingularität stürzen.

Pauschalisierung zur Vereinfachung ist ja eine feine Sache, aber dann kann man als nächstes im Kontext der Besoldung auch argumentieren, dass 95% der Beamten mindestens A9 erhalten und dies somit die Mindestbesoldung darstellt

« Last Edit: 10.04.2024 14:08 von Aloha »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11798 am: 10.04.2024 14:00 »
Beim Bund gibt es aber noch eine Handvoll Ehepartner, die mit ins Ausland entsandt wurden. Diese haben zum Teil kein Arbeitsvisum oder beherrschen die Landessprache nicht, um arbeiten zu gehen. Eine Annahme, ähnlich wie in Bayern, wäre so jedenfalls nicht ohne weiteres sachgerecht.

Die Annahme ist auch in Bayern nicht sachgerecht, da es in Deutschland keine Arbeitspflicht gibt und man nicht davon ausgehen kann, dass Ehepartner von Beamten regelmäßig ggf. anderweitig mit 20.000,- jährlich zum Familieneinkommen beitragen (das unterscheidet Deutschland derzeit noch von anderen Staaten). Letztlich zeigt sich hier der rechtsstaatvergessene Versuch, den in Bayern gewaltigen Fehlbetrag zwischen der Mindest- und der gewährten Nettoalimentation durch viel Fantasie zu überbrücken. Deshalb hat der Bayerische Richterverein im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben, dass der Gesetzentwurf "einen aus hiesiger Sicht verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Ansatz dar[stellt]. Er wird absehbar keiner (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle standhalten. Der Entwurf genügt nicht den prozeduralen Anforderungen an ein Besoldungsgesetz. Ihm liegen rein ergebnis- und zielorientierte Annahmen zu Grunde, deren Vorhandensein mehr politischer (Wunsch-)Vorstellung als konkreter Begründbarkeit entspringen." (S. 2 unter: https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/22-01_Stellungnahme_GesetzentwurfBesoldungsanpassungBVerfG2022.pdf) Da diese (Wunsch-)Vorstellungen recht einfach als solche nachgewiesen werden können, dürften entsprechende Klagen ein hohes Maß an Erfolgsaussichten haben.

@ Pendler

Schleswig-Holstein hat 2021/22 die Büchse der Pandora mit der Betrachtung eines Doppelverdienermodells geöffnet, dem seitdem mehr und mehr Besoldungsgesetzgeber folgen - es steht zu befürchten, dass alsbald weitere Besoldungsgesetzgeber dem bayerischen Beispiel folgen werden, da so noch einmal deutlich größere Einsparungsmaßnahmen eine vordergründige Begründung finden können. Das mittlerweile zuschanden getragene Alimentationsprinzip ist heute de facto seiner Schutzfunktion beraubt. Deswegen sind auch solche Beiträge wie der des genannten Autors möglich, die letztlich für die bayerischen Beamten nur noch Hohn und Spott übrighaben, denn nicht anders ist die auch von Dir zitierte Passage zu lesen. Denn natürlich weiß auch dieser Referent, dass der Unsinn, den er widergibt und selbst schreibt, sachlich nicht zu rechtfertigen ist.

Maximus

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« Antwort #11799 am: 10.04.2024 14:15 »
Ich kann mich über die bayrische Lösung auch nur wundern; auch vor dem Hintergrund, dass pro Kind ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu 3 Jahren Elternzeit besteht. Nicht alle Mütter gehen nach einem Jahr Elternzeit (und max. 1800 EUR Elterngeld) wieder einer Beschäftigung nach. Viele Mütter steigen erst nach 2 oder 3 Jahren in den Job wieder ein. Wie kann hier ein Partnereinkommen von 20.000 EUR unterstellt werden? Dies kann man auch nicht mit einer "Pauschalisierung/Typisierung" rechtfertigen. In Bayern müsste es doch jetzt Widersprüche nur so hageln...

VierBundeslaender

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« Antwort #11800 am: 10.04.2024 14:18 »
Ich frage mich, warum der Gesetzgeber nicht einfach annimmt, dass der Beamter bereits verfassungsgemäß besoldet ist. Dann muss er diesen Tanz mit dem Ehepartner nicht mehr machen, weil ja per Annahme bereits alles in Ordnung ist.


Bundi

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« Antwort #11801 am: 10.04.2024 14:51 »
Danke Swen und den anderen für diesen weiteren Einblick in einen weiteren Abgrund in Sachen Alimentation.
Wenn ich mir dieses bayrische Modell vor Augen führe, wird mir nur noch schlecht zu was diese Republik und deren politisch verantwortlichen verkommen ist.

Wenn man denkt es geht nicht schlimmer wurde ich eines besseren belehrt.

Ganz offensichtlich ist dieser Staat und seine Gesetzgeber mittlerweile so verkommen, dass nur noch der eigene Vorteil oder der der jeweilgen Partei zählt. Recht wird so lange passend gebogen oder gar gebrochen bis es zum politischen Willen und ins jeweilige Programm passt.

Wie im Mittelalter sind die Beamten offensichtlich nichts besseres als Leibeigene, denen je nach Bedarf entsprechend Brotkrumen oder mal ein ganzes Brot hingeworfen wird.
Mittlerweile ist das nur noch zum Fremdschämen.
Will ja nicht ins Politkerbashing abdriften, aber was erwarte ich noch von Verantwortlichen die nicht mal eine Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium vorzuweisen haben. Diese Damen und Herren sitzen 2 Legislaturperioden im BT und haben später Ansprüche erworben die sie infolge ihrer fehlenden beruflichen Qualifikationen niemals in einem Berufsleben erlangt hätten.
Sorry aber je mehr ich zum Thema Alimentation und den abstrusen oder kranken Gesetzesentwürfen hier lese, umso mehr habe ich für mich mit diesem Staat abgeschlossen.

Ende Off Topic, aber nach diesem Exkurs in das bayrische Modell, selbnst als nicht Betroffener, musste ich mir mal Luft machen.

SwenTanortsch

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« Antwort #11802 am: 10.04.2024 14:54 »
Ich frage mich, warum der Gesetzgeber nicht einfach annimmt, dass der Beamter bereits verfassungsgemäß besoldet ist. Dann muss er diesen Tanz mit dem Ehepartner nicht mehr machen, weil ja per Annahme bereits alles in Ordnung ist.

Der Besoldungsgesetzgeber will hier wie in den anderen 16 Rechtskreisen ebenfalls den Anschein wahren, seine Beamten seien amtsangemessen alimentiert. Allerdings hat der bayerische das besondere Problem, dass wegen der Metropolenregion München bei ihm das 95 %-Perzentil besonders hoch ist. Bemisst man nun das realitätsgerechte Grundsicherungsniveau und auf dieser Basis dann die bayerische Mindestalimentation, dann findet man Jahresbeträge in Höhe von 46.527,36 € und 53.506,44 € vor.

Auf Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs wird der bayerische Besoldungsgesetzgeber allerdings dem bayerischeren Musterbeamten im gesamten Jahr 2024 nur eine Alimentation von 34.663,20 € (Ortsklasse I) bzw. 37.390,06 € (Ortsklasse VII) gewähren, sodass sich nun ein Jahresfehlbetrag in Höhe von netto 18.843,24 € bzw. 16.116,38 € auftut. Da man unlängst durch die Neufassung eines Orts- und Familienzuschlags bereits sämtliche verfassungswidrige Mittel ausgereizt hat, um irgendwie den Anschin wahren zu können, man würde auch in Bayern amtsangemessen alimentieren, muss man sich eben noch weitere verfassungswidrige Regelungen überlegen, weshalb man nun das Beihilferecht umdefiniert in das Motto "der Ehepartner ist zur Beihilfe des Dienstherrn" verpflichtet - und weil aber auch das nicht ausreicht, da die netto 12.736,00 € "Zuverdienst" ebenfalls nicht zum Überdecken des Fehlbetrags hinreichend sind, rechnet man sich im aktuellen Gesetzentwurf die Mindest- und gewährte Nettoalimentation ebenfalls schön, und weil auch das auf Dauer nicht ausreichen wird, um den Anschein der Amtsangemessenheit zu wahren, stellt man eben den nur vorläufigen Charakter des spezifischen "Beihilfebetrags" heraus, um damit also durchscheinen zu lassen, dass man alsbald noch weitere Ostereier von der Größe im Nest vorfinden möchte, die der MP mittlerweile gerne regelmäßig in die Kamera dreht - und da das außer dem Richterverein offensichtlich kein andere in Bayern blickt, macht man halt weiter als wie zuvor als bundesdeutscher Höchstbesolder...

Bundi

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« Antwort #11803 am: 10.04.2024 14:54 »
Ich kann mich über die bayrische Lösung auch nur wundern; auch vor dem Hintergrund, dass pro Kind ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu 3 Jahren Elternzeit besteht. Nicht alle Mütter gehen nach einem Jahr Elternzeit (und max. 1800 EUR Elterngeld) wieder einer Beschäftigung nach. Viele Mütter steigen erst nach 2 oder 3 Jahren in den Job wieder ein. Wie kann hier ein Partnereinkommen von 20.000 EUR unterstellt werden? Dies kann man auch nicht mit einer "Pauschalisierung/Typisierung" rechtfertigen. In Bayern müsste es doch jetzt Widersprüche nur so hageln...

Ja das ist typische Rosinen picken. Ganz offensichtlich sucht sich der GEsetzgeber das raus, was gerade in seine Agenda passt um sein Ziel zu erreichen. Es wrid wohl in diesem Staat nicht anders gehen als dass unsere Gerichte mit Klagen zugepflastert werden.

Das ist im Bereich desw Bundes ja auch nicht anderss, soltle dies MOdell übernommen werden. Es gibt Soldaten die werden regelmässig alle 3 Jahre quer durch die Republik oder gar ins Ausland versetzt und da kann der jeweilge Ehepartner in der Regel nur schwer immer eine Tätigkeit aufnehmen. Aber das scheint ja auch nicht die Absicht zu sein, Absicht ist es einzig mit dieser Schönrechnerei möglichst wenig für eine amtsangemessene Alimentation ausgeben zu müssen.

Es ist halt wie bei Pippi:

Ich mach mir meine Welt wie sie mir gefällt.

Finanzer

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« Antwort #11804 am: 10.04.2024 14:58 »
Ich frage mich, warum der Gesetzgeber nicht einfach annimmt, dass der Beamter bereits verfassungsgemäß besoldet ist. Dann muss er diesen Tanz mit dem Ehepartner nicht mehr machen, weil ja per Annahme bereits alles in Ordnung ist.

So legen weniger Beamte Widerspruch ein und klagen dann.